Abtei lung V
E-6794/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6794/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea am (...)
verliess und (...) am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 28. Januar
2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei
eritreischer Staatsangehöriger (...) mit letztem Wohnsitz in C._______,
dass er am (...) seinen Militärdienst angetreten habe, in der Folge ver-
dächtigt worden sei, illegal ausreisen zu wollen, und deshalb (...)
eingesperrt worden sei,
dass er nach seiner Freilassung in D._______ Militärdienst geleistet
habe und mit (...) Soldaten desertiert sei, weil er schlecht behandelt
worden sei und keinen Urlaub erhalten habe,
dass er auf entsprechende Fragen zur Reiseroute antwortete, er sei
über (...) nach E._______ (Italien) gereist, wo er drei Tage verbracht
habe,
dass er daktyloskopiert und nach (...) verbracht worden sei, wo er sich
bis am (...) in der Unterkunft einer Hilfsorganisation aufgehalten habe,
bevor er schliesslich mit Hilfe eines Schleppers in Begleitung der
Ehefrau seines auf der Überfahrt verstorbenen Cousins und ihrer
Kinder über (...) und eine ihm unbekannte Stadt in die Schweiz gelangt
sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
vom 28. Januar 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines Fin-
gerabduckabgleichs in der Fingerabdruck-Datenbank EURODAC und
zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer anführte, er sei in Italien sich selber über-
lassen worden, habe sich bei der Kirche Kleider erbetteln und mit den
Kindern der Ehefrau seines verstorbenen Cousins auf der Strasse in
der Kälte ausharren müssen,
Seite 2
E-6794/2009
dass er auf entsprechende Frage antwortete, er habe in Italien keinen
Asylantrag gestellt, es seien ihm lediglich die Fingerabdrücke abge-
nommen worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 - dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2009 im Rahmen der
Akteneinsicht in Kopieform eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien
wegwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz sofort zu verlassen und festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass dem Rechtsvertreter die editionspflichtigen Akten ausgehändigt
wurden,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer am (...) und (...) in Italien
daktyloskopiert worden und ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
und angesichts dessen, dass dieses Land innert Frist nicht ge-
antwortet habe, von seiner Zustimmung auszugehen sei,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe,
Seite 3
E-6794/2009
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien nichts an
der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs zu
ändern vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 30. Oktober 2009 per Telefax und per Post in ma-
terieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung mit der
Anweisung an das BFM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich
für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, die unverzügliche Anweisung
an die Vorinstanz, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen, und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass er eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit und eine Ho-
norarnote seines Rechtsvertreters nach Abschluss des Schriftenwech-
sels in Aussicht stellte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Oktober
2009 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen,
Seite 4
E-6794/2009
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten ist, dass dem
Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung - dem Rechtsver-
treter wurde im Rahmen der Edition der Verfahrensakten lediglich eine
Kopie der Verfügung vom 8. September 2009 ausgehändigt - kein
Nachteil erwachsen ist, zumal er fristgerecht Beschwerde einreichen
konnte,
die sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen nicht
veranlasst sieht, sich zu den Ausführungen in der Beschwerde zur
geltend gemachten Praxis der Behörden, Dublin-Verfügungen erst im
Seite 5
E-6794/2009
Vollzugszeitpunkt zu eröffnen und damit den betroffenen Personen den
Zugang zum Gericht erheblich zu erschweren, in grundsätzlicher
Weise zu äussern,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
(...) von den italienischen Behörden ein erstes Mal und anlässlich der
Einreichung seines Asylgesuchs in diesem Vertragsstaat am (...) ein
zweites Mal daktyloskopisch erfasst wurde,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertrag-
lichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen,
in der VO Dublin und in der DVO Dublin),
dass das BFM die italienischen Behörden am 11. Juni 2009 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
VO Dublin ersuchte, und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum
26. Juni 2009 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der
Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin vorliegt,
Seite 6
E-6794/2009
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung den spätestmöglichen
Zeitpunkt einer Rückführung (...) - vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung - entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde ausdrücklich erwähnt hat,
dass das Bundsamt mangels Vorhandenseins der diesbezüglichen Vor-
aussetzungen - den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entneh-
men, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, sich auf eigene Initiati-
ve in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben - zu Recht darauf ver-
zichtet hat, den Zeitpunkt und den Ort zu nennen, zu dem beziehungs-
weise an dem sich der Antragsteller zu melden hat, womit den Anfor-
derungen von Art. 19 Abs. 2 VO Dublin Genüge getan wird,
dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Italien halte sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestim-
mungen, insbesondere an das Refoulementverbot und die einschlägi-
gen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), weshalb
nicht zu beanstanden ist, dass das BFM keine Veranlassung zu einem
Selbsteintritt gesehen hat,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit
den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu den gesuchsbegrün-
denden Vorbringen des Beschwerdeführers und zur diesbezüglichen
Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts erübrigt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
Seite 7
E-6794/2009
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und - wie bereits erwähnt - keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall
nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtun-
gen halten,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt nicht eine so umschriebene Notlage zu erkennen
ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom
17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
Seite 8
E-6794/2009
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, wel-
che gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien
sprächen,
dass insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Rahmen
des rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken festzustellen ist, dass
er sich eigenen Aussagen zufolge während seines Aufenthalts in Itali-
en nicht auf der Strasse, sondern in einer Unterkunft einer Hilfsorgani-
sation in (...) aufhielt (Akten BFM A 1/11 S. 7),
dass an dieser Beurteilung auch der Hinweis in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer halte sich bereits seit (...) in der Schweiz auf,
weshalb eine Rückweisung nach Italien unbillig sei, nichts zu ändern
vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie
bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernahme stillschwei-
gend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass mit der am 30. Oktober 2009 verfügten vorsorglichen Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs und mit dem Entscheid in der Hauptsache
ohne vorgängige Beschwerdeinstruktion die Anträge auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 9
E-6794/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 10