B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6794/2017
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (…).
E-6794/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein Tamile mit letztem Wohnsitz in Colombo ‒
stellte am 18. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 25. Januar 2016 fand seine Kurzbefragung
zur Person (BzP) im EVZ und am 28. August 2017 die Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
anlässlich der BzP vor, er habe ab 2003 Transporte mit einem Fahrzeug
durchgeführt und unter anderem auch Mitglieder der LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) und Angehörige von LTTE-Märtyrern aus dem Aus-
land transportiert. Am (…) 2005 sei er bei einer Fahrt festgenommen und
beschuldigt worden, im Besitz von Waffen zu sein. Er sei während fünf Ta-
gen festgehalten und geschlagen worden und man habe Geld von ihm ver-
langt. Danach sei er immer wieder befragt worden. Im Jahr 2006 seien eine
Person die über seinem Geschäftslokal wohne und auch sein (…) entführt
worden. Da er die Entführung des Letzteren selber beobachtet habe, sei er
immer wieder befragt und eingeschüchtert worden. Aus diesem Grund
habe er Sri Lanka verlassen und sich während dreier Monate in C._______
aufgehalten. Nachdem die Behörden seiner Familie zugesichert hätten,
dass er keine Probleme mehr bekommen würde, sei er nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt. In der Folge habe ihn das Criminal Investigation Department
(CID) zu einer Zusammenarbeit gedrängt, weil er gut Singalesisch spreche
und Leute im Vanni-Gebiet kenne. Er sei aufgefordert worden, sich mit be-
stimmten Leuten anzufreunden, um Informationen über Waffen- und Geld-
verstecke der LTTE zu sammeln. Da die Sicherheitskräfte ihn immer wieder
mitgenommen hätten, hätten die Nachbarn begonnen, schlecht über ihn zu
reden. Aufgrund dieser Schikanen habe er sich erneut zur Ausreise ent-
schlossen. Er sei mit seinem im Jahr (…) erneuerten Reisepass mit Unter-
stützung eines Schleppers am (…) 2015 auf dem Luftweg nach D._______
gereist, wo er zweieinhalb Monate geblieben sei. Danach sei er in ein wei-
teres, ihm unbekanntes Land geflogen, von wo aus er in einem Auto in die
Schweiz gebracht worden sei. Seine Identitätskarte habe er auf Anweisung
des Schleppers nicht mitgenommen. Die Ehefrau habe er zu seiner Mutter
geschickt.
E-6794/2017
Seite 3
B.b Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er
stamme aus dem Distrikt E._______, habe aber seit (…) mit seiner Familie
in Colombo gelebt. Ende (…) 2005 sei eines seiner Fahrzeuge in
F._______ angehalten und sein Fahrer festgenommen worden. Er selber
sei daraufhin ebenfalls, am (…) 2005 zu Hause unter dem Vorwurf verhaf-
tet worden, Waffen transportiert und die LTTE unterstützt zu haben. An-
fänglich habe er diesen Vorwurf zurückgewiesen; er sei schliesslich aber
gezwungen worden, die Waffentransporte zuzugeben. Die Sicherheits-
kräfte hätten ein Verfahren gegen ihn eingeleitet. Nach drei oder vier Tagen
sei er gegen Bezahlung eines Schmiergelds freigelassen worden und bei
einem Gerichtstermin, der (…) 2006 stattgefunden habe, sei er schliesslich
vom Gericht freigesprochen worden. In der Folge hätten die Polizisten oft
seine Fahrzeuge für ihre Zwecke verwendet ohne zu bezahlen und hätten
von ihm Geld verlangt.
Im Jahr 2006 hätten die Sicherheitskräfte einen seiner (…) entführt. Da er
diesen Vorfall beobachtet und der Polizei gemeldet und sich in der Folge
ein Politiker für den Entführten eingesetzt habe, sei er von den Sicherheits-
kräften beschimpft worden. Ein Polizeibeamter habe ihn wiederholt ge-
warnt, Angehörige der Sicherheitskräfte würden beabsichtigen, auch ihn zu
entführen um ein Lösegeld zu erpressen. Damals seien viele Leute entführt
worden. Aufgrund dieser Situation sei er sechs oder sieben Monate nach
seiner Freilassung ([…] 2006) aus Sri Lanka ausgereist und habe sich in
der Folge während vier Monaten abwechselnd in C._______ und
G._______ aufgehalten. Zwei Tage nach seiner Ausreise hätten mehrere
unbekannte Personen ihn zu Hause und auch bei seiner Tante gesucht.
Nachdem die allgemeine Sicherheitslage sich gebessert habe, sei er nach
Colombo zurückgekehrt. In der Folge habe ihn die Polizei öfters als Dol-
metscher eingesetzt, weil er auch Singalesisch spreche. Er habe deswe-
gen oft mit Polizeibeamten und Armeeangehörigen verkehrt und sei mit
diesen auch nach H._______ und I._______ gegangen. Er habe den Si-
cherheitskräften geholfen, Geldverstecke der LTTE zu finden. Seine Tätig-
keit für die Sicherheitskräfte habe nach seiner Heirat ([…]) zu Unstimmig-
keiten mit seiner Ehefrau und seiner Mutter geführt und er habe sein En-
gagement aus diesen Gründen eingeschränkt.
Etwa fünf Monate vor seiner Ausreise ([…] 2015) sei er von den Sicher-
heitskräften bedroht und gedrängt worden, ihnen öfter zu helfen. Wenn er
einer ihrer Aufforderungen zum Erscheinen nicht Folge geleistet habe,
seien sie unangemeldet in seinem Geschäft und auch bei ihm zu Hause
E-6794/2017
Seite 4
erschienen. Deshalb hätten seine Nachbarn und Verwandte ihn verdäch-
tigt, ein Spitzel zu sein und seien auf Distanz zu ihm gegangen. Aus diesem
Grund sowie wegen der allgemeinen Sicherheitslage habe er sich an Leib
und Leben bedroht gefühlt und Angst gehabt.
Zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise sei er einmal, nachdem er eine
Aufforderung zur Zusammenarbeit mit der Polizei nicht Folge geleistet
habe, von unbekannten Personen tätlich angegriffen worden. Er sei über-
zeugt, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte für diesen Angriff verant-
wortlich gewesen seien. Wegen seiner schwierigen Situation habe er sich
vor der Ausreise während eines Monats in J._______ bei seiner Mutter auf-
gehalten, sei aber dann wieder nach Colombo zurückgekehrt. Er habe
auch in J._______ für die Sicherheitskräfte arbeiten müssen und befürch-
tet, ausgenutzt und dann liquidiert zu werden. Nach seiner Ausreise sei
seine Ehefrau nach J._______, dann nach K._______ umgezogen, und
schliesslich nach Colombo zurückgekehrt. An all diesen Orten sei sie von
Angehörigen der Sicherheitskräfte bedrängt und sexuell belästigt worden.
Sie habe aus diesem Grund untertauchen müssen.
Im Übrigen sei sein Vater im Jahr (…) unter ungeklärten Umständen plötz-
lich verstorben. Man habe Gift in seinem Körper gefunden.
B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Identitätsdokumente (beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden von
ihm, seiner Ehefrau und der Tochter, beglaubigte Kopie des Ehescheins,
Geburtsurkunde der Mutter in Kopie, alle inklusive Übersetzung, Überset-
zung des Geburtsregisterauszugs des Vaters, Kopie der Identitätskarte des
Vaters), Gerichtsdokumente des Magistratsgerichts von Colombo, eine Ko-
pie des Todesscheins seines Vaters, Bestätigungen der Registrierung der
Familie des Beschwerdeführers in Colombo im Jahr (…), einen Fahrzeug-
schein in Kopie für das Jahr (…), eine Bestätigung der Registrierung seines
Geschäfts vom (…) sowie zwei Visitenkarten ein.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 − eröffnet am gleichen Tag − stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E-6794/2017
Seite 5
D.
D.a Mit Eingabe vom 29. November 2017 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei wegen Verletzung des Anspruchs auf gleiche und ge-
rechte Behandlung die Nichtigkeit/Ungültigkeit der Verfügung des SEM
vom 30. Oktober 2017 festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen,
sein Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Ver-
fügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuali-
ter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In weiteren Eventualbegehren wurden die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers sowie die Asylgewährung respektive die
Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und
die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs beantragt.
D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die
Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichts-
personen und die Bestätigung ihrer zufälligen Auswahl und ersuchte
darum, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen
Quellen seines Lagebilds vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der
Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) offenzulegen, wobei danach
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen sei. Ferner sei ihm die vollständige Akteneinsicht, insbesondere
in die Dokumente A9/1 und A10/1 zu gewähren.
D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei
Stellungnahmen seines Rechtsvertreters zu den Lagebildern des SEM
vom 5. Juli 2016 beziehungsweise vom 16. August 2016, einen Lagebe-
richt zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017, den Ausdruck eines Rechtsgut-
achtens von Prof. Walter Kälin zuhanden des SEM vom 23. Februar 2014,
ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen General-
konsulats, eine Reihe von Berichten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka
sowie einen elektronischen Datenträger, enthaltend eine Vielzahl von Be-
richten und Artikeln zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (total 266 Beilagen)
ein.
E-6794/2017
Seite 6
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 teilte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer wunschgemäss die voraussichtliche Zusam-
mensetzung des Spruchgremiums mit; mit Bezug auf die Frage der zufälli-
gen Auswahl des Spruchkörpers wurde auf das Geschäftsreglement des
Gerichts verwiesen. Das Gesuch um Offenlegung der nicht öffentlich
zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka wurde abgewiesen. Hingegen wurde das SEM angewiesen, dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke A9/1 und A10/1 zu gewäh-
ren. Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung
wurde abgewiesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zur Einzah-
lung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert.
F.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer Kopien der Aktenstücke A9/1 und A10/1 zu.
G.
Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 21. Dezember 2017 fristge-
recht einbezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 erneuerte der Beschwerdeführer die
Gesuche um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruch-
gremiums sowie um Offenlegung der Quellen des Lagebilds des SEM und
reichte eine von seinem Rechtsvertreter überarbeitete Fassung desselben
ein.
I.
Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2018 zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm (mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2018) eingeräumten Recht
zur Replik Gebrauch, hielt an seinen Beschwerdevorbringen fest und
reichte Gerichtsakten betreffend ein Verfahren vor dem High Court of
Vavuniya, teilweise mit Übersetzung, eine Publikation des Eidgenössi-
schen Departements für Auswärtige Angelegenheit (EDA), sowie mehrere
Presseartikel zur Situation in Sri Lanka zu den Akten.
E-6794/2017
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In seiner Beschwerdeeingabe beantragte der Beschwerdeführer, es sei
ihm das für sein Verfahren zuständige Spruchgremium des Bundesverwal-
tungsgerichts bekanntzugeben und es sei deren zufällige Auswahl zu be-
stätigen. Das Spruchgremium wurde ihm in der Zwischenverfügung vom
E-6794/2017
Seite 8
6. Dezember 2017 – unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 111 AsylG
beziehungsweise allfälliger Stellvertretungen – mitgeteilt. Auf den (erneu-
erten) Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers ist nicht einzutreten, da kein verfassungsmässiger An-
spruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht
und demnach das Bundesverwaltungsgericht nicht rechtlich verpflichtet ist,
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in jedem einzelnen Fall zu
bestätigen, dass der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt worden ist
(vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 mit Verweis
auf Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017).
4.
4.1 In der Beschwerde werden im Weiteren verschiedene formelle Rügen
erhoben, welche vorab zu beurteilen sind: Der Beschwerdeführer rügt die
Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des
rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Akteneinsicht sowie die unvollstän-
dige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit Zwischenverfügung vom
6. Dezember 2017 hin gewährte das SEM den Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 19. Dezember 2017 Einsicht in die Aktenstücke A9/1 und
A10/1. Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die unter-
lassene Offenlegung dieser Dokumente seitens der Vorinstanz kann dem-
nach als geheilt erachtet werden.
4.3
4.3.1 Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zu-
gänglichen Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 offenzu-
legen, ist abzuweisen. Es werden in diesem – nebst einigen namentlich
nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Re-
ferenzen – überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen refe-
renziert, womit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör Genüge getan ist (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. Novem-
ber 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur
Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen
Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zi-
tierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3).
Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung abzuweisen.
E-6794/2017
Seite 9
4.3.2 Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeu-
gende Quellen abstützt und ob die darin gezogenen Schlussfolgerungen
korrekt sind oder nicht, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung
der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Verfügung der Vorinstanz
leide an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig
mache. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleich-
heit, weil aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zu-
ständig gewesen seien. Weder aus dem Kürzel "Dkl" noch aus den Funk-
tionsbezeichnungen und den Unterschriften lasse sich ermitteln, welche
Personen die angefochtene Verfügung verfasst hätten. Es handle sich hier-
bei um einen schweren und nicht heilbaren formellen Mangel. Da das von
Mitarbeitenden des SEM die Namensnennung systematisch und absicht-
lich unterlassen werde, liege eine Rechtsverweigerung vor, welche zur
Kassation führen müsse (vgl. Beschwerde S. 14 f.).
4.4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1
S. 346 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können un-
ter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der
mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil er-
wachsen.
4.4.3 Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf,
dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss
zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beach-
tet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Be-
hördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die
Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige
Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ih-
rer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen
müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach
bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form,
beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1 m.w.H.).
E-6794/2017
Seite 10
4.4.4 Es trifft zwar zu, dass in der angefochtenen Verfügung die Namen der
für diese zuständigen Fachpersonen des SEM, welche diese unterzeich-
neten, nicht genannt wurden und der Name des Mitarbeiters mit dem Kür-
zel "Dkl" sich aus allgemein zugänglichen Quellen nicht erschliesst. Indes-
sen ist der Name des "stv Chefs Asylverfahren" mit dem Kürzel "Dkl" aus
der Verfügung vom 19. Dezember 2017 ersichtlich, mit welcher dem Be-
schwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht gewährt wurde; der "Chef
Fachbereich Asylverfahren 2" wird in der Vernehmlassung vom 23. Januar
2018 namentlich erwähnt. Der Beschwerdeführer hat denn auch in seiner
Replik ausdrücklich festgestellt, dass "der Name der für den Entscheid ver-
antwortlichen Angestellten des SEM nun offengelegt" worden sei (vgl.
Replik vom 16. Februar 2018 S. 17). Zwar wurde in dieser Eingabe Kritik
geübt an der Art und Weise, wie die Vernehmlassung von dieser Person
verfasst worden sei, konkrete Ausstandsgründe mit Bezug auf diese SEM-
Mitarbeitenden hat der Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht.
Das Fehlen der Namen der zuständigen SEM-Mitarbeitenden in der ange-
fochtenen Verfügung selbst ist zwar als Verfahrensmangel zu qualifizieren,
jedoch handelt es sich dabei entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers nicht um einen besonders schwerwiegenden Mangel, der die Nich-
tigkeit der Verfügung zur Folge hätte (vgl. Urteil des BVGer E-326/2017
vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Durch die nachträgliche Bekanntgabe der
Namen war es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, seinen Anspruch
auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen
Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Antrag, es sei festzustellen,
dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuweisen (vgl.
zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1).
4.5 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe
die Akten der Verfahren N (…) und N (…) beizuziehen, damit es sich davon
überzeugen könne, von welcher Dramatik die Auswirkungen einer Rück-
schaffung nach Sri Lanka seien und wie fatal Fehlentscheide des SEM und
des Gerichts seien. Mit dieser Begründung wurde jedoch ein konkreter Be-
zug der genannten Akten zum individuell-konkreten Fall des Beschwerde-
führers nicht hinreichend dargetan und es ist damit nicht ersichtlich, inwie-
fern diese für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Relevanz sein
sollten. Entsprechend wurde denn auch nicht ausgeführt, welche Aktenstü-
cke aus diesen Dossiers für das vorliegende Verfahren besonders erheb-
lich wären. Das Gesuch um Beizug der Akten N (…) und N (…) ist dem-
nach abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-5104/2017 vom 24. April 2019
E. 8.4).
E-6794/2017
Seite 11
4.6
4.6.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist
und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asyl-
suchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht
uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl-
suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).
Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes
in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis
besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklä-
rungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchen-
den Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
4.6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird
E-6794/2017
Seite 12
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu
Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE
2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
4.6.3
4.6.3.1 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird geltend gemacht,
zwischen der Befragung zur Person vom 25. Januar 2016 und der Anhö-
rung vom 28. August 2017 liege ein zeitlicher Abstand von rund eineinhalb
Jahren. Trotzdem habe das Staatssekretariat die Ablehnung des Asyl-
gesuchs unter Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen
des Beschwerdeführers mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen be-
gründet. In einem Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin zur Praxis der
Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 sei jedoch unter an-
derem die Empfehlung ausgesprochen worden, die zeitliche Nähe zwi-
schen Befragung zur Person und Anhörung zu wahren. Das SEM wiede-
rum habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 verspro-
chen, dieser Empfehlung zu folgen. Der Umstand, dass das Staatssekre-
tariat dies im vorliegenden Fall missachtet habe, habe dem Beschwerde-
führer zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung
des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.
4.6.3.2 Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt
es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Kälin an das SEM, aus wel-
cher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Letzteres gilt
auch für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zwingenden zeitlichen
Vorgaben für die Vorinstanz. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Vorins-
tanz die Ablehnung des Asylgesuchs in der vorliegend angefochtenen Ver-
fügung nicht nur mit der mangelnden Glaubhaftigkeit, sondern auch mit der
fehlenden Asylrelevanz der betreffenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers begründet hat. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die
Vorbringen des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit als
asylrechtlich nicht relevant einzustufen. Dem geltend gemachten zeitlichen
Abstand zwischen Befragung zur Person und Anhörung des Beschwerde-
führers kommt demnach auch unter diesem Blickwinkel keine entscheid-
wesentliche Bedeutung zu. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs erweist sich somit als unbegründet (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des
BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5 oder E-2344/2017
vom 25. September 2017 E. 2.8, D-5750/2018 vom 13. Dez. 2018 E. 5.2).
E-6794/2017
Seite 13
4.6.4
4.6.4.1 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt unvollständig beziehungs-
weise unrichtig abgeklärt. Die Schlussfolgerung des SEM, dass seiner un-
bestrittenen Festnahme und Freilassung nur gegen ein Schmiergeld im
Jahre 2005 im heutigen Zeitpunkt keine asylrechtliche Relevanz beizumes-
sen sei, zeige, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Sicherheitslage in Sri
Lanka unrichtig abgeklärt worden sei. Es werde auf ein Urteil des Gerichts
in Vavuniya vom Juli 2017 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass jegliche
– auch weit zurückliegende – Unterstützungstätigkeiten für die LTTE zur
Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens führen könnten.
Zudem sei das durch zahlreiche Länderberichte dokumentierte erhöhte
Verfolgungsrisiko vermögender Personen im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka nicht berücksichtigt worden. In der angefochtenen Verfügung sei
zwar auf das Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts
verwiesen worden; jedoch habe das SEM in der Folge keine Prüfung der
in diesem Urteil genannten Risikofaktoren vorgenommen, sondern sich an
veralteter Rechtsprechung und dem fehlerhaften eigenen Lagebild vom
16. August 2016 orientiert. Dieses sei bewusst unsorgfältig und manipula-
tiv verfasst worden und genüge daher den Anforderungen an ernsthaft und
korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Einschätzung, dass sich
die Menschenrechtssituation in Sri Lanka grundsätzlich verbessert habe,
sei nicht korrekt. Personen mit einem politischen Profil seien heute einer
grösseren Gefährdung ausgesetzt als noch zur Zeit des Bürgerkriegs. Die
gegenteilige Annahme der Vorinstanz beruhe auf einer falschen Sach-
verhaltsabklärung.
Schliesslich habe es das SEM unterlassen, die regelmässig erfolgende
asylrelevante Verfolgung aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatz-
reisepapier-Beschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf
standardmässig durchgeführten "Background Checks" zu thematisieren.
Ausserdem wurde auf neue Fälle von Verfolgungen nach der Rückschaf-
fung aus der Schweiz hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 24 ff.).
4.6.4.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die Frage
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der
rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung
über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Der angefochtenen Verfügung
ist zu entnehmen, dass das SEM sich unter Verweis auf das Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 mit allfälligen Risikofaktoren des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass das
E-6794/2017
Seite 14
SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung
der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefor-
dert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des
Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf
seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbrin-
gen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Insbesondere stellt das Vor-
bringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis orientiert und
sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, eine Kritik an der
Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der
Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2659/2016 vom 9. Septem-
ber 2016 E. 6.5 mit Verweis auf Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die Rüge, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt falsch abgeklärt, ist demnach unberechtigt. Für spezifi-
sche Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reise-
papieren bestand und besteht ebenso wenig Veranlassung.
5.
Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als
unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Ver-
fügung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen.
Die diesbezüglichen Kassationsbegehren sind somit abzuweisen. Für den
Beizug von Akten anderer Asylsuchender (vgl. bes. Beschwerde S. 28 f.)
besteht keine Veranlassung.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-6794/2017
Seite 15
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten seiner
Vorbringen widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er unterschiedli-
che Aussagen zu seinen Auslandsaufenthalten vor der Ausreise aus Sri
Lanka im Jahr 2015, zum Verbleib seiner Identitätskarte, zum Ausstellda-
tum seines Reisepasses sowie zu den Umständen seines Aufenthalts in
Afrika vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Der Beschwerdeführer
habe diese zahlreichen Widersprüche nicht nachvollziehbar erklären kön-
nen, und diese würden darauf hindeuten, dass er Sri Lanka zu einem an-
deren Zeitpunkt beziehungsweise auf eine andere Art und Weise verlassen
habe, als von ihm behauptet. Hieraus würden sich erhebliche Zweifel an
den von ihm geschilderten Problemen nach dem Jahr 2006 ergeben. Fer-
ner habe der Beschwerdeführer auch divergierende Angaben zu seinen
angeblichen Problemen im Zeitraum zwischen seinem Freispruch im Ja-
nuar 2006 und seinem Aufenthalt in C._______ und G._______ gemacht.
Bei der BzP habe er vorgebracht, immer wieder befragt und eingeschüch-
tert worden zu sein, während er in der Anhörung angegeben habe, es habe
keine nennenswerten Schwierigkeiten gegeben. Auch bezüglich der Prob-
leme, die angeblich fünf Monate vor seiner Ausreise begonnen hätten,
seien seine Aussagen widersprüchlich ausgefallen, namentlich zur Art der
Leistungen, welche die Sicherheitskräfte von ihm gefordert hätten. Dem-
nach seien auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme
nach dem Jahr 2006 als unglaubhaft zu erachten. Dasselbe gelte folglich
auch für die seine Ehefrau betreffenden Vorbringen sowie die von ihm für
den Fall einer Rückkehr geäusserten Befürchtungen.
Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche
Angaben zu den Umständen seiner Festnahme und der Anklage Ende
2005 gemacht habe und diese nicht mit den Angaben im eingereichten Ur-
teil übereinstimmen würden, könne jedenfalls festgestellt werden, dass ein
zeitlicher und kausaler Zusammenhang dieses Ereignisses mit seiner Aus-
reise aus Sri Lanka fehlen würde. Er habe geltend gemacht, im Jahr 2006
freigesprochen worden zu sein und keine anschliessenden Probleme
glaubhaft darzulegen vermocht. Auch aus der angeblichen Vergiftung sei-
nes Vaters im Jahre 2002 würden sich keine konkreten Hinweise auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben.
E-6794/2017
Seite 16
Im Weiteren würde die zu erwartende Befragung am Flughafen bei der
Rückkehr sowie eine allfällige Eröffnung eines Verfahrens wegen illegaler
Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch
allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein
flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen. Nachdem der Be-
schwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise
relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, son-
dern nach Kriegsende vielmehr noch sechseinhalb Jahre lang in Sri Lanka
gelebt habe, vermöchten allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehen-
den Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden
auszulösen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nun-
mehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten somit weder Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten.
7.2
7.2.1 In materieller Hinsicht wies der Beschwerdeführer betreffend die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zunächst auf den grossen zeitlichen Ab-
stand zwischen der BzP und der Anhörung sowie auf den summarischen
Charakter der ersten Befragung hin. Ausserdem würden seine Aussagen
nicht diametral voneinander abweichen. Die von der Vorinstanz gerügten
Widersprüche würden mehrheitlich Aspekte betreffen, die nicht in direktem
Bezug zu seiner Verfolgung stünden. Er habe die Details zu seinen Aufent-
halten in G._______ und C._______ sowie die Pilgerreise nach L._______
anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil er dies als unbedeutend erachtet
habe und vom Befrager angehalten worden sei, Einzelheiten erst bei der
Anhörung vorzubringen. Auch beim Datum der Ausstellung und Verlänge-
rung seines Reisepasses handle es sich um ein nicht besonders relevantes
Detail; er habe in diesen Zusammenhang überdies darauf hingewiesen,
dass er sich nicht an die genauen Daten erinnern könne. Dass die Aussa-
gen zu seinen Spitzeltätigkeiten für die Sicherheitskräfte oft ausweichend
und vage ausgefallen seien, sei darauf zurückzuführen, dass es ihm äus-
serst unangenehm sei, über diese Tätigkeit zu sprechen. Er sei deswegen
grossem Druck von mehreren Seiten ausgesetzt gewesen und schäme
sich dafür, dass er sich nicht schon früher gegen die Behörden gewehrt
habe. Dennoch würden sich in seinen diesbezüglichen Aussagen keine tat-
sächlichen Widersprüche finden. Er habe übereinstimmend erwähnt, dass
er aufgrund seiner Sprachkenntnisse als Dolmetscher für die Behörden
habe tätig sein und Spitzeltätigkeiten habe ausführen müssen, um Waffen-
E-6794/2017
Seite 17
und Geldverstecke der LTTE zu finden. Die Argumentation der Vorinstanz
in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei nicht nachvollzieh-
bar.
7.2.2 Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Hilfstätigkeit für die
LTTE in den Jahren 2003 bis 2005 und seine Festnahme und Inhaftierung
2005/2006 nicht bestritten. Die Folgerung, dass aus diesen Ereignissen
keine aktuelle Verfolgungsfurcht abgeleitet werden könne, sei unzutref-
fend. Aus dem Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 ergebe sich,
dass auch weit zurückliegende Unterstützungsleistungen für die LTTE
jederzeit zu einer politisch motivierten Strafverfolgung führen könnten. Es
sei davon auszugehen, dass der Übergriff, den er kurz vor seiner Ausreise
im Jahr 2015 erlebt habe, einen politischen Hintergrund gehabt habe und
ihm hieraus in Zukunft eine asylrelevante Verfolgung erwachsen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil
E-1866/2015 Risikofaktoren definiert, bei deren Erfüllung ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten seien. Zusätzlich habe das
Gericht festgehalten, dass nur bei Personen, denen die sri-lankischen Be-
hörden ein ernsthaftes Interesse am Wideraufflammen des tamilischen Se-
paratismus zubilligen würden, von einer begründeten Verfolgungsfurcht
auszugehen sei. Das Urteil des Gerichts in Vavuniya habe aber gezeigt,
dass nicht nur Personen mit einem solchen Profil gefährdet seien.
7.2.3 Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht festgestell-
ten Risikofaktoren, weil er während mehrerer Jahre für die LTTE tätig ge-
wesen sei. Er sei deswegen bereits verhaftet und nur gegen eine Schmier-
geldzahlung wieder freigelassen worden. Es sei davon auszugehen, dass
er in diesem Zusammenhang auf der "Watch List" beziehungsweise der
"Stop-List" der sri-lankischen Behörden registriert worden sei. Diesen sei
auch bekannt, dass er aus einer vermögenden Familie stamme. Mit der
Weigerung, weiterhin Spitzeldienste auszuüben, seiner Flucht ins Ausland
und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem Zentrum der Diaspora habe er
sich zusätzlich verdächtig gemacht. Dazu komme, dass er mit temporären
Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste. Bei dieser Kons-
tellation sei klar, dass er am Flughafen in Colombo näher überprüft und
dies zu seiner Verhaftung entweder am Flughafen oder zu einem späteren
Zeitpunkt führen würde.
7.3 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Vernehmlassung namentlich auf den
Standpunkt, das Argument, die Widersprüche zwischen den Aussagen des
Beschwerdeführers bei der BzP und der Anhörung seien auf den zeitlichen
E-6794/2017
Seite 18
Abstand zwischen den beiden Befragungen zurückzuführen, vermöge an-
gesichts der Brisanz und Aktualität der letzten von ihm geschilderten Vor-
fälle nicht zu überzeugen.
7.4 In seiner Replik beanstandete der Beschwerdeführer zunächst, dass
der "Chef Fachbereich Asylverfahren 2" sich in seiner Vernehmlassung
nicht in rechtsgenüglicher Weise mit der Beschwerde auseinandergesetzt
habe und nicht auf die massgeblichen Veränderungen eingegangen sei,
die in Sri Lanka seit der Anhörung eingetreten seien. Die Bedeutung des
Urteils des High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017 sei weitreichend. Es
ergebe sich aus diesem, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die LTTE,
sei sie in Sri Lanka oder im Exil erfolgt, jederzeit zur Einleitung eines poli-
tisch motivierten Strafverfahrens führen könne, auch wenn die Handlungen
zeitlich weit zurückliegen würden und die betreffende Person bereits inhaf-
tiert gewesen oder eine Rehabilitation durchlaufen habe. Dass es sich hier-
bei nicht um einen Einzelfall, sondern um ein neues Verfolgungsmuster
handle, zeige ein unter der Verfahrensnummer HC/5186/2010 vor dem
High Court in Colombo hängige Verfahren. Nach dem Abflauen der Kritik
an Sri Lanka könnten die Behörden nun zunehmend ungestraft agieren. Es
seien nicht nur rehabilitierte LTTE-Mitglieder gefährdet, sondern vor allem
auch Unterstützer der LTTE, welche bisher nicht oder aus Sicht der sri-
lankischen Behörden nur ungenügend belangt worden seien. Die von den
Schweizer Asylbehörden verwendete Argumentation, wonach Aktivitäten
zugunsten der LTTE zu niederschwellig gewesen seien oder kein sachli-
cher und zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen und aktueller Verfol-
gung bestehe, sei damit widerlegt. Aus dem Umstand, dass eine Person
während mehrerer Jahre unbehelligt in Sri Lanka habe leben können,
könne nicht pauschal geschlossen werden, dass diese von keiner asylre-
levanten Verfolgung bedroht sei. Tamilen im Inland wie im Exil würden
durch den sri-lankischen Geheimdienst konstant und systematisch über-
wacht. Die Schweiz habe handfeste politische Interessen, die Risikoana-
lyse nicht objektiv und neutral vorzunehmen, sondern diese zu beschöni-
gen. Im Weiteren sei auch der Ausgang der Kommunalwahlen in Sri Lanka
vom 10. Februar 2018 für die Beurteilung der Sicherheitslage abgewiese-
ner tamilischer Asylsuchender von erheblicher Bedeutung.
8.
8.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als über-
wiegend glaubhaft zu beurteilen sind.
E-6794/2017
Seite 19
8.2 Insbesondere stimmen seine Aussagen zu den Ereignissen im Zeit-
raum zwischen seiner Freilassung (…) 2006 und seinem Aufenthalt in
C._______ in den wesentlichen Zügen überein. Zu Recht argumentierte
der Beschwerdeführer, dass es sich beim Umstand, dass er während sei-
nes Auslandaufenthalts im Jahr 2006 zwischenzeitlich auch in G._______
aufhielt, sowie bei der Pilgerreise nach L._______ 2011 oder 2012 um ne-
bensächliche Sachverhaltselemente handelt. Es ist daher nachvollziehbar,
dass er diese Umstände im Rahmen der summarischen BzP nicht er-
wähnte. Ebenso sind keine erheblichen Widersprüche in seinen Schilde-
rungen der Ereignisse die zu seiner Ausreise im Jahr 2006 führten, erkenn-
bar, sagte er doch in beiden Befragungen übereinstimmend aus, durch die
Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme eines seiner Angestellten
bedrängt worden zu sein. Die Folgerung der Vorinstanz, der Beschwerde-
führer sei vermutlich zu einem früheren Zeitpunkt ausgereist als von ihm
geltend gemacht, kann nicht gefolgt werden.
8.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Repressalien durch die
Sicherheitskräfte im Zeitraum Ende 2005/Anfang 2006 keine aktuell be-
gründete Furcht vor Verfolgung ableiten kann. Seine Schilderungen dieser
Ereignisse lassen darauf schliessen, dass der von den Sicherheitskräften
gegen ihn erhobene Vorwurf, die LTTE mit Waffentransporten unterstützt
zu haben, offensichtlich ein Vorwand war, um ihn zur Zahlung eines
Schmiergelds für seine Freilassung zu erpressen. Das gegen ihn eingelei-
tete Gerichtsverfahren wurde nach Bezahlung der geforderten Summe ein-
gestellt. Die vorbehaltlose Einstellung des Verfahrens ergibt sich auch aus
den von ihm eingereichten Gerichtsdokumenten. Vom Beschwerdeführer
wurde nicht geltend gemacht, dass er im Zusammenhang mit diesem Ge-
richtsverfahren bis zu seiner endgültigen Ausreise im Jahr 2015 Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte. Die Vorinstanz stellte demnach zu
Recht fest, dass ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Aus-
reise nicht gegeben ist.
Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, das von ihm zitierte Urteil
des High Court Vavuniya vom Juli 2017 lasse darauf schliessen, dass auch
weit zurückliegende Umstände aktuell zu einer Strafverfolgung führen
könnten, vermag nicht zu verfangen. Beim genannten Urteil handelt es sich
um einen Einzelfall, der keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweist und
keine Rückschlüsse auf eine generelle Praxis der sri-lankischen Behörden
E-6794/2017
Seite 20
zulässt (vgl. BVGE 2017/VI/6 E. 4.3.3). Im Übrigen ist das Profil des Ange-
klagten in jenem Verfahren ohnehin nicht mit demjenigen des Beschwer-
deführers vergleichbar.
8.4 Die Ereignisse im Zeitraum zwischen der Freilassung (…) 2006 und
seiner Ausreise nach C._______ sind zwar als glaubhaft zu erachten. Die
vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen durch die Sicherheits-
kräfte sind jedoch nicht von hinreichender Intensität um als Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden zu können. Er gab selber zu Pro-
tokoll, seine Schwierigkeiten in diesem Zeitraum seinen nicht "nennens-
wert", sondern nur klein gewesen (vgl. Protokoll Anhörung A13 F60 ff.).
8.5 Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse im
Jahr 2015, welche gemäss seiner Darstellung für seine Ausreise aus-
schlaggebend waren, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu erfüllen
vermögen, kann letztlich offengelassen werden, da diesen jedenfalls die
asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Der Beschwerdeführer machte
geltend, er sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die sri-lankischen
Sicherheitskräfte unter zunehmenden Druck sowohl von diesen als auch
von Seiten seiner Familie und Bekannten geraten. Hierbei handelt es sich
jedoch nicht um Verfolgungsmassnahmen von hinreichender Intensität im
Sinne von Art. 3 AsylG. Die Angaben des Beschwerdeführers zum tätlichen
Übergriff, welchen er kurz vor seiner Ausreise erlitt, sind lediglich vage; ins-
besondere vermochte er weder zum Urheber noch zum Motiv konkrete An-
gaben zu machen. Demnach liegen keine stichhaltigen Gründe für die An-
nahme vor, dass dieser Vorfall mit dem Umstand, dass der Beschwerde-
führer seine Tätigkeit für die Sicherheitskräfte einschränken wollte, in Zu-
sammenhang stand, und es besteht kein Anlass, hieraus auf eine begrün-
dete Verfolgungsfurcht zu schliessen. Ebenso fehlen begründete Anhalts-
punkte für die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor weitergehen-
den Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte.
8.6 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus dem vom ihm vorge-
brachten mutmasslichen Vergiftung seines Vaters für das Asylverfahren
nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal keinerlei Zusammenhang mit den
von ihm dargelegten Fluchtgründen erkennbar ist.
E-6794/2017
Seite 21
9.
9.1 Eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers lässt sich fer-
ner auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofilen ableiten.
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil eine aktuelle
Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen
(vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh-
menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O.,
E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von
Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und
Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich
um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindun-
gen zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen
Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-
lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsäch-
lichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegrün-
dende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko,
genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen,
die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wol-
len, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internatio-
nale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie
Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende
Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall
ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich
relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in
Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens
der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind,
den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O.,
E. 8.5.1).
9.3 Zwar hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, im Jahr 2005 unter
dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten für die LTTE festgenommen worden
zu sein. Insgesamt ist jedoch nicht von einem ernsthaften Verfolgungsinte-
resse der sri-lankischen Behörden an ihm auszugehen. Zum einen ist fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem
mehrmonatigen Aufenthalt in C._______ und G._______ im Jahre 2006
sowie seiner Pilgerreise nach L._______ 2011 oder 2012 offenbar unbe-
helligt aus Sri Lanka aus- und wieder einreisen konnte. Zum andern lassen
E-6794/2017
Seite 22
seine Angaben ohnehin nicht auf relevante Unterstützungsleistungen für
die LTTE schliessen, welche geeignet wären, ihn in den Augen der sri-lan-
kischen Behörden als ernsthaften Regimegegner erscheinen zu lassen.
Nach seinen Aussagen transportierte er im Rahmen seiner geschäftlichen
Tätigkeit unter anderem LTTE-Mitglieder und Angehörige von solchen.
Dass er regelmässig solche Fahrgäste transportiert hätte oder diese Trans-
porte im Auftrag der LTTE ausgeübt hätte, lässt sich seinen Aussagen nicht
entnehmen. Schliesslich erscheint unwahrscheinlich, dass die Behörden
ihn als Informanten eingesetzt hätten, wenn sie an seiner Loyalität gezwei-
felt hätten. Im Übrigen haben gemäss Aussagen des Beschwerdeführers
auch keine seiner Familienangehörigen für die LTTE engagiert und es sind
keine exilpolitischen Aktivitäten aktenkundig.
9.4 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer damit rechnen müsste, dass ihm die sri-lankischen Behör-
den ein ernsthaftes Interesse am Wiederaufflammen des Separatismus zu-
billigen werden. Demnach kann er aus den im Referenzurteil E-1866/2015
definierten Risikofaktoren nichts zu seinen Gunsten ableiten.
9.5 An dieser Einschätzung vermögen die ausführlichen Darlegungen in
der Beschwerdeschrift betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka so-
wie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel
und die an der diesbezüglichen Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik
nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel weisen keinen individuell
konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, und er kann
auch aus der mit ihnen dokumentierten Kritik an der generellen Menschen-
rechtssituation in seinem Heimatstaat nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass bei je-
dem Rückkehrer grundsätzlich schon ohne jegliche weitere individuelle
Gefährdungskomponente eine begründete Furcht vor Verfolgung zu beja-
hen wäre. Insofern ist das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auszu-
schliessen (vgl. Urteil des BVGer E-3911/2015 vom 31. August 2016 E. 5.1
mit weiteren Hinweisen). Eine andere Einschätzung vermag insbesondere
auch das in der Beschwerdeschrift zitierte Verfahren vor dem High Court
in Vavuniya nicht zu rechtfertigen. Der erwähnte Fall eines ehemaligen
LTTE-Kadermitglieds, das vom High Court Vavuniya wegen der Zwangs-
rekrutierung einer jungen Frau für die LTTE gestützt auf eine Strafanzeige
von deren Angehörigen trotz Durchlaufens des Rehabilitationscamps ver-
urteilt worden ist, ist, wie erwähnt, nicht mit der Situation des Beschwerde-
führers vergleichbar. Zudem lässt sich aus diesem Einzelfall nicht eine pau-
schale Verfolgung aller Mitglieder und Unterstützer der LTTE ableiten. Es
E-6794/2017
Seite 23
besteht demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein
Anlass, aufgrund des Urteils des High Court Vavuniya eine grundsätzliche
Praxisänderung in Betracht zu ziehen, weshalb sich die Beurteilung der
vorliegenden Sache nach der geltenden Praxis im Sinne des Referenzur-
teils zu richten hat. Auch der Fall HC/5186/2010 vor dem High Court in
Colombo, in welchem den Beschuldigten der Vorwurf der Finanzierung der
LTTE gemacht wird, weist keinerlei Ähnlichkeiten zur Situation des Be-
schwerdeführers auf (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-7636/2016 vom 13. Juni
2018 E. 7.3.7).
9.6 Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch
nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten
und Länderinformationen.
9.7 Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithri-
pala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an
der bisherigen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung ebenfalls
nicht Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar
– besonders nach den Anschlägen vom Ostersonntag 2019 auf christliche
Einrichtungen und Hotels – als angespannt zu beurteilen (vgl. hierzu auch
die nachfolgenden Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs). Es ist nach den Feststellungen des Gerichts aber nicht von
einer generell erhöhten Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen
Staatsangehörigen tamilischer Ethnie auszugehen.
9.8 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Daten-
übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behör-
den bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann
nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich
um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfah-
ren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdefüh-
rers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen
Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vor-
bringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er
nicht zu belegen vermag.
E-6794/2017
Seite 24
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such demzufolge zu Recht abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt
aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe
mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zu-
rückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche
Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorge-
nommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung
drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug der Wegweisung an den letz-
ten Wohnsitz des Beschwerdeführers, Colombo, sei grundsätzlich zumut-
bar. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
E-6794/2017
Seite 25
des Wegweisungsvollzugs sprechen, da der Beschwerdeführer gesund
sei, und neben beruflicher Erfahrung und finanzieller Mittel über ein famili-
äres Beziehungsnetz in Sri Lanka sowie im Ausland verfüge.
12.3 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerdeeingabe diesbezüg-
lich darauf hin, gemäss einem kürzlich ergangenen Urteil des EGMR (Urteil
des EGMR X gegen Schweiz Nr. 16744/14) habe die vorzunehmende Ri-
sikoanalyse äusserst gründlich zu erfolgen. Im Zweifel sei zugunsten der
Asylsuchenden zu entscheiden. Aufgrund der dokumentierten Ereignisse
bei der Rückschaffung tamilischer Asylsuchender sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese jederzeit Opfer von Ver-
haftung sowie Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Da
er in diese Gruppe falle, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Ferner würden angesichts dieser Verhältnisse klare Hinweise
für eine konkrete Gefährdung mi Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliegen.
Die sri-lankischen Behörden würden aufgrund der Abklärungen zwecks
Reisepapierbeschaffung über seine politische Vergangenheit im Bilde sein,
und er könnte sich den Verhören, die mit einer akuten Gefahr für Leib und
Leben verbunden seien, nicht entziehen. Dazu komme, dass er aufgrund
seiner Gewissenbisse im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unter gros-
sen psychischen Druck geraten würde und nach wie vor unter den Folgen
erlittener Misshandlungen leide.
13.
13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
13.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
13.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-6794/2017
Seite 26
13.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
13.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2).
Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-
de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Däne-
mark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Recht-
sprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli
2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
13.6 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen
"Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre.
13.7 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.
E-6794/2017
Seite 27
14.
14.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
14.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
14.3
14.3.1 Am Ostersonntag 2019 ereigneten sich in Sri Lanka gewalttägige
Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen
wurde (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk;
NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom
2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf
weitere Anschläge geschlossen:
in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlosse
n-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka
Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack:
/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html und vom
24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don’t Know: https:
//www.ny/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-boming-attack
s.html, alle abgerufen am 30. April 2019).
14.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka auf-
merksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen musli-
mischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen,
die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagie-
ren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in
Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen
Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bun-
desverwaltungsgericht sieht zurzeit auch keine Veranlassung, die Behand-
lung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen.
14.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein Hindu und gehört nicht zu einer Per-
sonengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten
Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden.
E-6794/2017
Seite 28
14.4
14.4.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht
auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der
Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage über qualifizierte berufliche
Erfahrung und über ein soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat,
womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht
wiedereinzugliedern. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka (Colombo) in eine existenzielle Notlage ge-
raten wird.
14.4.2 In der Beschwerde wurde auf die psychische Belastung des Be-
schwerdeführers und physische Leiden aufgrund erlittener Misshandlun-
gen hingewiesen. Indessen besteht kein Anlass zur Annahme, dass diese
(mit keinen Arztzeugnissen belegten) gesundheitlichen Beschwerden zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesund-
heitszustandes führen werden.
14.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als zumutbar.
15.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
16.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
17.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6794/2017
Seite 29
18.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind zu-
folge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und
Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxis-
gemäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er
die Nichtoffenlegung des Namens der für die angefochtene Verfügung zu-
ständigen SEM-Mitarbeitenden, auch wenn er diesbezüglich mit seinem
Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung
nicht durchdrang. Dieser Mangel konnte auf Beschwerdeebene geheilt
werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten
um Fr. 100.– auf Fr. 1400.– zu reduzieren (vgl. Urteile D-3997/2019 vom
6. März 2019 E. 10.1 und D-6662/2017 vom 20. Februar 2019 E. 12.1).
Diese Verfahrenskosten sind mit dem am 21. Dezember 2017 geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.− zu verrechnen. Der Restbetrag
von Fr. 650.− ist nachzuzahlen.
19.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, ist die Parteientschädi-
gung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig
gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7
Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als
Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kos-
ten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des An-
spruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der vor-
instanzlichen Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich
vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich
obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorlie-
genden Verfahren der Aufwand für diese Rüge als gering einzustufen ist
(weniger als Fr. 100.–), ist praxisgemäss von einer Parteientschädigung
abzusehen (vgl. Urteil E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 E. 11.2 mit weiteren
Hinweisen).
E-6794/2017
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.− dem Beschwerdeführer auferlegt.
Diese Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 750.− verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 650.− ist innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain