B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6794/2018
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im Juli 2015. Nach mehrmonatigen Aufenthalten im Sudan und in
Ägypten reiste er am 16. Juni 2016 in die Schweiz ein und suchte am fol-
genden Tag um Asyl nach. Am 30. Juni 2016 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Be-
schwerdeführer am 13. März 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei gab er an, er stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba
D._______. Er habe (…) Jahre lang die Schule besucht und danach auf
der (...) gearbeitet.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
in Eritrea gäbe es weder Frieden noch Gesetze. Einer Arbeit nachzugehen
und in Ruhe zu leben, sei wegen der Militärdienstpflicht nicht möglich. Im
(…) oder (…) 2014 beziehungsweise 2015 sei er anlässlich einer (…) ver-
haftet und während einer Woche inhaftiert worden. Nachdem seine Eltern
mittels Taufschein seine Minderjährigkeit bewiesen hätten, sei er freigelas-
sen worden. Danach habe er einige Monate auf der (...) gearbeitet und sei
schliesslich im Juli 2015 illegal ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 29. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuer-
kennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid auf-
zuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug
auf die Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung und Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
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D.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 bestätigte das Gericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
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Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Bezüglich der vorgebrachten Inhaftierung sei festzustellen, dass aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers das Motiv für die Festnahme nicht
eindeutig hervorgehe. Der Beweggrund könne allerdings dahingestellt blei-
ben, weil angesichts seiner Schilderungen ohnehin von einer abgeschlos-
senen Verfolgungshandlung auszugehen sei. Er habe selbst ausgeführt,
dass der von seinen Eltern erbrachte Nachweis seiner damaligen Minder-
jährigkeit unmittelbar zu seiner Freilassung geführt habe. Den Akten seien
weder Hinweise für allfällige Auflagen im Zusammenhang mit der Haftent-
lassung noch ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der eritreischen Be-
hörden zu entnehmen. Bezüglich der geltend gemachten Angst vor einer
Rekrutierung in den eritreischen Militär- beziehungsweise Nationaldienst
sei festzuhalten, dass die blosse Furcht respektive die Möglichkeit der Rek-
rutierung nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes sei, weil es sich dabei
nicht um eine Massnahme handle, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven
erfolge. Weiter habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er könne sich in
Eritrea aufgrund zahlreicher Kontrollposten nicht frei bewegen und habe
stets in der Angst leben müssen, in eine Razzia zu geraten oder willkürlich
inhaftiert zu werden. Diese Nachteile vermöchten indes keine Asylrelevanz
zu entfalten. Zum einen handle es sich dabei nicht um eigentliche Verfol-
gungshandlungen, zum anderen sei ein Grossteil der Bevölkerung Eritreas
von den vorgebrachten Begebenheiten und Lebensumständen betroffen.
Bezüglich der illegalen Ausreise sei festzustellen, dass keine Anknüpfungs-
punkte ersichtlich seien, die den Beschwerdeführer in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Ins-
besondere sei nicht davon auszugehen, dass die illegale Ausreise in Kom-
bination mit der rund drei Monate zuvor stattgefundenen Haft ein Verfol-
gungsinteresse der eritreischen Behörden an seiner Person ausgelöst ha-
ben könnte. Den Akten liessen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass
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die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer im Zuge der Festnahme
oder der Haft als regimefeindliche Person eingestuft hätten. Darüber hin-
aus, sei er bei seiner Ausreise minderjährig und noch nicht militärdienst-
pflichtig gewesen. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge des-
halb keine Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begrün-
den.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
drei Monate vor seiner illegalen Ausreise eine Woche lang inhaftiert gewe-
sen, was durch die Vorinstanz nicht bestritten werde. Diese Verhaftung
führe im Kontext der illegalen Ausreise zu genau den Anknüpfungspunkten,
welche gemäss dem Bundesverwaltungsgericht zur Schärfung des Profils
führen würden. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würden die Behörden
höchstwahrscheinlich auf ihn aufmerksam, weshalb er sich vor einer Ein-
ziehung in den Nationaldienst und einer Bestrafung fürchten müsse.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine ille-
gale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrecht-
erhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.1 f.).
5.3.2 Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als
Minderjähriger und machte keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden
betreffend eines allfälligen Einzugs in den Nationaldienst geltend. Auch die
einwöchige Haft stellt – entgegen der in der Rechtmitteleingabe vertrete-
nen Auffassung – angesichts der kurzen Haftzeit und der offiziellen Entlas-
sung ohne weitere Konsequenzen für ihn keinen zusätzlichen Anknüp-
fungspunkt dar, welcher ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnte, beziehungsweise zu einer
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Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnte. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung
für den Nationaldienst, die aufgrund des Alters des Beschwerdeführers
nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis
auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4),
ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dem Beschwerdeführer ist es somit
nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 res-
pektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
7.4
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3
AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides
hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
7.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
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gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.4.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
7.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der
Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einzie-
hung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
7.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 9
7.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
7.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.8.1 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziel-
len Gefährdung zu führen.
7.8.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 17.2).
7.8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einer (…)jährigen Schulbildung und mehrjähriger Arbeitserfah-
rung in der (…). In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungs-
netz (Eltern und Geschwister), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt
steht. Seine Familie ist in der (...) tätig und besitzt (...). Es ist davon auszu-
gehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann
und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung
unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
7.9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
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Seite 10
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin