B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6794/2019
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Äthiopien,
beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 20. November 2019.
E-6794/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des vormaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom
25. Oktober 2011 wurde die Flüchtlingseigenschaft der Mutter der Be-
schwerdeführerinnen, C._______ (eritreische Staatsangehörige), bejaht
und ihr in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Die Mutter der Beschwerdeführerinnen reichte dem BFM am 21. Dezember
2011 ein Gesuch um Familienzusammenführung ein. Mit Verfügung vom
10. Mai 2012 bewilligte das BFM daraufhin den Beschwerdeführerinnen,
deren Vater und weiteren Geschwistern (alle äthiopische Staatsangehö-
rige) die Einreise in die Schweiz. Am 7. August 2012 ersuchten sie in der
Schweiz um Asyl. Das BFM verneinte mit Verfügung vom 16. Juli 2013 die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, des Vaters und der
Geschwister, verfügte jedoch den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
ihrer Mutter beziehungsweise Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl.
C.
Die Beschwerdeführerinnen reisten am 9. Oktober 2019 nach Addis Abeba,
um an der Hochzeit ihrer Schwester teilzunehmen.
D.
Mit Schreiben vom 4. November 2019 räumte das SEM den Beschwerde-
führerinnen im Hinblick auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und einen Widerruf des Asyls Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Ein-
gabe vom 13. November 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen eine
solche beim SEM ein.
E.
Mit Verfügung vom 20. November 2019 (eröffnet am 25. November 2019)
aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerinnen und widerrief ihr Asyl.
F.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe
vom 20. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
E-6794/2019
Seite 3
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin.
G.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen For-
mulare zum Beleg ihrer Bedürftigkeit ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1–
6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
E-6794/2019
Seite 4
4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine
Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist
unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat
(Ziff. 1). Lehre und Rechtsprechung setzen diesbezüglich voraus, dass drei
Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die betroffene Person muss
freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatstaat getreten sein – relevant sind in
diesem Zusammenhang insbesondere die Gründe und die Häufigkeit des
Kontakts –, sie muss die Absicht gehabt haben, von ihrem Heimatland
Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihr tatsächlich gewährt
worden sein (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17
E. 5.1.1 m.w.H.).
4.3 Das SEM aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ih-
ren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt,
wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte (Art. 63 Abs. 1bis
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führte die
Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, die Beschwerdeführerinnen hätten sich
freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Begebe sich eine
als Flüchtling anerkannte Person in den Verfolgerstaat, begründe dies die
gesetzliche Vermutung, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr
bestehe beziehungsweise die als Flüchtling anerkannte Person sich frei-
willig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe. Bei einer
Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat werde die Flüchtlingseigenschaft
deshalb aberkannt, ausser die als Flüchtling anerkannte Person könne
glaubhaft machen, die Reise sei aufgrund eines Zwangs erfolgt. Der von
den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Beweggrund für ihre Reise nach
Äthiopien (Hochzeit der Schwester) vermöge den Anforderungen an eine
Zwangslage nicht zu genügen. Damit hätten sie keinen hinreichenden
Zwang für die Reise in den Heimatstaat glaubhaft machen können, wes-
halb kein Grund vorliege, um von einer Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG abzusehen.
5.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen geltend, sie
hätten sich zwar in ihren Heimatstaat begeben, sich jedoch nicht unter den
Schutz des Verfolgerstaates gestellt. Ihre Mutter habe am 25. Oktober 2011
E-6794/2019
Seite 5
aufgrund ihrer Verfolgung in Eritrea Asyl in der Schweiz erhalten. Die Be-
schwerdeführerinnen hätten Asyl derivativ durch den Einbezug in jenes der
Mutter erhalten. Vorliegend sei ihr Heimatstaat Äthiopien nicht mit dem Ver-
folgerstaat Eritrea identisch. Art. 1 Bst. C FK komme nur zur Anwendung,
wenn es sich beim Land, in welches die Person zurückkehre, um den Ver-
folgerstaat handle. Sie hätten nie in Äthiopien gelebt und hätten dieses
Land auch nicht als Flüchtlinge verlassen. Asyl hätten sie abgeleitet von
ihrer eritreischen Mutter erhalten und nicht aufgrund von Vorgängen in ih-
rem Heimatstaat Äthiopien.
6.
6.1 Unbestritten ist die ferienhalber erfolgte Reise der Beschwerdeführe-
rinnen nach Äthiopien. Die schematische Argumentation der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid, wonach sich die Beschwerdeführerinnen durch
diese Reise unter den Schutz ihres Heimatstaats gestellt hätten und des-
halb die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erfüllen würden, erweist sich als
nicht sachgerecht und lässt die Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt.
Wie auf Beschwerdeebene zutreffend eingewendet wurde, machten die
Beschwerdeführerinnen im Asylverfahren keine Verfolgung durch die äthi-
opischen Behörden geltend, sondern sie wurden in das Asyl ihrer Mutter
miteinbezogen. Diese brachte ihrerseits eine Verfolgung durch den eritrei-
schen Staat vor, weshalb ihr in der Schweiz Schutz gewährt wurde. An-
knüpfungspunkt für die Flüchtlingseigenschaft der Mutter – und daraus ab-
geleitet auch für die Beschwerdeführerinnen – bildete demnach Eritrea.
Durch ihre Reise nach Äthiopien konnten sich die Beschwerdeführerinnen
damit von vorneherein nicht unter den (potenziellen) Schutz des Verfolger-
staats stellen.
Zwar bezieht sich die Flüchtlingskonvention in Art. 1 Bst. C auf den Staat,
dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt und sieht vor, dass nicht
mehr unter das Abkommen fällt, wer sich freiwillig wieder unter den Schutz
dieses Staates stellt. Indes geht die Flüchtlingskonvention von der Aus-
gangslage aus, dass eine Person den Schutz des Heimatstaats nicht be-
anspruchen kann oder – weil der Heimatstaat als Verfolgerstaat auftritt –
nicht beanspruchen will (vgl. Art. 1 Bst. A FK; BVGE 2017 VI/11 E. 4.2
m.w.H.). Art. 63 Abs. 1bis AsylG verankert die gesetzliche Vermutung, dass
sich Flüchtlinge, die in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind, frei-
willig wieder unter den Schutz dieses Staates gestellt haben (vgl. Botschaft
zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBI 2018 1685
Ziff. 1.2.6). Grundvoraussetzung für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft
E-6794/2019
Seite 6
zufolge einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat bleibt jedoch, dass
dieser identisch ist mit dem Verfolgerstaat. Davon geht die Vorinstanz in
ihrer Begründung im Übrigen selbst aus, indem sie ausführt, die Rückkehr
in den Verfolgerstaat begründe die gesetzliche Vermutung, dass die
frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe (vgl. angefochtene Verfü-
gung S. 2). Der Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen entsprach jedoch
zu keinem Zeitpunkt dem Verfolgerstaat. Die Anknüpfung an Äthiopien zur
Aberkennung der (durch die Verfolgung ihrer Mutter in Eritrea begründe-
ten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und der Entzug
des Asyls erweist sich damit im vorliegenden Fall als unzulässig.
6.2 Zusammenfassend ist die Reise der Beschwerdeführerinnen nach
Äthiopien nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 AsylG zu schaffen,
die eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des
Asyls rechtfertigen würden. Damit muss nicht geprüft werden, ob die Reise
nach Äthiopien zufolge einer Zwangslage erfolgt ist.
7.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen zu Unrecht die Flüchtlings-
eigenschaft aberkannt und ihr Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist gutzu-
heissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist gegenstandslos.
9.
Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei
den Akten liegende Kostennote erscheint jedoch als zu hoch. Das vorlie-
gende Verfahren zeichnete sich weder durch eine besondere Schwierigkeit
noch durch einen grossen Aktenumfang aus. Der geltend gemachte Auf-
wand ist deshalb von 7 Stunden auf 5 Stunden zu kürzen. Die Barauslagen
wurden lediglich mit einer Pauschale von Fr. 100.– aufgeführt, weshalb de-
ren Höhe nicht nachvollzogen werden kann. Die von der Vorinstanz auszu-
richtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'000.– (inkl.
Auslagen) festzusetzen.
E-6794/2019
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1'000.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Annina Mondgenast