Abtei lung V
E-6795/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 31. Juli 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6795/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 13. Februar 2003 auf dem Luftweg Richtung Italien verlassen
habe,
dass er am 16. Februar 2003 von Italien her illegal in die Schweiz ein-
gereist sei, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) Vallorbe vom 21. Februar 2003 so-
wie der kantonalen Anhörung vom 31. März 2003 zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsange-
höriger der Côte d'Ivoire und habe seit seiner Geburt bis zum Jahr
2000 in Abidjan gelebt,
dass im Jahr 2000 sein Vater von Banditen getötet worden sei, wes-
halb er (der Beschwerdeführer) sich zusammen mit seinem Bruder
nach B._______ begeben habe, um ihren Lebensunterhalt auf der
Plantage ihres Vaters zu bestreiten,
dass sie im Dezember 2002 bei der Arbeit auf dem Feld von Rebellen
vor die Wahl gestellt worden seien, mit ihnen zu gehen oder zu ster-
ben,
dass sich sein Bruder geweigert habe mitzumachen, weshalb er auf
dem Feld erschossen worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) sich bereit erklärt habe, mit den Re-
bellen mitzugehen,
dass er dann die selbe Kleidung wie die Rebellen sowie ein Gewehr
erhalten habe und zu einem Überfall auf ein Dorf mitgenommen wor-
den sei,
dass es anlässlich dieses Überfalls zu einem Schusswechsel mit der
Armee gekommen sei, worauf er sich ergeben habe,
dass er von der Armee festgenommen und ins Gefängnis von
B._______ gebracht worden sei,
dass er erfahren habe, er werde zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt,
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dass sein Onkel, welcher auf dem Flughafen von Abidjan arbeite, aus
der Zeitung oder aus dem Radio von der Inhaftierung und Verurteilung
erfahren habe,
dass sein Onkel deshalb in der Nacht des 13. Februars 2003 ins Ge-
fängnis gekommen sei, ihn befreit und nach Abidjan gebracht habe,
dass sein Onkel ihn auf den Flughafen von Abidjan gebracht, ihm eini-
ge Leute gezeigt und ihm gesagt habe, er solle diesen folgen und in
ein Flugzeug steigen,
dass er auf diese Weise nach Italien gelangt sei, von wo aus er dann
zwei Tage später mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die
Akten verwiesen wird,
dass das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 31. Juli 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFF zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2003 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde erhob und dabei sinngemäss bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, die Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin der ARK mit Zwischenverfü-
gung vom 4. September 2003 dem Beschwerdeführer seine Anwesen-
heitsberechtigung in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens
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bestätigte, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies
und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete,
dass der Beschwerdeführer wiederholt von der Polizei in der Drogen-
szene kontrolliert wurde,
dass das C._______ am 21. März 2006 die Eingrenzung des
Beschwerdeführers wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz auf das Gebiet D._______ verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügungen vom 1. März 2004,
18. August 2005 und 17. November 2006 wegen Widerhandlungen ge-
gen das Waffengesetz, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit-
telgesetz sowie Missachtens einer angeordneten Eingrenzung verur-
teilt wurde,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsge-
richts vom 26. April 2007 die Übernahme des hängigen Verfahrens
durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des Bundes-
amtes entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Ver-
fahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFF in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zu-
treffender Begründung ausgeführt hat, die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, teil-
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weise tatsachenwidrig und in zentralen Punkten zu wenig konkret, de-
tailliert und differenziert ausgefallen und vermöchten deshalb den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genü-
gen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich voll-
umfänglich auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwä-
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts
Substanziiertes entgegen hält, sondern im Wesentlichen seine
Asylvorbringen wiederholt und auf die allgemeine Lage im Heimatstaat
hinweist,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise der Feststellung des BFF,
die Befreiung aus dem Gefängnis und die anschliessende Ausreise
über den Flughafen sei im geltend gemachten Zeitrahmen unmöglich,
lediglich entgegenhält, die Befreiung habe am 13. Februar 2003 statt-
gefunden und der Rest sei nicht mehr als eine Formalität gewesen,
welche vorgängig habe vorbereitet werden müssen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch das zentrale Ereignis sei-
ner Asylvorbringen völlig widersprüchlich dargestellt hat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle ausführte,
als sein Bruder sich geweigert habe ein Rebell zu sein, hätten ihn die
Rebellen mit einem Gewehrschuss getötet und als er (der Beschwer-
deführer) das gesehen habe, habe er eingewilligt, den Rebellen beizu-
treten (vgl. A1/10, S. 4),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung im
Wiederspruch dazu ausführte, nach dem er eingewilligt habe mit den
Rebellen mitzugehen, während sein Bruder dies abgelehnt habe, hät-
ten ihn (den Beschwerdeführer) die Rebellen auf die Seite genommen
und ihm gesagt, er solle nicht nach hinten schauen,
dass er plötzlich Schüsse sowie einen Schrei seines Bruders gehört
habe, er aber nicht wisse, wer oder wieviele auf seinen Bruder ge-
schossen hätten (A 7/29, S. 16),
dass auf die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht
mehr näher einzugehen ist, da diese unter den oben dargestellten Um-
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ständen von vornherein nicht geeignet sind, bezüglich der Flüchtlings-
eigenschaft und Asylgewährung eine andere Beurteilung zu bewirken,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung auszugehen ist (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 28. Januar 2008 D-4477/2006),
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann den Wegweisungsvollzug
nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, wel-
che bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein fa-
miliäres Netz verfügen, generell als zumutbar erachtet (vgl. das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008 D-4477/2006),
dass der junge Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen
Probleme geltend macht, gemäss eigenen Angabe seit seiner Geburt
bis zum Jahr 2000 in Abidjan gelebt habe (vgl. A1/10, S. 1),
dass der Onkel, welcher dem Beschwerdeführer angeblich zur Flucht
verholfen habe, in Abidjan lebe und dort am Flughafen arbeite (vgl.
A7/29, S. 9 und 21),
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erach-
ten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist, zumal aufgrund der
Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist
und die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht als von
vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- C (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
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