Abtei lung V
E-6798/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch lic. iur. Viktor Müller, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 28. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6798/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die
Elfenbeinküste am 5. Juni 2007 verliess und, am 7. Juni 2007 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
vom 13. Juni 2007 im EVZ Vallorbe und der in B._______
durchgeführten kantonalen Anhörung vom 10. Juli 2007 zu den
Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, dass er aus C._______
stamme, und mehrere Jahre mit seinen Eltern und Geschwistern in
Abidjan gelebt habe,
dass sein Vater, seine Mutter sowie seine Grossmutter im Jahre 2003
oder 2004 zu Hause in Abidjan von Militärs umgebracht worden seien,
zumal sein Vater Mitglied der Partei D._______ gewesen sei,
dass er sich zu diesem Zeitpunkt unweit von zuhause in einem
Nebengebäude aufgehalten und sich dort versteckt habe,
dass er am folgenden Tag nach C._______ zu einem Freund geflüchtet
sei, der ihm vorgeschlagen habe, den Rebellen beizutreten, um sich
wegen der an seinen verstorbenen Eltern und seiner Grossmutter
verübten Verbrechen an den Tätern zu rächen,
dass er diesen Vorschlag abgelehnt habe, woraufhin er von seinen
Freunden geschlagen worden und später nach E._______ geflüchtet
sei, wo er seiner Arbeit als F._______ wieder habe nachgehen wollen,
dass er eines Tages von Jugendlichen des Stammes von Präsident
Gbagbo heimgesucht worden sei, die ihn für dessen Unterstützung
hätten gewinnen wollen, was er jedoch abgelehnt habe,
dass daraufhin Ende März 2007 sein Haus von unbekannten Personen
niedergebrannt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer wieder
nach Abidjan umgezogen sei und zirka zwei Monate später von dort
aus auf dem Luftweg direkt in die Schweiz gelangt sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und der schriftlichen Aufforderung zur
Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass der Beschwerdeführer am 3. August 2007 wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951 (BetmG, SR 812.121) von der Polizei des Kantons B._______
angehalten wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2007 gestützt auf
Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz
Aufforderung innert 48 Stunden und bis dato keine
Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren
Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art.
3 und 7 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts
offensichtlich nicht genügten und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass nicht einsichtig sei, dass der Beschwerdeführer nicht genau
gewusst haben wolle, in welchem Jahr seine Eltern angeblich
umgebracht worden seien (vgl. A1, S. 3; A9, S. 5) und er tags darauf
aus Abidjan geflüchtet sei, ohne sich um die Beerdigung seiner Eltern
zu kümmern,
dass er zudem keinerlei Beweismittel eingereicht habe, die ein Hinweis
dafür geben könnten, dass die Tötung der Eltern sowie auch das
angebliche Niederbrennen seiner Unterkunft in E._______ den
Tatsachen entsprechen würden,
dass seine Vorbringen betreffend der Behelligungen durch seine
Freunde in C._______ widersprüchlich ausgefallen seien,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal er die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfülle und ihm im Heimatstaat mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und deren Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl, eventualiter
(recte: subeventualiter) die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm zur Einreichung einer
ergänzten und verbesserten Beschwerdebegründung die gesetzliche
Nachfrist von drei Tagen anzusetzen, und es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie eine Frist von 30 Tagen
zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland zu gewähren,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober
2007 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihn mangels Begründung der
Begehren zur Beschwerdeverbesserung aufforderte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 8.
Oktober 2007 und in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom
11. Oktober 2007 zunächst geltend machte, nicht ausreichend über die
Folgen der Nichtbeibringung von Identitätspapieren aufgeklärt worden
zu sein,
dass im Weiteren seine Autobiographie sowie seine protokollierten
Aussagen frei von nennenswerten Widersprüchen und innerlich
stimmig seien,
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dass seine Angaben zudem der Realität entsprechen würden, auch
wenn er aufgrund seiner Traumatisierung das genaue Datum der
Ermordung seiner Eltern nicht mehr gewusst habe,
dass als gerichtsnotorisch zu bezeichnen sei, dass Staatsangehörige
afrikanischer Staaten der genauen Zuordnung von Daten und
Terminen weniger Gewicht beimessen würden als Kontinentaleuropäer
dies täten,
dass demnach die diesbezügliche Würdigung des BFM als willkürlich
zu bezeichnen sei,
dass aufgrund seiner Todesangst nachvollziehbar sei, dass er
unmittelbar nach der Tötung seiner Eltern nach Abidjan gereist sei und
sich nicht um deren Beerdigung gekümmert habe,
dass aufgrund der Fluchtumstände durchaus nicht verwunderlich sei,
dass der Beschwerdeführer nicht im Besitze der vom BFM verlangten
Beweismittel sei und diese daher nicht habe beibringen können,
dass sich die Situation in der Elfenbeinküste für ihn nicht verbessert
habe, zumal er aufgrund seines politischen Profils und jenes seines
Vaters gefährdet sei, durch die Rebellen und die Verantwortlichen der
Regierung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft oder zumindest der
vorläufige Schutz zu gewähren sei,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 18. Oktober 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und das Gesuch um
Fristansetzung zur Beibringung von Beweismittel aus dem Ausland
ablehnte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 7. November 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragte, zumal die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
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Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalten
würde,
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung
und dem Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den
Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
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Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht ein-
zutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid – trotz Einholung
einer Vernehmlassung – nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde weder
konkret noch substanziell bestritten werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
der geltend gemachten Flugreise davon ausgeht, der
Beschwerdeführer sei im Besitze eigener und authentischer Identitäts-
und Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm
obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1
AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält,
dass die vorliegenden Akten in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwä-
gungen das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen,
dass sich die Erkenntnis ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder
Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts
geltend gemacht wird, was zu einer anderen Beurteilung führen
könnte, zumal die Eingabe inhaltlich kaum über eine Bekräftigung der
bisherigen Vorbringen hinausgeht,
dass insbesondere das Argument, der Beschwerdeführer sei nicht
genügend über die Nachteile der Nichtbeibringung seiner
Identitätsdokumente aufgeklärt worden, nicht verfängt,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne sich nicht genau an
das Datum der Ermordung seiner Eltern und seiner Grossmutter
erinnern, was primär auf den Umstand einer Traumatisierung
zurückzuführen sei, als blosse, - nachgeschobene - Schutzbehauptung
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zu werten ist, zumal die angebliche Traumatisierung durch nichts
belegt wird,
dass somit aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer leide unter einer Traumatisierung,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung auszugehen ist (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008),
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann den Wegweisungsvollzug
nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme,
welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein
familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar erachtet (vgl. das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O.),
dass er nach der Ermordung seiner Eltern und seiner Grossmutter
alleine nach B._______ geflüchtet und darauf über E._______ wieder
nach Abidjan gereist sei, um zwei Monate später aus der Côte d'Ivoire
auszureisen (vgl. A9/18, S. 3 f.),
dass der junge Beschwerdeführer, von dem anzunehmen ist, er sei
gesund (vgl. vorstehende Erw., S. 9) seit seiner Kindheit bis zum
Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2002/2003 mit seinen Eltern und
Geschwistern in Abidjan gelebt habe (vgl. A 9/18, S. 4),
dass aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Abidjan seit dem Jahre 2000
sowie in den zwei Monaten vor seiner Ausreise als (...) davon
ausgegangen werden kann, dass er im Grossraum Abidjan über ein
gefestigtes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer
Rückreise dorthin helfen kann, womit er nicht auf sich alleine gestellt
ist,
dass somit aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen
keine Vollzugshinernisse allgemeiner oder individueller Art
hervorgehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
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dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass. nachdem das in der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung
vom 18. Oktober 2007 jedoch gutgeheissen wurde und aufgrund der
Akten immer noch von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist, keine Verfahrenskosten zu sprechen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Rückförderung, mit den Akten Ref-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das B._______ (ad: )
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Versand:
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