Abtei lung V
E-6798/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6798/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 9. Juli 2008 verliess und am 10. Juli 2008 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 5. August 2008 die Erstbefragung im Transitzentrum
D._______ erfolgte und am 2. Oktober 2008 die direkte
Bundesanhörung stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______
beziehungsweise E._______, Yenagoa Local Government Area,
Bayelsa State,
dass er seine Eltern bereits im Alter von fünf Jahren verloren habe, als
diese beim Fischen umgekommen seien,
dass er seither als Hausjunge bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt
und diesem beim Fischen geholfen habe,
dass er nie die Schule besucht habe und weder Lesen noch Schreiben
könne,
dass seine Schwester im Jahre 2006 bei einem Autounfall ums Leben
gekommen sei,
dass die Regierung die Bewohner aufgefordert habe, das Dorf zu ver-
lassen,
dass mehrmals Leute des „Movement for the Emancipation of the
Niger Delta“ (MEND) ins Dorf gekommen seien und Listen mit Namen
von Jugendlichen erstellt hätten,
dass Angehörige des MEND damit begonnen hätten, Armee und Poli-
zei zu bekämpfen und im Jahre 2007 viele Leute umgebracht hätten,
dass Regierungssoldaten am 10. April 2008 in das Dorf gekommen
seien und zahlreiche Leute getötet und Häuser angezündet hätten,
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dass er von den Soldaten mit Gewehrkolben geschlagen worden und
erst im Spital von E._______ wieder zu sich gekommen sei,
dass man im Spital seine Wunden am Kopf und an der Nase behandelt
habe,
dass der Pfarrer, welcher ihn ins Spital gebracht habe, ihn dort aufge-
sucht und ihm mitgeteilt habe, dass das Haus seines Onkels niederge-
brannt worden und dabei dessen Frau umgekommen sei,
dass sein Onkel weggelaufen sei und er diesen seither nicht mehr fin-
den könne,
dass der Pfarrer ihn später erneut besucht und ihn informiert habe,
dass er gesucht werde, da sein Name auf einer Liste der MEND aufge-
taucht sei,
dass er rund einen Monat im Spital zugebracht habe, bevor der Pfarrer
ihm zur Flucht verholfen, ihn nach Lagos gebracht und dort mit einem
Schlepper bekannt gemacht habe,
dass er die Zeit bis zu seiner Ausreise in einem Zimmer im Haus des
Schleppers verbracht und dieses nie verlassen habe,
dass er seinen Heimatstaat am 9. Juli 2008 zusammen mit dem
Schlepper über den Flughafen von Lagos verlassen habe und über ein
ihm unbekanntes Land am 10. Juli 2008 in die Schweiz eingereist sei,
dass der Schlepper für ihn einen Pass mitgeführt, diesen jedoch nie
aus der Hand gegeben habe,
dass er selbst nie Reise- oder Identitätspapiere besessen habe und
sich auch keine solchen Papiere im Heimatstaat beschaffen könne, zu-
mal er dort niemanden mehr habe,
dass der Pastor seine Ausreise in die Schweiz finanziert habe, nach-
dem er ihm seine Probleme geschildert habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen an-
lässlich der Erstbefragung vom 5. August 2008 verschiedene Fotos zu
den Akten reichte, welche verschiedene Kopfverletzungen zeigen,
dass für die übrigen Aussagen auf die Akten verwiesen wird.
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dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 – eröffnet am 24.
Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er habe keine Reise-
papiere auf sich getragen und sei von Nigeria bis in die Schweiz ge-
reist, ohne jemals – insbesondere an den Flughäfen – selber kontrol-
liert worden zu sein,
dass dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden könne, er
wisse nicht, welche Flughäfen sie angeflogen hätten, zumal diese In-
formationen während des Fluges mehrmals und mehrsprachig wieder-
holt würden,
dass die Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise sodann
den stereotypen Vorbringen von Asylsuchenden entsprechen würden,
welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu bele-
gen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fehlenden Aus-
weisdokumenten und den Umständen der Ausreise nicht geglaubt wer-
den könnten und somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen wür-
den, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens in seinen
Vorbringen zu seinem letzten Wohnsitz, zum Dorf E._______ wie auch
zu seinem Spitalaufenthalt in eine Vielzahl von Widersprüchen
verstrickt habe,
dass der Beschwerdeführer überdies neben den vielen wesentlichen
Widersprüchen auf viele Fragen nur ausweichende Antworten gegeben
habe, wodurch die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Schilderungen untermauert worden seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
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dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, welche
für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine konkrete Ge-
fahr darstellen würde und weder die herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden,
dass der Vollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergeben muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 22 S. 147 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lediglich – wie von
der Vorinstanz korrekt vorgenommen – eine summarische Glaubhaftig-
keitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Transitzentrum D._______ am 5. August 2008 im Rahmen der
Erstbefragung protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der
direkten Bundesanhörung vom 2. Oktober 2008 zu verweisen ist,
dass zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, er habe nie
irgendwelche Identitäts- oder Reisepapiere besessen und könne keine
Papiere beschaffen (vgl. A12/ S. 3),
dass seine Eltern und seine Schwester tot seien und er seinen Onkel
seit den Vorfällen vom 10. April 2008 nicht mehr finden könne (vgl. A1/
S. 2 und A12/ S. 7),
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dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen die Natelnum-
mer von Pastor F._______ kennt (vgl. A12/ S. 11 f.) und dieser ihm bei
der Beschaffung von Identitätsdokumenten im Heimatstaat behilflich
sein könnte,
dass der Beschwerdeführer sodann keine erkennbaren Anstrengungen
zur Beschaffung von Identitätsdokumenten unternommen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend ge-
macht wird, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen
könnte,
dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen,
dass sich die Vorbringen in der knapp gehaltenen Beschwerdeschrift
sodann lediglich auf eine Wiederholung der bereits vor der Vorinstanz
gemachten Aussagen beschränken, ohne sich jedoch konkret mit den
Erwägungen der Verfügung vom 22. Oktober 2008 auseinanderzu-
setzen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von
Reise- oder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das
Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
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glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten un-
auflösbare Widersprüche enthalten,
dass er anlässlich der Erstbefragung vom 5. August 2008 zu Protokoll
gab, Polizisten und Soldaten hätten die Dorfbewohner am 10. April
2008 aufgefordert, das Dorf zu verlassen, weil eine Pipeline gebaut
werden sollte (vgl. A1/ S. 4),
dass er demgegenüber im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom
2. Oktober 2008 aussagte, die Regierung habe die Bewohner im Jahre
2006 aufgefordert, das Dorf zu verlassen, weil es aufgrund des Öls
nicht mehr gut wäre zum Fischen (vgl. A12/ S. 5),
dass er anlässlich der direkten Bundesanhörung vorbrachte, in seinem
Heimatdorf E._______ gebe es keine Schule und kein Spital (vgl. A12/
S. 5),
dass er im Widerspruch dazu aussagte, das Spital, in welchem er be-
handelt worden sei liege innerhalb von E._______ und habe zwei
Stockwerke mit je fünf Zimmern (vgl. A12/ S. 8),
dass er zu Protokoll gab, in E._______ gebe es keine Häuser, nur
Häuser auf dem Wasser aus Holz (vgl. A12/ S. 4),
dass er am 10. April 2008 aufgrund seiner Verletzungen in Ohnmacht
gefallen und erst im Spital wieder zu Bewusstsein gekommen sei (vgl.
A12/ S. 6 f.),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 5.
August 2008 zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Fo-
tos als Beweismittel einreichte, welche den Beschwerdeführer zeigen,
wie er sich mit blutenden Kopfwunden und bei Bewusstsein in einem
Parkhaus aufhält, was nicht mit seinen Schilderungen vereinbar ist,
dass bezüglich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Übri-
gen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Vorbringen gel-
tend macht, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
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den und auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG vorzunehmen sind, weshalb es sich erübrigt, auf die übri-
gen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilagen:
vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Telefax,
zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht G._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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