B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6798/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Martina Culic,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine aus (…) stammende Kurdin ‒ reiste am (…)
2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags am Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 2. Dezember 2011
fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 3. Dezember
2013 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) statt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie und ihr Ehemann hätten sich für die "Maoistische
Kommunistische Partei" (MKP) engagiert, ohne aber Mitglied derselben zu
sein. Im Jahr 2000 sei sie in C._______ (…) während (…) festgehalten
worden. Ab (…) habe sie sich in den Bergen von (…) (inoffizielle frühere
Bezeichnung der Region […]) aufgehalten und habe dort versucht, die
Leute für ihre Partei zu gewinnen. Nach drei Monaten habe sie damit auf-
gehört, weil sie zur Überzeugung gelangt sei, dass die bewaffnete Revolu-
tion, die gemäss Ideologie der MKP von den ländlichen Gebieten in die
Städte hätte getragen werden sollen, auf diese Weise nicht erreicht werden
könne. In dieser Zeit hätten die Behörden begonnen, nach ihr zu fahnden;
die Staatsanwaltschaft D._______ habe einen Haftbefehl gegen sie aus-
gestellt. Von November 2006 bis 2010 hätten sie und ihr Ehemann sich in
Griechenland aufgehalten, seien danach aber wieder in die Türkei zurück-
gekehrt, wo sie wieder für die MKP hätten tätig sein wollen. Ihre Parteikol-
legen hätten ihnen geraten, aufs Land zu gehen, weil die Sicherheitskräfte
nach ihnen fahnden würden. Da sie dies nicht hätten tun wollen, hätten sie
sich zur Rückkehr nach Griechenland entschlossen. Auf dem Weg dorthin
sei ihr Ehemann jedoch am (…) von den türkischen Behörden unter dem
Vorwurf der Mitgliedschaft bei der MKP festgenommen worden. Nach (…)
sei seine Anklageschrift vorgelegt worden und am (…) sei er zu einer Ge-
fängnisstrafe von (…) verurteilt worden.
B.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Do-
kument der (…) vom (…) betreffend ein gegen sie eingeleitetes Verfahren,
ein Schreiben ihres Rechtsvertreters in der Türkei vom 13. Dezember
2013, eine beglaubigte Generalvollmacht an ihren Rechtsvertreter vom
(…) und ein Schreiben des Rechtsvertreters ihres Ehemannes vom (…),
alle in Kopie inklusive Übersetzung, ein.
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Seite 3
C.
C.a Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ersuchte das SEM die Schweizeri-
sche Botschaft in Ankara um Abklärung mehrerer Fragen im Zusammen-
hang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr einge-
reichten Dokumenten.
C.b Mit Sendung vom 12. August 2015 übermittelte die Schweizerische
Botschaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines
schriftlichen Berichts. Darin wurde namentlich bestätigt, dass die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente authentisch seien. Es liege
gegen sie zwar kein offizieller Haftbefehl vor, jedoch habe die Staatsan-
waltschaft in E._______ die Gendarmerie angewiesen, sie zum (…). Die
Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann hätten nicht verifi-
ziert werden können.
D.
D.a Das SEM räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Au-
gust 2015 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsbe-
richts zu äussern.
D.b Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 1. September 2015 reichte die
Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis zu den
Akten.
E.
Mit Verfügung vom 21. September 2015 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
und 2 AsylG, wies ihr Asylgesuch jedoch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben werde.
F.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-
instanz ein und beantragte, die Dispositivziffern 2–7 derselben seien auf-
zuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 forderte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Ver-
fügung ihre Mittellosigkeit zu belegen, verzichtete vorderhand auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde.
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. November 2015 reichte die Be-
schwerdeführerin eine durch die F._______ ausgestellte Bestätigung ihrer
Unterstützungsbedürftigkeit vom 3. November 2015 ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihre bisherige Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2015 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom
23. November 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen
Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und deren vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu
beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwer-
deführerin sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, und ihr Asylgesuch
deshalb abzulehnen.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, aufgrund
der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem Ergebnis der Bot-
schaftsabklärung sei davon auszugehen, dass ihr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit im Falle der Rückkehr in die Türkei asylrechtliche Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Daher erfülle sie die Flüchtlings-
eigenschaft. Gemäss Art. 53 AsylG würden Flüchtlinge jedoch von der
Asylgewährung ausgeschlossen, wenn sie wegen verwerflicher Handlun-
gen des Asyls unwürdig seien oder die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt hätten oder diese gefährden würden. Auch Handlungen,
die im Heimatstaat begangen worden seien, würden unter Art. 53 AsylG
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fallen. Als verwerfliche Handlung, deren Begehung einen Asylausschluss-
grund darstelle, gelte nach herrschender Praxis die Begehung von Verbre-
chen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 StGB. Es sei von einer pauschalen Be-
trachtungsweise Abstand zu nehmen; vielmehr sei ein individueller Tatbei-
trag der betreffenden Person erforderlich. Die MKP, für welche die Be-
schwerdeführerin sich engagiert habe, sei eine Organisation, die die ver-
fassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln be-
kämpfe und für terroristische Handlungen verantwortlich sei, wobei sie
zahlreiche Menschenopfer in Kauf nehme. Die Zugehörigkeit zur MKP sei
für sich allein noch nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
AsylG zu bewerten. Die Beschwerdeführerin habe sich der MKP aus freien
Stücken angeschlossen und unterstütze deren Ideologie und Aktivitäten.
Sie habe im Rahmen der Anhörung bestätigt, dass sie das Ansinnen einer
bewaffneten Revolution teile, und sie habe die Bevölkerung von den Ideen
der MKP zu überzeugen versucht. Es sei davon auszugehen, dass sie sich
der möglichen Konsequenzen ihres Engagements für betroffene Personen
bewusst gewesen sei und namentlich in Kauf genommen habe, dass Zivi-
listen durch den bewaffneten Kampf der MKP unverschuldet zu Schaden
kommen könnten. Bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die MKP
habe es sich demnach eine Unterstützungsleistung gehandelt, die dem ge-
walttätigen Organisationszweck dieser Partei unmittelbar gedient habe,
und somit einen individuellen Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen dar-
stelle. Demnach sei die Schwelle zur verwerflichen Handlung im Sinne von
Art. 53 AsylG erreicht. Der Asylausschluss erwiese sich auch als verhält-
nismässig, zumal die Beschwerdeführerin sich freiwillig entschieden habe,
die MKP zu unterstützen und aus den Akten auch nicht hervorgehe, dass
sie sie sich von den Zielen und der Vorgehensweise der MKP nachträglich
distanziert hätte. Sie habe vielmehr negiert, dass die MKP Gewalt und
Terrorakte anwende.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin ergänzte in ihrer Beschwerdeeingabe zu-
nächst den Sachverhalt dahingehend, dass sie seit ihrer Schulzeit (…) an
Demonstrationen teilgenommen und eine Zeitschrift namens "Devrimci De-
mokrasi" ("Halkin Günlügü") verteilt habe, welche eine der MKP ähnliche
Ideologie vertrete. Nachdem einige Personen, die dieselben Tätigkeiten
entfaltet hätten, zu langen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien, wo-
rauf sie Angst gehabt habe, ebenfalls inhaftiert zu werden, und weil sie ge-
merkt habe, dass dieses Engagement nicht zielführend und effizient sei,
habe sie sich im Jahre 2006 entschlossen, in die Berge zu gehen. Dort
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habe sie der Landbevölkerung die Ideologie und die Ziele der MKP erklärt
und sie dafür zu gewinnen versucht.
4.2.2 Es werde bestritten, dass sie einen individuellen Tatbeitrag im Sinne
von Art. 53 AsylG geleistet habe. Die Tätigkeiten, welche sie für die MKP
ausgeübt habe, würden sich im Rahmen der in einem Rechtsstaat zulässi-
gen politischen Meinungsäusserung bewegen. Sie habe keine gewalttäti-
gen Aktionen und damit keine verwerflichen Handlungen im asylrechtlichen
Sinne vorgenommen. Art. 53 AsylG könne deshalb auf sie nicht angewen-
det werden. Sie habe nie mit Kampfhandlungen zu tun gehabt und habe
an solchen weder teilgenommen noch sei sie an deren Organisation betei-
ligt gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne aus dem Um-
stand, dass sie die Ideologie der MKP unterstützt habe, nicht abgeleitet
werden, dass sie auch mit allfälligen gewalttätigen Methoden dieser Partei
einverstanden gewesen sei und solche Handlungen ausgeübt habe oder
hätte ausüben wollen. Sie sei nie Mitglied der MKP gewesen und habe nur
mit den Leuten über die Partei und deren Schriften gesprochen. Die Tatsa-
che, dass sie dieses Engagement schon nach kurzer Zeit aufgegeben
habe, impliziere zudem, dass sie sich nicht der bewaffneten Revolution
habe anschliessen wollen. Dementsprechend habe sie auch zu Protokoll
gegeben, dass sie zum Schluss gekommen sei, die Revolution lasse sich
so nicht erreichen. Die Frage, ob es sich bei der MKP um eine gewalttätige
Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB handle, könne offengelassen
werden, weil sie ohnehin keinen individuellen Tatbeitrag geleistet habe, der
gemäss Art. 53 AsylG einen Asylausschluss rechtfertigen würde.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem ge-
mäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der
Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b).
5.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53
Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechens-
begriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit einer
abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht
sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE
2011/10 E. 6 und BVGE 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Recht-
sprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen aus-
schliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt
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aufzufassen ist. Unter Art. 53 Bst. a AsylG sind mithin auch Handlungen zu
subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne
des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6
[2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009
vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Das anzuset-
zende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgeset-
zes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben,
was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Dem-
nach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter
Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen ge-
rechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im
Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den
individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 S. 565).
5.3 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob
die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Mass-
nahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat
bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Straf-
rechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbege-
hung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der
Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10
E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565, mit weiteren Hinweisen
5.4 Im Jahre 1994 spaltete sich die im Jahre 1972 als Nachfolgeorganisa-
tion der "Kommunistischen Partei der Türkei" (TKP) und der "Revolutionä-
ren Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TI-IKP) gegründete TKP/ML in
die beiden Flügel "Ostanatolisches Gebietskommittee" (DABK) und
"Partizan" auf. Ende 2002 benannte sich die DABK in "Maoistische
Kommunistische Partei" (MKP) um. Auf der geistigen Grundlage des
Marxismus-Leninismus und des Maoismus streben die beiden Fraktionen
der TKP/ML in der Türkei den Sturz von "Imperialismus", "Feudalismus"
und "Kapitalismus" an und befürworten den "Volkskampf" unter Einsatz be-
waffneter Guerillaeinheiten. Propagiertes Ziel ist es, das türkische Staats-
gefüge gewaltsam zu zerschlagen, um eine im Sinne ihrer Ideologie orien-
tierte "demokratische Volksherrschaft" zu errichten. Mit dieser Zielrichtung
unterhalten beide Flügel der ursprünglichen Mutterpartei in der Türkei von-
einander getrennte bewaffnete Front-Organisationen, die sich bis Anfang
des Jahres 2003 beide "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee"
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(TIKKO) nannten. Während der bewaffnete Arm des "Partizan"-Flügels bis
heute unter dieser Bezeichnung auftritt, hat die MKP ihre Guerillagruppe
zum besagten Zeitpunkt in HKO umbenannt (vgl. Bundesamt für Verfas-
sungsschutz, Türkische Linksextremistische Organisationen in Deutsch-
land, Juli 2007, S. 11 f.; Landesamt für Verfassungsschutz, Ausländer-
extremismus, August 2007, S. 31 ff.). Die MKP mit ihrem bewaffneten Arm
HKO steht auf der Terrorliste des türkischen Innenministeriums. Sie ist
innerhalb der EU-Länder bisher nicht verboten, ebenso besteht kein Verbot
der Organisation in der Schweiz (vgl. auch Urteile des BVGer D-199/2015
vom 16. August 2016 E. 4.3, E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.3.2.1
und D-7134/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 6.3, m.w.H.).
5.5 Gemäss geltender Praxis lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund
der Mitgliedschaft bei einer gewaltbereiten und gewaltausübenden Organi-
sation in dem Sinne, dass diese als kriminelle Organisation im Sinne von
Art. 260ter StGB betrachtet wird und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder
allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde, nicht rechtferti-
gen. Nachdem eine pauschale Qualifizierung der TKP/ML (TIKKO) als kri-
minelle (respektive terroristische oder terroristisch operierende) Organisa-
tion im Sinne von Art. 260ter StGB sich bis anhin mangels entsprechender
Hinweise nicht als sachlich gerechtfertigt erwies (vgl. Urteile des BVGer
D-6443/2006 sowie D-6444/2006 vom 26. Februar 2009, E-3602/2006
vom 28. Juli 2008), wäre eine andere Beurteilung in Bezug auf die MKP
respektive deren Guerillaorganisation HKO ebenso wenig sachgerecht.
Dass sich die militanten Gruppierungen der von der Beschwerdeführerin
unterstützten Bewegung verwerfliche Handlungen in relevanter Weise ha-
ben zuschulden kommen lassen, ist indes nicht in Zweifel zu ziehen.
5.6 Aus dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der
Schluss zu ziehen, dass eine ‒ von der Beschwerdeführerin ohnehin be-
strittene ‒ Mitgliedschaft bei der MKP nicht per se als verwerfliche Hand-
lung im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG zu betrachten ist; entscheidend für
die Frage eines allfälligen Asylausschlusses ist vielmehr die Beurteilung
ihres persönlichen politischen Engagements.
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5.7 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben seit ihrer (…), mit-
hin während über zehn Jahren an Demonstrationen teilgenommen und
Zeitschriften verteilt, welche eine der MKP nahestehende Ideologie vertra-
ten. Zudem habe sie im Jahre 2006 während dreier Monate Propagandaar-
beit für die MKP verrichtet, obwohl sie nicht Mitglied dieser Partei gewesen
sei. Zwar ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer propagandisti-
schen Tätigkeit die Ideen der MKP unterstützte und verteidigte. Ihren Aus-
sagen anlässlich der Befragungen lässt sich entnehmen, dass sie zwar die
Effektivität der Methoden dieser Partei in Frage stellte, nicht aber deren
Ziele. Dieses Engagement vermag jedoch eine individuelle Verantwortlich-
keit für die im fraglichen Zeitraum durch den bewaffneten Arm der Partei
begangenen Taten noch nicht zu begründen. Bei der zur Verfügung ste-
henden Aktengrundlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin selber nicht in bewaffnete Aktivitäten verwickelt war und faktisch kei-
nerlei Einfluss auf strategische Entscheide, Befehle und Vorgehensweisen
der Partei respektive deren bewaffneten Arms hatte. Aus den Akten wird
denn auch ersichtlich, dass sie lediglich untergeordnete, zumeist propa-
gandistische Tätigkeiten für diese ausführte und klarerweise nicht der Füh-
rungsebene der Partei angehörte, weshalb ihr entsprechende Befehle nicht
zugerechnet werden können. Die von ihr ausgeübten Aktivitäten lassen in
keiner Weise den Schluss zu, dass sie eine besondere Stellung innerhalb
der Partei oder irgendwelche entsprechenden Entscheid-Kompetenzen in-
negehabt hätte (vgl. Urteil des BVGer D-199/2015 vom 16. August 2016
E. 4.5).
5.8 Insgesamt bestehen also entgegen der Auffassung der Vorinstanz
keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, die Be-
schwerdeführerin trage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als aktive Sym-
pathisantin und Unterstützerin der Ideen der MKP eine persönliche Verant-
wortlichkeit für Handlungen, die im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG als ver-
werflich zu qualifizieren wären. Die Voraussetzungen für einen Asylaus-
schluss gestützt auf diese Bestimmung sind somit nicht gegeben.
5.9 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob sich vorliegend ein Asylausschluss
gestützt auf Art. 53 Bst. b AsylG wegen einer Gefährdung oder Verletzung
der inneren oder die äusseren Sicherheit der Schweiz rechtfertigt. Dies ist
nach dem eben Gesagten zwar nicht zu vermuten; nachdem die Beschwer-
deführerin Sympathisantin einer Partei ist, welche zur Durchsetzung ihrer
Ziele auch zu gewalttätigen Mitteln greift, kann eine solche Gefährdung
aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz
hat es jedoch unterlassen, diese Frage zu prüfen. Insbesondere hat sie
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Seite 11
keinen Bericht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) eingeholt. Bei
der derzeitigen Aktenlage ist das Gericht nicht in der Lage zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für einen Asylausschluss gestützt auf Art. 53 Bst. b
AsylG erfüllt sind. Es sind hierzu weitere Abklärungen notwendig, welche
von der Vorinstanz vorzunehmen sind. Entscheidungsreife kann zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE
2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserhebli-
chen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungs-
behörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz ver-
löre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Okto-
ber 2012 E. 4.6 S. 8). Sollte sich erweisen, dass ein Asylausschluss auf-
grund der Kriterien von Art. 53 Bst. b AsylG ebenfalls nicht gerechtfertigt
ist, wird der Beschwerdeführerin vom Staatssekretariat Asyl zu gewähren
sein.
5.10 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sach-
verhalt unvollständig abgeklärt.
6.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffern 2–7 der angefochtenen Verfügung vom 21. September
2015 beantragt wird. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsermitt-
lung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar der amtlichen Rechts-
beiständin aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE) ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. sämtlicher
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Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen und dem SEM zur
Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die teilweise Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 21. September 2015 beantragt wird.
2.
Die Dispositivziffern 2–7 der vorinstanzlichen Verfügung werden aufgeho-
ben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin
von Fr. 1200.– als Parteientschädigung zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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