B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6798/2019
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betr. angeblich
B._______, geboren am (…) (zurzeit im Sudan);
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre (…) Kinder stellten am 13. Mai 2014 in
der Schweiz Asylgesuche. Das SEM anerkannte sie mit Verfügung vom
11. März 2015 als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 21. November 2018 stellte die Beschwerdeführerin ein
Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten ihres Ehemannes. Da-
rin erklärte sie, dass sie auf ihrer Reise von Eritrea in die Schweiz den
Kontakt zu ihrem in Eritrea verbliebenen Ehemann verloren und später via
ihre Grossmutter von dessen Absicht erfahren habe, Eritrea ebenfalls zu
verlassen. Erst am 15. November 2018 habe sie via Facebook seine Tele-
fonnummer erfahren und Kontakt aufnehmen können. Er halte sich im Su-
dan auf und die ganze Familie wünsche ein gemeinsames Zusammenle-
ben in der Schweiz, wozu dem Ehemann (sinngemäss) der derivative
Flüchtlings- und Familienasylstatus zu gewähren und die Einreise zu be-
willigen sei.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin Fotos des Ehemannes, der
Hochzeit und der Familie in Eritrea sowie eine Heiratsurkunde der Ortho-
doxen Kirche Eritreas (alles in Kopie) zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin
unter Fristansetzung bis zum 3. August 2019 auf, Fragen betreffend ihren
Ehemann (Aufenthalte und Tätigkeiten, neu eingegangene Beziehungen
sowie Vaterschaften des Ehemannes seit 2014) zu beantworten sowie
zwecks Nachweises des Verwandtschaftsverhältnisses den Ehemann und
vorschlagsweise das jüngste Kind C._______ (geb. […]) einen DNA-Test
durchführen zu lassen und das entsprechende Gutachten vorzulegen.
Nach antragsgemäss erhaltener Fristerstreckung um zwei Monate beant-
wortete die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen mit Stellungnahme
vom 30. September 2019 wie folgt: Der Ehemann sei nach dem letzten
Kontakt im Jahre 2014 in den Sudan ausgereist und dort von einer krimi-
nellen Bande festgenommen worden. Diese habe ihm alles weggenom-
men, auch seine Dokumente. Er habe sich dann befreien können und ei-
nige Monate später eine Arbeitsstelle als (…) im Sudan gefunden. Eine
neue Beziehung sei er nicht eingegangen. Sodann ersucht sie um eine
weitere Fristerstreckung hinsichtlich der eingeforderten DNA-Tests. Das
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Kind C._______ habe den Test am 2. Mai 2019 gemacht, der Ehemann am
8. September 2019. Das Resultat sei aber noch ausstehend.
Das innert der vom SEM neuerlich erstreckten Frist von der Beschwerde-
führerin vorgelegte Abstammungsgutachten vom 2. Oktober 2019 bestä-
tigt, dass «D._______» mit 99.9% Wahrscheinlichkeit der Vater von
C._______ sei.
D.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 – eröffnet am 7. Dezember 2019 –
wies das SEM das Familienzusammenführungsgesuch zugunsten
B._______ ab und bewilligte dessen Einreise in die Schweiz nicht.
E.
Mit Eingabe vom 19. und Ergänzung vom 30. Dezember 2019 erhob die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Gutheissung
des Familienzusammenführungsgesuchs und die Bewilligung der Einreise
zugunsten ihres Ehemannes «B._______, geb. (...)», eventualiter die
Rückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung sowie in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
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25. September 2015). Die vorliegend massgeblich anwendbaren Geset-
zesbestimmungen (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) haben allerdings durch die
Revision keine Änderung erfahren.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschlies-
senden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine
besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberech-
tigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie
sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51
Abs. 4 AsylG). Die Erteilung der Einreisebewilligung setzt eine vorbestan-
dene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht so-
wie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus.
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Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestan-
dener Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive
vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018
VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5; Botschaft zur Total-
revision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl
1996 II 1 ff., insb. S. 68). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind bei-
spielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines ande-
ren Staats als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Land nicht ge-
fährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder
wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde
und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als
Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung bezweifelt das SEM ein
überwiegendes Interesse des Ehemannes an der Wiederaufnahme des
Familienlebens. Dagegen spreche zunächst der Umstand, dass das Ge-
such erst drei Jahre nach dem positiven Asylentscheid vom 11. März 2015
gestellt worden sei. Dem Ehemann wäre es vor längerer Zeit bereits mög-
lich gewesen, via in Eritrea verbliebene eigene Familienangehörige oder
solche seiner Frau Verbindung mit der letzteren aufzunehmen oder dort
zumindest seine Kontaktdaten zu hinterlegen. Die Suche nach dem ande-
ren Ehepartner sei daher offensichtlich nur einseitig gewesen. Weiter weist
das SEM unter Berufung auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in ih-
rem Asylgesuch darauf hin, dass der Ehemann mit der Ausreise der Be-
schwerdeführerin mit den Kindern aus Eritrea sofort einverstanden gewe-
sen sei und für die Ausreise «keine gesteigerte Not» bestanden habe; auch
dies spreche gegen ein überwiegendes Bedürfnis des Ehemannes nach
Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft. Die Einschätzung bestätige
sich zudem durch dessen mehrmonatiges Zuwarten mit der Durchführung
des DNA-Tests. In diesem Zusammenhang macht das SEM schliesslich
auch darauf aufmerksam, dass die mit dem Familienzusammenführungs-
gesuch zu begünstigende Person nicht identisch sei mit der zum DNA-Test
erschienenen, denn Namen und Geburtsdaten seien unterschiedlich. Die
Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG sei daher nicht erfüllt und es erübrige sich, weitere Instrukti-
onsmassnahmen durchzuführen oder Vorbehalte gegen eine Einreise ge-
mäss Art. 53 AsylG (betr. Asylunwürdigkeit) oder Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG zu
klären.
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5.2 In der Beschwerdebegründung bezeichnet die Beschwerdeführerin zu-
nächst das vorinstanzliche Argument einer nicht bestandenen «gesteiger-
ten Not» für ihre Ausreise angesichts ihres gutgeheissenen Asylgesuchs
als nicht haltbar. Die Ausreisezustimmung des Ehemannes sei ferner unter
der Abmachung erfolgt, sich im Sudan wieder zu treffen, wobei sie auf-
grund der vielen unbekannten Faktoren weder Zeit noch Ort vereinbart hät-
ten. Weiter bekräftigt die Beschwerdeführerin das stets bestandene gegen-
seitige Interesse an einer Wiedervereinigung der Familie. Die Kontakt-
nahme im November 2018 sei nach einem Facebookeintrag einer Ver-
wandten und einer darauf erfolgten Reaktion einer Drittperson möglich ge-
worden. Frühere Bemühungen hinsichtlich einer gegenseitigen Kontakt-
nahme seien gescheitert, zumal der Ehemann bei der Weiterreise nach
Europa in Libyen entführt, inhaftiert und gefoltert worden und seither psy-
chisch angeschlagen sei. Die späte Durchführung eines DNA-Tests im Su-
dan sei auf Verzögerungen auf Seiten der dortigen Schweizer Botschaft
zurückzuführen und nicht ihm anzulasten. Weiter macht sie unter Hinweis
auf die Praxis darauf aufmerksam, dass der Einbezug des Ehegatten die
Regel sei und dagegensprechende besondere Umstände eine gesetzliche
Ausnahmeklausel zur Vermeidung von Missbräuchen darstelle. Vorliegend
seien jedoch keine missbräuchlichen Absichten gegeben, da – unter Ver-
weis auf die bereits vorgelegten Fotos aus der Heimat – weder das Ehe-
verhältnis und das gemeinsame Zusammenleben vor der Trennung zwei-
felhaft seien noch beidseits neue Beziehungen eingegangen worden seien.
Seit November 2018 seien sie im Übrigen in regelmässigem Kontakt; dies
gehe aus beiliegenden Fotos ihres Handybildschirms hervor. Die vom SEM
festgestellten unterschiedlichen Identitätsangaben betreffend ihren Ehe-
mann erklärt die Beschwerdeführerin schliesslich damit, dass die Angaben
im Abstammungsgutachten dem in Kopie vorlegbaren sudanesischen Aus-
weispapier entnommen worden seien, dessen Foto im Übrigen mit jenem
im ebenfalls vorlegbaren Trauschein übereinstimme. Der Ausweis sei ohne
jegliche Belege aus Eritrea einzig auf Basis mündlicher Angaben des Ehe-
mannes erstellt worden. Dies und sprachliche Missverständnisse hätten zu
den Falscheinträgen geführt; korrekt seien die Identitätsangaben im Fami-
lienzusammenführungsgesuch. Die Argumentation des SEM beruhe somit
auf blossen Mutmassungen und der abschlägige Entscheid sei nicht ge-
rechtfertigt. Es bestehe Anspruch auf Familienzusammenführung oder al-
lenfalls Anlass zur Rückweisung der Sache zwecks Vornahme weiterer Un-
tersuchungen.
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6.
6.1 Das unter Berufung auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrem
Asylgesuch verwendete Argument des SEM, wonach für die Ausreise der
Beschwerdeführerin und der Kinder aus Eritrea «keine gesteigerte Not»
bestanden habe, erscheint angesichts des positiven Asylentscheids vom
11. März 2015 tatsächlich schwer nachvollziehbar. Sollte das SEM Zweifel
an der Richtigkeit seines eigenen, rechtskräftigen Asylentscheids haben –
dies scheint angesichts der Ausführungen im Familienzusammenführungs-
gesuch (dort 2. Abschnitt) nicht einmal abwegig –, wäre eine Korrektur je-
denfalls nicht argumentativ im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor-
zunehmen.
Unbesehen dessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstim-
mung mit dem SEM zum unzweifelhaften Schluss, dass die Voraussetzun-
gen für eine asylrechtliche Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind. Auf die betreffenden
Erwägungen kann – unter Vorbehalt der zuvor gemachten Einschränkung
– ohne weitere Abstriche vollumfänglich verwiesen werden. Die Be-
schwerde führt dabei nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Der Ein-
wand, die Argumentation des SEM beruhe auf blossen Mutmassungen, ist
angesichts der oben (E. 5.1) zusammenfassend wiedergegebenen Erwä-
gungen des SEM, welche sich auf klare und unbestrittene Fakten stützen,
nicht haltbar. Die gemachten Erklärungsversuche für das Desinteresse des
Ehemannes an einer Wiedervereinigung (keine Abmachung betreffend Zeit
und Ort des Wiedersehens; Intervention einer unbeteiligten Drittperson
nach Facebook-Eintrag einer Verwandten; zwischenzeitliche Entführung,
Inhaftierung und psychische Angeschlagenheit des Ehemannes; von der
Schweizer Botschaft zu verantwortende Verzögerung eines DNA-Tests) er-
scheinen haltlos und generieren gar weitere Unstimmigkeiten. Mangels ei-
ner auch nur ansatzweisen Chronologisierung der Ereignisabläufe stellt
sich insbesondere die Frage, wann sich der Ehemann über welche Dauer
in welchem Drittland (insb. Sudan und Libyen) aufgehalten haben soll. So
lassen die verschiedenen Ausführungen im vorliegenden Familienzusam-
menführungsverfahren darauf schliessen, er hätte den DNA-Test in einem
Zeitpunkt vorgenommen, als er sich auf der Weiterreise längere Zeit in Li-
byen hätte befinden müssen. Dies wiederum festigt die augenfällig zutref-
fende weitere Feststellung des SEM, wonach betreffend den Ehemann er-
heblich widersprüchliche Identitätsangaben bestehen. Dem diesbezügli-
chen Erklärungsversuch (Angaben im Abstammungsgutachten entstamm-
ten einem sudanesischen Ausweispapier, welches einzig auf Basis münd-
licher und zudem missverständlicher Angaben des Ehemannes erstellt
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Seite 8
worden sei) bleibt die Ernsthaftigkeit offensichtlich versagt, zumal es sich
beim Ehemann um einen ausgebildeten (…) (vgl. vorinstanzliche Akte A18
F8 f.) und mithin keinesfalls um einen Analphabeten handelt, der somit ge-
gen die Ausweiseinträge problemlos hätte intervenieren können und müs-
sen (z.B. mittels schriftlicher Angabe seines tatsächlichen Namens). Das
Bundesverwaltungsgericht hat angesichts des Erwogenen ernsthafte Zwei-
fel, ob es sich beim angeblichen Ehemann der Beschwerdeführerin, dem
Vater von C._______, dem zu Begünstigenden des Familienzusammen-
führungsgesuchs, der DNA-Testperson und der auf den erstinstanzlich vor-
gelegten Hochzeits- und Familienfotos abgebildeten Person tatsächlich um
die identische Person handelt. Die Zweifel werden zusätzlich bestärkt
durch den überaus eingeschränkten Beweiswert der bloss in Kopie einge-
reichten Dokumente (Ausweis des Ehemannes und Trauschein) sowie den
Umstand, dass der Trauschein mit erheblichen Authentizitätszweifeln be-
haftet ist, zumal zahlreiche Einträge fehlen und das Foto des Ehemannes
Teile einer früheren Stempelung aufzuweisen scheint. Hinzu kommen be-
reits im Asylverfahren der Beschwerdeführerin aufgetretene Widersprüch-
lichkeiten hinsichtlich dessen Geburtsdatum (vgl. A9 Ziff. 1.14 [Geburtsda-
tum und Ergänzungsfrage]), sowie die Tatsache, dass die mit dem vorlie-
genden Familienzusammenführungsgesuch zu begünstigende Person im
ganzen bisherigen Verfahren nie persönlich aufgetreten ist, beispielsweise
mit einer unterschriftlichen Erklärung hinsichtlich eines bei ihm überhaupt
bestehenden Wiedervereinigungsinteresses. Das Bundesverwaltungsge-
richt erkennt somit vorliegend ein nicht geringes Missbrauchspotenzial be-
treffend die nachzuziehende Person. Selbst wenn vorliegend nicht alle
sach- und verfahrensdienlichen Umstände (insb. Identität und derzeitiger
Aufenthaltsort des Ehemannes, Dauer der kontaktlosen Trennung, Ereig-
nischronologie) erstellt sind, wird bereits aufgrund der bestehenden Akten-
lage unschwer erkennbar, dass die für eine Zusammenführung und Einrei-
sebewilligung erforderliche Absicht zur Aufrechterhaltung der ehelichen
Verbindung seit der Trennung sowie die Anstrebung einer raschen Wieder-
vereinigung (vgl. dazu BVGE 2018 VI/6 E. 5.4 f.) offensichtlich nicht gege-
ben sind. Anlass zur Rückweisung der Sache zwecks Vornahme weiterer
Abklärungen und Untersuchungen besteht nicht, denn die Beschwerdefüh-
rerin ist nach Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG in erheblichem Masse mitwir-
kungsverpflichtet (vgl. dazu z.B. auch das am 6. September 2019 ergan-
gene Urteil des BVGer E-1142/2018 E. 4). Diese Verfahrenspflicht gilt
umso mehr dann, wenn die ein Verwaltungsverfahren selber iniziierende
Person die besseren Möglichkeiten für die zumutbare Beibringung von ent-
scheidrelevanten Informationen und Beweismitteln hat, als die entschei-
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dende Behörde, und zur entsprechenden Mitwirkung auch hinreichend Ge-
legenheiten und Aufforderungen erhalten hat. Nach dem Gesagten kann
im Übrigen darauf verzichtet werden, näher abzuklären, weshalb sich die
im Asylverfahren (und ebenso auf dem Trauschein) verwendeten Unter-
schriften der Beschwerdeführerin erheblich von den im Familienzusam-
menführungsverfahren verwendeten unterscheiden.
6.2 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin
um asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG zu Recht abgelehnt und die Einreise des (angeblichen) Ehemannes
in die Schweiz nicht bewilligt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe und die vorgelegten Beweismittel näher
einzugehen, da sie am gewonnenen Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist angesichts der erkannten
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
Versand: