B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6800/2013
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran am
31. März 2010 und gelangte via die Türkei am 12. April 2010 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. April 2010 wur-
de er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 30. April 2010 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei anlässlich
der Teilnahme an einer Demonstration am Ashura Tag (1. Heiliger Tag der
Schiiten) nach einer Auseinandersetzung mit den Basijis (paramilitärische
Miliz) verhaftet und zwei Tage festgehalten worden. Während der Haft sei
er geschlagen, gequält und sexuell missbraucht worden. Nach diesen
zwei Tagen habe er vor Gericht erscheinen müssen und sei dank der Hilfe
(…) und der Bezahlung einer Kaution auf freien Fuss gesetzt worden. Er
sei daraufhin nach Teheran geflüchtet und habe einige Monate dort ge-
lebt, bis ihn sein Vater kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, er solle weg-
gehen, seine Ausreise sei organisiert worden. Daraufhin habe er das
Land verlassen. Als Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner
iranischen Identitätskarte ein (BFM-Akten A9/6), welche ihm gemäss sei-
nen Angaben von seinem Vater per Fax übermittelt worden sei.
Am (…) verübten der Beschwerdeführer und ein Kollege mit Molotow-
Cocktails einen Brandanschlag auf die iranische Botschaft in Bern, wobei
es beim Versuch blieb. Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom (…)
wurde er deswegen der versuchten Brandstiftung und der Sachbeschädi-
gung schuldig erklärt und verurteilt.
B.
Mit Verfügung vom 4. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Vorinstanz
lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz
weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
C.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters und unter Beilage der auf Seite 13 der Eingabe
aufgeführten Beweismittel (1 bis 7) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl
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zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling anzuerken-
nen und er sei aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und zur vollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vor-
instanz wurde Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt.
E.
Nach zweimalig gewährter Fristverlängerung äusserte sich die Vorinstanz
über das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe beim Beschwerde-
führer und verwies im Übrigen auf ihre in der angefochtenen Verfügung
vom 4. November 2013 gemachten Erwägungen, an welchen sie vollum-
fänglich festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vor-
ab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
wiese entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
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3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in ihrer
Verfügung den Umstand, dass er wegen eines versuchten Brandan-
schlags auf die iranische Botschaft in Bern schuldig erklärt und verurteilt
wurde, mit keinem Wort erwähnt. Damit habe sie offensichtlich das recht-
liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weil ein wesentliches Ele-
ment des Dossiers, welches ohne Zweifel einen Einfluss auf den Asylent-
scheid haben müsse, schlicht ignoriert worden sei. So liege durch die ge-
setzeswidrige Weitergabe seiner Personendaten durch die Schweizer
Behörden an die im Strafverfahren als Privatklägerin auftretende irani-
sche Botschaft ein objektiver Nachfluchtgrund vor.
In der Tat unterliess es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
sich zum vom Beschwerdeführer verübten und mit Strafbefehl der Bun-
desanwaltschaft vom (…) sanktionierten Brandanschlag auf die iranische
Botschaft zu äussern, obwohl dieser aktenkundig ist. Dementsprechend
forderte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember
2013 die Vorinstanz auf, sich insbesondere dazu zu äussern, ob ange-
nommen werden müsse, dass der Iran als Heimatstaat des Beschwerde-
führers Kenntnis von dessen Brandanschlag auf die iranische Botschaft
vom (…) erlangt habe und inwieweit dadurch von einer Gefährdung des
Beschwerdeführers oder seiner Familie im Iran auszugehen sei. Darauf-
hin nahm die Vorinstanz dahingehend Stellung, dass der Beschwerdefüh-
rer kein politisches Profil aufweise, welches ihn in den Fokus der irani-
schen Behörden rücke, insbesondere auch wegen der Unglaubhaftigkeit
seiner Aussagen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er den irani-
schen Behörden nicht als Aktivist mit politischer Überzeugung bekannt
sei. Ferner sei offensichtlich, dass er sich mit dem geltend gemachten
Vorgehen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erreichen suche. Es sei
auch den iranischen Behörden bekannt, dass zahlreiche sich in Westeu-
ropa aufhaltende Personen aus dem Iran, die wie er dort keinerlei politi-
sches Engagement zeigten, sich aus ebendiesem Grund exilpolitisch be-
tätigten. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2224/2009 vom 11. Mai 2010 führt die Vorinstanz wei-
ter aus, dass die iranischen Behörden sehr wohl zwischen derartigen
vordergründigen Tätigkeiten und einem überzeugten politischen Enga-
gement zu unterscheiden wüssten, weshalb nicht davon auszugehen sei,
dass das geltend gemachte gemeinrechtliche Vergehen Furcht vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 des AsylG zu begründen vermöge. Insbeson-
dere ergäben sich auch über zwei Jahre nach dem vorgebrachten Vorfall
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keine konkreten Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer sei-
tens der iranischen Behörden ein Verfahren eingeleitet worden wäre.
Die Vorinstanz hat es in der Begründung der angefochtenen Verfügung
versäumt, sich mit der Problematik des vom Beschwerdeführer verübten
Brandanschlags auseinanderzusetzen. So wäre sie gehalten gewesen,
sich insbesondere im Hinblick auf Art. 97 AsylG mit der Frage auseinan-
derzusetzen, ob die Personendaten im Rahmen des Strafverfahrens
durch die Bundesanwaltschaft an den Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers übermittelt worden sind und ob dadurch eine Gefährdung des Be-
schwerdeführers oder seiner Familie im Iran zu befürchten ist, bzw. ob
diese Gefährdung als objektiver oder subjektiver Nachfluchtgrund zu be-
trachten ist. Zumindest hätte sie begründen müssen, weshalb der An-
schlag ihren negativen Entscheid nicht zu beeinflussen vermochte. Trotz
ausdrücklicher Aufforderung hat sie dazu auch in der Vernehmlassung
nicht Stellung genommen. Indem sie sich zum Brandanschlag nicht ge-
äussert hat, hat sie die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf
rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verlet-
zung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa-
che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten
bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders
schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor
einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un-
eingeschränkt überprüft (dazu im Einzelnen BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
Im vorliegenden Verfahren kommt eine Heilung der Gehörsverletzung
nicht in Betracht, zumal sich die Vorinstanz neben der angefochtenen
Verfügung auch nicht in ihrer Vernehmlassung zu den geltend gemachten
(Nach-)Fluchtgründen geäussert hat. Die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
3.5 Mit Blick auf die Rückweisung rechtfertigt es sich, auch die weitere
Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu behandeln.
Der Beschwerdeführer beantragt Einsicht in die vorinstanzlichen Akten-
stücke A11, A12 und A13. Seinem Akteneinsichtsgesuch vor der Vorin-
stanz wurde dahingehend entsprochen, dass ihm Kopien der Akten (mit
Ausnahme der Akten A5, A6, A10, A13 und A15) sowie eine Kopie des
Aktenverzeichnisses zugestellt wurden (BFM-Akten, A18/1).
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Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in all diese Aktenstücke
bereits Einsicht im Rahmen des Strafverfahrens hatte, ist jedenfalls nach
der vorinstanzlichen Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs anzuneh-
men, dass ihm auch Kopien von A11 und A12 zugestellt wurden. Einzig
A13 (Anzeigerapport) wurde von den hier fraglichen Aktenstücken nicht
als Kopie zugestellt. Statt dessen hat die Vorinstanz darauf hingewiesen,
dass das Gesuch um Einsichtnahme in die Akten der zuständigen Behör-
de einzureichen ist. Darin liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts.
Der Beschwerdeführer führt denn auch selber aus, dass er bei der Bun-
desanwaltschaft um Einsicht ersucht und erhalten hat. Der Antrag auf Ak-
teneinsicht und der damit verbundene Antrag auf Beschwerdeergänzung
ist nach dem Gesagten, soweit nicht ohnehin gegenstandslos geworden,
abzuweisen.
3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Begrün-
dungspflicht verletzt hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfü-
gung vom 4. November 2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
4.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entspre-
chende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. November 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: