B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6800/2015
Ur t e i l vom 2 4 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige aus
B._______, am 17. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie am 27. Juli 2015 anlässlich der durchgeführten Befragung zur Per-
son (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ im Wesentli-
chen geltend machte, am 28. Mai 2015 ihren Wohnort verlassen und über
Sudan nach Libyen gereist zu sein,
dass ihre (…) Tochter auf der Reise gestorben sei,
dass sie anschliessend von dort aus mit einem Boot nach Italien gelangt
sei,
dass sie nicht wisse, wann man ihr die Fingerabdrücke abgenommen habe,
weil sie im Schockzustand gewesen sei,
dass sie sich höchstens drei Tage lang in Italien aufgehalten habe und an-
schliessend in die Schweiz gereist sei,
dass in der Schweiz ihre Schwester leben würde,
dass sie wegen (…)schmerzen behandelt werde, ansonsten aber gesund
sei,
dass am 13. August 2015 ein professioneller Rechtsvertreter die Bevoll-
mächtigung anzeigte und Akteneinsicht verlangte, das Mandat indessen
am 15. Oktober 2015 niederlegte,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 – eröffnet am 15. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
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dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gestützt auf Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 30. September
2015 auf Italien übergegangen sei, da die italienischen Behörden innerhalb
der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen vom 29. Juli 2015 keine
Stellung genommen hätten,
dass zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Schwester
hierzulande lebe und sie wegen ihrer gesundheitlichen Probleme auf deren
Hilfe angewiesen sei, festzuhalten sei, dass Geschwister nicht als Fami-
lienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, wes-
halb sie aus der Anwesenheit ihrer Schwester in der Schweiz nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten könne,
dass ihre Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO)
– bis spätestens am 30. März 2016 zu erfolgen habe,
dass auf ihr Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme davon
auszugehen sei, dass diese in Italien behandelbar seien und der Be-
schwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung gewährt
werde,
dass es stossend wäre, wenn die Beschwerdeführerin durch Berufung auf
eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum
Einlenken zwingen könnte,
dass keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass ihr Italien eine adä-
quate medizinische Behandlung, nötigenfalls eine psychologische Betreu-
ung verweigern würde,
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dass schliesslich Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem
sei und sich die Beschwerdeführerin, falls sie sich ungerecht oder rechts-
widrig behandelt fühlen sollte, mit einer Beschwerde an die zuständigen
Stellen wenden könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Amt sei
anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorlie-
gendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie eine Einladung zur Operation des (…)spitals D._______ vom
25. September 2015, die am 27. Oktober 2015 stattfinden sollte einreichte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Oktober
2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober
2015 Frist angesetzt wurde, mitzuteilen, ob die für den 27. Oktober 2015
geplante Operation durchgeführt worden sei und bejahendenfalls dem Ge-
richt über deren Verlauf und über eine weitere Prognose ihres Gesund-
heitszustandes Auskunft zu erteilen sowie allenfalls ein Arztzeugnis einzu-
reichen,
dass die Frist ungenutzt verstrich,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorweg festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung nicht kor-
rekt eröffnet worden ist, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als die
Verfügung erging, über einen korrekt mandatierten Rechtsvertreter ver-
fügte (vgl. A10/2), womit die Verfügung dem Rechtsvertreter und nicht der
Beschwerdeführerin persönlich hätte zugestellt werden müssen,
dass nichts daran ändern kann, dass der Rechtsvertreter sein Mandat am
15. Oktober 2015 niederlegte,
dass aber der Beschwerdeführerin daraus insofern kein Rechtsnachteil er-
wachsen ist, als sie die Verfügung innert Frist anfechten konnte, und sie
dies in der Beschwerde zudem auch nicht rügte,
dass weiter festzuhalten ist, dass die Vorinstanz das Gesuch der Schwes-
ter der Beschwerdeführerin vom 19. August 2015 (A13/1) nicht wie in der
Verfügung behauptet "beantwortet" hat, sondern dass das SEM vielmehr
der Schwester (unter deren eigenen Verfahrensnummer N [… ]) mitteilte,
man könne leider die Beschwerdeführerin ohne genauere Angabe nicht
eruieren,
dass dies jedoch offensichtlich nicht zutraf, was sich daraus ergibt, dass
eine Kopie dieses Schreibens im Dossier N (…) der Beschwerdeführerin
abgelegt wurde,
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dass umgekehrt in der BZP der Beschwerdeführerin protokollarisch festge-
halten wurde, man könne die Schwester im ZEMIS nicht finden (vgl. A5/12
S.5), wobei eine Namenseingabe unter "(…)" anstatt "(…)" zum gewünsch-
ten Suchergebnis geführt hätte,
dass die Verfahrensführung nicht korrekt ablief, wobei aber festzustellen
ist, dass es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle
spielt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art.
8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hatte,
dass sie anlässlich ihrer BzP vom 27. Juli 2015 ausführte, sie sei von Li-
byen mit dem Boot nach Italien gelangt,
dass sie anlässlich des ihr zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährten rechtlichen Gehörs sowie
zur Überstellung nach Italien ausführte, dass die Lage für Flüchtlinge dort
schlecht sei und sie lieber nach Eritrea gehen würde, um dort mit ihren
Kindern zu sterben,
dass das SEM die italienischen Behörden am 29. Juli 2015 um Aufnahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
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dass grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass daran auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts ändert, wo-
nach sie sich nicht erinnere, in Italien daktyloskopiert worden zu sein,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen eine Überstellung
nach Italien sodann einwendet, sie werde am 27. Oktober 2015 (…) ope-
riert und sei zudem psychisch labil,
dass ausserdem in der Schweiz ihre Schwester lebe, die sie bei ihr auf-
nehmen würde, weshalb die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch
machen solle, selbst wenn Italien für die Behandlung ihres Asylgesuchs
zuständig wäre,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und sich aus den Akten keine konkre-
ten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultieren-
den massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien – trotz teilweiser Kritik des italienischen Fürsorgesystems – keine
systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. das eine acht-
köpfige Familie betreffende Urteil des Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Be-
schwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.),
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr dauerhaft die
ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
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dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerin geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen
Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise ka-
ritativen Organisationen zu wenden,
dass die Beschwerdeführerin überdies geltend macht, seit über drei Jahren
lebe ein Bruder in Italien (vgl. A5/12 S. 5), was sie den italienischen Behör-
den gegenüber vortragen kann, womit sie sich in Italien nicht in der Situa-
tion einer alleinstehenden Frau befindet,
dass die Anwesenheit ihrer Schwester in der Schweiz an der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts
ändern kann, zumal es sich dabei nicht um eine Familienangehörige im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und die Beschwerdeführerin
kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Schwester
im Sinne der Praxis geltend gemacht hat, welches zu einem Bleiberecht in
der Schweiz führen könnte,
dass der Vollständigkeit festzustellen ist, dass sich die Schwester seit (…)
2010 in der Schweiz befindet, womit sie seit fünf Jahren keinen nahen Kon-
takt zwischeneinander gehabt haben können,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum verfügt (vgl. BVGE 2015/9),
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dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann,
ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch
zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu
erachten ist, sondern die Prüfung sich darauf zu beschränken hat, ob das
SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es
hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den
Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen (vgl. BVGE a.a.O.),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Einwand
der Beschwerdeführerin, sie möchte nicht nach Italien zurückkehren, aus-
einandergesetzt hat und zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen bezie-
hungsweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, es würden keine Gründe
vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten,
dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass sich weiter aus den Akten ergibt (Sprechstundebericht des (…)spitals
D._______ vom 23. September 2015 und einer Einladung zur Operation
vom 25. September 2015), dass auf den 27. Oktober 2015 bei einer Indi-
kation für (…), ein operativer Eingriff an (…) geplant wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober
2015 aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob
dieser Eingriff durchgeführt werden konnte und bejahendenfalls einen Arzt-
bericht einzureichen, welcher Auskunft über den Verlauf und das Ergebnis
der Operation geben sollte, die Erfolgsaussichten beurteile sowie eine all-
fällig notwendige Nachbehandlung darlege, dies unter der Androhung,
dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage zu entscheiden
sei, wobei diesfalls von einer vollständiger Genesung auszugehen sein
werde,
dass die Beschwerdeführerin bis heute keinen Bericht eingereicht hat, wo-
mit davon auszugehen ist, dass sie wieder gesund ist,
dass das SEM in seiner Verfügung festgehalten hat, es wäre stossend,
wenn die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine tatsächliche oder
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vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen
könnte,
dass hierzu zu betonen ist, dass sich aus den medizinischen Unterlagen
und auch aus den Akten nicht einmal andeutungsweise eine suizidale Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin ergibt,
dass die Beschwerdeführerin zwar wohl angab, sie wolle nicht nach Italien,
"lieber gehe ich nach Eritrea und sterbe dort mit meinen Kindern, als nach
Italien zurückzukehren" (vgl. A5/12 S. 9), diese Aussage aber nicht als Su-
izidankündigung aufzufassen ist,
dass auch in der Beschwerde nicht von psychischen Problemen die Rede
ist,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies im vorliegenden Fall für die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten physischen Beeinträchtigungen nicht zutrifft,
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass es der Beschwerdeführerin demnach offensteht, sich nötigenfalls me-
dizinisch betreuen zu lassen,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
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renden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Einschätzung
führen können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den ist,
dass der am 28. Oktober 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wären,
dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt,
weshalb in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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