B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6801/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (…).
E-6801/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte von Italien herkommend am 8. Juli 2015 ein
Asylgesuch in der Schweiz.
In der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2015 erklärte der Be-
schwerdeführer, er könne sich an sein Geburtsdatum vom 1. Januar 1999
erinnern, weil ihn seine Schwester beim Schuleintritt als Siebenjährigen
angemeldet habe. Sein Alter könne er weder mit einem Reisepass noch
einer Identitätskarte beweisen, weil er solche Papiere nie besessen habe.
Sein Schülerausweis sei ihm 2014 weggenommen worden. Er sei von der
italienischen Küstenwache gerettet und am 26. Juni 2015 an einen unbe-
kannten Ort Italiens gebracht worden, wo er sich in einem Lager aufgehal-
ten habe. Er sei in Italien daktyloskopisch registriert worden; er habe aber
dort kein Asylgesuch gestellt. In der Folge wurde ihm das rechtliche Gehör
zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Italien gewährt,
welches gestützt auf seine Aussagen und aufgrund des Eurodac-Treffers
vom (...) Juni 2015 (Abgleich der Fingerabdrücke) für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer
führte an, das Leben in Italien sei sehr hart und biete keine Perspektiven.
Er wolle in der Schweiz bleiben, wo er respektiert sei.
Das SEM liess am 28. Juli 2015 eine radiologische Knochenaltersanalyse
des Beschwerdeführers zur Überprüfung seiner Altersangabe durchführen.
Der eingesetzte Arzt wandte die Knochenaltersbestimmung nach Greulich-
Pyle an und kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei 19 Jahre alt
oder mehr.
In der ergänzenden Befragung vom 30. Juli 2015 hielt das SEM dem Be-
schwerdeführer vor, sein Erscheinungsbild und Aussehen deute auf ein Al-
ter von über 18 Jahren hin. Auch aufgrund von weiteren Indizien habe es
sich zur Durchführung einer Knochenaltersbestimmung veranlasst gese-
hen. Das Resultat der Abklärung habe die Zweifel des SEM am geltend
gemachten Alter von 16 Jahren erhärtet. Der Beschwerdeführer wieder-
holte daraufhin Bekanntes und gab erneut an, keine Beweismittel beschaf-
fen zu können, die sein Alter bestätigen und die Resultate der Knochenal-
tersbestimmung widerlegen könnten. Daraufhin erklärte ihm das SEM,
dass es ihn im Verfahren fortan als Volljährigen behandle, was der Be-
schwerdeführer akzeptierte.
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Seite 3
Das von der Vorinstanz am 12. August 2015 an die italienischen Behörden
gestellte Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers (take charge-
Verfahren) blieb unbeantwortet.
B.
Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2015
– eröffnet am 15. Oktober 2015 – auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, forderte ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus.
C.
Am 14. Oktober 2015 forderte das SEM die Dublin-Unit Italien auf, ihm die
Überstellungsmodalitäten mitzuteilen.
D.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht
habe seinen Ermessensspielraum zu nutzen und ihm ein Bleiberecht in der
Schweiz zu verschaffen.
E.
Der eingereichte ärztliche Bericht datiert vom 26. Oktober 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). Folg-
lich ist auf den Antrag auf Verschaffung eines Bleiberechts nicht einzutre-
ten.
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestim-
mung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zustän-
digkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Ka-
pitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–15
Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl-
bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
(Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO
ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der wäh-
rend der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
E-6801/2015
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2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer am (...) Juni
2015 in Italien registriert worden ist und Italien zum Übernahmeersuchen
des SEM vom 12. August 2015 innerhalb der festgelegten Frist nicht Stel-
lung bezogen hat, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen. Folglich sei auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach Italien ausreisen könne, welches
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
Die Abwägung aller Anhaltspunkte für und gegen das angegebene Alter
lasse aufgrund der bisherigen Praxis auf einen mündigen Beschwerdefüh-
rer schliessen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass Italien sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und
das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt der vorinstanzlichen Beurteilung in seiner
Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Argumente entgegen:
(1) Sein Alter sei unbekannt mangels Papieren. Es sei durchaus möglich,
dass er minderjährig sei. Er sei Vollwaise (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 1).
(2) Es gebe keine Garantie in Italien vor einer Ausschaffung in sein Hei-
matland, wo er an Leib und Leben bedroht sei (vgl. Beschwerde S. 1f.)
(3) Die generelle Situation der Flüchtlinge in Italien sei katastrophal, weil
das Land mit ihnen überfordert sei. Man sei sich selber überlassen, müsse
auf Bahnhöfen übernachten und erhalte keine Unterstützungsleistungen
(vgl. Beschwerde S. 1).
(4) Er sei ein mehrfach traumatisierter Jüngling. Er benötige Sicherheit und
entsprechende Unterstützung. Er dürfe aus medizinisch-psychiatrischen
und aus humanitären Gründen nicht nach Italien zurückkehren (vgl. ärztli-
cher Bericht vom 26. Oktober 2015).
E-6801/2015
Seite 6
Dieser Einschätzung des Beschwerdeführers kann aus nachfolgenden
Gründen nicht zugestimmt werden.
3.3
3.3.1 Was die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, wonach er ein
unbegleiteter Minderjähriger sein könnte, ist anzufügen, dass SEM und
Gericht bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere erhalten ha-
ben. Zudem hat er selber von sich behauptet, sein genaues Alter nicht zu
kennen und in der Folge nichts unternommen, um das angebliche Kindes-
alter glaubhaft zu machen. Ausserdem deutet sein Erscheinungsbild
(Passfoto) auf ein höheres als das angegebene Alter. Weiter sind die Mög-
lichkeiten der Asylbehörden, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
(vgl. Art. 12 VwVG) das tatsächliche Alter eines Asylbewerbers zu ermit-
teln, eingeschränkt. In diesem Rahmen ist das SEM seiner Pflicht zur Er-
mittlung des massgeblichen Sachverhalts nachgekommen, indem es eine
Knochenaltersanalyse durchgeführt hat. Diese hat keine Hinweise auf eine
Minderjährigkeit, sondern im Gegenteil die Volljährigkeit des Beschwerde-
führers als wahrscheinlich ergeben. Aufgrund der aktuellen Aktenlage und
Praxis durfte demnach das SEM von der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers ausgehen (vgl. dazu auch EMARK 2001 Nr. 23 E. 6). Daran ändert
auch ein Arztbericht nichts, der ihn als Jüngling bezeichnet. Damit gehört
der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe der verletzlichen Personen der un-
begleiteten Minderjährigen. Die Verfahrensbestimmungen, völkerrechtli-
chen Schutzmassnahmen und Garantien für minderjährige Asylsuchende
finden somit keine Anwendung (vgl. dazu BVGE 2011 Nr. 23 E. 5.3.1 ff.).
3.3.2 Die Vorinstanz hat demnach den Nichteintretensentscheid mit Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die richtige Rechtsgrundlage abgestützt. In
diesem Kontext ist anzufügen, dass die zuständigen italienischen Behör-
den nach der fristgerechten Anfrage des SEM mit der Nichtbeantwortung
des Übernahmeersuchens innert der in der Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist (sog. Verfristung) die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt haben.
Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die unter Ziff. 3.2 angeführ-
ten Gründe vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für das
Asylgesuch somit nichts zu ändern.
3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
E-6801/2015
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Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der
EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Feb-
ruar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13.
Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit
gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationa-
len Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwer-
deführer würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien o-
der wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle
Schwierigkeiten geraten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien
komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens-
und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen).
Die obige Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
herrscht und Einrichtungen für Asylsuchende bestehen, obwohl die Le-
bensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Perso-
nen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufwei-
sen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen
Niederlande und Italien (Appl. No. 27725/10) vom 2. April 2013, § 78). Auch
das Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz (Appl. No. 29217/12) vom
4. November 2014 führt nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung.
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde nichts Erhebliches da-
gegen vor. Bezüglich der im ärztlichen Bericht geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme ist keine akute Gefährdung des Beschwerdeführers
erkennbar. Die geltend gemachten Traumatisierungen stellen keine erheb-
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Seite 8
lichen Vollzugshindernisse in Bezug auf eine Rückführung des Beschwer-
deführers nach Italien dar, denn Italien verfügt über ein funktionierendes
Gesundheitssystem mit entsprechenden Facheinrichtungen und Personal.
Es liegen auch keine weiteren Hinweise auf spezifische Beeinträchtigun-
gen physischer und psychischer Art vor, die seiner Überstellung nach Ita-
lien (vgl. dazu Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl.
No. 26565/05] vom 27. Mai 2008; Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz
[Appl. No. 39350/13] vom 30. Juni 2015; vgl. dazu auch BVGE 2009/2)
entgegenstehen könnten. Hingegen haben die Vollzugsbehörden sicher-
zustellen, dass die italienischen Behörden vor der Ankunft des Beschwer-
deführers über dessen gesundheitlichen Einschränkungen orientiert wer-
den, damit Italien in geeigneter Weise seinen Bedürfnissen Rechnung tra-
gen kann (vgl. Art 32 Dublin-III-VO).
Weiter hat der Beschwerdeführer kein Asylgesuch in Italien gestellt und
kann daher nicht aus persönlichen Erfahrungen darüber berichten. Unter
diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht
gerechtfertigt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und
zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
dieses Land führen würde.
4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und
konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO
ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung
dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das
Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgese-
hen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, son-
dern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein ein-
klagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kom-
men insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der
EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Ver-
hältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen
können, geprüft und dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus hu-
manitären Gründen verzichtet hat. Der Vorinstanz kann dabei keine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorge-
halten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführun-
gen zur Frage des Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund
für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens
festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung
nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: