B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-680/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Äthiopien (eigenen Angaben zufolge Eritrea)
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien im Au-
gust 2009 verliess und über Sudan und Libyen nach Italien und von dort
am 1. September 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (…) vom 4. September 2009 sowie der ausführlichen Anhörung vom
1. Oktober 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er gehöre der Ethnie der Tigre respektive Tiginya an und sei
christlich-orthodoxen Glaubens,
dass er weiter ausführte, er sei als Kind eritreischer Eltern in Äthio-
pien/Addis Abeba geboren und habe dort die Schule besucht und danach
als (…) gearbeitet,
dass im Jahr (…) seine Eltern und Geschwister nach Eritrea deportiert
worden seien, der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt beruflich unter-
wegs gewesen und daher der Deportation entgangen sei,
dass er im Jahr (…) spätabends auf der Strasse von zwei Personen in Zi-
vil angehalten und nach seinem Identitätsausweis gefragt worden sei,
wobei er sich dieser Kontrolle durch Flucht habe entziehen wollen,
dass er dabei angeschossen worden sei und die Kugel im Spital operativ
habe entfernt werden müssen,
dass er sich nach diesem Vorfall bis zur Ausreise an verschiedenen Orten
aufgehalten und an verschiedenen Arbeitsstellen gearbeitet habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. Januar 2012 – eröffnet am 10. Januar 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
seien aufgrund verschiedener Ungereimtheiten und Aussagewidersprü-
che als unglaubhaft zu beurteilen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2012 durch sei-
nen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Ver-
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fügung sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuspre-
chen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, auf jeden
Fall sei von einer Ausweisung abzusehen,
dass in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge unter Beigabe eines amtlichen Anwalts in der Person des unterzeich-
nenden Rechtsvertreters beantragt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel unter anderem den
Ausdruck einer E-Mail vom 14. Januar 2012 und die Kopie einer eritrei-
schen Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2012
im Rahmen einer summarischen Prüfung der Asylgründe zum Schluss
kam, die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren würden aus-
sichtslos erscheinen, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten
angesetzt wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. Februar 2012 fristgerecht ge-
leistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die zentralen Asylvorbringen insgesamt einen unsubstanziierten,
ungereimten, unlogischen und damit realitätsfremden Eindruck erwecken
und diesbezüglichen vorab auf die grundsätzlich überzeugenden Argu-
mentation der Vorinstanz verwiesen werden kann, welcher der Be-
schwerdeführer in seinem Rechtsmittel offensichtlich nichts Stichhaltiges
entgegenzusetzen vermag,
dass beispielsweise nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer
einerseits darlegte, er habe etwa drei Jahre für die Organisation seiner
Ausreise gebraucht, zumal es schwierig sei, an entsprechende Informati-
onen zu gelangen, andererseits aber erklärte, er habe erst einen Monat
vor der Ausreise entschieden, das Land zu verlassen, zuvor habe er nicht
daran gedacht (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 13 f.),
wobei die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde (vgl.
S. 6 f.) zu keinem anderen Schluss führen,
dass – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – in die-
sem Zusammenhang zudem nicht nachvollziehbar ist, dass der Be-
schwerdeführer nicht unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall vom Feb-
ruar 2006 beispielsweise mit Hilfe des offenbar wohlhabenden Vaters sei-
ner Freundin (vgl. Anhörungsprotokoll S. 7 und 13) das Land zu verlassen
versucht hat, sein diesbezügliches Verhalten jedenfalls nicht demjenigen
einer sich ernsthaft verfolgt fühlenden Person entspricht,
dass ungeachtet dessen festzuhalten ist, dass dem geschilderten gewalt-
samen Angriff im Februar 2006 aufgrund des offensichtlich fehlenden
kausalen (sachlichen und zeitlichen) Zusammenhangs zur erst drei Jahre
später erfolgten Ausreise die asylrechtliche Aktualität abzusprechen wäre
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2), weshalb sich letztlich weitergehende Erwä-
gungen zu der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigen,
dass der Beschwerdeführer bisher auch seine eritreische Staatsangehö-
rigkeit nicht glaubhaft machen konnte und er anlässlich der Anhörung
vom 1. Oktober 2009 das Nachreichen der Originalidentitätskarte in Aus-
sicht stellte (vgl. Protokoll S. 3 f.), diese Ankündigung in der Folge aber
ohne jede Erläuterung oder Begründung nicht in die Tat umsetzte,
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dass er hierzu in der Beschwerde ausführen lässt, das Original des Iden-
titätsausweise sei in Äthiopien abgeschickt worden, in der Schweiz je-
doch nicht angekommen, und er werde versuchen "bei der äthiopischen
Botschaft beziehungsweise beim Konsulat" neue Papiere ausstellen zu
lassen,
dass in einer mit der Beschwerde eingereichten E-Mail seiner Freundin in
gewundenen Ausführungen dargelegt wird, unter welchen Umständen
diese Postsendung verschwunden sei und aus welchen Gründen dieser
Umstand unglücklicherweise nicht belegt werden könne,
dass diese Mitteilung insgesamt den deutlichen Eindruck einer zwecks
Einreichung bei den schweizerischen Asylbehörden bestellten Gefällig-
keitsbestätigung hinterlässt,
dass sodann – wie bereits in der Verfügung vom 14. Februar 2012 ausge-
führt – die Form des in Kopie eingereichten angeblichen eritreische Iden-
titätspapiers jegliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, und das Do-
kument zudem verschiedene formale Fälschungsmerkmale (Schrift- und
Erscheinungsbild) aufweist,
dass es schliesslich bezeichnend erscheint, dass der Beschwerdeführer
in Betracht zieht, mit der Vertretung des angeblichen Verfolgerstaats in
Kontakt zu treten, und überdies nicht klar ist, inwiefern die äthiopische
Vertretung in der Schweiz bei der Ersetzung verlorener eritreischer Identi-
tätspapiere behilflich sein würde respektive könnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 unter Hinweis auf Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt ebenfalls zu Recht
angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten ein junger und gesunder Mann
ohne familiäre Verpflichtungen ist und er in Äthiopien als (…) erwerbstätig
war,
dass seine Freundin in Addis Abeba lebt und er zu deren Familie ein gu-
tes Verhältnis zu haben scheint, zumal er im Jahr 2006 offenbar bereits
längere Zeit bei dieser aufgehalten hat (vgl. Protokoll Anhörung zu den
Asylgründen S. 7 und 12),
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und
damit bereits beglichen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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