B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-680/2014
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur
Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er lebe mit seiner Fami-
lie im Flüchtlingscamp von B._______. Die Lebensumstände seien sehr
schwierig. Da seine Schwester in der Schweiz lebe, ersuche er um eine
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz.
B.
Am 10. Juli 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf – so-
fern er am Gesuch festhalte – seine Asylgründe detailliert darzulegen und
allfällige Beweismittel einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 18. August 2009 an die Botschaft teilte die Ehefrau
des Beschwerdeführers mit, ihr Ehemann sei am 9. August 2009 verhaftet
worden. Vor diesem Hintergrund schrieb das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit internem Abschreibungsbeschluss als gegen-
standslos geworden ab, hielt aber fest, dass das Verfahren wieder aufge-
nommen werde, sobald sich der Beschwerdeführer melde.
D.
Mit Eingabe vom 19. April 2011 wandte sich der Beschwerdeführer erneut
an die Schweizerische Vertretung in Colombo. Darin führte er aus, seit
2002 habe er im Gebiet von C._______ ein D._______ erfolgreich trai-
niert. Einige der Mitglieder des Teams seien von den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden. Dagegen habe er bei den LTTE
opponiert. Es sei zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihm und
den Vertretern der LTTE gekommen. Zwischenzeitlich habe sich heraus-
gestellt, dass diese Vertreter der LTTE Mitglieder der sri-lankischen Ar-
mee geworden seien. Sein Leben sei deshalb in Gefahr. Am 9. August
2009 sei er verhaftet worden. Bis zum 14. November 2009 sei er im
E._______, anschliessend bis zum 12. Mai 2010 im F._______ und zu-
letzt bis am 2. März 2011 im G._______ festgehalten worden. Er habe
Angst vor einer erneuten Inhaftierung.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – ein Be-
stätigung vom 3. Mai 2006, ein Reintegration Certificate und eine Bestäti-
gung der H._______ vom 23. November 2003 zu den Akten.
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E.
Auf entsprechende Aufforderung vom 21. April 2011 reichte der Be-
schwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang Botschaft: 23. Mai
2011) – jeweils in Kopie – ein Certificate of Character vom 14. Februar
2005 und ein Schreiben von I._______ vom 16. Mai 2006 zu den Akten.
F.
Am 21. Juli 2011 hörte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdefüh-
rer zu seinen Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen Angaben
führte er aus, er stamme aus J._______. Im Krieg seien sehr viele Tami-
len, darunter auch Verwandte, getötet worden. Ab 1990 habe er daher die
LTTE unterstützt, indem er an Zusammenkünften und Prozessionen teil-
genommen habe. 1991 und 1992 sei er in Theateraufführungen der LTTE
aufgetreten. 1995 seien er und seine Familie nach C._______ vertrieben
worden. Dort habe er zunächst in einer K._______, dann in einer
L._______ gearbeitet. Ab 2002 sei er als M._______ im Gebiet von
C._______ tätig gewesen. Ab dem 20. April 2009 habe er mit seiner Fa-
milie im N._______ in O._______ gelebt. Am 9. August 2009 sei er von
der Terror Investigation Division (TID) verhaftet worden, dies nachdem ihn
jemand als Angehörigen der LTTE verraten habe. Während rund einein-
halb Jahren sei er in verschiedenen Gefängnissen festgehalten worden.
Nach seiner Freilassung am 2. März 2011 sei er am 20. Juni 2011 von
zwei Mitgliedern des Criminal Investigation Department (CID) in seiner
Abwesenheit zu Hause gesucht worden. Auf deren Aufforderung hin habe
er sich bei der Polizei in J._______ gemeldet. Dort sei er nach seinen
Verbindungen zur LTTE befragt worden. Es sei ihm verboten worden,
nach C._______ zu gehen, und mitgeteilt worden, dass er beobachtet
werde.
G.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 bewilligte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylge-
such ab. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 leitete die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo die Verfügung an den Beschwerdeführer wei-
ter.
H.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei ihm die Einreise zu bewilligen zwecks Fortführung
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des Asyl- und Beschwerdeverfahrens. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für
die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, 2. Auf. Rz. 2.112, S. 76), ist zu-
gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 10.
Februar 2014 beim der Schweizerischen Botschaft eingegangene Be-
schwerde rechtzeitig erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
In der Rechtsmitteleingabe wird beantragt, aufgrund Zeitmangels des
Rechtsvertreters sei eine Frist zur Verbesserung und Präzisierung der
Beschwerde anzusetzen. Dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsver-
treter erst am 7. Februar 2014 mandatiert hat und diesem daher nicht ge-
nügend Zeit zum Verfassen der Beschwerdeschrift zur Verfügung stand,
hat er sich anrechnen zu lassen. Sodann geht aus der Rechtsmittelein-
gabe hinreichend hervor, dass der Beschwerdeführer mit den vorinstanz-
lichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden
ist. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ist
abzuweisen.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
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Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer weise kein Gefährdungsprofil auf, welches im heutigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens
des sri-lankischen Staates schliessen liesse. Aufgrund der geltend ge-
machten Vorfälle zwischen April 2008 und März 2011 sei verständlich,
dass sich der Beschwerdeführer vor Verfolgungsmassnahmen fürchte.
Die Inhaftierung sei indes im Zusammenhang mit den "Emergency Regu-
lations" erfolgt, welche den sri-lankischen Sicherheitskräfte erlaubt habe,
verdächtige Personen ohne Anklage für längere Zeit in Haft zu nehmen.
Der Beschwerdeführer sei jedoch freigelassen worden. Dies belege, dass
er keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten mehr verdächtigt werde,
mithin keine strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten
habe. Seit Juli 2011 habe er denn auch keine Schwierigkeiten mehr gel-
ten gemacht. Seine Vorbringen seien somit nicht einreisebeachtlich.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Inhaftierung
vom 9. August 2009 bis 2. März 2011 sei ohne Grund erfolgt und damit
asylrechtlich relevant.
Das Bundesverwaltungsgericht wie auch das BFM anerkennen, dass die
allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten
Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war.
Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen
und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse ste-
hen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation be-
ziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wur-
den per Ende August 2011 aufgehoben.
Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimm-
ten Risikogruppe angehören (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der
Beschwerdeführer gehört keiner dieser Gruppen an. Sodann ist festzu-
stellen, dass er ohne Auflage freigelassen wurde und für die Zeit danach
einzig ein Vorsprechen bei der Polizei anführt, welches offenbar ohne
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Folgen geblieben ist. Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht
wird, die Vorinstanz habe es vor ihrem Entscheid unterlassen, weitere
Abklärungen betreffend die aktuelle Verfolgungssituation zu tätigen, so
hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 8 Abs. 1 AsylG) oblegen, allfällige Benachteiligungen jederzeit gel-
tend zu machen. Entsprechendes hat er nicht getan, und auch in der
Rechtsmitteleingabe bringt er keine neuen Benachteiligungen vor. Dar-
über hinaus macht er in der Beschwerdeschrift auch nicht geltend, sol-
ches sei ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen.
Weitergehend äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe unter dem Titel "Sri-lankische Realität oder helvetische Fiktion?" zur
allgemeinen Lage in Sri Lanka. Diese Ausführungen sind indes unerheb-
lich und nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Ins-
gesamt ist dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zu-
mutbar und er ist auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Die Vor-
instanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: