B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6802/2013
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, seine Ehefrau B._______,
geboren (…), Äthiopien, und das gemeinsame Kind
C._______, geboren (…), Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in D._______, F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit undatierter Eingabe, bei der Schweizerischen Botschaft in
D._______, eingegangen am 10. April 2011, ersuchte der Beschwerde-
führer, ein angeblich in D._______ seit 1997 lebender eritreischer Staats-
bürger, für sich und seine äthiopische Ehefrau die Schweizer Behörden
um Einreisebewilligung und Asylerteilung. Ein zweites Schreiben des Be-
schwerdeführers ging am 30. Juli 2012 bei der Botschaft ein.
A.b Mit Schreiben vom 12. November 2012, den Beschwerdeführenden
zugestellt am 17. Januar 2013, teilte das BFM diesen mit, von einer
mündlichen Befragung werde abgesehen. Es berief sich dabei auf ein in
Kopie beigelegtes Schreiben der Botschaft an das BFM vom 23. März
2010, worin begründet wird, weshalb die Botschaft zur Durchführung von
Befragungen nicht mehr in der Lage sei. Gleichzeitig forderte es die Be-
schwerdeführenden unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und unter
Mitteilung eines Fragenkatalogs auf, ergänzende Angaben zum Asylbe-
gehren zu machen. Mit undatiertem, am 6. Februar 2013 bei der Bot-
schaft eingegangenen Schreiben reichten die Beschwerdeführenden das
Gewünschte unter Beilage von Kopien ihrer (…) Migrantenausweise und
ihrer Passfotos nach. In einem bei der Botschaft am 17. Februar 2013 ein-
gegangenen Ergänzungsschreiben teilten die Beschwerdeführenden mit,
die übermittelten (…) Migrantenausweise würden Fehleinträge enthalten,
die mutmasslich auf die Verwendung der arabischen Sprache zurückzu-
führen seien: So sei der Beschwerdeführer eritreischer und nicht äthiopi-
scher Staatsangehörigkeit, der Name E._______ sei falsch und das Ge-
burtsjahr der Ehefrau sei (…) und nicht (…).
A.c Zur Begründung des Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, als
Sohn eritreischer Staatsbürger habe er ab Geburt in Äthiopien gelebt und
dort studiert. Nachdem zwischen Äthiopien und Eritrea ein Konflikt aus-
gebrochen sei, habe Äthiopien alle im Land lebenden Eritreer – so auch
ihn – aufgefordert, Äthiopien zu verlassen und nach Eritrea zurückzukeh-
ren. Da seine Ehefrau äthiopische Staatsbürgerin sei, sei ihr die Einreise
in Eritrea nicht erlaubt respektive möglich gewesen. Im Dezember 1997
hätten sie ihren Entschluss zur gemeinsamen Flucht in den F._______
umgesetzt. Die Familie der Ehefrau sei darüber nicht orientiert worden.
Die Zeit, um auf legale Art und Weise Dokumente für ihre Reise in den
F._______ zu beschaffen, sei zu kurz bemessen gewesen. Daher hätten
sie die Grenzregion in G._______ nur mit Unterstützung Dritter und ge-
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gen Leistung eines Geldbetrags überquert. Zwei Tage später seien sie in
D._______ eingetroffen, wo sie seither lebten. In F._______ seien sie
zwar als Migranten anerkannt. So seien sie im Besitz von befristeten, alle
sechs Monate erneuerbaren (…) Bewilligungen. Sie verfügten bis heute
über keine anderen legalen Dokumente. Beim Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) hätten sie sich nicht
als Flüchtlinge registrieren lassen können, da es ihnen trotz verschiede-
ner Versuche nicht möglich gewesen sei, dorthin zu gelangen. Sie hätten
keine Verwandten in F._______ oder in einem Drittstaat. Den aktuellen
Lebensunterhalt bestreite der Beschwerdeführer mit Gelegenheitsarbei-
ten, ohne im Besitz einer (…) Arbeitserlaubnis zu sein. Die Lebensum-
stände in F._______ seien prekär. Als Migranten hätten sie weder Rechte
noch Perspektiven. Sie könnten von den Behörden jederzeit deportiert
werden. Bei einer Deportation nach Eritrea drohe ihm ein unbegrenzter
Militärdienst, und der Ehefrau entstünden dadurch grosse Probleme. Die
Beschwerdeführerin bestätigte diese Angaben durch ihre Unterschrift.
A.d Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 – vom BFM via Schweizer Botschaft
an den Beschwerdeführer versandt (Übergabe der Verfügung: 31. Okto-
ber 2013) – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise
in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Es stellte vorab fest, dass
gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschliessend beur-
teilt werden könne, und verneinte eine Verfolgung oder akute Gefährdung
des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Eritrea und der Be-
schwerdeführerin in deren Heimatstaat Äthiopien. Zur Zumutbarkeit eines
Verbleibs der Beschwerdeführenden in F._______ äusserte es sich nicht.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde
mittels englischsprachiger, am 13. November 2013 bei der Botschaft ein-
gegangener Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 4. De-
zember 2013). Die Beschwerdeführenden beantragten sinngemäss Auf-
hebung des vorinstanzlichen Entscheids und Schutzgewährung in der
Schweiz. Sie seien in F._______ nicht sicher, jedoch sei ein Ausweichen
in diesen Staat für sie die einzige mögliche Alternative gewesen. Sie teil-
ten mit, dass am (…) 2013 ihr C._______ in D._______ geboren sei. Der
Eingabe lagen Kopien der Geburtsbestätigung des Spitals, eines in
D._______ ausgestellten Ehescheins vom (…) 2003 und einer bei der
eritreischen Botschaft in D._______ beschafften Identitätskarte sowie ei-
ne Familienfoto im Original bei.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ist
als Behörde gemäss Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit
welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt
wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind
weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 (alt AsylG;
Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September
2012) anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund dieser
altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der am (…) 2013 geborene C._______
wird ins Verfahren seiner Eltern einbezogen.
Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung wird im Auslandver-
fahren praxisgemäss verzichtet, zumal über die in Englisch verfasste Be-
schwerdeeingabe angesichts ihrer Begründung und den aussagekräftigen
Beweismittel ohne Weiteres entschieden werden kann. Auf die fristge-
recht eingereichte und in der Form akzeptierte Beschwerde ist demnach
einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 Asyl, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen. Flüchtlinge i.S. von Art. 3
AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem
Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz er-
warten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmoti-
ve sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflich-
keit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder
innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des
Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz fin-
den kann.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1;
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht
möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
3.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asyl-
suchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
verhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei die-
sem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebe-
willigung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
3.3 Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E.3.3 m.w.H.)
in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten
erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der beste-
henden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen
sind restriktiv zu verstehen, und die Behörden verfügen über einen weiten
Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in ei-
nem Drittstaat auf, ist im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, sie
habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese
Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
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durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme
des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, den Akten
seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen, die dar-
auf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer in Eritrea von
einreiserelevanten Nachteilen bedroht sei. Dasselbe gelte für die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien. Damit erübri-
ge sich praxisgemäss die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Er-
teilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren.
4.2 In der Beschwerdeschrift verwiesen die Beschwerdeführenden auf ih-
re im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Zwar be-
haupte das BFM in der angefochtenen Verfügung, sie seien nicht in Ge-
fahr und es sei ihnen (vom BFM oder von der Botschaft?) von Anfang an
gesagt worden, sie könnten in D._______ ohne Schwierigkeiten und ohne
Gefahr leben. Dabei sei den Schweizer Asylbehörden die desolate Situa-
tion der Flüchtlinge in F._______ bekannt. Sie seien nicht aus eigenem
Willen in F._______ oder weil sie da sicher seien, sondern nur deshalb,
weil sie keine Alternative hätten. Denn es bliebe sonst nur die Reise via
Libyen nach Europa, wie dies viele ihrer Freunde und eritreischen Lands-
leute getan hätten. Weiter moniere das BFM, die eheliche Bindung zur
Beschwerdeführerin sei nicht legal. In Äthiopien hätten sie zugegebener-
massen noch keine offiziellen Papiere besessen, mithin auch keinen Hei-
ratsschein. Sie hätten jedoch ihr früheres Zusammenleben in F._______
fortgesetzt und hätten in D._______ am (…) 2003 geheiratet. Der in
D._______ geborene C._______ sei aus dieser Verbindung hervorge-
gangen.
5.
5.1 Gemäss der Praxis zu alt Art. 20 AsylG und Art. 10 AsylV 1 ist die
asylsuchende Person auch in Auslandverfahren in der Regel zu befragen.
Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist.
Kann die Befragung nicht durchgeführt werden, ist die gesuchstellende
Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten
und konkretisierten Schreibens aufzufordern, ihre Gründe für das Asylge-
such schriftlich zu nennen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei-
nes negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht auf-
merksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereich-
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ten Asylgesuchs genügend erstellt, kann sich eine Befragung ebenfalls
erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das BFM ist gehalten zu begründen, weshalb von
einer Befragung abgesehen worden ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8).
5.2 Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines amtsinternen Schreibens
der Botschaft vom 23. März 2010, das den Beschwerdeführenden durch
die Vorinstanz offengelegt wurde, keine Befragung der Beschwerdefüh-
renden zu ihrem Asylgesuch durch Angehörige der Schweizer Botschaft
durchgeführt. Das BFM begründete diesen Verzicht in der angefochtenen
Verfügung damit, dass eine Anhörung aus kapazitätsmässigen Gründen
nicht möglich sei, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestie-
genen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes und
fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen
Bereich zur Durchführung von Befragungen nicht in der Lage sei. Mit
Schreiben vom 12. November 2012 hatte das BFM die Beschwerdefüh-
renden darauf hingewiesen, dass auf die Befragung verzichtet werde, und
ihnen Gelegenheit gegeben, sich zum Asylgesuch nochmals schriftlich zu
äussern und ihre Vorbringen entlang einem Fragenkatalog zu ergänzen.
6.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erkannt, es sei nicht
glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführenden in ihren je-
weiligen Heimatländern gefährdet seien. Mit dieser zentralen Feststellung
des BFM haben sich die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelein-
gabe nicht auseinandergesetzt. Aus den Vorakten geht diesbezüglich nur
hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land Eritrea befürchte, Militärdienst leisten zu müssen, dass sein Verbleib
in Äthiopien wegen der drohenden Deportation nicht mehr möglich ge-
wesen sei und dass die Beschwerdeführerin bei ihm habe bleiben wollen,
wobei ihr eine Wohnsitznahme in Äthiopien verwehrt gewesen wäre. Das
BFM hat aufgrund der angeführten Umstände zu Recht erkannt, dass der
Beschwerdeführer in Eritrea, in welchem Land er noch nie gelebt hat, in
der Vergangenheit nie Verfolgung zu befürchten hatte, und die Beschwer-
deführerin in Äthiopien beim Verlassen ihres jeweiligen Heimatlandes
nicht in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt war. Auch für nach der Aus-
reise aus Äthiopien entstandene objektive Nachfluchtgründe gibt es keine
Hinweise; namentlich ist in der allfälligen Pflicht des Beschwerdeführers
zur Militärdienstleistung im Falle einer Ausreise nach Eritrea für sich allein
keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu erblicken. Die Tatsache, dass er
sich auf sein Verlangen von der eritreischen Botschaft in D._______
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seine aus dem Jahr 1992 stammende Identitätskarte aushändigen liess,
dokumentiert, dass ihm von den eritreischen Behörden keine Verfolgung
droht und er auch keine solche befürchtet. Flüchtlingsrechtlich dürfte es
sich bei dieser Kontaktnahme mit der heimischen Vertretung sogar um
eine Unterschutzstellung handeln, die die Aberkennung einer
festgestellten Flüchtlingseigenschaft – beziehungsweise die
Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft – bewirkt (vgl. Art. 63 Abs.
1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Damit erübrigt sich die Prüfung weiterer Voraussetzungen der Erteilung
einer Einreisebewilligung im flüchtlingsrechtlichen Auslandverfahren. Na-
mentlich braucht die von der Vorinstanz nicht überprüfte Zumutbarkeit
des Verbleibs der Beschwerdeführenden in F._______ auch vom Bun-
desverwaltungsgericht nicht geprüft zu werden. Zusammenfassend ergibt
sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG sowie Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in D._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: