B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6802/2014
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N (…).
E-6802/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (…) und gelangte am (…) von (…) her kommend in die Schweiz,
wo er am 3. September 2014 im B._______ um Asyl nachsuchte. Am
26. September 2014 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am
22. Oktober 2014 die Anhörung zu den Asylgründen.
Dabei führte er an, er sei kosovarischer Staatsangehöriger albanischer
Ethnie und er stamme aus C._______, wo er geboren und aufgewachsen
sei. Im Sommer (…) oder (…) sei er nach Deutschland gereist, wo er sich
mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und über eine unbe-
fristete Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. In den Jahren (…) bis zum
Kriegsende im Jahre 1999 sei er unzählige Male nach Kosovo gereist, um
(…). In (...), wo er zuletzt gewohnt habe, seien (…) Anschläge auf ihn
verübt worden, weil er sich geweigert habe, (…) zu (…), und weil er zu
viel vom Krieg gewusst habe.
Im (…) habe er in (...) einen Mann namens D. und seinen (…) Begleiter
mit einer Schusswaffe verletzt; daraufhin habe er sich nach (…) abge-
setzt, ohne sich um die Verletzten zu kümmern. Nach seiner Rückkehr sei
er im (…) in (…) verhaftet worden und das (…) in (...) habe ihn ungefähr
im Jahr (…) zu (…) verurteilt. Im (…) sei er vorzeitig aus dem Strafvollzug
entlassen und nach Kosovo zurückgeschafft worden. Dort habe er sich
wegen der ihm aufgrund seines Attentats drohenden Blutrache seitens
der Familie von D. bei (…) respektive in (...), dem ehemaligen Wohnort
seiner Urgrosseltern, wo seine Familie ihn nach seiner Ankunft hinge-
bracht habe, versteckt. In (…), wo er bis zur Einreise in die Schweiz ge-
blieben sei, habe er seine jetzige Lebenspartnerin, die mit (…) bei (…)
wohne, kennengelernt.
Sein Bruder (…), der in Kosovo bei einer ihm nicht bekannten (…) arbei-
te, habe ihm nach einem Gespräch mit der gegnerischen Familie mitge-
teilt, diese sei unter der Bedingung, dass er Kosovo für einen Zeitraum
zwischen (…) und (…) verlasse, an der Aufnahme von Versöhnungsver-
handlungen interessiert. Auf Drängen seines Bruders habe er sich
schliesslich entschlossen, Kosovo zu verlassen, um so die Bedingung für
die Aufnahme von Versöhnungsverhandlungen zu erfüllen. Nach deren
erfolgreichem Abschluss werde er sein Asylgesuch zurückziehen und
nach Kosovo zurückkehren.
E-6802/2014
Seite 3
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seine Identi-
tätskarte zu den Akten.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. November 2014 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 3. September 2014 ab, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an und forderte ihn unter Androhung von Zwangs-
massnahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte
es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem
Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Rechtmitteleingabe vom 21. November 2014 gelangte der Beschwer-
deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller
Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter un-
ter Erteilung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
AsylG (SR 142.31).
Auf die Begründung der Begehren wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 24. November 2014 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer
den Eingang seiner Beschwerde.
E-6802/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Be-
schwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. Septem-
ber 2012 geltenden Fassung erfüllt: Der Beschwerdeführer ist Staatsan-
gehöriger von Kosovo. Der Bundesrat bezeichnete Kosovo mit Beschluss
vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese Einschätzung im Rah-
men der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht
zurückgekommen. Zudem ist das BFM aufgrund der vollständigen und
richtigen Feststellung des Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen,
dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen
spruchreif war.
E-6802/2014
Seite 5
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen.
Einerseits sei in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit zunächst anzu-
merken, dass der Ausgangspunkt der befürchteten Blutrache die vom Be-
schwerdeführer an D. verübte Schussverletzung und unerheblich sei,
weshalb es zu dieser Schussverletzung gekommen sei. Festzuhalten sei,
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Seite 6
dass Fälle von glaubhafter Blutrache erfahrungsgemäss selten seien und
eher den Süden von Kosovo betreffen würden. Die an D. verübte
Schussverletzung könne bestenfalls einen Racheakt ausserhalb der klas-
sischen Regeln des Kanun (mündlich überliefertes altes Gewohnheits-
recht der Albaner) ausgelöst haben, weil dieser für die klassische Blutra-
che eine Tötung voraussetze und in erster Linie der Beschwerdeführer
und nicht seine Familie das Ziel wäre. Hinzu komme, dass der Be-
schwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu seinem Aufenthaltsort in
der Zeit von (…) (Rückführung nach Kosovo) bis zu seiner Ausreise in die
Schweiz im (…) gemacht habe, indem er bei der BzP ausgesagt habe, er
habe sich in (…) bei (…) vor der gegnerischen Familie versteckt, und bei
der Anhörung diesbezüglich zu Protokoll gegeben habe, seine Familie
habe ihn nach seiner Ankunft in Kosovo in ein Versteck im (…) oder (…)
Kilometer von C._______ entfernten Dorf (…) gebracht. Zudem sei nicht
einzusehen, weshalb die verfeindete Familie Versöhnungsverhandlungen
von der Ausreise des Beschwerdeführers hätte abhängig machen sollen,
und es könne auch nicht geglaubt werden, dass ihn sein als Vermittler
fungierender und angeblich als (…) bekannter Bruder dazu überredet ha-
be.
Andererseits vermöchten die Vorbringen auch den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten, weil sich daraus abgesehen
davon, dass solche Auseinandersetzungen häufig mittels Geldzahlungen
beigelegt werden könnten, keine Hinweise ergäben, dass der Beschwer-
deführer in Kosovo in asylrelevanter Weise verfolgt werde.
6.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, es treffe nicht
zu, dass die klassische Blutrache nach dem Kanun ausschliesslich die
Folge einer Tötung sei. Er habe zwei Personen Schussverletzungen zu-
gefügt und damit in den Augen der Familie von D. eine versuchte Tötung
begangen. Die Familie wolle Blutrache an ihm nehmen, weil sie davon
ausgehe, dass er die zwei Männer habe töten wollen.
(…) Brüder von D. seien vor etwa (…) nach Kosovo zurückgekehrt. Sie
hätten gemeinsam entschieden, was mit ihm passieren werde. Das Ver-
söhnungsangebot habe sein Bruder erwirkt, der über eine dritte Familie
mit der ihm feindlich gesinnten Familie gesprochen habe. Sein Bruder sei
ein (…). Bedingung für eine Versöhnung sei gewesen, dass er das Land
verlasse. Ihm sei nichts anderes übriggeblieben, als zu gehorchen und
aus Kosovo auszureisen, um sich und seine Familie zu schützen. Es falle
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Seite 7
ihm extrem schwer, ohne seine Frau und das gemeinsame Kind zu leben.
Dennoch sei ihm nur diese Möglichkeit geblieben.
Im Falle einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass er innert kürzester
Zeit getötet würde, weil er sich nicht an die Abmachung halten würde. Die
gegnerische Familie räche sich nur deshalb nicht an seiner Familie, weil
er der Aufforderung, das Land zu verlassen, nachgekommen sei.
Die Bedrohungslage sei sehr wohl asylrelevant. Er werde von Dritten be-
droht, und die Behörden seines Heimatlandes würden ihn nicht schützen.
Seit (…) an der Macht sei, habe er keine Ruhe mehr. Aufgrund seiner
Vergangenheit bei (…) werde er bis heute als Gegner der Regierung und
des Staates betrachtet.
Er möchte nichts lieber, als bei seiner Familie in Kosovo zu sein, aber er
sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Er bitte darum, ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, oder ihn
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
7.
7.1 Obwohl auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht zuletzt aufgrund
der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Auf-
enthaltsort respektive Versteck in Kosovo gewichtige Zweifel an der Au-
thentizität seiner Vorbringen bestehen, kann nicht gänzlich ausgeschlos-
sen werden, dass ihm in seinem Heimatland Blutrache nach dem koso-
voalbanischen Gewohnheitsrecht (Kanun) drohen könnte. Die Frage der
Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung kann indessen in Berücksich-
tigung der nachstehenden Erwägungen vorliegend offen gelassen wer-
den.
7.2 Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu Recht auch davon ausgegangen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdefüh-
rer macht von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen gel-
tend. Damit handelt es sich nicht um eine asylrechtliche Verfolgung im
Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen vermöchte. Einerseits fehlt es bei einer privaten Blutfehde am
Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, weil
diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolgt. An-
dererseits sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrecht-
E-6802/2014
Seite 8
lich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Hei-
matland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu
qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden
staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist,
wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit prä-
ventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein aus-
reichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Ver-
folgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaa-
tes Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 S. 173 ff., 2008/4
E. 5.2 S. 37 f.).
7.3 Wie bereits in Erwägung 3. vorstehend ausgeführt, hat der Bundesrat
Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat
(Safe Country) eingestuft. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Kosovo im
Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Über-
griffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der
weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2562/2013 vom 16. Mai
2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7, und E-5031/2014
vom 4. Juni 2014 E. 7.3). Die Antwort des Beschwerdeführers auf die
Frage bei der Anhörung, weshalb er die Behörden nicht um Schutz gebe-
ten habe, bei der Behörde respektive der Polizei gebe es keinen Schutz,
weil die Mafia überall mitspiele (Akten A15/16 S. 12 Frage 128), ist jeden-
falls nicht geeignet, den Schutzwillen der Sicherheitsbehörden grundsätz-
lich in Frage zu stellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich
die Behörden auch im Falle des Beschwerdeführers ihren Möglichkeiten
entsprechend für seinen Schutz eingesetzt hätten. Hinsichtlich des Vor-
bringens in der Beschwerde, er habe keine Ruhe, seit (…) an der Macht
sei, und er werde wegen seiner Vergangenheit bei (…) als Regierungs-
gegner betrachtet, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er aufgrund seiner
Jahre zurückliegenden (…) für (…) heute noch in Kosovo einer asylrecht-
lich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein sollte, zumal er angegeben
hatte, auch (…) (…) geliefert zu haben (vgl. A15/16 S. 10 Frage 105).
7.4 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standzu-
halten vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-6802/2014
Seite 9
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-6802/2014
Seite 10
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Blutrache ist zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respek-
tive Art. 3 FoK verbotene Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.).
Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten – als Schutzbestimmungen für
elementarste Werte demokratischer Gesellschaften – Folter sowie un-
menschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Wei-
se (vgl. u.a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT]
vom 24. Januar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995
(Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Ge-
fahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es
komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der
EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung
des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser
Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom
Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR
Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, 25964/94, Recueil
CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither ständige Praxis). Bereits die
ARK ging davon aus, die Anwendung von Art. 3 EMRK setze nicht zwin-
gend voraus, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse
von staatlichen Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5b und
1996 Nr. 18 S. 182 ff.).
E-6802/2014
Seite 11
Hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter ist der Anwendungsbereich von
Art. 3 EMRK enger als derjenige des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement-Prinzips, zumal er nur den Schutz vor drohender Folter,
unmenschlicher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden
Verletzungen der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person
sowie unmenschliche Strafen als Folge gemeinrechtlicher Delikte um-
fasst.
Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis
drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu
bezeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asyl-
gesetz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar wird kein ei-
gentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für
unzulässig erachtet, wenn "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass
die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden
wird (vgl. Urteil Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18
S. 186 f.). Der Gerichtshof hielt hierzu fest, die blosse Möglichkeit einer
Misshandlung führe nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssten
stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Per-
son im Fall einer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im be-
treffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unter-
worfen zu sein (vgl. Urteil des EGMR Soering gegen Vereinigtes König-
reich vom 7. Juli 1989, 14038/88; seither ständige Praxis; vgl. zum Gan-
zen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2013 E. 7.4.1).
9.2.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer – wie bereits in Erwägung 7.
ausgeführt – die Möglichkeit, sich bei einer allfälligen Art. 3 EMRK zuwi-
derlaufenden Nachstellung seitens Dritter an die staatlichen Behörden zu
wenden, welche als schutzfähig und schutzwillig gelten. Im Übrigen kann
er durch innerstaatliche Schutzalternativen in anderen Landesteilen Zu-
flucht und Schutz finden. Von einer innerstaatlichen Schutzalternative ist
grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn eine Person nur in einem
Teil oder in begrenzten Teilen des Heimatlandes ernsthaften Nachteilen
durch Dritte im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt ist oder solche Nach-
teile zu befürchten hat und in anderen Landesteilen Zuflucht und Schutz
finden kann. Demnach ist das Vorliegen einer genügend konkreten und
ernsthaften Gefahr zu verneinen, dass sich die Blutrache mit hinreichen-
der Wahrscheinlichkeit realisieren wird. Dem Beschwerdeführer steht es
offen, durch Verlegung seines Wohnsitzes einer allfällig drohenden Ge-
fahr für Leib und Leben zu entgehen. Er ist somit bei einer Rückkehr in
E-6802/2014
Seite 12
sein Heimatland keinem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK
ausgesetzt.
9.2.5 Folglich ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2
9.3.2.1 Die allgemeine Lage in Kosovo ist weder von Krieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konk-
ret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2011/50). Zudem hat der Bundes-
rat dieses Land – wie bereits ausgeführt – zum verfolgungssicheren Her-
kunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt.
9.3.2.2 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, wel-
che die Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen
lassen würden, zumal er in Kosovo über ein tragfähiges verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akten BFM A11/12 S. 3 und 5), das ihn
bereits vor seiner Einreise in die Schweiz unterstützt hat. Des Weiteren
sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, weil davon auszugehen ist, dass die vom Be-
schwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin bei der BzP ange-
führten, nicht näher spezifizierten gesundheitlichen Probleme (vgl. A11/12
S. 8) gegebenenfalls auch in Kosovo behandelt werden können.
9.3.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-6802/2014
Seite 13
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Mit dem Entscheid in der Sache ohne vorgängige Instruktion wird der An-
trag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
12.
12.1 Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, weil sich die Beschwerdebegründung im Wesentli-
chen darin erschöpft, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Be-
gründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziier-
ter und vollständiger Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung
zu nehmen.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a
AsylG) sind deshalb unbesehen einer allenfalls bestehenden prozessua-
len Bedürftigkeit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6802/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a
AsylG) werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: