Abtei lung V
E-6803/2006
kom/bir/scb
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juli 2007
Mitwirkung: Richter König, Wespi, Gysi
Gerichtsschreiber Bindschedler
A._______, Belarus, B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. Oktober 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2003 seinen Hei-
matstaat verliess und am 1. März 2003 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 3. März
2003 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 5. März 2003 so-
wie der kantonalen Anhörung vom 14. April 2003 zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei am 5. Juni 2000 wegen des Verteilens von Flug-
blättern in C._______ festgenommen worden und habe anlässlich dieser Festnahme
eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Beamten K. gehabt,
dass der Beschwerdeführer darauf am 21. August 2000 zu einer unbedingt ausgespro-
chenen Haftstrafe von zwei Jahren wegen Verleumdung der Republik sowie Störung der
öffentlichen Ordnung verurteilt worden sei,
dass er während des Strafvollzugs habe Zwangsarbeit verrichten müssen, indes bereits
nach einem Jahr freigelassen worden sei, worauf er im November 2001 wieder habe
nach C._______ zurückkehren können,
dass er dort der polizeilichen Meldepflicht habe nachkommen müssen und dort auch den
erwähnten K. wieder angetroffen habe,
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2002 überfallen und versucht worden sei,
ihn zu entführen, und er dabei nur knapp mit dem Leben davon gekommen sei,
dass er angenommen habe, beim Überfall handle es sich um einen Racheakt jenes K.,
dass er ins Spital eingeliefert worden sei, wo er von der Untersuchungsbehörde aufge-
sucht worden sei, welche nähere Angaben über den Überfall habe erfahren wollen,
dass er indessen noch keine Angaben habe machen können, weshalb er aufgefordert
worden sei, dies später nachzuholen,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Spital jedoch unterge-
taucht sei,
dass er beim Stellen seines Asylgesuchs verschiedene Dokumente als Beweismittel ins
Recht legte (vgl. angefochtene Verfügung S. 2),
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Ok-
tober 2003 - eröffnet am 10. Oktober 2003 - ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2003 gegen diesen Ent-
scheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde erhob,
dass er dabei die Rechtsbegehren nicht in einer der Amtssprachen formuliert hatte, wes-
halb er mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 19. No-
vember 2003 zur Beschwerdeverbesserung aufgefordert wurde,
dass er mit fristgerecht nachgereichter Beschwerdeverbesserung die Aufhebung der
3angefochtenen Verfügung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die
Feststellung der Undurchführbarkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und schliesslich die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass dem Beschwerdeführer am 12. April 2007 mitgeteilt wurde, dass sein Beschwerde-
verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei
(Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32])
und von der Abteilung V behandelt werde,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer während seines Aufent-
haltes in der Schweiz im Zusammenhang mit Vermögensdelikten aufgefallen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM (vormals BFF) entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der
ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht
anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter folgendem
Vorbehalt einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass auf das zweite und dritte Begehren mangels entsprechenden Anfechtungsgegen-
standes nicht einzutreten ist, weil die Vorinstanz weder einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen noch eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat
angeordnet hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
4als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachtei-
len ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt sowie überzeu-
gend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers entweder asylrecht-
lich unerheblich oder unglaubhaft sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung der Bundesverwal-
tungsgerichts einerseits als asylrechtlich unerheblich und andererseits als widersprüch-
lich sowie tatsachenwidrig qualifiziert werden müssen,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die vom BFF aufgezeigten klaren Unge-
reimtheiten im Sachvortrag offensichtlich nicht zu widerlegen vermögen (vgl. Beschwer-
de S. 2 f.),
dass den Aussagen zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle angesichts des sum-
marischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vor-
gebrachten Asylgründe zwar tatsächlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl.
Beschwerde S. 3), Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit indessen dann
herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle - wie vorlie-
gend - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen
diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche spä-
ter als zentrale Asylgünde genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumin-
dest ansatzweise erwähnt werden (vgl. die diesbezügliche Praxis der ARK, der sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliesst, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3),
dass sich aus den protokollierten Vorbringen zusätzlich zu den vom BFF in der ange-
fochtenen Verfügung angeführten noch weitere Aussagewidersprüche ergeben,
dass beispielsweise der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Transitzentrum erklärte,
er habe niemals Flugblätter verteilt (vgl. Protokoll des Transitzentrums S. 5), hingegen
anlässlich der kantonalen Anhörung darlegte, er habe einem Bekannten geholfen, Flug-
blätter zu verteilen und aufzukleben (vgl. kantonales Protokoll S. 8),
dass die bei den Befragungen protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers nebst
den erwähnten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen auch einen deutlichen Mangel an so ge-
nannten Realkennzeichen aufweisen,
dass auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer Zeuge ei-
nes unvollendeten Mordversuchs geworden sei und sinngemäss bei einer Rückkehr um
sein Leben fürchten müsse (vgl. Beschwerde S. 3), angesichts der Unglaubhaftigkeit der
bei den Anhörungen geltend gemachten Ausreisegründe nicht überzeugen kann, soweit
damit nicht ohnehin der angebliche Überfall auf ihn gemeint ist,
5dass die Ausführungen in der Beschwerde, wie zusammenfassend festzustellen ist, die
Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zu-
dem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der (ANAG, SR 142.20),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, und zudem in Belarus keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in seinem Heimatland über ein fa-
miliäres Beziehungsnetz sowie aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung auch
über intakte Aussichten verfügt, sich wieder in seinem Heimatland zu integrieren (vgl.
Protokoll des Transitzentrums S. 2 f.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung damit auch als zumutbar gemäss Art. 14a Abs. 4
ANAG erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Ver-
tretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverbesserung unter anderem auch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG und um Verzicht auf die Erhe-
6bung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet worden ist,
dass die Beschwerdebegehren nach den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren sind, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege fehlt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzu-
weisen ist,
dass im Übrigen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht ausgewiesen gewesen wäre,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein;
über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente ent-
scheidet das BFM auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- die _______ (Beilage: Weissrussischer Reisepass _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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