Abtei lung V
E-6803/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung vom 29. Oktober 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6803/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer
Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______ und C._______ (Imo State),
am 19. September 2009 per Flugzeug von Lagos an einen ihm
unbekannten Ort geflogen, von dort per Bus und Zug in die Schweiz
gefahren sei, wo er am 20. September 2009 im Empfangs und
Verfahrenszentrum D.________ um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 8. Oktober 2009
im E._______ zu seiner Person und dem Reiseweg angab, er sei mit
einem fremden Reisepass, der ein Visum enthalten habe, gereist, und
habe diesen in der Schweiz umgehend per Post an eine Adresse in
Nigeria retourniert,
dass er die Adresse nach dem Versand des Passes weggeworfen
habe, weshalb er diese nicht kenne,
dass er sich an den Namen der Fluggesellschaft und den Ort der Lan-
dung nicht erinnern könne und auch das Retourticket weggeworfen
habe,
dass der fremde Pass auf einen Namen „John“ gelautet habe, mehr
wisse er nicht,
dass er während der Reise weder angehalten, noch kontrolliert worden
sei,
dass er die Reise im Wert von 70'000 Naira selbst finanziert habe, da
er als Geschäftsmann tätig gewesen sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der summari-
schen Befragung vom 8. Oktober 2009 und der Direktanhörung vom
22. Oktober 2009 im Wesentlichen geltend machte,
dass es im Dorf B._______ ein Alusi-Orakel gebe und die Anhänger
des Orakels ihn aufgefordert hätten, deren Chef zu werden, was er
abgelehnt habe,
dass er deshalb umgehend nach Lagos geflohen sei, wo er ungefähr 2
bis 3 Monate bei einem Freund gewohnt habe, bis er durch die vielen
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Besucher des Freundes erfahren habe, dass nach ihm gesucht werde,
worauf er beschlossen habe, aus Nigeria auszureisen,
dass er die Morddrohungen nicht bei der Polizei gemeldet habe, da
dies nichts genützt hätte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei nicht mit seinem ei-
genen Reisepass gereist, und er könne diesen nicht aus Nigeria be-
stellen, da er weder eine Briefzustelladresse in Nigeria noch die Tele-
fonnummern seiner Eltern oder seiner Ehefrau kenne, als Schutzbe-
hauptung zu beurteilen seien,
dass er sich mehrere Monate in Lagos aufgehalten und genügend Zeit
gehabt habe, bei Gelegenheit die Nummern zu notieren,
dass er überdies als Geschäftsmann um die Wichtigkeit der Telefon-
nummern habe wissen müssen,
dass weiter die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da die
Unterschrift keine Ähnlichkeit mit dem den Behörden angegebenen
Namen aufweise,
dass der Beschwerdeführer ferner unsubstanziierte und realitätsfrem-
de Aussagen zu seinem Reiseweg (Fluggesellschaft, Ort der Landung,
Zugstrecke) und dem benützten Pass einschliesslich der Zustelladres-
se in Nigeria gemacht habe,
dass das BFM aufgrund dieser Aussagen zum Schluss komme, der
Beschwerdeführer sei anders als in der geschilderten Weise in die
Schweiz gelangt und beabsichtige, nicht nur die wahren Umstände zu
seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch mit welchen Reise-
papieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
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dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verfolgungsgründe
widersprüchlich und unplausibel geäussert habe, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und auf
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage verzichtet werden könne,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und Rückweisung zwecks Eintreten und materieller Prüfung an die
Vorinstanz beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dem-
entsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73)
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell mit der Sache befasste,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestrit-
ten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem
Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere
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innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglich hätten,
mit zutreffender Begründung verneint hat,
dass vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen zwecks Vermeidung
von Wiederholungen zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz die Unkenntnis des Beschwerdeführers über seine
Reiseroute, den benützten Reisepass und die Zustelladresse an des-
sen Eigentümer als realitätsfremd beurteilt (vgl. act. A1 S. 9 ff.),
dass der in der Beschwerde erwähnte Versuch einen Termin bei der ni-
gerianischen Botschaft abmachen zu wollen, damit er seine Identität
belegen könne, nachgeschoben ist und nichts daran zu ändern ver-
mag, dass er sich bis zum vorinstanzlichen Entscheid nicht um die Be-
schaffung von Identitäts- und Reisepapieren bemüht hat (vgl. act. A9
S. 3 f. F 4 - F 20),
dass aufgrund dieses Verhaltens und seiner unglaubhaften Aussagen
hinsichtlich seines Reisewegs, seiner Identitäts- und Reisepapiere so-
wie seines angeblich benützten Reisepasses das Bundesverwaltungs-
gericht zur Auffassung gelangt, der Beschwerdeführer sei über einen
anderen Weg in die Schweiz gelangt und wolle den Asylbehörden sei-
ne Identität nicht offenlegen,
dass insgesamt der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, er sei
durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen
Einreichung von Reise- und Identitätspapieren im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden,
dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung
vom 8. Oktober 2009 und der Direktanhörung vom 22. Oktober 2009
dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbe-
ständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss sum-
marischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine
Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet
werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, weshalb
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auch diesbezüglich vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flucht-
gründe (Nachfolger des Alusi-Orakels, Flucht sowie Aufenthalt in La-
gos) widersprüchlich und unsubstanziiert erscheinen,
dass insbesondere die Angaben der angeblichen Suche der Dorfbe-
wohner nach ihm unterschiedlich ausfielen, so gab er bei der Erstbe-
fragung an, er sei mehrfach bei sich zu Hause gesucht worden (vgl.
act. A1 S. 9), hingegen bei der Direktanhörung, seine Frau habe im
Dorf gehört, er werde gesucht (vgl. act. A9 S. 16),
dass seine Aussage in der Erstbefragung, der Nachfolger des Alusi-
Orakels werde nach einer dem Beschwerdeführer unbekannten Metho-
de bestimmt, widersprüchlich zur Schilderung in der Zweitbefragung,
der Alusi teile dem Chef direkt mit, wer der neue Nachfolger des Ora-
kels sein solle, ausfiel (vgl. act. A1 S. 8; A9 S. 8 F 75),
dass auf die weiteren Ungereimtheiten nicht näher einzugehen ist, da
sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten,
dass die geschilderten Ereignisse ohnehin im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht asylrelevant sind, da der Beschwerdeführer gemäss Subsidiari-
tätsprinzip die nigerianischen Behörden um Schutz hätte ersuchen
müssen,
dass die dürftigen Vorbringen in der Beschwerde, die sich in einer Wie-
derholung des vorgetragenen Sachverhalts vor dem BFM erschöpfen,
nicht entscheidrelevant sind, zumal eine Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen gänzlich ausblieb,
dass deshalb gestützt auf die gesamte Aktenlage und die vorstehen-
den Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 und 7 AsylG und – und wie sich aus den nachfolgenden Erwä-
gungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe
eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen
oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Nigeria verbracht
hat und über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt,
das ihm beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein
kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
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