B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6805/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sierra Leone,
vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 / N (…).
E-6805/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2016 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum in Chiasso um Asyl nach. Am 18. Juli 2016 wurde ihm mitge-
teilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zü-
rich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Sep-
tember 2016 und der Anhörung vom 13. Oktober 2016 gab der Beschwer-
deführer im Wesentlichen an, er sei am (…) geboren. Seine Eltern seien
im August 2015 an Ebola gestorben. Er sei aus der Quarantäne nach Free-
town geflüchtet. In Freetown sei im Radio gesendet worden, dass ein
Junge aus der Quarantäne ausgebrochen sei. Deshalb sei er nach Guinea
geflüchtet. Zudem hätten sein Vater und sein Grossvater dem Geheimbund
Poro angehört. Anlässlich seiner Initiation im Alter von circa neun Jahren
hätten sie ihm Narben zugefügt. Nach dem Tod seines Vaters hätte er sei-
nen Platz einnehmen müssen. Davor habe er panische Angst gehabt. Mit
seiner Flucht habe er ein Gesetz des Geheimbundes gebrochen. Eine
Rückkehr würde seinen Tod bedeuten. Sein Hauptgrund für die Beantra-
gung des Asyls sei, dass er zu niemandem zurückkehren könne. In seinem
Heimatland würden nur noch seine Grossmutter und zwei jüngere Schwes-
tern leben.
B.
Am 22. September 2016 liess die Vorinstanz das Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf
den (…) abändern. Mit Schreiben vom 23. September 2016 wies der Be-
schwerdeführer darauf hin, die Vorinstanz verletze den Untersuchungs-
grundsatz, da Zweifel an seinen Angaben nicht genügten, um ihn als voll-
jährig zu betrachten; vielmehr müsste ein Altersgutachten durchgeführt
werden. Falls die Vorinstanz an der ZEMIS-Änderung festhalte, werde eine
anfechtbare Zwischenverfügung beantragt.
C.
Am 30. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Formular „Me-
dizinische Informationen“ vom 21. September 2016 ein, wonach er an einer
posttraumatischen Belastungsstörung leide.
D.
Am 24. Oktober 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 25. Oktober 2016 reichte
er eine Stellungnahme ein.
E-6805/2016
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem lehnte sie
die Berichtigung der Personendaten im ZEMIS ab.
F.
Mit Eingabe vom 4. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung des
Beschwerdeführers unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen,
den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Der Beschwerdeführer reichte ein Formular „Medizinische Informationen“
vom 2. November 2016 und mehrere Berichte zur Ebolaepidemie, zum Ge-
heimbund Poro sowie zur Lage in Sierra Leone als Beweismittel ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 bestätigte der Instrukti-
onsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, gewährte die un-
entgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung.
H.
Am 8. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 30. De-
zember 2016 eine Replik ein. Der Replik war ein Bericht zur Menschen-
rechtslage im Jahr 2015 in Sierra Leone des US Departement of State bei-
gefügt.
E-6805/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In ihrer Ver-
nehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich aus den Rechts-
begehren des Beschwerdeführers nicht klar ergebe, ob lediglich der Voll-
zug der Wegweisung oder auch der Asylpunkt angefochten sei, zumal sich
ein Teil seiner Aussagen auf den Asylpunkt beziehe.
3.2 Eine Beschwerde mit unklaren Rechtsbegehren ist zu verbessern. Eine
Nachfristansetzung zur Verbesserung erübrigt sich indes, wenn die Bedeu-
tung eines unklaren oder unvollständigen Begehrens mit hinreichender Ge-
wissheit aus der Begründung oder aus dem Sachzusammenhang der Be-
schwerde hergeleitet werden kann (Urteil des BVGer B-7046/2007 vom
23. Juli 2008 E. 3; ANDRÉ MOSER, in: Andreas Auer et al. (Hrsg.), Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008,
Art. 52 N. 3).
3.3 Der Beschwerdeführer beantragt weder in den Rechtsbegehren noch
in der Begründung der Beschwerde, ihm sei Asyl zu gewähren. Dement-
sprechend äussert er sich auch nirgends zur Asylrelevanz seiner Vorbrin-
gen. Er nimmt einzig zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen Stellung. Auf
den Einwand der Vorinstanz betreffend seiner Aussagen zum Asylpunkt
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führt er in der Replik aus, es treffe nicht zu, dass ein grosser Teil der Be-
schwerdeschrift den Asylpunkt betreffe. Es gehe dabei um die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen, welche auch für die Prüfung der Wegweisungs-
hindernisse massgeblich sei. Aus der Beschwerde und der Replik geht so-
mit klar hervor, dass der Beschwerdeführer nur den Vollzug der Wegwei-
sung angefochten hat. Dieselben Überlegungen gelten für das im ZEMIS
eingetragene Geburtsdatum; der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass
seine Angaben zu dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum ([…])
glaubhaft seien, verzichtet aber darauf, eine Änderung der Personendaten
im ZEMIS zu beantragen. Folglich blieben die Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs) und die Ablehnung des Asylgesuchs
(Ziff. 2 des Dispositivs) unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwer-
defrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollzie-
hen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]).
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37
E 4.4; 2009/50 E. 9).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor-
bringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
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Seite 6
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (vgl. Art. 7 AsylG).
5.3
5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerde-
führer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel-
mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim-
mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss
diesen Bestimmungen darf keine Person zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Folter oder unmenschliche oder erniedrigende
Strafe oder Behandlung droht.
5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater und sein Grossvater hät-
ten dem Geheimbund Poro angehört. Anlässlich seiner Initiation im Alter
von circa neun Jahren hätten sie ihm Narben zugefügt. Mit dem Tod seines
Vaters hätte er seinen Platz einnehmen müssen. Davor habe er panische
Angst gehabt. Mit seiner Flucht habe er ein Gesetz des Geheimbundes
gebrochen. Eine Rückkehr würde seinen Tod bedeuten.
5.3.3 Die Vorinstanz hält die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ge-
heimbund Poro für unglaubhaft. Er könne weder zum Verlauf der Initiati-
onszeremonie noch zu Aufbau, Ritualen und Funktionsweisen des Ge-
heimbundes Angaben machen. Die Erklärung, alles sei geheim gewesen,
überzeuge nicht, zumal sogar in den Medien zahlreiche Informationen dar-
über zu finden seien.
5.3.4 Gemäss verschiedenen Berichten ist der Geheimbund Poro ein
mächtiges, aktives soziales Netzwerk, das in Sierra Leone weit verbreitet
ist. Während die Mitgliedschaft und die Treffen bekannt sind, ist die Ver-
breitung von Informationen über die Rituale und Initiationen verboten. Die
Initiation erfolgt im Jugendalter und gilt auf Lebenszeit. Die Mitgliedschaft
ist wichtiger Bestandteil der sozialen und ethnischen Identität; Nicht-Initi-
ierte sind weitgehend vom sozialen, ökonomischen und politischen Leben
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Seite 7
ausgeschlossen und profitieren nicht von den sozialen und ökonomischen
Netzwerken, die zu grossen Teilen von Geheimbünden betrieben und kon-
trolliert werden. Problematisch ist, dass die Geheimbünde in einem eige-
nen, ausserlegalen System operieren (Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 17 Sierra Leone, Mai 2010,
desamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-glossar-islamische-laender-band-
17-sierra-leone-mai-2010.pdf >, abgerufen am 16.03.2017; Austrian
Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation vom
13. April 2013, Anfragebeantwortung zu Sierra Leone: Information zu Kult
namens Poro, ,
abgerufen am 16.03.2017). Der Vorinstanz ist Recht zu geben, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers zum Geheimbund Poro äusserst vage
ausgefallen sind. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gewisse Angaben
des Beschwerdeführers mit den Informationen über den Geheimbund Poro
übereinstimmen. So findet die Initiation im Jugendalter an entlegenen Or-
ten statt. Bei diesem Ritual werden den Betroffenen oftmals Schnittwunden
an der Brust zugefügt. Der Beschwerdeführer weist entsprechende Narben
auf. Die innerhalb des Geheimbundes durchgeführten Rituale sind geheim,
was in gewissem Masse erklären kann, dass der Beschwerdeführer dazu
keine Angaben machen konnte. Der Beschwerdeführer vermochte dem-
nach Argumente für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben vorzubringen. Eine
abschliessende Würdigung dieser Frage kann indes aufgrund der nachfol-
genden Ausführungen offenbleiben.
Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer gab an, er
befürchte, bei seiner Rückkehr getötet zu werden, weil er den Platz seines
Vaters im Geheimbund nicht eingenommen habe. Als Beleg reicht er einzig
einen Bericht über einen Mann ein, der sich öffentlich gegen den Geheim-
bund Poro ausgesprochen habe, woraufhin der Geheimbund damit ge-
prahlt habe, sie könnten ihn jederzeit ausfindig machen. Dies genügt nicht,
um eine konkrete Gefahr („real risk“) glaubhaft zu machen, zumal er kei-
nerlei Hinweise, dass er wegen seiner Ausreise aus Sierra Leone bei einer
Rückkehr Gefahr laufen würde, getötet zu werden, beibringen konnte.
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Ebenso wenig konnte er belegen, dass eine Nichtmitgliedschaft bezie-
hungsweise Mitgliedschaft im Geheimbund mit ernsthaften Nachteilen ver-
bunden ist. Bei seiner Furcht vor Vergeltungsmassnahmen des Geheim-
bundes Poro handelt es sich folglich um eine blosse, nicht weiter substan-
tiierte Vermutung, aus welcher er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver-
mag. Zudem schwächt der Beschwerdeführer sein Argument, wegen des
Geheimbundes nicht nach Sierra Leone zurückkehren zu können, mit sei-
ner Aussage ab, der Hauptgrund für die Beantragung des Asyls sei, dass
in seinem Heimatland nur noch seine Grossmutter und zwei jüngere
Schwestern leben würden. Weder aus der angeblichen Mitgliedschaft im
Geheimbund der Poro noch aus weiteren Aussagen des Beschwerdefüh-
rers oder den Akten ergeben sich somit Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Sierra Leone dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sierra Leone lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.4.2 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bür-
gerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit
Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2002 hat sich die politische Lage deutlich
stabilisiert und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschen-
rechtslage ist eine stetige Verbesserung festzustellen. Das Land erholt sich
von den Kriegswirren und ist, unter Mithilfe von ausländischen Regierun-
gen und internationalen Organisationen daran, seine Infrastruktur wieder
auf- und auszubauen. Die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat
des Beschwerdeführers spricht demnach nicht gegen die Zumutbarkeit ei-
nes Wegweisungsvollzugs.
5.4.3 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls in der Person des Be-
schwerdeführers bestehende Gründe, insbesondere medizinische Gründe,
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Der Beschwerdeführer
macht geltend, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und
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benötige eine stationäre Behandlung. In Sierra Leone sei die psychiatri-
sche Versorgung äusserst prekär. Lediglich in Freetown gebe es eine staat-
liche Einrichtung für psychisch kranke Menschen. Zudem habe er keine
Berufserfahrung, kaum Erwerbsaussichten und kein familiäres Bezie-
hungsnetz, da seine Eltern an Ebola gestorben seien.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich eine Rück-
kehr nach Sierra Leone in individueller Hinsicht als zumutbar, wenn es sich
um alleinstehende Männer in jungem und mittlerem Alter handelt und um
Familien ohne kleine Kinder (vgl. EMARK 2006/16). Gründe ausschliess-
lich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen
nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2
E.9.3.2; EMARK 2003/24 E. 5b). Entsprechen die Behandlungsmöglichkei-
ten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so
bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer
solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende
Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK
2004/7 E. 5d; 2003/24 E. 5b).
Die medizinische Versorgungslage in Sierra Leone hat sich in den letzten
Jahren verbessert. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts besteht in der Hauptstadt Freetown eine nennenswerte medizinische
Infrastruktur; so existieren dort mehrere private Spitäler und private Arzt-
praxen, welche Patienten, die über genügend finanzielle Mittel verfügen,
behandeln (Urteil des BVGer D-2764/2012 vom 10. August 2012
E. 5.4.3.6; E-1759/2016 vom 19. Juli 2016 E. 4.4.5). Gemäss dem Formu-
lar „Medizinische Informationen“ vom 6. November 2016 leidet der Be-
schwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zur Be-
handlung wurde ihm das Medikament Zyprexa verschrieben. Eine empfoh-
lene stationäre Behandlung lehnt der Beschwerdeführer indes ab. Die me-
dizinische Versorgung in Sierra Leone ist zwar problematisch und mit der-
jenigen in Europa nicht zu vergleichen. Das vom Beschwerdeführer benö-
tigte Medikament Zyprexa ist jedoch in Freetown erhältlich. Sollte sich der
Beschwerdeführer zu weiteren Behandlungen entschliessen, so gibt es
– wie der Beschwerdeführer selbst erwähnt – in Freetown auch eine staat-
liche Einrichtung für psychisch kranke Menschen. Für die Finanzierung sei-
ner Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass es ihm bei einer Rückkehr
– auch unter Berücksichtigung der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen
und sozialen Situation – zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen
E-6805/2016
Seite 10
und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer medizinischen
Rückkehrhilfe aus der Schweiz (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Fi-
nanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) die Kos-
ten für seine Behandlung selber zu übernehmen. Es gibt demnach keine
medizinischen Gründe, die einen Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone
als unzumutbar erscheinen lassen.
Der Beschwerdeführer ist – auch nach seinem angegebenen Geburtsda-
tum vom (…) – volljährig. Bis zu seiner Ausreise hat er in Sierra Leone
gelebt und wurde dort sozialisiert. Er ist 10 Jahre zur Schule gegangen und
ist demnach im Gegensatz zur überwiegenden Mehrzahl der männlichen
Bevölkerung in Sierra Leone (circa 70%;
endervergleich.phtml?indicator=49 >, abgerufen am 16.03.2017) kein An-
alphabet. Folglich sollte er trotz fehlender Berufserfahrung in der Lage sein,
seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Sollten seine Eltern tatsäch-
lich an Ebola gestorben sein, so verfügt er dennoch über eine Grossmutter
und zwei jüngere Geschwister in Sierra Leone. In Würdigung aller Um-
stände ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers trotz des kleinen sozialen
Beziehungsnetzes als zumutbar einzustufen.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
E-6805/2016
Seite 11
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
29. November 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6805/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner