B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6806/2014
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 6. Oktober 2014 in der Schweiz
für sich und ihre drei Kinder Asylgesuche ein. Am 15. Oktober 2014 wur-
den sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP)
befragt. Aufgrund ihrer Aussagen gewährte das BFM den Beschwerde-
führenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachten sie
vor, in Ungarn gebe es keine Wohnung, keine Arbeit und keine Schule für
die Kinder. Anlässlich ihres dortigen 15tägigen Aufenthalts habe es zu
den Mahlzeiten meist nur Suppe ohne Geschmack gegeben; davon seien
sie kaum satt geworden. Sodann sei ihr Sohn gezwungen worden, Finge-
rabdrücke zu geben.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2014 – eröffnet am 18. November 2014
– trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Ungarn und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ver-
pflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 (recte: 21. November 2014) reichten
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzu-
weisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorlie-
gende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung ab-
zusehen, bis das Gericht die Beschwerde entschieden habe. Es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen
Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die
Unangemessenheit dar (Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
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Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflich-
tet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheits-
gebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass
die Beschwerdeführenden am 10. September 2014 in Ungarn Asylgesu-
che eingereicht hätten. Die ungarischen Behörden hätten das Ersuchen
der Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art.
18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Un-
garn.
Der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen
Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates, da es
grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylver-
fahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Die Ausführungen der
Beschwerdeführenden würden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermö-
gen.
Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Personen oder
von Asylsuchenden stütze sich auf die Eurodac-Verordnung. Das Vorge-
hen der ungarischen Behörden beruhe demnach auf einer rechtlichen
Grundlage. Sodann dürfte zutreffen, dass in Ungarn im europäischen
Vergleich ein tieferer Lebensstandard gegeben sei, die Unterbringung von
Asylsuchenden unterschreite aber die Mindeststandards internationalen
Rechts nicht. Die Beschwerdeführenden hätten Anspruch auf eine Unter-
kunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld. Als Familie
seien sie auf einem separaten Stockwerk untergebracht. Sollte die vorge-
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fundene Situation nicht ihren Bedürfnissen entsprechend, sei ihnen zu-
zumuten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Sodann bestehe
in keinem Dublin-Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit.
Weiter verfüge Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung, zumindest
die Notversorgung, zu gewährleisten. Es würden keine Hinweise vorlie-
gen, wonach den Beschwerdeführenden in Ungarn eine medizinische
Behandlung verweigert worden wäre. Nötigenfalls könnten sie erneut bei
den ungarischen Behörden medizinische Versorgung beantragen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe berufen sich die Beschwerdeführenden
auf die humanitäre Klausel. Der Beschwerdeführer sei krank, er leide an
einem F._______, einer G._______ und möglicherweise einer
H._______. In Ungarn habe er keine genügende medizinische Unterstüt-
zung erhalten. Schliesslich könnten sie in Ungarn nicht menschenwürdig
leben.
5.
5.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt
anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nati-
onalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar
(BVGE 2010/45 E. 5).
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Grün-
den ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat,
dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine
Kann-Bestimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des über-
geordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt
und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9
E. 8.1 f.).
Mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst.c aAsylG (in Kraft sei
1. Februar 2014) kann der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor
dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden.
Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden bei
einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflich-
ten, namentlich Art. 3 EMRK, droht. Die Beschwerdeführenden haben
demnach substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinwei-
se anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in
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ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und
ihnen den notwendigen Schutz verweigern.
5.2 Gemäss dem ambulanten Austrittsbericht vom 17. November 2014
suchte der Beschwerdeführer das Kreisspital I._______ wegen einer aku-
ten K._______ und Schmerzen am L._______, vor allem im Bereich
M._______ und N._______, auf. Da keine Antibiotikatherapie indiziert
war, wurde der Beschwerdeführer mit Schmerzmitteln versorgt und wie-
der entlassen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus diesem Arzt-
zeugnis mit Blick auf eine Überstellung nach Ungarn nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten.
Im ärztlichen Zeugnis vom 24. Oktober 2014 werden beim Beschwerde-
führer O._______ und N._______ diagnostiziert. Dazu wird ausgeführt,
die N._______ würden auf einen Sturz von einem Gebäude und einer an-
schliessenden Operation zurückgehen. Zur Behandlung verordnet der
Arzt eine Physiotherapie und schlug für den Fall von Beschwerdeper-
sistenz ein (...) Konsilium vor. Die offenbar schon seit längerer Zeit anhal-
tenden Schmerzen hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
indes nicht angeführt. Dies hat er sich anrechnen zu lassen. Auf allfällige
gesundheitliche Probleme angesprochen gab er zu Protokoll, er sei ge-
sund, habe eine O._______, was schmerze, vorallem wenn es kalt sei
(Akten BFM 4/12 Ziff. 8.02). Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte an,
sie hätten in Ungarn, als sie Kopf- und Halsschmerzen gehabt hätten, nur
Tabletten erhalten.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass Ungarn über eine ausreichende
medizinische Versorgung verfügt und verpflichtet ist, den Beschwerdefüh-
renden diese zukommen zu lassen. Betreffend die seinerzeitigen Kopf-
und Halsschmerzen wurden die Beschwerdeführenden offensichtlich hin-
reichend medizinisch versorgt. Was die nun geltend gemachten Schmer-
zen des Beschwerdeführers anbelangen, so ist er nicht auf eine fachärzt-
liche Behandlung angewiesen und sind den Akten auch keine Hinweise
darauf zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer aktuell eine Physio-
therapie besucht, steht es ihm frei und ist ihm zuzumuten, die erlernten
Übungen später selbst anzuwenden. Bei der Überstellung kann dem Be-
schwerdeführer ein Vorrat an schmerzstillenden Medikamenten mitgege-
ben werden; später kann er solche bei den ungarischen Behörden ver-
langen.
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5.3
5.3.1 Zum Vorbringen, die Situation in Ungarn sei schlecht, ist festzuhal-
ten, dass Ungarn Signatarstaat EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die
Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich
assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein
korrektes Asylverfahren einhalten würden. Diese Vermutung kann durch
den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechts-
widrige Ausschaffung umgestossen werden.
5.3.2 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundes-
verwaltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asyl-
suchende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer
stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im
Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des
Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzu-
lässig sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit
dem 1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet wür-
den, sondern als Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaf-
tiert, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchen würden.
Diesfalls würden die Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener
Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen
oder von der gesuchstellenden Person zurückgezogen worden ist (vorge-
nanntes Urteil E. 8.1).
Gemäss den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ungari-
schen Asylgesetzes könnten volljährige Asylsuchende während maximal
sechs Monaten und Familien während maximal einem Monat in Gewahr-
sam genommen werden. Die richterlich angeordnete Haft könne als sol-
che nicht angefochten werden, jedoch sei bei volljährigen Asylsuchenden
der Antrag der Behörden um Haftverlängerung um jeweils zwei Monate
gerichtlich zu prüfen. Als Haftgründe würden angeführt: Überprüfen der
Identität und Nationalität, Asylgesuchseinreichung am Flughafen, Ver-
schwinden oder anderweitige Behinderung des Asylverfahrens, Erhalt von
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notwendigen Informationen in Bezug auf das Asylverfahren, Schutz der
öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit (vorgenanntes Urteil
E. 8.2).
Weiter führte das Gericht aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden häu-
fig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der
steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich dieses Jahr die dortigen
Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse ver-
schlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte einge-
richtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsam-
keit geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die
Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbe-
haltlos aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine
sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu
einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe.
5.3.3 Mit ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe legen die Be-
schwerdeführenden nicht substantiiert dar, sie hätten beziehungsweise
würden in Ungarn kein faires Asylverfahren durchlaufen. Vielmehr haben
sie erwiesenermassen im September 2014 in Ungarn Asylgesuche einge-
reicht, jedoch das Land bereist nach zwei Wochen und damit vor der Fäl-
lung eines materiellen Entscheides wieder verlassen. Auch substantiieren
sie nicht näher, inwiefern die Situation in Ungarn derart schlecht sein soll,
dass dies in ihrem Fall eine Verletzung der EMRK darstellen würde. Dar-
über hinaus sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführenden und ihre Kinder im Falle einer Überstellung
nach Ungarn in eine existentielle Notlage geraten würden, wobei kein An-
spruch auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit besteht. Somit gibt es keine
konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn
nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-
Systems haben und ihnen und ihren Kindern in Bezug auf die Unterbrin-
gung und ihre besonderen Bedürfnisse nicht Rechnung getragen wird.
Den Nachweis, in ihrem Fall würden staatsvertragliche Verpflichtungen
durch Ungarn nicht respektiert und ihnen werde nicht der notwendige
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Schutz gewährt, haben die Beschwerdeführenden somit nicht erbracht.
Es besteht keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz.
5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns
ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die
Asylgesuche nicht eingetreten.
6.
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, von einer Überstellung abzusehen, gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichts-
los zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraus-
setzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit dem Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: