Abtei lung V
E-6807/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, B._______, und deren Kind C._______, Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
29. August 2003 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6807/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 24. Februar 2003 und reisten am 16. März 2003 in die
Schweiz, wo sie am 17. März 2003 um Asyl nachsuchten. Am 19. März
2003 wurden sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum)
Kreuzlingen summarisch befragt. Am 17. April 2003 folgten die einläss-
lichen Befragungen durch die zuständige kantonale Behörde.
Der noch minderjährigen Beschwerdeführerin wurde für die kantonale
Befragung ein vormundschaftlicher Beistand bestellt. Die Beschwerde-
führerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, weder sie noch
ihre Familie hätten sich politisch betätigt. Lediglich ihr Ehemann habe
für (...) Flugblätter verteilt. Deswegen sei er einmal festgenommen
worden. Bei einer Rückkehr in den Iran müsse sie wegen ihres
Ehemannes mit Problemen mit den Behörden rechnen.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er habe für (...) einmal pro Monat Flugblätter verteilt, welche er
und weitere Personen, darunter auch seine Schwägerin (...), von einer
Person aus Teheran erhalten hätten. Die Flugblätter seien jeweils vom
Büro (...) von Washington nach Teheran verschickt und von dort in
verschiedene Städte verteilt worden. Sie hätten jeweils nur ein Blatt
erhalten, das sie auf einem eigenen Fotokopierapparat zu Hause
kopiert und anschliessend vorwiegend an Freunde verteilt hätten. Die
Flugblätter hätten oft Daten und Orte von Demonstrationen enthalten.
Nachdem ein Freund deswegen festgenommen worden sei, sei die
Polizei Anfang des 11. Monats 1381 (ca. 21. Januar 2003) im Haus
seiner Grossmutter, wo er gelebt habe, erschienen und habe das Haus
durchsucht. Dabei seien der Fotokopierapparat und ein Foto, auf dem
sein verstorbener Grossvater zusammen mit (...) abgebildet gewesen
sei, beschlagnahmt worden. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer
festgenommen und während zweier Nächte festgehalten worden. Es
sei kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Im Übrigen
gehörten alle seine Angehörigen der (...) Partei an und würden sich
politisch betätigen. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er
leide seit vier Jahren an Kopfschmerzen und müsse deswegen
Medikamente einnehmen. Zudem bestätigte er auf Vorhalt die von
seinem Vater (...) geltend gemachten Angaben, wonach er an
Epilepsie leide. Auf Vorhalt der Aussagen seiner Ehefrau, welche
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bezüglich der Zeitangaben seiner Festnahme anders ausgefallen
seien, entgegnete der Beschwerdeführer, seine Frau wisse nichts über
ihn. Zudem möge man doch ihre Aussagen übereinstimmend
aufnehmen. Der Beschwerdeführer führte schliesslich aus, er habe
sich wegen der erwähnten Schwierigkeiten sowie wegen der fehlenden
wirtschaftlichen Möglichkeiten im Iran zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführer reichten als Beweismittel ein Foto und eine Kar-
te des Grossvaters des Beschwerdeführers sowie einen fremdsprachi-
gen Zeitungsausschnitt mit Foto ein.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Am 16. Mai 2003 wurden Kopien von drei iranischen Ausweisen und
das Original eines Familienbüchleins zu den Akten gereicht.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 29. August 2003, eröffnet
am 1. September 2003, fest, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der
Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentli-
chen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrele-
vanz standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran be-
fand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren da-
maligen Rechtsvertreter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entschei-
des, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden
Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleich-
zeitig wurden ein Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 15. September
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2003, ein fremdsprachiger Artikel aus dem Internet und eine
Fürsorgebescheinigung eingereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung der Instruktionsrichterin der ARK
vom 8. Oktober 2003 wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert,
den eingereichten fremdsprachigen Internetauszug übersetzen zu las-
sen. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Am 29. Oktober 2003 (Eingang ARK) wurde kommentarlos eine Teil-
nahmebestätigung des D._______ für eine Demonstration vom
24. Oktober 2003 (...) mit Flugblatt, Teilnehmerliste und Unterschriften
(19 Personen) eingereicht.
F.
Am 30. Oktober 2003 wurden drei Fotos der Demonstration vom
24. Oktober 2003 (...) eingereicht.
G.
Am 31. Oktober 2003 wurde die Übersetzung des mit Eingabe vom
1. Oktober 2003 eingereichten Internetartikels zu den Akten gereicht.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. November
2003 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 19. November 2003 wurden eine Bewilligung der (...) vom 30.
Oktober 2003 für eine politische Demonstration am 14. November
2003 sowie drei diesbezügliche Fotos eingereicht.
J.
Am 26. November 2003 wurde ein vom Beschwerdeführer abgefasster,
im Internet publizierter Artikel samt Übersetzung eingereicht.
K.
Mit Replik vom 28. November 2003 nahmen die Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Seite 4
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L.
Am 27. Februar 2004 reichten die Beschwerdeführer drei Fotos einer
Demonstration vom 19. Februar 2004 ein.
M.
Am (...) wurde die Tochter C._______ geboren.
N.
Am 19. Juli 2004 wurden drei Fotos einer Demonstration in (...) vom
7. Juli 2004 sowie ein Auszug aus dem Protokoll des Polizeideparte-
mentes (...) vom 2. Juli 2004, worin der Vater des Beschwerdeführers
(...) als Organisator der darin bewilligten Kundgebung aufgeführt wird,
eingereicht.
O.
Am 7. Juli 2005 wies sich Urs Ebnöther als Substitutionsbevollmächtig-
ter von Bernhard Jüsi aus und reichte folgende Beweismittel zu den
Akten:
- Shehnasnameh der Beschwerdeführer;
- Mitgliedschaftsbestätigung des D._______ vom 1. Mai 2005 im
Original;
- Fotos verschiedener Anlässe (verschiedene Standaktionen in (...)
und (...) für die Zeit vom 7. Mai 2005 bis 18. Juni 2005);
- vier Flugblätter;
- Bestätigung des D._______ vom 18. Juni 2005 betreffend Teilnahme
an einer Demonstration vom 17. Juni 2005 (...) mit Flugblatt und
Fotos;
- drei im Internet publizierte Artikel der Beschwerdeführer mit Über-
setzungen;
- Vorabdruck des Verfassungsschutzberichts 2004 Deutschland.
P.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom
1. September 2006 erneut die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Mit Eingabe vom 21. September 2006 wies sich Urs Ebnöther als neu-
er Rechtsvertreter aus, nahm Stellung zur Vernehmlassung des BFM
und reichte folgende Beweismittel ein:
- Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April
2006;
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- Teilnahmebestätigung des D._______ vom 28. Dezember 2005 für
eine Aktion (...) am 16. Dezember 2005 mit Flugblatt und Fotos;
- zwei Artikel der (...), erschienen in den Ausgaben vom
5. - 11. Januar 2006 und 14. September 2006 mit Foto und
Kommentar der Familie A._______;
- drei Artikel der Beschwerdeführer, erschienen auf der Homepage
(...) samt Übersetzungen;
- eine auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Bewilli-
gung der (...) vom 8. Mai 2006 für eine politische Standaktion in (...)
am 24. Juni 2006;
- drei Fotos einer Demonstration/Standaktion in (...) am 26. Mai 2006.
R.
Am 12. Dezember 2006 ersuchte der Vater des Beschwerdeführers
(...) im Namen der Familie A._______ um Gutheissung ihrer
Beschwerden.
S.
Am 2. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme
des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren
mit.
T.
Gemäss einer Mitteilung der (...) vom 17. Dezember 2007 führten die
Beschwerdeführer zusammen mit Familienangehörigen und einem
weiteren iranischen Staatsbürger (...) seit dem 16. Dezember 2007
einen mehrtägigen Hungerstreik durch.
U.
Ferner wurden am 20. und 23. Dezember 2007 folgende Unterlagen
eingereicht:
- ärztlicher Bericht von Dr. med. (...) vom 12. Dezember 2007
betreffend die am Hungerstreik teilnehmenden Personen;
- Zeitungsbericht (...) vom 20. Dezember 2007 mit einem Interview
des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers (...);
- zwei medizinische Berichte von Dr. med. (...), zur ärztlichen
Untersuchung der Hungerstreikenden vom 19. und 20. Dezember
2007;
- fremdsprachiger Internetauszug.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die am (...) geborene Tochter C._______ wird in das vorliegende
Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom
29. August 2003 damit, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüg-
lich seiner politischen Tätigkeit sowie derjenigen seiner Familie seien
sehr knapp, wenig präzise und stereotyp ausgefallen. Er habe hinsicht-
lich der von ihm verteilten Flugblätter keine genauen Angaben machen
können. Es sei nicht glaubhaft, dass eine Person, die Flugblätter ko-
piere, diese verteile und sich damit einer Gefahr aussetze, sich nicht
die Mühe nehme, diese auch zu lesen. Zudem habe der Beschwerde-
führer nur ungenaue Angaben zu den Oppositionsaktivitäten seiner
Angehörigen machen können. Ausserdem hätten die Beschwerdefüh-
rer widersprüchliche Aussagen zu den von ihnen benutzten Reisepa-
pieren sowie zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers
gemacht. Angesprochen auf diese Widersprüche habe der Beschwer-
deführer keine überzeugenden Erklärungen abgegeben. Im Weiteren
stelle das eingereichte Foto, auf dem der Grossvater des Be-
schwerdeführers als (...) abgebildet sei, keinen Beweis für die von ihm
geltend gemachten Aktivitäten dar. Schliesslich bezeichnete die
Vorinstanz die geltend gemachten weiteren Ausreisegründe des
Beschwerdeführers - die Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt und
das Wiedersehen seiner Familie - als asylrechtlich nicht relevant.
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwer-
deführer und seine Familie seien seit langem gegen das iranische Re-
gime aktiv. Er stamme von (...) ab. Er habe regelmässig Flugblätter (...)
aus den USA erhalten, diese vervielfältigt und in seiner Bekanntschaft
und Verwandtschaft verteilt. Die Polizei habe bei der
Hausdurchsuchung lediglich das Foto, jedoch nicht das vervielfältigte
Propagandamaterial entdeckt, weshalb man ihn nach zwei Tagen, in
denen er misshandelt worden sei, wieder freigelassen habe. Deshalb
habe er den Iran verlassen. Zudem führe sein Vater seit dessen
Einreise in die Schweiz Aktivitäten für die (...) aus, weshalb das
Interesse des iranischen Regimes an seinem Vater gross sein dürfte
und auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran ins
Visier der iranischen Behörden geraten würde. Im Übrigen sei der
Beschwerdeführer in der Schweiz als Mitglied der (...) exilpolitisch
tätig. Hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Un-
gereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers werde darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen
Befragung Konzentrationsschwierigkeiten gehabt habe, die sein Erin-
nerungsvermögen stark beeinträchtigt hätten. Er habe ein Anfalls-
leiden und sei deswegen in ärztlicher Behandlung. Im Arztbericht
werde erwähnt, dass für die von ihm eingenommenen Medikamente
Beeinträchtigungen der Gedächtnisleistung als Nebenwirkung bekannt
seien. Die Vorinstanz habe dies in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt,
weshalb die Sache zur Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei. Der Beschwerdeführer müsste aufgrund seiner exilpolitischen
Aktivitäten (Publikation von regimekritischen Artikeln im Internet) bei
einer Rückkehr in den Iran mit Nachteilen rechnen.
Im eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 15. September
2003 wird dem Beschwerdeführer ein Anfallsleiden mit unbestimmter
Ursache attestiert. Seit seinem 17. Lebensjahr werde er mit
Carbamazepin (Medikament gegen Epilepsie) behandelt. Die Medi-
kation könne verminderte Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermö-
gen zur Folge haben.
Die Beschwerdeführer reichten einen im Internet abgedruckten Artikel
mit dem Titel (... Beweismittel ...) ein. Einer Bestätigung des
D._______ und drei Fotos kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführer am 24. Oktober 2003 zusammen mit 18 weiteren
Personen an einer Demonstration (...) teilgenommen haben.
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4.3 Die Vorinstanz kam in ihrer Vernehmlassung vom 10. November
2003 zum Schluss, angesichts der grossen Zahl von iranischen Bür-
gern im Ausland könne ausgeschlossen werden, dass die iranischen
Behörden jeden von ihnen überwachen und identifizieren würden. Die-
se hätten nur dann ein Interesse an der Identifikation eines exilpoli-
tisch tätigen Iraners, wenn dessen Engagement eine ernsthafte Gefahr
für das iranische Regime darstellen würde. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten würden die Anerken-
nung als Flüchtling nicht rechtfertigen.
4.4 Am 19. November 2003 reichten die Beschwerdeführer eine (...)
am 30. Oktober 2003 auf den Namen des Beschwerdeführers sowie
einer weiteren Person lautende Bewilligung für eine politische
Kundgebung am 14. November 2003 ein. Zudem wurden Fotos dieser
Veranstaltung, auf denen die Beschwerdeführer sowie drei weitere
Familienangehörige abgebildet sind, eingereicht.
Am 26. November 2003 reichten die Beschwerdeführer einen unter
dem Titel (... Beweismittel ...) im Internet publizierten Artikel des
Beschwerdeführers ein.
In ihrer Eingabe vom 28. November 2003 nahmen die Beschwerdefüh-
rer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Dabei verwiesen sie
auf die exponierte Tätigkeit des Beschwerdeführers. Er habe unter sei-
nem Namen explizit das iranische Regime kritisiert und entsprechende
Artikel im Internet veröffentlicht.
Am 27. Februar 2004 wurden Fotos eingereicht, auf denen die Be-
schwerdeführer anlässlich einer Demonstration vom 19. Februar 2004,
welche anlässlich der Wahlen im Iran durchgeführt worden sei, abge-
bildet seien. Dies stelle einen weiteren Beweis für ihre Exponiertheit
als Regimegegner dar. Weitere Unterlagen (Fotos und Bewilligung be-
treffend Demonstration vom 7. Juli 2004 in ...) folgten am 19. Juli 2004.
Am 7. Juli 2005 reichten die Beschwerdeführer eine Dokumentation
ihrer exilpolitischen Aktivitäten für die Zeit vom Mai bis Juni 2005 (De-
monstrationen, Standaktionen, im Internet veröffentlichte Artikel) zu
den Akten. Dabei bestätigte der D._______ am 1. Mai 2005 die
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers. Unter den Titeln (...
Beweismittel ...) erschienen drei Artikel der Beschwerdeführer im
Internet.
Seite 10
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4.5 Die Vorinstanz kam in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 1. Sep-
tember 2006 zum Schluss, die geltend gemachten, mit mehreren Be-
weismitteln unterlegten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdefüh-
rer seien nicht geeignet, für den Fall ihrer Rückkehr in den Iran eine
asylbeachtliche Gefährdung zu begründen. Der Beschwerdeführer ha-
be einerseits nicht glaubhaft gemacht, schon vor seiner Ausreise aus
dem Iran politisch aktiv gewesen zu sein. Den Akten seiner Eltern und
seiner zwei Brüder sei zu entnehmen, dass diese keine politischen Ak-
tivitäten im Iran geltend gemacht hätten und erst nach ihrer Ankunft in
die Schweiz beziehungsweise nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche
mit exilpolitischen Aktivitäten für (...) Vereinigungen begonnen hätten.
Der Beschwerdeführer, der infolge Militärdienstes und verzögerter
Aus- und Weiterreise als letzter der Familie zu einem Zeitpunkt
eingereist sei, als sich seine Angehörigen bereits exilpolitisch
engagiert hätten, habe eine bereits im Iran ausgeübte politische Aktivi-
tät nicht glaubhaft machen können. Weiter lasse das von den Be-
schwerdeführern geltend gemachte exilpolitische Engagement nicht
auf ein besonders aktives oder bedeutsames politisches Profil schlies-
sen. Auf den eingereichten Fotos zu den Demonstrationen seien je-
weils ungefähr ein Dutzend Leute, viele davon Angehörige der Be-
schwerdeführer zu sehen. Es werde nicht geltend gemacht, dass die
Artikel im Internet besondere Reaktionen hervorgerufen hätten. Daher
sei das Profil der Beschwerdeführer nicht als sehr prominent zu be-
zeichnen. Im Übrigen sei angesichts der grossen Anzahl von regime-
feindlichen Internetseiten nicht zu erwarten, dass die iranischen Be-
hörden diese alle systematisch überwachen und auswerten würden.
Den iranischen Behörden sei bekannt, dass viele iranische Emigranten
aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, in Euro-
pa und speziell auch in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht
zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nach-
gingen. Weiter könne den Akten kein Beleg dafür entnommen werden,
dass im Iran gegen die Beschwerdeführer aufgrund der geltend ge-
machten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.
4.6 Die Beschwerdeführer reichten am 21. September 2006 zusam-
men mit ihrer Stellungnahme weitere Unterlagen betreffend ihre exil-
politische Tätigkeit zu den Akten und verwiesen auf die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Ein-
reise in die Schweiz sein politisches Engagement weitergeführt. Hinzu
komme die seinerzeitige Verbindung seines Grossvaters (...). Die
Sympathie zur (...) habe eine familiäre Tradition. Es treffe zu, dass die
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Beschwerdeführer innerhalb des D._______ keine Führungsfunktion
inne hätten. Hingegen hätten sie sich auf andere Art und Weise
exponiert. So würde die Tatsache, dass sämtliche Familienmitglieder
der erweiterten Familie A._______ gemeinsam beim D._______ aktiv
seien, die iranischen Behörden aufhorchen lassen. Hinzu kämen die
Auftritte (...) sowie Äusserungen im Internet und in internationalen, in
persischer Sprache gedruckten Wochenzeitungen.
In einer Ausgabe der Zeitung (...) vom 5. - 11. Januar 2006 erschien
ein Foto der Familie A._______ bei der Demonstration (...) mit einem
diesbezüglichen Bericht.
In einer weiteren Ausgabe der Zeitung (...) vom 14. September 2006
sind unter dem Titel (... Beweismittel ...) ein Foto der Familie
A._______ sowie eine Erklärung, weshalb die Familie dem Iran den
Rücken gekehrt habe und sich für den Sturz des Regimes einsetze,
abgedruckt worden.
Die (...) stellte am 8. Mai 2006 eine auf den Namen des
Beschwerdeführers lautende Bewilligung für die Durchführung einer
politischen Standaktion am 24. Juni 2006 aus.
Unter den Titeln (... Beweismittel ...) erschienen im September 2006
auf der Homepage des D._______ drei Artikel der Beschwerdeführer.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ver-
folgungsvorbringen asylrechtlich nicht relevant respektive nicht glaub-
haft sind.
5.1 Insbesondere bezeichnete die Vorinstanz die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit zu Recht als
unsubstanziiert, wenig detailliert und stereotyp. So hätte vom Be-
schwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er zum Inhalt der Flug-
blätter, die er regelmässig verteilt haben will, mehr als bloss den Titel
angeben konnte (vgl. Akte A10, S. 11 f., 14). Immerhin will er seit Be-
endigung seines Militärdienstes im Jahre 2001 bis zu seiner Festnah-
me im Januar 2003 (vgl. Akte A10, S. 6, 11 und 15) einmal pro Monat
Flugblätter zu Hause kopiert und anschliessend verteilt haben. Zudem
bezeichnete er sich als (...) und Regimegegner, was sich jedoch mit
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seinem Desinteresse am Inhalt der von ihm verteilten Flugblätter nicht
vereinbaren lässt. Im Übrigen steht das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er zusammen mit seiner Schwägerin (...)
die Flugblätter in Empfang genommen haben will, im Widerspruch mit
deren Aussagen. Zwar kann dem Protokoll der kantonalen Befragung
entnommen werden, dass der damals anwesende Hilfswerksvertreter zu
einer medizinischen Abklärung des Beschwerdeführers bzw. zu einer
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht des behandelnden
Arztes angeregt hat (vgl. Akte A10). Auch in dem auf Beschwerdeebene
eingereichten Arztzeugnis vom 15. September 2003 wurde festge-
halten, die Medikamente, die der Beschwerdeführer einnehmen müs-
se, könnten Konzentrationsstörungen verursachen. Die hievor ge-
machten Feststellungen betreffend die von ihm verteilten Flugblätter
lassen sich jedoch nicht mit Konzentrationsschwierigkeiten erklären.
Im Weiteren ergeben sich bei einer Durchsicht der kantonalen Proto-
kolle Widersprüche, die bei einem Vergleich der Aussagen des
Beschwerdeführers und denjenigen seiner Ehefrau zustande ge-
kommen sind. Diese vermochte der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin
nicht zu beseitigen. Seine Erklärung, wonach seine Aussagen richtig
seien, und seine Ehefrau nichts über seine Person, seine Tätigkeiten
und Schwierigkeiten wisse, vermögen nicht zu überzeugen. Immerhin
will die Beschwerdeführerin von der angeblichen Festnahme ihres Ehe-
mannes und der Hausdurchsuchung, welche im Übrigen kurz vor ihrer
Heirat und damit zu einem gut merkbaren Zeitpunkt stattgefunden ha-
ben sollen, gewusst haben, obwohl dies der Beschwerdeführer später
explizit verneinte. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer anläss-
lich seiner Befragung darum, man möge doch seine Aussagen und
diejenigen seiner Ehefrau übereinstimmend protokollieren (vgl. Akte
A10, S. 19). Anlässlich der kantonalen Befragung des Beschwerdefüh-
rers gab es einzig hinsichtlich des genauen Heiratsdatums eine Unsi-
cherheit (Akte A10, S. 16 f.), aus welcher jedoch nicht auf generelle
Erinnerungsprobleme des Beschwerdeführers geschlossen werden kann.
Insgesamt entsteht durch die verschiedenen Erklärungsversuche der
Beschwerdeführer der Eindruck, diese versuchten, die vorhandenen
Widersprüche mit dem Hinweis auf Nebenwirkungen der vom Be-
schwerdeführer eingenommenen Medikamente zu erklären, was ihnen
jedoch nicht gelungen ist.
Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aus den eingereichten
Fotos, auf denen sein Grossvater zusammen mit (...) abgebildet sei,
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keine politische Tradition seiner Familie für (...) zu belegen. Aus den
Akten der Asylverfahren betreffend seine Familienangehörigen geht
klar hervor, dass die Familie sich im Iran in keiner Weise politisch
betätigte oder eine (...) pflegte. Es kann daher nicht geglaubt werden,
dass die iranischen Behörden anlässlich einer beim Beschwerdeführer
beziehungsweise bei dessen Grossmutter durchgeführten
Hausdurchsuchung ein Foto gefunden hätten, das ihn als Anhänger
(...) identifiziert haben könnte.
Insgesamt kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer
sich in seinem Heimatland politisch betätigte, von den iranischen Be-
hörden festgenommen, zu seiner angeblichen politischen Tätigkeit und
den bei ihm vorgefundenen Fotos seines Grossvaters befragt und ge-
schlagen wurde.
5.2 Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die von den Be-
schwerdeführern angeführten schlechten wirtschaftlichen Bedingun-
gen im Iran und der Wunsch auf ein Wiedersehen mit der Familie des
Beschwerdeführers keinen Asylgrund darstellen.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Beschwer-
deführern nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem
Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch ihr
exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Mitgliedschaft beim
D._______. sowie mehrfache Teilnahme an Demonstrationen, Stand-
aktionen und an einem Hungerstreik sowie Verfassen mehrerer re-
gimekritischer Artikel - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die iranischen Behörden gesetzt haben und damit die Flücht-
lingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinwei-
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sen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten
zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsu-
chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegen-
über wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetz-
buches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend;
iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betäti-
gen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine
strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei
bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsver-
fahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu
befürchten wären.
6.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen (vgl. Ziffer 5) festge-
stellt worden ist, vermochten die Beschwerdeführer keine Vorverfol-
gung glaubhaft zu machen. Zudem gab der Beschwerdeführer anläss-
lich der kantonalen Befragung an, seine nahen Angehörigen seien in
der Schweiz Mitglieder der (...) Partei geworden, in der Heimat jedoch
politisch nicht aktiv gewesen (vgl. Akte A10, S. 15), was im Übrigen
auch diese in ihren Asylverfahren zu Protokoll gaben. Diese machten
auch nie geltend, dass sie in ihrer Heimat eine besondere Sympathie
für die (...) als familiäre Tradition gepflegt hätten.
Die Beschwerdeführer machten geltend, sie engagierten sich für den
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Verein D._______. Der Beschwerdeführer sei dessen Mitglied, wobei
diesbezügliche Bescheinigungen vom 30. April 2003, 10. August 2003
und 1. Mai 2005 eingereicht wurden. Weiter geht aus mehreren
eingereichten Bildern hervor, dass die Beschwerdeführer seit Oktober
2003 wiederholt an verschiedenen Kundgebungen, Standaktionen und
Versammlungen in verschiedenen Schweizer Städten - wovon einmal
(...) - meist organisiert vom D._______ und zusammen mit jeweils bis
zu zwanzig weiteren Personen - teilgenommen haben. Der Zweck
dieser Veranstaltungen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist auf
den Bildern ebenfalls ersichtlich. Somit ist belegt, dass die
Beschwerdeführer - der Beschwerdeführer als Mitglied D._______ - als
Demonstrationsteilnehmer in Erscheinung getreten sind. Weiter kann
den samt Übersetzung eingereichten Artikeln, welche auf der Home-
page des D._______ erschienen sind, entnommen werden, dass die
Beschwerdeführer im Mai 2005 und im September 2006 als Autoren
von regimekritischen Beiträgen in Erscheinung getreten sind. Ferner
nennen die von der (...) vom 30. Oktober 2003 und der (...) vom 8. Mai
2006 ausgestellten Bewilligungen für Standaktionen den
Beschwerdeführer als Bewilligungs(mit)empfänger.
Trotz dieser Elemente geht das Bundesverwaltungsgericht - wie nach-
folgend aufgezeigt wird - davon aus, dass insgesamt keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwerde-
führer in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Verfolgung führen würden. Wie oben bereits erwähnt, hat der Be-
schwerdeführer kein politisches Engagement im Iran respektive keine
Verfolgung aus politischen Gründen glaubhaft gemacht. Die Beschwer-
deführerin hat ein politisches Engagement verneint. Daher steht fest,
dass die Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht
als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden
respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten sind.
6.3 Beim Verein E._______ handelt es sich um (...). Ob es sich beim
gleichnamigen, (...) um eine Untersektion oder eine mit der Organisa-
tion in Deutschland und in anderen Ländern verbundene Organisation
handelt, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin steht fest, dass der
D._______ dasselbe Ziel verfolgt wie die Organisation in Deutschland
und in weiteren Ländern, nämlich (...). Was sodann die Mitgliedschaft
respektive die politische Betätigung von iranischen Staatsangehörigen
in einer (...) Exilgruppierung betrifft, haben diese bei einer Rückkehr in
ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche
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Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, wenn sie sich bei ihrem politi-
schen Engagement in besonders hervorgehobener Weise hervortun,
insbesondere auf überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsauf-
gaben in der betreffenden Organisation wahrnehmen, sich an Füh-
rungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligen, an
führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Ver-
anstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernehmen oder an ver-
antwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen (...) Exilopposition in
den USA unterhalten. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte exilpolitische
Tätigkeiten sind, ebenso wie die blosse Mitgliedschaft in einer (...)
Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer solchen
Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer politischen
Verfolgung im Iran verbunden (vgl. dazu Gutachten von amnesty
international Deutschland vom ..., Urteil des Verwaltungsgerichtshofes
[VG] Kassel vom ... mit Hinweis auf Bestätigung und Fortführung der
Rechtsprechung; Urteil des VG Ansbach vom ...). Im Weiteren
unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen von im Iran verbotenen
oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser
Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen,
welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilneh-
mer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen,
die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial
in Fussgängerzonen verteilen, damit keiner allgemeinen Verfolgungs-
gefahr (vgl. SFH-Länderanalyse Iran vom 4. April 2006).
Wie oben bereits erwähnt, waren die Beschwerdeführer in ihrem Hei-
matland selbst nicht als politische Aktivisten und Regimegegner be-
kannt. Innerhalb des D._______ weisen sie zudem keine spezielle
Funktion auf. Wenn auch ihre Aktivitäten innerhalb dieser Organisation
über eine blosse Mitgliedschaft hinauszugehen scheinen, so kann
jedoch aufgrund des Verfassens und der Publikation von ein paar Arti-
keln auf der Homepage des D._______ sowie ihrer Teilnahme an ver-
schiedenen Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten nicht
von einer herausragenden Stellung innerhalb der iranischen exilpoliti-
schen Kreise in der Schweiz ausgegangen werden, womit sie insge-
samt nicht das Profil von typischen Regimegegnern oder politischen
Aktivisten aufweisen. Insbesondere lassen die eingereichten Unter-
lagen, vor allem die von den Beschwerdeführern publizierten Artikel,
auf wenig politische Kenntnisse schliessen. Der Inhalt dieser Artikel
geht nicht über einen parolenhaft-polemischen Aufruf zum Sturz des
Mullah-Regimes im Iran hinaus und vermittelt nicht den Eindruck,
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hinter dem Autor stehe eine Person, die über klar definierte oppo-
sitionspolitische Vorstellungen und ein besonders ausgeprägtes poli-
tisches Engagement verfügt, welches nur ansatzweise zu einer Gefahr
für das iranische Regime werden könnte.
Im Übrigen wird es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein,
dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach
der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt res-
pektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt ein-
setzt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagier-
ten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivis-
ten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt
zu machen, zu unterscheiden vermögen. Schliesslich kann wie das
BFM in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2006 zutreffend
festgestellt hat, angesichts der Zahl der im Ausland lebenden irani-
schen Staatsangehörigen ohnehin ausgeschlossen werden, dass jede
einzelne Person durch die iranischen Behörden überwacht und identifi-
ziert wird. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten
von Exiliranern in ganz Westeuropa und in den USA wären die irani-
schen Behörden kaum in der Lage, die täglich zu Tausenden auf priva-
ten Homepages erscheinenden Artikel und Dokumente gezielt und
umfassend zu überwachen.
Was schliesslich die zwei von der (...) und der (...) ausgestellten Be-
willigungen für Standaktionen betrifft, so bestehen keinerlei Hinweise,
dass die Namen der Bewilligungsinhaber an die Öffentlichkeit hätten
gelangt sein können. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass die Be-
schwerdeführer in der Zeit vom 16. bis mindestens am 20. Dezember
2007 zusammen mit weiteren iranischen Asylsuchenden (insgesamt
zehn Personen, meist Familienangehörige, inklusive zwei
Kleinkindern) an einem Hungerstreik in (...) beteiligt waren, der gegen
die Verfahrensdauer ihrer Asylgesuche und damit die schweizerischen
Asylbehörden gerichtet war. In diesem Zusammenhang wurde in der
Wochenzeitung (...) (Auflage ca. 11 000), (...) über die Beweggründe
des Hungerstreiks - den Unmut über das schweizerische Asylrecht und
-verfahren - berichtet. Es kann daraus nicht auf ein besonderes Me-
dienecho geschlossen werden. Jedenfalls ist diese Aktion nicht mit
dem im Dezember 2003 in Zürich stattgefundenen Hungerstreik mit 60
Teilnehmern zu vergleichen, der im In- und Ausland ein relativ grosses
Medienecho hervorgerufen hat und aufgrund der Berichterstattung
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grosse Publizität erreicht hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführer durch die Teilnahme an der erwähnten Hunger-
streikaktion, welche sich nicht gegen das iranische Regime, sondern
gegen die lange Dauer der Asylverfahren richtete, von den iranischen
Behörden als Personen mit einem besonderen, regimefeindlichen poli-
tischen Profil wahrgenommen worden sind.
Schliesslich vermag auch die Gesamtheit der exilpolitischen Aktivi-
täten der Familie A._______ sowie deren gemeinsames Auftreten bei
Kundgebungen und Standaktionen die Aufmerksamkeit der iranischen
Behörden nicht in flüchtlingsrelevanter Weise auf sich zu ziehen.
6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der gesamten Akten der Grossfamilie zum Schluss, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der
Beschwerdeführer in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft
relevanten Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits erwähnt, ha-
ben die Beschwerdeführer kein politisches Engagement im Iran glaub-
haft gemacht respektive vorgebracht und auch nie eine in einem politi-
schen Kontext stehende Verfolgung durch die iranischen Behörden
glaubhaft gemacht. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass sie
vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Personen
ins Blickfeld der iranischen Behörden oder des Nachrichtendienstes
geraten sind. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach
seitens der iranischen Behörden wegen der erwähnten exilpolitischen
Aktivitäten behördliche Schritte gegen die Beschwerdeführer eingelei-
tet worden wären. Demnach besteht kein Anlass zur Vermutung, die
Beschwerdeführer hätten im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nach-
teilen zu rechnen.
6.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine Nachfluchtgrün-
de bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen
könnten. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asyl-
gesuche zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
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Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG darstellt.
Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführer keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
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fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der langen
Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden
könnten. Indessen verfügen sie mit den erwähnten Familienangehöri-
gen über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen kön-
nen, zumal die Beschwerden dieser Verwandten mit gleichem Urteils-
datum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurden. Aufgrund der
Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
In medizinischer Hinsicht ist zudem darauf hinzuweisen, dass die me-
dikamentöse Weiterbehandlung der Epilepsie des Beschwerdeführer
im Iran gewährleistet ist, zumal er in seinem Heimatland bereits seit
mehreren Jahren entsprechend behandelt worden ist.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
8.5 Eine Härtefallregelung ist seit der diesbezüglichen Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar
2007, im Rahmen des vorliegenden, noch zur Zeit der Geltung der
einschlägigen Gesetzesbestimmung eingeleiteten Verfahrens nicht
mehr möglich.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben die Kantone die Möglichkeit, bei
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls unter be-
stimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen. Der Kanton, der von der Möglichkeit Gebrauch machen will,
dem Ausländer mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2
AsylG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat dies dem BFM un-
verzüglich zu melden (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Der betroffene Ausländer
hat nur im Zustimmungsverfahren Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG).
Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das BFM kann beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
Seite 22
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9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Be-
schwerde nicht als aussichtslos zu betrachten war und von der prozes-
sualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist in Gut-
heissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; über eine
allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente
befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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