Abtei lung V
E-6809/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
V.______, geboren (...),
W.______, geboren (...),
X.______, geboren (...),
Y.______, geboren (...),
Z.______, geboren (...),
Türkei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. No-
vember 2003 / N ______;
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6809/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer – kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
B.______ – verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
10. März 2003 und gelangten über ihnen unbekannte Staaten am
18. März 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch-
ten. Am 27. März 2003 wurden die Beschwerdeführer im Empfangs-
zentrum Altstätten (vormals: Transitzentrum) erstmals kurz befragt.
Das Bundesamt führte gleichentags eine mündliche Zusatzbefragung
("Zusatzabklärung ohne Hilfswerk") betreffend die näheren Hintergrün-
de der Ausreise der Beschwerdeführer durch. Für die Dauer des Asyl-
verfahrens wurden sie danach dem Kanton A.______zugewiesen. Am
8. Mai 2003 wurden die Beschwerdeführer durch die zuständige kanto-
nale Behörde zu ihren Asylgründen befragt. Die Vorinstanz verzichtete
in der Folge auf weitere Abklärungen, namentlich eine ergänzende An-
hörung der Beschwerdeführer.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei im April 1992 für 20 Tage fest-
genommen und gefoltert worden. Im selben Jahr habe er die ihm an-
getragene Übernahme des Dorfschützeramtes verweigert. Später sei-
en die Bewohner zum Verlassen des Dorfes ausgefordert und dieses
danach in Brand gesteckt worden. Die Familie des Beschwerdeführers
sei daher nach B.______ umgezogen. Dort sei er der Kurdenpartei
HADEP beigetreten. Er habe an Sitzungen und Demonstrationen des
Jugendflügels der HADEP teilgenommen. In B.______ sei er
insgesamt etwa sechsmal für die Dauer zweier oder dreier Tage
festgenommen worden. Man habe ihn jeweils beleidigt, geschlagen
und mit Wasser bespritzt. Auch an seinen zwischenzeitlichen
Aufenthalten in C._______ habe er drei zwei- bis dreitägige
Mitnahmen erlebt. Die letzte Mitnahme sei am (...) erfolgt. Dabei seien
Polizisten nach Hause gekommen und hätten ihm Ohrfeigen und
Fusstritte verpasst. Mit Hilfe seines Anwalts und des Vaters sei er nach
zwei oder drei Tagen freigekommen. Er habe sich in der Folge nur
noch selten zu Hause aufgehalten, wo öfters nach ihm gefragt worden
sei. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, auch Mitglied
des Türkischen Menschenrechtsvereins IHD gewesen zu sein.
A.b Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Asylgründen aus, sie sei
ebenfalls Mitglied der HADEP gewesen, habe sich aber nicht aktiv be-
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tätigt und den Heimatstaat wegen des Ehemannes und des Kindes
verlassen.
Als die Polizei am (...), während ihrer Schwangerschaft, nach Hause
gekommen sei, um ihren Ehemann festzunehmen, habe ein Beamter
sie gestossen und sie sei zu Boden gefallen. Die Beamten hätten ihren
Mann mitgenommen; sie sei mit Hilfe einer Nachbarin ins Spital
gelangt, wo sie eine Frühgeburt gehabt habe. Nach etwa zehn Tagen
sei sie nach Hause entlassen worden. Die Beamten seien danach
wiederholt nach Hause gekommen, hätten ihren Mann gesucht und sie
dabei beschimpft.
A.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer Mit-
gliedschaftsbelege der HADEP respektive der Nachfolgeorganisation
DEHAP und des IHD, drei Fotografien des zerstörten Hauses des Be-
schwerdeführers im Heimatdorf, sowie ein Schreiben des Anwalts zur
Bestätigung der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu den
Akten.
B.
Am 8. März 2003 fanden in einem Personenzug in D._______
Personenkontrollen statt. Dabei wurden die Beschwerdeführer
polizeilich erfasst, wobei der Beschwerdeführer einen türkischen Rei-
sepass, ausgestellt am (...) in B.______, auf sich trug. Er war zudem
im Besitz eines Schengen-Visa (...), welches am 27. Februar 2003 von
E._______ ausgestellt worden war. Die Beschwerdeführer reisten mit
gültigen (...) für die Strecke F._______ und trugen ausserdem (...) für
die Strecke G._______ auf sich.
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2003 – eröffnet am 1. Dezember
2003 – stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer genügten weder den Anforderungen an Glaubhaftigkeit noch denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegwei-
sung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingaben vom 23. Dezember 2003 sowie 31. Dezember 2003 an
die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
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beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren
wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 20. Januar 2004 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 22. Januar
2004 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 10. April 2004 reichte der Beschwerdeführer nachträglich eine Be-
stätigung der DEHAP vom 3. März 2004 zum Beleg seines Mitglied-
schaft bei der HADEP und DEHAP ein. Zudem führte der Beschwerde-
führer aus, er habe von seiner Familie in B.______ erfahren, dass die
Polizei (...) nach ihm gefragt habe. Seine Familie sei aufgrund staatli-
cher Repressionen gezwungen, den Wohnsitz in B.______ aufzugeben
und nach H._______ zu ziehen. Seine zwei Brüder seien mittlerweile
nach I._______ geflüchtet (...).
Am 17. August 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
J._______ vom 4. Juli 2005 ein, welchem zu entnehmen sei, dass er
polizeilich gesucht werde.
G.
Mit Schreiben vom 24. April 2007 wurde den Beschwerdeführern mit-
geteilt, dass das hängige Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007
vom Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, übernommen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 28. November 2003
aus, gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes zufolge hätten die
Beschwerdeführer tatsachenwidrige Aussagen zu ihren Reisepapieren
und Reisewegen gemacht. Dadurch würden massive Zweifel am Wahr-
heitsgehalt des von ihnen geltend gemachten Sachverhalts aufkom-
men.
Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei seit 1994 insge-
samt zwölf Mal für zwei bis drei Tage festgenommen worden, weil er
als einfaches Mitglied der HADEP an Sitzungen und Demonstrationen
teilgenommen habe, widerspreche dieses Vorbringen der allgemeinen
Erfahrung. So sei nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden
einen Verdächtigen derart oft für kurze Zeit mitgenommen haben sol-
len ohne je ein Verfahren gegen ihn einzuleiten. Zudem habe der Be-
schwerdeführer sich als einfaches Mitglied nicht in einer Weise expo-
niert, welches die Behörden hätte veranlassen können, in der geschil-
derten Weise gegen ihn vorzugehen. Die eingereichten Mitglied-
schaftsbelege der HADEP/DEHAP vermöchten ebensowenig flücht-
lingsrechtliche Relevanz zu entfalten wie das Bestätigungsschreiben
des Anwalts.
4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer Vorfälle im Heimatdorf geltend ge-
macht habe, die auf das Jahr (...) zurückgingen, komme diesen man-
gels genügend engem Kausalzusammenhang zwischen den damali-
gen Nachstellungen und der Flucht keine Asylrelevanz zu. Ungeachtet
der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen könnten diese daher
nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
4.2
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4.2.1 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführer dagegen
aus, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht unterstellt, sie hätten sich
in D._______ aufgehalten. Entgegen der diesbezüglichen Behauptung
des Bundesamtes seien sie nicht (...) gereist. Sie hätten ihre Reise-
pässe durch die Schlepper beschaffen lassen, diese jedoch nie ausge-
händigt bekommen. Nach einer K._______ seien sie um Mitternacht
an einem geheimgehaltenen Land ausgeladen und von dort (...) in die
Schweiz gefahren worden. Offensichtlich hätten die Schlepper die
zurückbehaltenen Reisepässe für die Reise eines anderen Paares mit
einem Kind benutzt, was in Schlepperkreisen keine Seltenheit sei.
Zudem hätten die Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen
übereinstimmende Angaben gemacht, was ebenfalls für deren
Wahrheitsgehalt spreche. Insgesamt seien ihre Vorbringen daher als
glaubhaft zu beurteilen.
4.2.2 Hinsichtlich der politischen Aktivitäten wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe sich über längere Zeit für die HADEP/DEHAP
und den IHD eingesetzt und sei deswegen mehrmals festgenommen
worden. Auch wenn nach der Auffassung der Vorinstanz diese Eingriffe
in die physische Integrität für sich genommen allein keinen Nachteil im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, seien diese doch geeignet, die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu untermauern.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien auch die eingereichten
Beweismittel geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu
belegen. Im Übrigen habe das Bundesamt es unterlassen, bei der Be-
weiswürdigung vom Gesamtzusammenhang des Sachverhalts auszu-
gehen.
4.2.3 In der Eingabe vom 23. Dezember 2003 wird ausserdem gerügt,
das Bundesamt habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführe-
rin in der Türkei misshandelt worden sei und deshalb eine Frühgeburt
gehabt habe.
4.2.4 Insgesamt seien von der Vorinstanz keine ernsthaften Wider-
sprüche dargelegt worden, und dem Beschwerdeführer sei der Nach-
weis der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG gelungen,
mithin sei er als Flüchtling anzuerkennen.
4.3 Nach Würdigung der vorliegenden Akten kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen und Folgerungen
der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen sind.
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4.3.1 So hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei Mitglied der
HADEP und deswegen behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen.
Bei der Erstbefragung erklärte er explizit, er sei seit 1995 Mitglied der
HADEP und habe unter anderem im Jahr 1994 eine Festnahme erlebt
(vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 2 und 5). Gemäss Angaben bei der
kantonalen Befragung will er seit 1994 Mitglied der HADEP gewesen,
im Jahr 1994 jedoch nie, demgegenüber im Jahr 1995 einmal mitge-
nommen worden sein (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 11 und 12). Hin-
sichtlich seiner Tätigkeiten für die HADEP/DEHAP führte er aus, er
habe unter anderem an Demonstrationen teilgenommen, das letzte
Mal habe er am (...) anlässlich L._______ mit Parteianhängern in
B.______ demonstriert (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6). Diese
Demonstrationsteilnahme erwähnte er bei der folgenden kantonalen
Befragung nicht, führte stattdessen aus, er sei bei den Wahlen vom 3.
November 2002 in B.______ "beim DEHAP" an der Urne gestanden
(vgl. Protokoll Ausländeramt S. 6) respektive er sei an diesem Tag im
M._______ in B.______ an der Urne gestanden (vgl. a.a.O. S. 13).
Auch diese Aktivität als Wahlhelfer der HADEP/DEHAP hat der
Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Sodann hat er
auch die – gemäss eigenen Angaben für den Ausreiseentschluss
massgebliche – letzte Festnahme vom (...) ungereimt geschildert.
Einmal sollen die Beamten zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr
gekommen sein (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5), einmal soll
diese letzte Festnahme am Morgen in der Frühe, nach Mitternacht (vgl.
Protokoll Ausländeramt S. 11) erfolgt sein. Als Grund für diese
Festnahme vom (...) erklärte der Beschwerdeführer, er sei stets aus
denselben Gründen festgenommen worden, nämlich weil er bei der
HADEP/DEHAP aktiv gewesen sei, und zudem sei er Mitglied beim
Menschenrechtsverein gewesen (vgl. Protokoll Empfangszentrum S.
6). Andererseits erklärte der Beschwerdeführer bei der kantonalen
Befragung (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 3), er sei seit November
2002 – damit erst nach der angeblich letzten Festnahme vom (...) –
Mitglied des Menschenrechtsvereins (IHD) gewesen, habe deswegen
jedoch nie behördliche Probleme gehabt.
Nicht glaubhaft ist sodann das Verhalten respektive die diesbezügli-
chen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die letzten Monate
vor der Ausreise (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6), beziehungs-
weise nach dem (...) aus Angst vor weiteren behördlichen Festnahmen
und Repressalien nicht mehr zu Hause gewohnt habe, andererseits
am 3. November 2002 während eines ganzen Tages offenbar
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unbehelligt in der Öffentlichkeit als Wahlhelfer der HADEP/DEHAP
tätig sein konnte (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 13 und 15). Dieses
Verhalten lässt sich weder mit der angegebenen hohen
Verfolgungsfurcht noch mit der angeblich andauernden behördlichen
Suche in diesem Zeitraum (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6) ver-
einbaren.
Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seit
(...) einen Anwalt in seiner Angelegenheit bevollmächtigt und dessen
Dienste auch wiederholt in Anspruch genommen haben will, dabei
aber nicht in der Lage war, dessen Adresse anzugeben (vgl. Protokoll
Empfangszentrum S. 4, Protokoll Ausländeramt S. 8).
Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 23. Dezember 2003
unter anderem festhält, das BFM habe unberücksichtigt gelassen,
dass seine Ehefrau in der Türkei misshandelt worden sei und deswe-
gen eine Frühgeburt erlitten habe, ist dem entgegen zu halten, dass
die Beschwerdeführer bei den mündlichen Befragungen jeweils ange-
geben haben, die Beschwerdeführerin sei beim (angeblichen) Vorfall
vom (...) von einem Beamten gestossen worden und auf den Rücken
gefallen, was die vorzeitigen Wehen ausgelöst habe. Diese Aussagen
lassen jedoch nicht auf eine Misshandlung im eigentlichen Sinne
schliessen, mithin wären diese nachträglichen Äusserungen des
Beschwerdeführers als nachgeschoben zu beurteilen.
4.3.2 Sodann hat auch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit der angeblichen Festnahme des Ehemannes vom (...) ungereimte
Angaben gemacht. So führte sie aus, die Beamten seien an jenem
Datum etwa um 22.30 Uhr (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4)
respektive um 21.00 Uhr in ihre Wohnung eingedrungen, das wisse sie
ganz genau (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 6). Sodann ist den
weiteren diesbezüglichen Schilderungen einmal zu entnehmen, die
Beamten hätten sie, nachdem man sie gestossen habe, allein auf dem
Boden zurückgelassen; sie habe Schmerzen bekommen und die
Nachbarin informiert (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4); aufgrund
der Aussagen bei der kantonalen Befragung ist aber davon
auszugehen, dass die Wehenschmerzen bereits in Anwesenheit der
Beamten eingesetzt hätten, sie dabei vergeblich die Beamten um Hilfe
angefleht habe, eine Nachbarin danach ihr Weinen gehört habe und
ihr zu Hilfe geeilt sei (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 6). Ebenfalls un-
gereimt sind ihre Angaben darüber ausgefallen, ob und wie oft ihr
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Ehemann vor der Ausreise nach Hause gekommen sei. Einerseits soll
er in den letzten fünf Monaten vor der Ausreise "praktisch nicht" mehr
heimgekommen sein (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4), anderer-
seits soll der Beschwerdeführer nie mehr nach Hause gekommen sein,
sie nur telefonisch kontaktiert haben (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 3).
4.3.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass
die Beschwerdeführer in zahlreichen und wesentlichen Punkten ihrer
Asylbegründung unterschiedliche, in ihrer Gesamtheit unglaubhafte
Vorbringen getätigt haben. Die geltend gemachte Verfolgungssituation
ist folglich nicht glaubhaft.
4.3.4 Hinsichtlich der Ereignisse aus dem Jahr (...) – die Weigerung
der Übernahme des Dorfschützeramtes, das Niederbrennen des Hei-
matdorfes und des Wohnhauses des Beschwerdeführers – ist unge-
achtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen mit der Vorins-
tanz festzustellen, dass der zeitliche und inhaltliche Zusammenhang
zwischen diesen Vorfällen und der im Frühjahr 2003, mithin elf Jahre
später, erfolgten Ausreise nicht mehr gegeben ist. Diese Feststellung
wird dadurch bestätigt, als der Beschwerdeführer und seine Familie
seinerzeit allfälligen weiteren Repressalien durch den Wegzug nach
B.______ und damit durch Nutzen einer innerstaatlichen
Ausweichmöglichkeit entgehen konnten. Zudem hat der
Beschwerdeführer im Rahmen der Asylbefragungen den Ursprung für
die ab 1994 oder 1995 – vgl. oben E. 4.3.1 – (angeblich) wiederholten
Festnahmen jeweils auf seine politischen Aktivitäten für die
HADEP/DEHAP zurückgeführt. Es ist an dieser Stelle schliesslich
darauf hinzuweisen, dass die Aussagen bezüglich eines allfälligen
Strafverfahrens in diesem Zusammenhang auch nicht glaubhaft
ausgefallen sind: So will der Beschwerdeführer gemäss Angaben im
Empfangszentrum (vgl. Protokoll S. 7) im Jahr (...), nach 20 Tagen
Folter mit verbundenen Augen, vor ein ihm unbekanntes Gericht ge-
stellt worden sein; anlässlich dieser Verhandlung sei er freigelassen
worden; da das Militär diesen Beschluss angefochten habe, sei das
Verfahren weitergegangen, vermutlich aber eingestellt worden. In Wi-
derspruch dazu führte er bei der nachfolgenden Befragung aus, er sei
im Jahr (...) vor ein normales Gericht in B._______ geführt worden, da
es dort kein M._______ gebe. Er sei bedingt freigekommen, die Akten
seien aber N._______ weitergeleitet worden, danach habe er in dieser
Angelegenheit nichts mehr gehört (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 8 f.).
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4.3.5 Im Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführer ist
sodann Folgendes festzuhalten: Gemäss ihren Angaben haben sie am
(...) von B.______ aus die Türkei verlassen. Diesen Aussagen stehen
die polizeilichen Erkenntnisse gegenüber, wonach die
Beschwerdeführer am (...) bei einer Personenkontrolle in D._______
polizeilich erfasst und dabei ein Reisepass des Beschwerdeführers,
ein Schengen- Visa, (...) sowie gültige (...) sichergestellt worden sind.
Im Rahmen der diesbezüglichen mündlichen Zusatzabklärungen vom
27. März 2003, bei der jeweiligen kantonalen Befragung und auf
Beschwerdeebene beharren die Beschwerdeführer darauf, sie seien
nie in D._______ gewesen, ihre Ausreise sei mit (...) erfolgt. Diese
Ausführungen sind indessen aufgrund der gefestigten polizeilichen
Erkenntnisse mit erheblichen Zweifel belastet. Dabei ist ihr
Erklärungsversuch anlässlich der jeweiligen mündlichen
Zusatzabklärungen vom 27. März 2003 unbehelflich, wonach sie
bereits im (...) ein erstes Mal durch Schlepper Reisepässe besorgt,
diese jedoch nicht erhalten hätten (Protokoll Zusatzabklärung
Beschwerdeführer S. 1, Protokoll Ausländeramt S. 16) respektive
wegen der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht hätten
ausreisen können, mithin diese Pässe nicht genutzt hätten (vgl.
Protokoll Zusatzabklärung Beschwerdeführerin S. 1). Dies gilt umso
mehr, als sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
widersprechen, indem sie einerseits ausführen, sie hätten nach dem
Vorfall vom (...) den Ausreiseentschluss gefasst (vgl. Protokoll
Empfangszentrum Beschwerdeführerin S. 4; Protokoll Ausländeramt
Beschwerdeführer S. 14), andererseits bei der besagten
Zusatzabklärung von einer bereits früher geplanten Ausreise
sprechen. Sodann fällt auf, dass die Beschwerdeführer die angeblich
vergebliche erste Passbeschaffung nicht bereits bei der Erstbefragung,
sondern erst auf entsprechenden Vorhalt im Rahmen der mündlichen
Zusatzabklärungen sowie bei der kantonalen Befragung
(Beschwerdeführer) erwähnt haben. Dieses Aussageverhalten lässt
den Schluss zu, dass die Beschwerdeführer ihre Aussagen dem
jeweils aktuellen Abklärungsstand der Asylbehörden anzupassen ver-
sucht haben.
4.4 In Würdigung aller Vorbringen ist festzustellen, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführer den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht zu genügen vermögen.
An dieser Feststellung vermögen die eingereichten Mitgliederbestäti-
gungen der HADEP/DEHAP, die Anwaltsbestätigung vom (...) sowie
die weiteren, auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen vom
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3. März 2004 und vom 4. Juli 2005 (vgl. oben Bst. F) nichts zu ändern;
namentlich die drei letztgenannten Bestätigungsschreiben sind
aufgrund der obigen Ausführungen bestenfalls als Ge-
fälligkeitsschreiben und damit als nicht beweisgeeignet zu beurteilen.
Die eingereichten Mitgliederbestätigungen der HADEP und Zahlungs-
belege der Mitgliederbeiträge vermögen allenfalls eine – einfache –
Mitgliedschaft bei dieser Organisation zu belegen. Dazu ist festzuhal-
ten, dass allein das Mitwirken als einfaches Mitglied dieser Organisati-
on in der Regel für sich alleine nicht genügt, um flüchtlingsrechtlich re-
levante behördliche Verfolgungsmassnahmen auszulösen. Für die An-
nahme, dem Beschwerdeführer würden – bei unterstellter Glaubhaftig-
keit seiner Mitgliedschaft – wegen allenfalls für die vormals legale
HADEP erfolgten Aktivitäten nach deren Verbot noch Nachteile er-
wachsen, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Es ist dabei nach dem
Gesagten auch nicht von einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft drohenden Verfolgungsgefahr auszugehen.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf wei-
tere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergeb-
nis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche dem-
nach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
Seite 12
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
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UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ih-
nen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder
De-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, liegt nicht vor. Die Beschwer-
deführer haben in der Rechtsmitteleingabe keine konkreten, über die
allgemeine Situation hinausgehende individuelle Gründe für eine Un-
zumutbarkeit des Vollzugs aufgezeigt. In individueller Hinsicht ist dabei
aufgrund der Akten festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihren jah-
relangen Wohnsitz in B.______ gehabt haben. Die Beschwerdeführerin
verfügt in der Türkei über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz; so
leben O._______ in P._______ in der Q._______, und weitere
O._______ in R._______ (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 2). Der
Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 10. April 2004 ange-
geben, die S._______ würden beabsichtigen, nach H._______ zu
ziehen, zwei Brüder seien (...) nach I._______ gegangen. Die Kon-
taktnahme mit den allenfalls nun in H._______ lebenden S._______ ist
damit jedoch nicht verunmöglicht und gemäss den Angaben in der
Empfangsstelle (Protokoll S. 3) leben noch weitere S._______ in
B.______ und in T._______. Sodann hat namentlich der
Beschwerdeführer angegeben, es sei ihnen in der Türkei wirtschaftlich
gut gegangen und seinen weiteren Aussagen ist zu entnehmen, dass
er verschiedene berufliche Tätigkeiten in der Land- und Waldwirtschaft
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sowie später als Verkäufer im (...) in B.______ ausgeübt hat. In der
Schweiz hat der Beschwerdeführer erneut in der Landwirtschaft gear-
beitet. Diese beruflichen Erfahrungen insgesamt sowie der Umstand,
dass die Beschwerdeführer im Heimatland gemäss ihren Angaben fi-
nanziell gesichert leben konnten, lassen den Schluss zu, dass es ih-
nen möglich sein wird, sich nach ihrer Heimkehr eine neue Existenz
aufzubauen, zumal sie anfänglich nötigenfalls zweifellos auf verwandt-
schaftliche oder kollegiale Unterstützung zurückgreifen könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Vor dem Hintergrund des nunmehr langjährigen Aufenthaltes der
Beschwerdeführer in der Schweiz ist auf die Bestimmung von Art. 14
AsylG hinzuweisen: Gemäss dieser Regelung kann der zugewiesene
Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ausländi-
schen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene
Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre
in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt
gewesen ist und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwer-
wiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a c
AsylG). Es steht den Beschwerdeführern frei, sich diesbezüglich mit
dem zuständigen Ausländeramt des Kantons St. Gallen in Verbindung
zu setzen.
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das Ausländeramt des Kantons A.______(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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