B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6810/2014
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatszugehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben:
Volksrepublik China),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 20. Januar 2014 und reiste über B._______ (Nepal) nach
C._______. Dort habe er sich fünf Monate lang aufgehalten. In C._______
habe er ein Flugzeug bestiegen und sei mit einem nepalesischen Reise-
pass in ein weiteres, ihm unbekanntes Land geflogen. Er sei anschliessend
auf dem Luftweg am 11. Juli 2014 in die Schweiz eingereist und habe glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl
nachgesucht.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 19. August 2014 sowie der
einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 5. September 2014
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei chinesischer Staatsangehö-
riger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______, Gemeinde
E._______, Kreis F._______, Präfektur G._______, Provinz Ü-Tsang. Er
sei in diesem Dorf geboren. Er habe nie die Schule besucht. Er habe zu-
sammen mit seinen Eltern und einer Schwester in D._______ gelebt und
in der Landwirtschaft mitgeholfen. Sie hätten die Felder bewirtschaftet und
Vieh und Pferde gehalten.
Am 16. Januar 2014 sei er mit fünf respektive sechs Freunden mit Motor-
rädern nach H._______ gefahren. Sie hätten für die Unabhängigkeit Tibets
mit ihren Fahrzeugen, an welchen tibetische Fahnen angebracht worden
seien, Runden gedreht. In H._______ seien sie von chinesischen Polizis-
ten angehalten worden, welche die Fahnen abmontiert hätten. Es habe ein
Gerangel gegeben und der Beschwerdeführer dabei seinen Geldbeutel mit
Identitätskarte verloren. Dem Beschwerdeführer und seinem Freund
I._______ sei die Flucht zum Onkel in J._______ gelungen, während zwei
ihrer Freunde festgenommen worden seien. Über das Schicksal der ande-
ren Freunde sei dem Beschwerdeführer nichts bekannt. Die chinesische
Polizei habe ihn zu Hause gesucht. Die Verletzungen, die er sich bei der
Schlägerei zugezogen habe, habe er zunächst beim Onkel behandeln las-
sen. Danach habe er sich in K._______ in Spitalpflege begeben müssen,
wo man einen Knochenbruch festgestellt habe. In Nepal sei er operiert wor-
den. Ansonsten habe er sich nie an politischen Kundgebungen oder Tätig-
keiten beteiligt und habe nie Probleme mit Behörden oder Privatpersonen
gehabt.
Im Anschluss an die eigentliche Befragung zur Person am 19. August 2014
wurde der Beschwerdeführer vom BFM darauf hingewiesen, dass seine an
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der Befragung zu Protokoll gegebenen Angaben zu den Länderkenntnis-
sen und zum Alltagsleben in Tibet nicht überzeugend ausgefallen seien.
Sein Länder- und Alltagswissen sei als ungenügend zu beurteilen. Die von
ihm geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China werde bezwei-
felt, weshalb er im weiteren Verlauf des Asylverfahrens nicht mehr als
Staatsangehörigen der Volksrepublik China behandelt werde. Der Be-
schwerdeführer gab diesbezüglich zu Protokoll, dies sei "in Ordnung". Im
Übrigen gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm körperlich gut.
Im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 5. September 2015 wurden
dem Beschwerdeführer vertiefte Fragen zu seinem Herkunftsort (Länder-
kenntnisse, Alltagswissen zu Tibet) gestellt. Der Beschwerdeführer brachte
ferner vor, er habe seit seiner Ausreise aus Tibet ein schlechtes Erinne-
rungsvermögen und vergesse im Alltag vieles.
Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten.
B.
Am 9. September 2014 erteilte der zuständige Mitarbeitende des EVZ in
Basel einen "Lingua"- Auftrag zur Herkunftsabklärung (LINGUA-Auftrag).
Am 10. September 2014 wurde dieser Auftrag aus Kapazitätsgründen auf
Seiten der LINGUA-Dienststelle annulliert.
C.
Mit Verfügung vom 17. September 2014 wurde der Beschwerdeführer vom
BFM dem Kanton Basel-Landschaft zugeteilt.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 – nach erneutem Ver-
sand der Verfügung am 23. Oktober 2014 wurde die Verfügung am 27. Ok-
tober 2014 eröffnet – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das
BFM die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an, schloss indes den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China aus-
drücklich aus.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hätten die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermocht. Obwohl er unbestritte-
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nermassen tibetischer Ethnie sei, legten die mangelhaften Länder- bezie-
hungsweise Regionalkenntnisse, die fehlenden Kenntnisse der chinesi-
schen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere, der unsubstanziiert und
widersprüchlich geschilderte Reiseweg und die unglaubhaft vorgetragenen
Asylgründe nahe, dass der Beschwerdeführer nicht in der von ihm ange-
gebenen Region in Tibet sozialisiert worden sei. Für seine geltend gemach-
ten Erinnerungsschwierigkeiten würden aus den Akten keinerlei Hinweise
vorgehen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Hauptsozi-
alisierung in der Volksrepublik China und seine Asylgründe glaubhaft da-
zulegen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Er habe keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittland
geliefert. Schliesslich befand das BFM den Wegweisungsvollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich, nachdem es aufgrund der fehlenden Hinweise
auf Wegweisungshindernisse nicht Sache der Asylbehörden sei, nach et-
waigen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen.
E.
Mit Eingabe vom 21. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl in der
Schweiz zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe eine Erinne-
rungsschwäche und habe in der Schweiz diesbezüglich bereits einen
Hausarzt aufgesucht, welcher ihn an einen Neurologen verwiesen habe. Er
werde einen entsprechenden Arztbericht nachreichen. Viele Dinge aus sei-
ner Vergangenheit habe er schlichtweg vergessen. Er ersuche das Bun-
desverwaltungsgericht, seine Glaubwürdigkeit nochmals zu überprüfen
und insbesondere zu berücksichtigen, dass er unter besagten Erinne-
rungsschwierigkeiten leide. Das zentrale Ereignis der politischen Aktion in
H._______ und die entsprechende Reaktion der chinesischen Polizei habe
er gleichbleibend geschildert. Er sei nie zur Schule gegangen, könne we-
der lesen noch schreiben und beherrsche die chinesische Sprache kaum.
Er sei in seiner Heimat Tibet in flüchtlingsrelevanter Weise bedroht.
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Seite 5
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. November 2014 hielt die zu-
ständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Bericht der ihn behandelnden Facharztpersonen inklu-
sive eine Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ein-
zureichen.
Am 29. Juni 2015 gingen ein (undatierter) Bericht ("Neurologisches Konsi-
lium") von Dr. med. L._______, FMH Neurologie, (…), eine Rechnungsko-
pie für eine konsiliarische Beratung vom 22. Juni 2015 sowie die vom Be-
schwerdeführer am 25. Juni 2015 unterzeichnete Entbindungserklärung
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Im Bericht von Dr. L._______ wird die Diagnose "subjektive neurokognitive
Störung mit Konzentrationsstörung und Gedächtnisschwierigkeit [ES
2014]" gestellt. Es bestehe "klinisch-neurologisch und orientierend neu-
ropsychologisch kein Anhalt einer somatischen Ursache". Die gestellte Di-
agnose bestehe "sehr wahrscheinlich im Rahmen der psychosozialen Be-
lastungsreaktion als politischer Flüchtling". Eine weitergehende Abklärung,
insbesondere eine MRI-Untersuchung des Neurocraniums (Hirnschädel)
wurde als nicht gerechtfertigt erachtet. Eine ausführliche neuropsychologi-
sche Testung "aufgrund der Sprache und der orientiert als regelrecht zu
untersuchenden neuropsychologischen Befunde" wurden aktuell als nicht
notwendig eingestuft.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2015 wurde die Vorinstanz unter
Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (mittlerweile publiziert als
BVGE 215/10) zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 6
Dabei legte das SEM ein als "vertraulich – nicht zur Edition" gekennzeich-
netes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Län-
derwissen" ins vorinstanzliche Dossier.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Juli 2015 wurde dem Be-
schwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige
Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c
VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch ver-
zichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusam-
men mit dem Urteil zur Kenntnis gebracht. Das Dokument "Hintergrundin-
formation zum geprüften Länderwissen" wurde vom SEM als "vertraulich /
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nicht zur Edition" charakterisiert. Eine Offenlegung des wesentlichen In-
halts (im Sinne von Art. 28 VwVG) ist bisher nicht erfolgt (vgl. auch nach-
folgende E. 8.2).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
Bei der Anhörung zu den Asylgründen sei unter anderem das Alltagswissen
des Beschwerdeführers und sein geographisches Wissen über seinen an-
geblichen Heimatort eingehend geprüft worden. Der Beschwerdeführer sei
in der Lage gewesen, die zu seinem Heimatort gehörenden Verwaltungs-
einheiten, drei Nachbardörfer, zwei Berge sowie einen Fluss in seiner Re-
gion zu benennen. Auffallend spärlich seien jedoch die Beschreibungen
seines Dorfes, der dortigen natürlichen Umgebung sowie des Gemeinde-
ortes H._______ ausgefallen. Angesichts dessen, dass er rund 23 Jahre in
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Seite 8
D._______ gelebt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Her-
kunftsregion lebensnaher hätte beschreiben können. Auf entsprechende
Vertiefungsfragen habe der Beschwerdeführer ausweichend und wieder-
holend geantwortet. In der Befragung zur Person habe er weder den Na-
men der drei nahegelegenen Klöster noch die Ortschaften, in denen diese
Klöster liegen würden, benennen können. Zudem erstaune, dass er nicht
wisse, welches der Gemeindehauptort von E._______ sei oder wo sich die
Verwaltung befinde. Über seine Arbeit in der Landwirtschaft habe er zu-
nächst etwas ausführlichere Auskünfte gegeben. Angesprochen auf das
Saatgut und die Verwertung des Ernteüberschusses habe er sich jedoch
erneut auf vage und unstimmige Auskünfte beschränkt. Er habe zwar An-
gaben zu chinesischen Geldscheinen machen können, habe jedoch die
Farbe der verschiedenen Noten nicht gekannt. Die Erklärungen des Be-
schwerdeführers hierzu, er habe kaum mit Geld zu tun gehabt und sein
Vater habe quasi alle Einkäufe erledigt, schienen angesichts seines Alters
nicht nachvollziehbar. Zudem habe er Mühe bekundet, einige wenige Pro-
dukte aufzuzählen, die seine Familie habe käuflich erwerben müssen.
Die Angaben des Beschwerdeführers, nie zur Schule gegangen zu sein
und kaum Chinesisch zu sprechen, stimmten mit den landesspezifischen
Begebenheiten nicht überein respektive seien nicht nachvollziehbar. Da er
angegeben habe, sein Vater spreche gut Chinesisch und habe diese Spra-
che durch den Alltagsgebrauch erlernt, wäre umso mehr anzunehmen ge-
wesen, dass auch der Beschwerdeführer über fundiertere Kenntnisse der
chinesischen Sprache hätte verfügen müssen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den fehlenden Ausweispapieren
seien zudem widersprüchlich ausgefallen. Das Vorgehen zum Erhalt der
Identitätskarte habe er nicht annähernd so darstellen können, wie es von
einer in Tibet sozialisierten Person zu erwarten wäre. Es sei folglich anzu-
nehmen, dass er nie eine von chinesischen Behörden ausgestellte Identi-
tätskarte besessen habe. Diese Schlussfolgerung vermöge auch nicht von
der Tatsache umgestossen zu werden, dass er das Aussehen einer chine-
sischen Identitätskarte etwas habe beschreiben können, zumal es sich da-
bei um erlernbare Merkmale handle. Dasselbe gelte für seine teils korrek-
ten Aussagen in Bezug auf das Familienbüchlein.
Auch den Reiseweg habe der Beschwerdeführer nicht widerspruchsfrei be-
schreiben können. Er sei nicht in der Lage gewesen, die von ihm bei der
Ausreise von J._______ aus passierten tibetischen Ortschaften – abgese-
hen von K._______ – anzugeben. Er habe bei der Befragung zur Person
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und der Anhörung unterschiedliche Angaben dazu gemacht, in welchem
Land die beiden Ortschaften B._______ (phon.) und C._______ (phon.)
liegen würden. Dies verblüffe insofern, als er angegeben habe, während
fünf Monaten in C._______ gelebt zu haben. K._______ habe er trotz sei-
nes mehrtägigen Aufenthaltes nicht auf eine Weise beschreiben können,
die vermuten lasse, dass er tatsächlich einmal dort gewesen sei. Auch die
Grenzüberquerung nach Nepal oder die Weiterreise von Nepal in die
Schweiz habe er nicht realitätsnah schildern können.
Hinsichtlich der vorgetragenen Asylgründe sei nicht plausibel, dass der Be-
schwerdeführer kaum etwas zur Planung der geltend gemachten Aktion in
H._______ habe berichten können. Er habe zudem wiederholt unter-
schiedliche Angaben in Bezug auf die in die Planung involvierten Personen
gemacht. Zum Polizeikontakt habe er lediglich Wiederholungen und aus-
weichende Antworten gegeben. Er habe auch nicht näher auf das Erschei-
nen der Polizisten, auf das Handgemenge oder auf die Verhaftung und den
Verbleib seiner Freunde eingehen können. Gesamthaft betrachtet würden
sich seine Aussagen zum Vorfall in H._______ in Allgemeinplätzen er-
schöpfen. Weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden
würden das vom Beschwerdeführer Geschilderte untermauern.
Im Weiteren würden sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, wel-
che die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erinnerungsschwierig-
keiten stützen würden.
Die von der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil E-
MARK 2005 Nr. 1 festgelegte Praxis zu China und Tibetern sei vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (publiziert
in BVGE 2014/12) präzisiert worden. In Beachtung dieser Rechtsprechung
sei vorliegend der Schluss zu ziehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers
an den bisherigen Aufenthaltsort bestehe.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Vollzug der Wegweisung in die
Volksrepublik China im konkreten Fall zwar ausgeschlossen sei. Bei einer
groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne jedoch der Vollzug der
Wegweisung nicht verhindert werden, wenn der Beschwerdeführer – wie
vorliegend – eine sinnvolle Prüfung seiner wahren Herkunft verunmögliche.
Es sei ausserdem nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen
nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetische Her-
kunftsländer zu forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der
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Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den
bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keine Vollzugshinder-
nisse entgegenstünden.
5.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Rechtsmitteleingabe auf eine
Erinnerungsschwäche und führte dazu aus, er habe viele Begebenheiten
aus seiner Vergangenheit vergessen. Er ersuche das Bundesverwaltungs-
gericht, seine Glaubwürdigkeit unter Mitberücksichtigung dieser Schwierig-
keiten nochmals zu überprüfen. Im Weiteren betonte er wieder, nie einen
Schulunterricht genossen zu haben und daher weder lesen noch schreiben
zu können. Er beherrsche die chinesische Sprache kaum. Seine Identitäts-
papiere habe er beim Handgemenge mit den Polizisten verloren. Er sei von
chinesischen Polizisten brutal zusammengeschlagen worden, einzig weil
er mit Freunden auf Motorrädern vorbeigefahren sei, an denen tibetische
Fahnen befestigt worden seien. Weil er seinen Geldbeutel mit Identitäts-
karte verloren habe, habe die Polizei seine Identität eruieren können. Seit-
her sei er in China nicht mehr sicher.
5.3 Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 zu den
Beschwerdevorbringen Stellung und hielt unter Bezugnahme auf das Ko-
ordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai
2015 (publiziert als BVGE 2015/10) fest, es könne vom Beschwerdeführer
angesichts des geltend gemachten biographischen Hintergrundes erwartet
werden, dass er sich in der unmittelbaren Umgebung (seiner Heimatge-
gend) auskenne und zu seinen allgemeinen Lebensumständen substanti-
ierte und lebensnahe Auskünfte geben könne. Zudem könne von einer aus
Tibet stammenden Person erwartet werden, dass sie sich zumindest in ei-
nem Alltags-Chinesisch verständigen könne. Auch dürfe angenommen
werden, dass der Beschwerdeführer seine illegale Ausreise von Tibet nach
Nepal anschaulich und widerspruchsfrei zu erläutern vermöge.
In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6. Mai 2015
geforderten Quellenangaben zu länderspezifischen Wissensfragen wurde
auf ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hinter-
grundinformation zum geprüften Länderwissen" verwiesen.
Ferner führte das SEM aus, die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die
länderspezifischen Wissensfragen korrekt genannten Fakten stünden in
krassem Widerspruch zur allgemeinen Substanzlosigkeit seiner Antworten
auf Vertiefungsfragen sowie auf Fragen zu seinen allgemeinen Lebensum-
ständen. Dabei verwies das SEM auf konkrete, protokollierte Angaben des
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Seite 11
Beschwerdeführers zu den Themen Ausweispapiere, Geographiekennt-
nisse, Beschreibung der Herkunftsregion, Begründung für den ausgeblie-
benen Schulbesuch, Beschreibung des Alltags, Entwicklung der Heimatre-
gion, Präsenz der Chinesen, mangelnde Chinesischkenntnisse sowie ille-
gale Ausreise.
Neben der fehlenden Substanz wiesen die Aussagen auch Widersprüche
und Plausibilitätslücken auf. Beispielsweise könne nicht nachvollzogen
werden, dass der Beschwerdeführer das Aussehen einer chinesischen
Identitätskarte habe beschreiben können, jedoch höchst widersprüchliche
und gehaltlose Ausführungen zum Ausstellungsverfahren seiner eigenen
Identitätskarte gemacht habe. Uneinheitlich seien auch die Angaben zum
Verlust der Identitätskarte ausgefallen. Unplausibel sei ferner, dass der Be-
schwerdeführer den Aufdruck gewisser Banknoten habe nennen, jedoch
nicht das augenfälligste Merkmal, nämlich die Farbe der jeweiligen Noten
habe angeben können. Die vom Beschwerdeführer korrekt beantworteten
Fragen seien anhand von öffentlich zugänglichen Quellen leicht erlernbar
und vermöchten den Mangel an Substanz und Plausibilität sowie die Wi-
dersprüche innerhalb der Aussagen nicht wettzumachen.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die geltend gemachten Erinne-
rungsschwächen erst im Rahmen der Anhörung vorgetragen. Er habe auch
nicht plausibel erklären können, was Auslöser dieser Schwierigkeiten ge-
wesen sei. Schliesslich seien diese Probleme auch im eingereichten Arzt-
bericht vom 9. Januar 2015 nicht medizinisch gestützt worden.
6.
6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E-6810/2014
Seite 12
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im publizierten Urteil
BVGE 2015/10 festgestellt, dass das SEM seit einiger Zeit zur Herkunfts-
abklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht mehr eine Analyse der
Fachstelle Lingua ("Lingua-Analyse" respektive Lingua-Alltagswissense-
valuation) durchführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden An-
hörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM ver-
tiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asyl-
suchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um
dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör
gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer
für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernst-
haft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.).
6.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ers-
ten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkenn-
bar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat
und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hät-
ten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da
bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein
amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten
zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung
und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Her-
kunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu
orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
6.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
E-6810/2014
Seite 13
6.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, unter-
steht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsab-
klärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.3.2).
7.
7.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren zwar festgestellt, dass
der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Das Staatssekretariat hat in-
dessen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft respektive
seine Sozialisierung in Tibet als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert. Dabei
hat das SEM offenkundig die in E. 6.2.1 dargelegte, neu eingeführte Me-
thode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie ange-
wandt. Es wurde vorliegend keine Analyse der Fachstelle "Lingua" durch-
geführt, sondern dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Befra-
gung zur Person und während der einlässlichen Anhörung durch die zu-
ständige Sachbearbeiterin des BFM vertiefte Fragen zu den Länderkennt-
nissen und zum Alltagswissen in Tibet gestellt. Dass das SEM – wie in der
Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 geltend gemacht – seine abweisende
Verfügung auch mit einer angeblich fehlenden Substanz der Vorbringen
begründete, ändert an diesen Feststellungen zu der vorliegend von der Vo-
rinstanz herangezogenen Methode zur Prüfung und Verneinung der Her-
kunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers nichts.
7.2
7.2.1 Dem Beschwerdeführer sind bereits anlässlich der Summarbefra-
gung im EVZ (Befragung zur Person) einige Herkunfts- und Länderfragen
gestellt worden. Insbesondere wurde er zur chinesischen Währung und der
Geld- und Notenstückelung befragt. Zudem wurde er zur Gemeinde
E._______ und zu den geographischen Begebenheiten seiner Herkunfts-
region [Berge, Flüsse und Gewässer, Klöster] und zu einigen Alltagsbegrif-
fen näher befragt (vgl. A5, Ziffer 6.01). Ob die von ihm zu Protokoll gege-
benen Antworten im Einzelnen seitens der Vorinstanz als zutreffend gewür-
digt wurden, geht aus den vorinstanzlichen Akten, insbesondere der ange-
fochtenen Verfügung, nicht explizit hervor.
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7.2.2 Bei der einlässlichen Anhörung wurden dem Beschwerdeführer
ebenfalls mehrere Fragen zum geltend gemachten Herkunftsort und zu All-
tagsbegebenheiten seiner Heimatregion gestellt (Vorgehen bei der Be-
schaffung eines Identitätsausweises in Tibet; Beschreibung seines Her-
kunftsdorfes und -bezirks und deren Verwaltungseinheiten, geographische
Umgebung etc.; vgl. A9, Fragen 14 ff.). Auch wurde er aufgefordert, seine
Kenntnisse der chinesischen Sprache aufzuzeigen (A9, Fragen 61 ff.). Auf
die ihm gestellten Fragen länderspezifischer Art hat der Beschwerdeführer
in der Regel konkrete Antworten gegeben (insbesondere: Mindestalter für
die Ausstellung einer Identitätskarte: 16. oder 18. Altersjahr; Zuständigkeit
des (…)-Büros, Angaben zu benachbarten Gemeinden und Bergen [vgl.
A9, Antworten 27 ff. und 38 ff], zu den in Tibet verwendeten Verkehrsmitteln
[vgl. A9, Antwort 34]). Er hat zudem Erklärungen zu Protokoll gegeben be-
treffend seine mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache (vgl. A9,
Antworten 66 ff.). Im Weiteren gab er an, er könne nicht gut Chinesisch
sprechen, könne nur einfache Worte aufsagen, verstehe aber (passiv)
mehr (vgl. A9, Antworten 61 und 63).
Während der Befragung respektive Anhörung zu den Asylgründen wurde
der Beschwerdeführer seitens des BFM nicht damit konfrontiert, welche
seiner zu Protokoll gegebenen Angaben konkret als tatsachengetreu und
welche im länderspezifischen Kontext als falsch erachtet wurden. Erst in
der angefochtenen Verfügung hat sich das BFM explizit hierzu geäussert
und beispielsweise festgestellt, die zum Heimatort des Beschwerdeführers
gehörenden Verwaltungseinheiten, drei Nachbardörfer, zwei Berge und ein
Fluss seien vom Beschwerdeführer (korrekt) benannt worden. Hingegen
habe er die drei nahegelegenen Klöster und die Ortschafen, in denen diese
Klöster liegen, sowie den Gemeindehauptort von E._______ und die dor-
tige Verwaltung nicht bezeichnen können.
8.
8.1 Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz bezüglich der ersten in
BVGE 2015/10 umschriebenen Mindestanforderung (vgl. oben, E. 6.2.2)
auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes fallspezifi-
sches Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Län-
derwissen" ins Recht, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die
jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen
zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vor-instanz korrekt
sind und auf welche Informationen – teilweise unter Angabe der dazuge-
hörigen Quellen – sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten
stützte. Mithin wurde die erste Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE
E-6810/2014
Seite 15
2015/10 grundsätzlich – nachträglich, im Rahmen des Schriftenwechsels
auf Beschwerdebene – erfüllt weshalb die von der Vorinstanz durchge-
führte Herkunftsabklärung, einschliesslich des auf Vernehmlassungsstufe
eingereichten Dokuments, der freien Beweiswürdigung durch das Gericht
untersteht (vgl. oben E. 6.2.4).
8.2 Indessen wurde die zweite Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE
2015/10 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht
erfüllt. Zwar wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selbst
Gelegenheit geboten, zu seinen fehlenden Chinesischkenntnissen und den
Konsequenzen infolge Fernbleibens vom Schulunterreicht Stellung zu neh-
men (vgl. A9, Fragen 61 ff.; A5, Ziffer 1.17.03 ff.). Bezüglich zahlreicher
Angaben betreffend seine Herkunft – so beispielsweise bezüglich seiner
Ausführungen zu den geografischen Begebenheiten in seiner Heimatre-
gion (vgl. A5, Ziffer 6.01, A9, Fragen 27 ff.), zur Geld- und Notenstückelung
in China respektive zu den Farben der jeweiligen Yuan-Noten (vgl. A5, Zif-
fer 6.01), zum Prozedere bei der Beschaffung einer Identitätskarte (vgl. A5,
Ziffer 4.03; A9, Fragen 14 ff.) – wurde er demgegenüber nicht konkret damit
konfrontiert, welche seiner Aussagen nicht den Informationen der Vo-
rinstanz entsprechen würden. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs
blieb in diesem Kontext nur vage und unbestimmt (vgl. A5, Ziffer 8.01, A9,
Seite 14). Mithin hatte der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, zu eini-
gen der von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend
erachteten Antworten eingehender Stellung zu nehmen und konkrete Ein-
wände anzubringen.
Dem Beschwerdeführer wurde im bisherigen Beschwerdeverfahren keine
Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument "Hintergrundinfor-
mation zum geprüften Länderwissen" gegeben. Zwar hat der Beschwerde-
führer angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen
keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Aktenstück (vgl. Art.
27 VwVG). Indes verlangt eine rechtsgenügliche Gewährung der Aktenein-
sicht, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt dieses Doku-
ments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen
BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3). Der wesentliche Inhalt des als vertraulich ge-
kennzeichneten Dokumentes wird zwar zusammenfassend in der – dem
Beschwerdeführer bisher vom Gericht nicht zur Kenntnis gebrachten – Ver-
nehmlassung des SEM vom 30. Juli 2015 wiedergegeben. Dies ändert je-
doch nichts daran, dass dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
E-6810/2014
Seite 16
fahren nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den einzel-
nen, von der Vorinstanz als erheblich eingestuften Unzulänglichkeiten und
zu seinem fehlenden Länderwissen konkret zu äussern.
8.3 Da die Vorinstanz nach dem Gesagten vorliegend – trotz Nachreichen
der Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen auf Vernehmlas-
sungsstufe – den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Ge-
hörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverlet-
zung vorgenommen werden könnte, kann offenbleiben. So gelangt das Ge-
richt – wie nachfolgend erörtert – in freier Beweiswürdigung der vorliegen-
den Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begrün-
det ist, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine
Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hinter-
grund ist auch die Berufung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich.
8.3.1 Zunächst fällt auf, dass die Vorinstanz zur Beurteilung der Antworten
des Beschwerdeführers teilweise auf Ergebnisse von in anderen Fällen
durchgeführten Abklärungen im Rahmen von Lingua-Analysen und Lingua-
Alltagswissensevaluationen abstellt, was problematisch erscheint (vgl.
ausführlich Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom
4. August 2015 E. 6.3.1).
Zwecks Lokalisierung der vom Beschwerdeführer in Beschreibung seiner
Herkunftsregion angegebenen Orte zog die Vorinstanz die übers Internet
zugänglichen Karten auf "" sowie einen ebenfalls im Internet
zugänglichen Reiseführer für Tibet als Quelle heran. Dies mag zwar für
einige auch dem Gericht bekannte Orte und zur Überprüfung derselben als
ausreichend erscheinen. Indessen sind diese Quellen bezüglich der weite-
ren, vom Beschwerdeführer bezeichneten Orte als ungenügend zu be-
trachten, soweit die Vorinstanz in ihrer Schlussfolgerung feststellte, dass
sie die vom Beschwerdeführer genannten Orte auf keiner der konsultierten
Karten habe finden können. Eine zielführende Suche nach den von einer
asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten alleine mit-
tels des genannten Kartenmaterials kann im Tibet-Kontext aus verschiede-
nen Gründen schwierig sein. So haben Orte, aber auch Flüsse, Seen und
Berge, häufig sowohl einen tibetischen als auch einen chinesischen und
allenfalls gar einen weiteren Namen in einer anderen Sprache. Sie sind auf
den konsultierten Karten indes regelmässig nur mit dem Namen in einer
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Seite 17
dieser Sprachen vermerkt. Sollte der von einer asylsuchenden Person ge-
nannte Name nicht mit dem in den konsultierten Karten verwendeten Na-
men übereinstimmen, bleibt die gewünschte Lokalisierung in der Regel er-
folglos. Ferner dürfte die Schreibweise eines von einer asylsuchenden Per-
son genannten Ortes in lateinischer Schrift häufig unklar sein.
Für eine seriöse Suche nach nicht auf Anhieb auffindbaren geographischen
Angaben kann mithin der Beizug einer orts- und allenfalls gar sprachkun-
digen Person erforderlich sein. In jedem Fall ist nach dem Gesagten auf-
grund der Tatsache, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer er-
wähnten Ortschaften respektive Berg- und Flussnamen auf ""
sowie im genannten Reiseführer für Tibet nicht finden konnte, noch nicht
erstellt, dass es diese Orte, Berge und Flüsse nicht gibt respektive sich
diese nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers befinden.
An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz in der
Vernehmlassung vom 30. Juli 2015, wonach der Beschwerdeführer einige
Orte nachträglich erlernt haben soll (vgl. Seite 2), nichts zu ändern, zumal
dieser Einwand impliziert, dass die Namen der Dörfer zutreffen.
8.3.2 Ferner fällt auf, dass die Vorinstanz zwar verschiedene Quellen zum
Schulsystem und zur Frage des (allgemeinen) Schulbesuchs in Tibet zi-
tiert.
Sie hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2014 die Unglaub-
haftigkeit der vorgetragenen Sozialisierung des Beschwerdeführers in Ti-
bet unter anderem mit dessen ungenügenden respektive fehlenden Kennt-
nissen der chinesischen Sprache begründet (vgl. Seite 4, erster Abschnitt
sowie Seite 5, 5. Abschnitt), nennt aber zu ihren Feststellungen zur Beherr-
schung der chinesischen Sprache keinerlei Quellen, die es dem Gericht
hinreichend ermöglichen würden, diese Informationsquellen zu überprüfen.
Auch im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen"
finden sich keine Quellenangaben zu diesem Thema.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es zwar
mehrere Quellen, wonach Mandarin in Tibet weitverbreitet sei, im Umgang
mit Behörden gebräuchlich sei und auch in den öffentlichen Schulen in Ti-
bet gesprochen werde. Diverse andere Quellen weisen demgegenüber da-
rauf hin, dass die offizielle Sprache in Tibet zwar Chinesisch sei, die meis-
ten Tibeter – insbesondere jene aus ländlichen Gebieten – aber nur sehr
schlecht oder gar kein Chinesisch sprechen würden und es ferner in den
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Seite 18
ländlichen Gebieten Tibets häufig an qualifizierten Chinesischlehrern fehle.
Einigen Quellen zufolge würden die von der chinesischen Regierung an-
gegebenen Zahlen zur hohen Einschulungs- und Alphabetisierungsrate in
Tibet von westlichen Wissenschaftlern angezweifelt respektive es werde
beispielsweise davon ausgegangen, dass vierzig bis sechzig Prozent der
tibetischen Kinder nicht zur Schule gingen. Andere Quellen halten fest,
dass das Problem darin liege, dass die lokalen Beamten unter Druck ste-
hen würden, Daten zur Einschulungsrate zu beschönigen und die tatsäch-
liche Alphabetisierungsrate nicht zu messen (vgl. zum Ganzen den als Re-
ferenzurteil publizierten Entscheid E-5846/2014 vom 4. August
2015 E. 6.3.2 und dortige Hinweise)
8.3.3 Schliesslich ist – unter Mitberücksichtigung des auf Vernehmlas-
sungsstufe eingereichten Dokuments "Hintergrundinformation zum geprüf-
ten Länderwissen" – festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach
Ansicht der Vorinstanz einen Teil der gestellten Fragen korrekt beantworten
konnte. Diese korrekten Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers gebührend zu berück-
sichtigen. So hat eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von
Asylsuchenden nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdi-
gung aller Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwi-
schen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten
und Indizien vorzunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz über-
dies nur einen Teil des geprüften Wissens tatsächlich evaluiert hat. Bei-
spielsweise fanden die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von
seiner Familie angeblich bewirtschafteten Feldern und zur Tierhaltung (vgl.
A5, Fragen 1.17.05 sowie A9, Fragen 47 ff.) keinen Eingang in die Abwä-
gung und Beurteilung seines Länder- und Alltagswissens. Im Weiteren hat
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frage gestellt zu einem
Thema, zu welchem sie selbst keine konkreten Informationen hat.
Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung – mutmasslich
aufgrund der zu Protokoll gegebenen Angaben – zur bloss pauschalen Er-
kenntnis, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer in der Landwirtschaft tätig gewesen sei (vgl. S. 3, 6. Abschnitt). Die
Angaben des Beschwerdeführers zu den konkret entfalteten Tätigkeiten in
der Landwirtschaft wurden jedoch nicht in einen länderspezifischen Kon-
text gestellt und im Einzelnen gewürdigt. Gerade weil der Beschwerdefüh-
rer nicht völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben zu seiner Herkunft
aus Tibet gemacht hat, wäre bei der Gesamtwürdigung und Evaluation eine
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gebührende Berücksichtigung seiner noch nicht beurteilten Angaben von
Interesse.
8.3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz – neben der Gehörsverletzung
(vgl. oben, insbesondere E. 8.2) – auch den Sachverhalt zumindest mit
Bezug zu der von ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerde-
führers nicht vollständig respektive richtig abgeklärt, selbst wenn sie der
ersten Mindestanforderung im inzwischen publizierten Urteil BVGE
2015/10 wenigstens in formeller Hinsicht nachgekommen ist.
9.
Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entschei-
dungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen
lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorange-
henden Erwägungen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im Sinne des Urteils BVGE 2015/10 – ans SEM als erste In-
stanz zurückzuweisen.
10.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 2.
Oktober 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs.
1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung –
unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – und zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
11.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittel-
verfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig
hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen
sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: