B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6811/2017
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Advokatur & Notariat An der Aare,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2017
in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. August 2017 fand die Befragung zur
Person und am 22. August 2017 die Anhörung statt.
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (eröffnet am 3. November 2017)
stellte das SEM fest, der minderjährige Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 30. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 26. Oktober 2017 aufzuheben und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei das SEM anzuweisen, ihn im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als (…) Staatsangehörigen zu re-
gistrieren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsver-
treter in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt in Bezug auf ihre Verpflichtung, von Amtes wegen
abzuklären, welche Situation sich für ihn als unbegleiteter Minderjähriger
im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ergebe, nicht vollständig und
richtig abgeklärt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation
der angefochtenen Verfügung führen kann.
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Das Verwal-
tungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2
m.w.H.).
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4.2 Im vorliegenden Fall ist die einschlägige Rechtsprechung im Zusam-
menhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten
Minderjährigen heranzuziehen, wonach die Vorinstanz von Amtes wegen
verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter
dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sach-
verhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im Hin-
blick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs; vgl. BVGE 2015/30 sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6
und 1998 Nr. 13 E. 5.e). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4
AuG (SR 142.20) vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen
Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familien-
mitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben wer-
den, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Die konkreten Abklä-
rungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten
Institution, muss vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vorgenommen
beziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gerichtlichen Überprü-
fung offenstehen können (BVGE 2015/30 E. 7.3).
4.3 Entsprechende Abklärungen wurden vorliegend nicht getätigt. Die
Vorinstanz führt hierzu aus, es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu
forschen. Eine abschliessende Würdigung der persönlichen und familiären
Verhältnisse müsse vorliegend offen gelassen werden, zumal der Be-
schwerdeführer durch seine unglaubwürdigen Aussagen – mithin der Ver-
letzung seiner Mitwirkungspflicht – den Asylbehörden verunmögliche, der
Untersuchungspflicht abschliessend nachzukommen. Diese Praxis ist be-
treffend volljährige Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Vorliegend
handelt es sich indes um einen sehr jungen Minderjährigen. Die Vorinstanz
hat lediglich aufgrund „unplausibler Aussagen“ die vom Beschwerdeführer
angegebene Staatsangehörigkeit abgeändert (SEM-Akten, A19, S. 15,
F174). In der angefochtenen Verfügung wird oberflächlich begründet, die
Stellungnahme des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs
habe nicht genügt, die Einschätzung des SEM umzustossen, weshalb die
Änderung der Staatsangehörigkeit vollzogen worden sei (angefochtene
Verfügung, S. 5). Ohne weiter darauf einzugehen, ob diese Ausführungen
den Anforderungen an die Begründungsdichte standhalten würden, ist fest-
zustellen, dass im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug des offensicht-
lich minderjährigen Beschwerdeführers vorliegend mindestens eine Über-
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nahmezusicherung einer geeigneten Institution des Landes, in das der Be-
schwerdeführer weggewiesen werden soll, vor Erlass der wegweisenden
Verfügung hätte eingeholt werden müssen (Art. 69 Abs. 4 AuG).
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall zusätzliche
Abklärungen notwendig sind, und die Vorinstanz den Sachverhalt unvoll-
ständig erstellt, mithin Bundesrecht verletzt hat. Auf die übrigen Rügen ist
somit nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und die
oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des
Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist sodann – vor dem
Hintergrund des Abklärungsergebnisses – gehalten, auch über die Identität
des Beschwerdeführers, mithin den ZEMIS-Eintrag sowie über dessen
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung neu zu befinden.
7.
Die Beschwerde ist – soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragt wird – gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom
26. Oktober 2017 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur voll-
ständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden
die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter hat eine Kostennote eingereicht. Diese ist nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, den abgerundeten Betrag von Fr. 1‘829.–
dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt auszurichten.
8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘829.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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