B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6811/2018
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2018.
E-6811/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) Juli 2015. Er sei über Äthiopien und Sudan nach Libyen
und von dort auf dem Seeweg am 20. September 2015 nach Italien ge-
langt. Danach sei er mit der Bahn weiter- und am 26. September 2015 ille-
gal in die Schweiz eingereist. Am 28. September 2015 stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch.
A.b Am 15. Oktober 2015 fand in B._______ die Befragung zur Person
statt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 28. April 2017 ausführlich
zu seinen Asylgründen an.
A.c Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch massgeblich
folgendermassen: Er gehöre der Ethnie der Tigrinya an und sei zuletzt
in Asmara wohnhaft gewesen. Er habe während elf Jahren die Schule be-
sucht und in dieser Zeit abends auch eine kirchliche Ausbildung absolviert.
Im Jahr (…) sei er bei einer Razzia im Rahmen der (…) Rekrutierungs-
runde in den Nationaldienst eingezogen worden. Er habe sechs Monate
lang eine militärische Ausbildung erhalten und sei anschliessend der (…)
zugeteilt worden. Als ein Diener der Kirche hätte er jedoch keine solche
militärische Ausbildung erhalten dürfen, was sein Kirchenvorgesetzter der
zuständigen militärischen Einheit geschrieben habe. Er sei in der Folge im
Jahr (…) vom Nationaldienst befreit worden und habe auch nie wieder dort
Dienst getan. Vielmehr habe er in der Kirche von C._______ im Quartier
D._______ in Asmara als Diakon gearbeitet. Im Jahr 2012 sei er des
Nachts auf dem Weg von Dieben überfallen, ausgeraubt und mit Messer-
stichen verletzt worden. Im Jahr (…) sei er unter dem falschen Vorwurf,
gestohlene Ware gekauft zu haben, festgenommen worden. Ein zuvor er-
wischter Dieb habe ihn wohl unter Folter als Hehler belastet; jener habe
wohl angenommen, er verfüge über entsprechende Geldmittel. Unter
Druck habe er (Beschwerdeführer) die ihm vorgeworfene Tat dann zuge-
geben, obwohl er nie Diebesgut gekauft gehabt habe. Er sei im darauffol-
genden Gerichtsverfahren zu (…) Jahren Gefängnis und einer Busse in
(…) verurteil worden. Die Strafe habe er im Gefängnis in Sembel verbüsst;
im (…) habe man ihn entlassen.
Schon kurz nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er aufgefordert
worden, eine Waffe zu tragen; diese Anordnung sei neu gewesen und habe
alle, auch Senioren, betroffen. Es sei ihm wegen seines Glaubens weiter-
hin nicht möglich gewesen, eine Waffe zu tragen, was er vorgebracht habe.
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Allerdings habe man ihm diesmal erklärt, der Waffendienst sei für alle obli-
gatorisch. Es sei ihm zudem für den Fall der Weigerung mit der Wegnahme
aller seiner Familie zustehender (überlebenswichtiger) Lebensmittelcou-
pons gedroht worden. Er sei in der Folge auch mehrmals gesucht worden.
Vor diesem Hintergrund sei er im (…) 2015 aus Eritrea geflüchtet. Nach
seiner illegalen Ausreise hätten die Behörden seiner Familie tatsächlich die
Lebensmittelcoupons weggenommen, diese später jedoch wieder zurück-
gegeben, zumal sich nachträglich eine Schwester für den besagten Miliz-
dienst gemeldet habe.
Der Beschwerdeführer machte zudem gesundheitliche Probleme geltend,
derentwegen er in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei.
A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung die Kopie seines eritreischen Identitätsausweises, seinen
Führerschein und eine Bestätigung betreffend seine kirchliche Arbeit als
Diakon sowie nachfolgend, am 9. Mai 2017, einen ärztlichen Bericht zu den
Akten
Am 20. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterla-
gen zu den vorinstanzlichen Akten, und am 30. Oktober 2018 wurde ein
"Ambulanter Kurzbericht" datierend vom 18. Juni 2018 aktenkundig ge-
macht.
B.
Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 2. November 2018 stellte das
SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderun-
gen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, lehnte
sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug an.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei er
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbar-
keit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, subsubeventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur erneuten Abklä-
rung und Entscheidfindung zurückzuweisen.
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C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
D.a Der Instruktionsrichter stellte in seiner Verfügung vom 12. Dezember
2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er diesen auf, bis zum 27. Dezem-
ber 2018 seine Bedürftigkeit zu belegen. Mit gleicher Instruktionsverfügung
lud er das SEM zur Vernehmlassung innert gleicher Frist ein.
D.b Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2018 die verlangte
Unterstützungsbestätigung fristgerecht zu den Akten.
D.c Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde
dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Art. 54 AsylG hält fest, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstatt oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG
geworden sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz kam bei der Prüfung der Vorbringen des Beschwerde-
führers zusammenfassend zum Schluss, diese seien insgesamt flücht-
lingsrechtlich nicht relevant und könnten keine Asylrelevanz entfalten.
4.1.1 So beurteilte sie den im Jahr 2012 erlebten nächtlichen Überfall und
die dabei erlittene Stichverletzung ebenso wie die vom Beschwerdeführer
geschilderte (zu Unrecht erfolgte) Verurteilung wegen des Kaufs von
Diebesgut und dem folgenden zweijährigen Gefängnisaufenthalt als asyl-
rechtlich unbeachtlich; in beiden Fällen würden keine konkreten Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereig-
nisse zukünftig Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
4.1.2 Hinsichtlich des Einzugs in den Nationaldienst im Jahr 2006 sei den
Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er offiziell aus
dem Dienst entlassen worden sei, um seinen kirchlichen Aufgaben als
Diakon nachkommen zu können. Damit sei kein offener Nationaldienst fest-
zustellen, der von den eritreischen Behörden im Fall einer Rückkehr als
Verweigerung des Dienstes am Vaterland ausgelegt werden könnte. Damit
erweise sich auch dieses Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht beacht-
lich.
4.1.3 Der Beschwerdeführer mache geltend, nach der Haftentlassung im
Juni 2015 aufgefordert worden zu sein, eine Waffe zu tragen, was er als
Diener der Kirche jedoch nicht könne. Seine Ausführungen würden die Auf-
forderung zum Dienst in der eritreischen Volksarmee respektive Volksmilz
betreffen. Dabei würden die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
der Proklamation 82/1995 sowie diejenigen des eritreischen Strafgesetz-
buches den Nationaldienst betreffen. Die entsprechenden Artikel (119 und
120) des neuen, noch nicht angewendeten Strafgesetzbuchs von 2015
würden ebenfalls nur auf den militärischen Dienst verweisen. Für den
Milizdienst, zu dem nicht im aktiven Militärdienst stehende Personen auf-
geboten würden, würden die genannten Bestimmungen und Strafandro-
hungen nicht gelten.
4.1.4 Die rechtliche Grundlage der Volksarmee sei nicht bekannt, damit
auch nicht die Richtlinien zur Bestrafung bei Verweigerung dieses Diens-
tes. Gemäss Abklärungen des SEM seien solche Verweigerungen in eini-
gen Fällen folgenlos geblieben. In anderen Fällen sei es zum Entzug von
Lebensmittelcoupons, Geschäftslizenzen oder ähnlichen Massnahmen ge-
kommen.
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4.1.5 Um vor diesem Hintergrund eine begründete Furcht im Sinn von
Art. 3 AsylG bejahen zu können, müssten daher konkrete Indizien vorlie-
gen, aufgrund derer der Eintritt von asylrelevanten Nachteilen für die be-
treffende Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft zu erwarten wäre, und die eine entsprechende Furcht als realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Allein eine Vermu-
tung, bei der Rückkehr Sanktionen zu gewärtigen, reiche hierzu nicht aus.
4.1.6 Die blosse mehrfache Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich
für die Volksarmee zu bewaffnen, würde den genannten Anforderungen
von Art. 3 AsylG nicht genügen; dies gelte namentlich für den genannten
Entzug der Lebensmittelcoupons, zumal der Vater des Beschwerdeführers
einen Getreideladen und der Beschwerdeführer selber über ein Einkom-
men aus seiner kirchlichen Tätigkeit verfügt habe. Zudem seien die Le-
bensmittelcoupons gemäss seinen Angaben später der Familie des Be-
schwerdeführers zurückgegeben worden. Insgesamt sei daher auch die-
ses Vorbringen nicht asylbeachtlich.
4.1.7 Hinsichtlich der illegalen Ausreise verwies das SEM auf das diesbe-
zügliche Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts,
wonach allein das illegale Verlassen Eritreas keine ernsthaften Nachteile
im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zur Folge habe.
4.2 Diese Argumentation der Vorinstanz wird im Rechtsmittel bestritten.
Insbesondere gehe das SEM selber davon aus, dass unklar sei, wie das
eritreische Regime gegen Verweigerer des Diensts in der Volksarmee vor-
gehe. Dies gehe aus seinem Focus-Bericht zur Volksarmee vom 31. Ja-
nuar 2017 klar hervor. Diesem seien keine Informationen darüber zu ent-
nehmen, nach welchen Dienstverweigerer der Volksarmee nicht bestraft
würden; vielmehr seien verschiedene Formen der Bestrafung aufgezählt.
Diese unterschiedlichen Konsequenzen würden sich zudem nur auf Perso-
nen beziehen, die im Land geblieben seien. Gemäss einem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Schnellrecherche der SFH-Län-
deranalyse vom 3. Dezember 2014" würden demgegenüber Personen,
welche sich diesem Dienst durch Ausreise aus Eritrea entziehen würden,
wie Deserteure behandelt.
4.2.1 Entgegen den Ausführungen des SEM habe der Beschwerdeführer
konkret die Nachteile geschildert, die ihm drohen würden. So habe er dar-
gelegt, wie seine Familie aufgefordert worden sei, ihn den Behörden aus-
zuliefern, und wie mit dem Entzug der Coupons gedroht worden sei. Diese
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Bedrängung der Familie habe ihn schlussendlich zum Verlassen Eritreas
bewogen. Seine Familie sei dennoch weiter behelligt, die Coupons seien
weggenommen und nur zurückgegeben worden, weil eine Schwester sich
dem Druck gebeugt und für den Milizdienst gemeldet habe. Aktenwidrig sei
die Argumentation des SEM, wonach sein Vater einen eigenen (…)-laden
habe und somit genug Essen und Geld vorhanden seien. Er habe klar ge-
sagt, sein Vater sei körperlich versehrt, (…), und die Mutter sei alt; die El-
tern würden daher nicht arbeiten.
4.2.2 Dass sich die Schwester für den Milizdienst gemeldet habe, bedeute
nicht, dass die Behörden das Interesse am Beschwerdeführer verloren hät-
ten. Vielmehr sei davon ausgehen, dass die Lebensmittelcoupons überle-
benswichtig für die Familie seien und die Behörden den Beschwerdeführer
mit erneuter Wegnahme derselben zum Dienst zwingen könnten.
4.2.3 Das SEM behaupte, die genannten gesetzlichen Bestimmungen res-
pektive darin aufgeführten Strafandrohungen würden nur den National-
dienst, nicht aber den Milizdienst betreffen. Woher das SEM diese Infor-
mationen habe, auf welche Quellen sich die Vorinstanz stütze, werde nicht
genannt, mithin handle es sich um unbelegte Behauptungen des SEM.
4.2.4 Die Vorinstanz betone selber, dass die Volksarmee auf keiner gesetz-
lichen Grundlage fusse, entsprechend keine Richtlinien für die Bestrafung
von Dienstverweigerern bekannt sei und die Konsequenzen auch verschie-
dener Natur seien. Dabei stelle das SEM die Glaubhaftigkeit der geschil-
derten Rekrutierungsversuche nicht in Frage beziehungsweise gehe es
nicht auf die Glaubhaftigkeit ein und führe an, es gebe keine konkreten
Hinweise auf Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG. Aufgrund des unklaren
rechtlichen Rahmens, in welchem die Volksarmee agiere, könne das SEM
aber nicht einfach behaupten, der Beschwerdeführer würde keine Nach-
teile im flüchtlingsrechtlichen Sinn erleiden. Diese Annahmen der Vor-
instanz seien weder fundiert noch belegt. Die Tatsache, dass die Schwes-
ter dem grossen Druck nachgeben habe und den Milizdienst habe antreten
müssen und erst danach die lebensnotwendigen Coupons zurückgegeben
worden seien, zeuge durchaus von einem grossen Interesse der Behör-
den, auch den Beschwerdeführer einzuziehen. Es bestehe mithin die Ge-
fahr, dass seine Familie aufgrund der Ausreise mit stärkeren Repressalien
rechnen müsse. Letztlich könne der Beschwerdeführer aufgrund der – alle
Kirchenangehörige betreffenden – Aufforderung zur Bewaffnung nicht
mehr in der Kirche arbeiten.
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4.2.5 Das vom Beschwerdeführer beschriebene Verfolgungsmuster werde
bei Wehrdienstverweigern und Deserteuren regelmässig angewendet. Die
Furcht vor Verfolgung sei somit durch konkrete und tatsächliche Umstände
begründet. Die gegenteilige Annahme des SEM fusse auf einer reinen
Annahme. Der Beschwerdeführer habe sich der Dienstpflicht in der Volks-
armee entzogen und sei illegal ausgereist, was eine flüchtlingsrechtlich re-
levante zukünftige Verfolgung wahrscheinlich mache.
4.2.6 Dadurch seien subjektive Nachfluchtgründe entstanden und der Be-
schwerdeführer sei zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Fluchtgründe vor dem Hintergrund von Art. 3 AsylG geprüft und ist zum
Schluss gekommen, dass die darin bestimmten Voraussetzungen vorlie-
gend nicht erfüllt seien, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und
das Asylgesuch abzuweisen sei.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf die vorliegenden Ak-
ten, namentlich die Protokolle der Befragungen des Beschwerdeführers,
von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus. Die protokollierten Vorbrin-
gen sind stimmig, wirken authentisch und weisen weitere Realitätskennzei-
chen auf. Die zwischen (…) und (…) erlebte Inhaftierung hat der Beschwer-
deführer selber als "abgeschlossenes" Ereignis geschildert, das mit der im
(…) erfolgten Aufforderung des Waffentragens nichts zu tun gehabt habe.
Als ausschlaggebend für die Ausreise schilderte er die Einberufung in die
Volksarmee nach Entlassung aus dem Gefängnis.
5.2.1 Das SEM hat betreffend die Einberufung in die Volksarmee erwogen,
die blosse mehrfache Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich für die
Volksarmee zu bewaffnen, und die in diesem Zusammenhang angedrohten
Sanktionen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen.
Die illegale Ausreise habe – wie im einschlägigen Koordinationsurteil des
Bundesverwaltungsgerichts festgehalten – ebenfalls keine ernsthaften
Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zur Folge.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen
haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten ha-
ben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die entsprechende
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bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu
Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war
auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der
eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal
verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor
intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann
auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen,
welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
5.2.3 Bezüglich einer Desertion aus der Volksarmee ist Folgendes festzu-
halten: Wer diesem Dienst keine Folge leistet, riskiert gemäss konsultierten
und öffentlich zugänglichen Quellen namentlich Inhaftierung, den Verlust
von Lebensmittelcoupons oder Identitätspapieren (vgl. SEM, Focus
Eritrea, Volksarmee ("Volksmiliz") vom 31. Januar 2017, S. 15 f.; SFH,
Themenpapier der Länderanalyse, Eritrea: Nationaldienst, S. 19). Wie die
Vorinstanz zutreffend festhält, kommen aber für Personen, die nicht mehr
im nationaldienstpflichtigen Alter sind (18 bis 40 Jahre gemäss Art. 8 der
Proklamation 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst), die Strafbe-
stimmungen bei Desertion und Verweigerung des Nationaldienstes nicht
zur Anwendung (Art. 37 der erwähnten Proklamation; Art. 279 und Art. 300
eritreisches Strafgesetzbuch). Asylrelevante Konsequenzen bei Dienstver-
weigerung müssen demnach konkret begründet werden. Soweit der Be-
schwerdeführer geltend machte, er sei mehrfach zum Tragen einer Waffe
aufgefordert worden und seine Weigerung respektive sein Untertauchen
und Ausreisen habe den Entzug von existenzwichtigen Lebensmittelcou-
pons zur Folge gehabt, erweisen sich diese damit nicht als genügend in-
tensive Massnahmen, um auf eine asylbeachtliche Verfolgung zu schlies-
sen.
5.2.4 Damit konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Eritrea keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefähr-
dung beziehungsweise Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen.
5.3 Unbestrittenermassen hat er jedoch Eritrea illegal verlassen. Es bleibt
deshalb zu prüfen, ob zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinn des ge-
nannten Referenzurteils vorliegen.
E-6811/2018
Seite 11
5.3.1 In diesem Zusammenhang ist vorab auf seine Weigerung, in der
Volksarmee Dienst zu leisten und die faktische Verunmöglichung einer ent-
sprechenden Rekrutierung durch die Landesflucht hinzuweisen (vgl. hierzu
das Urteil BVGer D-3672/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 6.2.2 in einem
ähnlich gelagerten Verfahren). Hinzu kommt, dass er nur wegen seiner
kirchlichen Arbeit als Diakon und in Folge einer Intervention des Kirchen-
vorstehenden nach der sechsmonatigen Grundausbildung aus dem Natio-
naldienst entlassen wurde; diese vormals bestehende Freistellungsmög-
lichkeit von Priestern, Dekanen und Mönchen vom Militär wurde mittler-
weile offenbar aberkannt (vgl. SFH, Auskunft der Länderanalyse, Eritrea:
Die Mekane-Hiwot-Medhanie-Alem-Kirche, S. 3; EASO-Bericht über Her-
kunftsländerinformationen "Länderfokus Eritrea" vom Mai 2015, https://
/sites/default/files/public/BZ0415327DEN.pdf, S. 33
[abgerufen 23. August 2019]). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzu-
weisen, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen worden ist und einer Schwester hierzulande
Asyl gewährt worden ist.
5.3.2 Insgesamt sind damit zusätzliche Anknüpfungspunkte respektive Ge-
fährdungsfaktoren, wie sie im Referenzurteil D-7898/2015 genannt wer-
den, zu bejahen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
den Augen des eritreischen Regimes – nicht nur wegen seiner Eigenschaft
als ehemaliger Strafgefangener – als missliebige Person angesehen wird.
5.3.3 Seine illegale Ausreise muss unter diesen Umständen zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft führen.
5.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich des Antrags auf An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Hingegen der Asyl-
verweigerung ist die angefochtene Verfügung jedoch zu bestätigen – und
die Beschwerde insoweit abzuweisen – weil keine relevanten (Vor-) Flucht-
gründe bestehen, sondern die Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachflucht-
gründen ergibt, was gemäss Art. 54 AsylG die Asylgewährung aus-
schliesst. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
5.5 Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind somit
aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihn als Flüchtling wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
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Seite 12
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der im Kosten- und Entschädi-
gungspunkt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei
Dritteln einzustufen ist – wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Da mit dem
Rechtsmittel ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gestellt und die dazu mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018
verlangte Fürsorgebestätigung am 17. Dezember 2018 fristgerecht nach-
gereicht wurde (und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind), ist in Gutheissung des Ge-
suchs um unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzu-
sehen.
6.2 Für das Ausrichten einer (reduzierten) Entschädigung für die dem Be-
schwerdeführer erwachsenen Kosten besteht keine Veranlassung, weil er
im Verfahren nicht vertreten war und demnach nicht davon auszugehen ist,
es seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im
Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
betreffend gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 2.No-
vember 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay