B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-681/2017
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (…).
E-681/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Juni 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 9. Juni 2015 wurde sie zu ihrer Person, dem Reiseweg
sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Per-
son BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 29. April
2016 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen.
B.
Am 15. September 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein-
lässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen gel-
tend, sie stamme aus C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______.
Sie habe die Schule bis zur achten Klasse besucht. Im Jahr 2002 habe sie
den eritreischen Staatsangehörigen F._______ religiös geheiratet. Sie sei
mit ihm nach G._______ gezogen, wo sie sich fortan um den gemeinsamen
Haushalt gekümmert habe. Aus ihrer Ehe seien drei Kinder hervorgegan-
gen. Im April 2013 sei sie mit ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt
und habe dort gelegentlich als Kellnerin gearbeitet. Etwa Mitte des Jahres
2014 sei ihr Ehemann nach einem bewilligten Urlaub nicht mehr in den
Militärdienst zurückgekehrt. Stattdessen habe er sich tagsüber versteckt
gehalten. Militärangehörige hätten ihn mehrmals zu Hause gesucht. Um
ihren Ehemann dazu zu bringen, sich bei den Behörden zu stellen, habe
man sie etwa im Oktober 2014 festgenommen und über einen Monat in-
haftiert. Nachdem sie angeboten habe, ihren Ehemann zu suchen und ihn
dazu zu bewegen, sich bei den Behörden zu stellen, sei sie entlassen wor-
den. Man habe ihr eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, innerhalb welcher
sie ihren Ehemann ausfindig machen sollte. Sie habe ihren Mann innerhalb
der angesetzten Frist nicht finden können, weshalb sie sich fortan versteckt
gehalten habe. Nachdem Militärangehörige sie mehrmals zu Hause ge-
sucht hätten, habe sie ihre Kinder bei ihrer Familie zurückgelassen und das
Land im Januar 2015 illegal verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Erit-
rea habe sie Angst vor einer unverhältnismässigen Bestrafung, weil sie sich
nicht an die Abmachung mit den Militärangehörigen gehalten habe, wo-
nach sie ihren Mann ausfindig machen und ihn dazu überreden sollte, sich
zu stellen.
Die Beschwerdeführerin reichte als Nachweis ihrer Identität ihre eritreische
Identitätskarte (im Original) und eine Heiratsurkunde (in Kopie) zu den Ak-
ten.
E-681/2017
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2017 (Datum Poststempel) gelangte die
Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte in
materieller Hinsicht sinngemäss die Gewährung von Asyl unter Zuerken-
nung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft oder der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Schreiben vom 13. April 2017 leitete der Zivilstandkreis (…) ein Schrei-
ben vom 19. März 2017 (inkl. Übersetzung), welches die Scheidung der
Beschwerdeführerin von F._______ bestätigen sollte, an die Vor-instanz
weiter.
G.
Am (…) kam das Kind B._______ in der Schweiz zur Welt.
H.
Die Vorinstanz leitete mit Eingabe vom 30. November 2018 dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Trauungsmitteilung, wonach die Beschwerdefüh-
rerin am 23. November 2018 den eritreischen Staatsangehörigen
H._______ geheiratet hat, und eine Mitteilung einer Anerkennung des am
(…) geborenen Kindes B._______ durch H._______ vom 27. März 2018
weiter.
I.
Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vor-
liegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung am 20. Dezem-
ber 2018 auf Richterin Constance Leisinger übertragen.
E-681/2017
Seite 4
J.
Unter Hinweis auf die erfolgte Heirat der Beschwerdeführerin mit einem
asylberechtigten Flüchtling und der Kindesanerkennung durch den Ehe-
mann wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Januar 2019 zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung innert Frist ersucht.
K.
Mit Entscheid vom 11. Januar 2019 verfügte die Vorinstanz, dass die Be-
schwerdeführerin und das Kind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR
131.42) als Flüchtlinge anerkannt würden und ihnen Asyl gewährt werde.
Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die originäre
Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht erfülle und nicht als Flüchtling ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt werde.
L.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Januar
2019 angefragt, ob sie ihre Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos ge-
worden – betreffend die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft zu-
rückziehen wolle, wobei das Gericht festhielt, dass bei ungenutzter Frist
aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beschwerdeführerin liess die
Frist ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-681/2017
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten. In das Beschwerdeverfahren ist auch das am 17. Januar 2018 ge-
borene Kind einzubeziehen.
2.
Der Beschwerdeführerin und ihrem Kind wurde im Rahmen der Vernehm-
lassung mit Verfügung vom 11. Januar 2019 wiedererwägungsweise ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und
Asyl gewährt. Nachfolgend wird deshalb lediglich noch zu prüfen sein, ob
die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG erfüllt (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung respektive der
Wiedererwägungsverfügung). Die Beschwerde ist im Übrigen – soweit die
Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges betreffend – ge-
genstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
E-681/2017
Seite 6
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich die geltend gemachte
Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ihres Ehemannes und die illegale
Ausreise aus ihrem Heimatland, hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe zu wesentli-
chen Punkten ihres Vorbringens widersprüchliche Aussagen gemacht. So
habe sie in der BzP einerseits ausgesagt, ihr Ehemann sei im Mai 2014
desertiert, andererseits habe sie vorgetragen, die Desertion habe sich im
Juli 2014 ereignet. Sodann habe sie angegeben, sie sei vom 15. August
bis 28. September 2014 inhaftiert gewesen, an anderer Stelle habe sie
demgegenüber ausgeführt, sie sei von Mitte Oktober 2014 bis circa an-
fangs Dezember 2014 wegen der angeblichen Desertion ihres Ehemannes
in Haft gewesen. Ferner habe sie in der BzP angegeben, früh morgens
verhaftet worden zu sein. Gemäss ihren Angaben während der Anhörung
sei sie hingegen erst nachmittags verhaftet worden. Weiter habe sie in der
BzP angegeben, sie sei verhaftet worden, bevor ihr Ehemann mehrmals
von den Soldaten gesucht worden sei. Demgegenüber sei sie gemäss ih-
ren Aussagen in der Anhörung erst verhaftet worden, nachdem die Solda-
ten mehrmals nach ihrem Ehemann gesucht hätten. In diesem Zusammen-
hang habe sie sich weiter insoweit widersprochen, als sie angegeben habe,
ihr Ehemann sei zweimal von den Soldaten gesucht worden. An anderer
Stelle sei hingegen die Rede davon gewesen, dass er insgesamt sechs
Mal gesucht worden sei. Sie selbst habe sodann davon gesprochen, nach
ihrer Haftentlassung noch sieben Mal gesucht worden zu sein. An anderer
Stelle habe sie erklärt, sie sei persönlich vier Mal gesucht worden.
Im Weiteren hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die Um-
stände der angeblichen Festnahme und der anschliessenden Inhaftierung
E-681/2017
Seite 7
nur oberflächlich beschrieben. Ihre Aussagen hätten insgesamt nicht den
Eindruck vermittelt, dass sie das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt
habe. Auch ihre Aussagen zur illegalen Ausreise seien teilweise abschwei-
fend, teils ungenau ausgefallen und würden ebenfalls nicht den Eindruck
von persönlich Erlebtem vermitteln.
Betreffend die illegale Ausreise führt die Vorinstanz aus, dass die Behand-
lung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hätten, zur
Hauptsache davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang
erfolge und welchen Nationaldienststatus der Rückkehrer vor seiner Aus-
reise gehabt habe. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren würden,
würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewandt.
Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straf-
frei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen wür-
den, insbesondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Per-
sonen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müssten
zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere
Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und
solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen wor-
den seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lä-
gen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rück-
kehr könnten diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quel-
lenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienst-
status überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der
Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von
untergeordneter Bedeutung sei. Die Beschwerdeführerin habe weder den
Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Demnach habe sie nicht
gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den
Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Damit seien die Anforderungen
an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
nicht erfüllt.
5.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab
des Glaubhaftmachens nicht richtig angewandt, mithin Bundesrecht ver-
letzt. Sie habe konstant ausgesagt, dass ihr Ehemann im Militärdienst ge-
wesen sei und sich zu Urlaubszwecken im Mai 2014 zu Hause aufgehalten
habe. Bezüglich der von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche wen-
det sie ein, sie verfüge über keinen hohen Bildungsstand und habe kein
Vertrauen gegenüber den Behörden. Sie sei deswegen vor der BzP sehr
E-681/2017
Seite 8
nervös gewesen. Hinzu komme, dass sie sich aufgrund der langen Flucht-
reise in einer schlechten psychischen Verfassung befunden habe.
6.
6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten ebenfalls zum Schluss,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen,
dass ihr Ehemann aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert ist und
sie deswegen vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat einer Verfolgung
seitens der eritreischen Behörden ausgesetzt war.
Zwar ist zunächst festzustellen, dass der von der Vorinstanz angeführte
Widerspruch im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Desertion des Ehe-
mannes nicht in der in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Deut-
lichkeit besteht. Die Beschwerdeführerin erklärte zunächst, ihr Ehemann
sei im Mai 2014 desertiert. Diese Aussage korrigierte sie insoweit, als sie
an anderer Stelle vorbrachte, er sei im Juli 2014 nicht mehr zu seiner mili-
tärischen Einheit zurückgekehrt. In diesem Zusammenhang führte sie aber
auch aus, dass dem Ehemann im Mai 2014 ein 40-tägiger Urlaub gewährt
worden war, der Anfang Juli 2014 geendet habe (A5, Ziff. 7.01, S. 7). Die
Beschwerdeführerin kann sich zunächst in diesem Sinne missverständlich
ausgedrückt haben. Hingegen sind die anderen von der Vorinstanz festge-
stellten Widersprüche zu bestätigen. Ein relevanter Widerspruch ist bei-
spielsweise darin auszumachen, als die Beschwerdeführerin in der BzP auf
Nachfrage hin zu Protokoll gab, Soldaten hätten zweimal bei ihr zu Hause
nach ihrem Ehemann gesucht (A5, Ziff. 7.01, S. 7), in der Anhörung dem-
gegenüber ausführte, man habe den Ehemann insgesamt etwa sechs Mal
gesucht (A21, F63). Bezüglich ihrer Festnahme erklärte sie ferner in der
freien Schilderung, sie sei am Tag ihrer Verhaftung zur Arbeit gegangen.
Als sie nachmittags nach Hause zurückgekehrt sei, sei ihr Ehemann nicht
mehr da gewesen. Nach ungefähr einer Stunde seien die Militärangehöri-
gen gekommen und hätten sie mitgenommen (A5, Ziff. 7.01, S. 7). In der
Anhörung führte sie demgegenüber aus, die Soldaten seien ganz früh am
Morgen gegen sieben Uhr zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie
festgenommen (A21, F74, F75). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs konnte
sie diesen nicht plausibel auflösen (A21, F166). Festzustellen ist sodann,
dass die Beschwerdeführerin nicht im Stande war, die behördlichen Haus-
besuche anschaulich zu schildern, erklärte sie hierzu doch lediglich, sie
die Soldaten seien jeweils gekommen, hätten nach ihrem Ehemann ge-
fragt und das Haus durchsucht, wenn sie ihnen seinen Aufenthaltsort nicht
habe nennen können (A21, F64). Auch ihre Schilderungen zur angeblichen
E-681/2017
Seite 9
Festnahme sind trotz mehrmaliger Nachfrage allgemein und unsubstanzi-
iert sowie ohne markante Details ausgefallen. So führte sie im Rahmen
eines freien Berichts lediglich aus, die Soldaten seien an jenem Tag ge-
kommen, hätten erneut nach ihrem Ehemann gefragt. Sie habe geantwor-
tet, dass er nicht zu Hause sei. Man habe sie dann mitgenommen. Sie habe
ihre Kinder weinend zurückgelassen (A21, F74). Auch auf entsprechende
Aufforderung hin war sie nicht in der Lage, diese Situation ausführlicher zu
beschreiben (A21, F75-F77). Die unsubstanziierten Schilderungen der Be-
schwerdeführerin zur anschliessenden Inhaftierung lassen ferner keine
persönliche Betroffenheit erkennen (A21, F79-F84). Wäre die Beschwer-
deführerin, wie von ihr vorgebracht, tatsächlich über einen Monat inhaftiert
gewesen, wären von ihr dezidierte Aussagen zu erwarten gewesen. In die-
sem Zusammenhang hat sie sich, wie die Vorinstanz weiter zu Recht be-
merkt, ohnehin auch bezüglich des Zeitpunktes ihrer Inhaftierung in einen
weiteren Widerspruch verstrickt. So erklärte sie in der BzP, sie sei am
15. August 2014 festgenommen und am 28. September 2014 aus der Haft
entlassen worden (A5, Ziff. 7.01, S. 7 f.). In der Anhörung führte sie dem-
gegenüber zunächst aus, sie sei anfangs November entlassen worden
(A21, F93), korrigierte diese Aussage jedoch später nochmals und erklärte,
sie sei Mitte des 10. Monats verhaftet und anfangs des 12. Monats entlas-
sen worden (A21, F94-F95, F164). Schliesslich konnte die Beschwerde-
führerin auch nicht anschaulich von ihrer Zeit nach der Haftentlassung, in
welcher sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt gehalten haben soll, berich-
ten (A21, F96 ff.). Der Beschwerdeführerin ist es sodann auch nicht gelun-
gen, die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche plausibel zu erklä-
ren (vgl. dazu A21, F163 ff.). Ferner konnte sie den vorinstanzlichen Erwä-
gungen auch in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen-
halten. Ohne auf weitere feststellbare Unglaubhaftigkeitselemente in den
Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, muss nach dem Ge-
sagten von einem insgesamt konstruierten Gesuchvorbringen ausgegan-
gen werden.
6.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie über einen niedrigen
Bildungsstand verfüge, kein Vertrauen gegenüber Behördenmitgliedern
habe und sich in der BzP aufgrund der Fluchtreise in einer schlechten psy-
chischen Verfassung befunden habe, weshalb es zu einzelnen Unstimmig-
keiten in ihren Aussagen gekommen sei, vermag vorliegend nicht zu über-
zeugen. Insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Be-
schwerden ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin während der Be-
fragungen keine derartigen Einschränkungen geltend machte. Auf Nach-
E-681/2017
Seite 10
frage hin erklärte sie in der BzP sogar ausdrücklich, dass es ihr gesund-
heitlich gut gehe (A5, Ziff. 8.02). In den Protokollen finden sich ferner keine
Hinweise, wonach sie – sei es aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation
oder aufgrund ihres Bildungsstandes – nicht in der Lage gewesen wäre,
der Befragung zu folgen und die ihr gestellten Fragen zu beantworten.
Auch war sie in der Anhörung im Rahmen der Rückübersetzung ohne wei-
teres in der Lage, Korrekturen anzubringen (A21, S. 21). Nach erfolgter
Rückübersetzung bestätigte die Beschwerdeführerin den Inhalt der Proto-
kolle schliesslich unterschriftlich als richtig und vollständig (A5, S.9; A21,
S. 21).
6.3 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, eine im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrecht-
lich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.4 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist fest-
zuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Pra-
xis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer
Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe da-
her nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr be-
dürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.6-5.1). Aufgrund dieser
Praxisänderung kann auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet wer-
den. Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine re-
levanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils
auf. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre Flücht-
lingseigenschaft verneint.
E-681/2017
Seite 11
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind wurden am 11. Januar 2019 wie-
dererwägungsweise als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl in der Schweiz gewährt, womit die verfügte
Wegweisung und deren Vollzug gegenstandslos geworden sind.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
10.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Februar
2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt. Nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finan-
zielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Erhebung
von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-681/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj