B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6813/2014
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien/Eritrea,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014 / N (…).
E-6813/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 14. August 2011 in die Schweiz und
suchte tags darauf um Asyl nach. Am 30. August 2011 wurde er zur Person
befragt (BzP), die Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 20. Februar
2014 statt.
Er reichte gemäss seinen Angaben die Fax-Kopie seiner eritreischen Iden-
titätskarte und Kopien der eritreischen Identitätskarten seines Halbonkels
und seiner Grossmutter väterlicherseits samt Zustellcouvert sowie ein
Schreiben der Eritrean Democratic Party vom 20. Januar 2013 zu den Ak-
ten.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei als Sohn eines
eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter in B._______ (Äthiopien)
geboren und in Addis Abeba aufgewachsen. Nach der Trennung seiner El-
tern im Jahr (...) sei er bei seinem Vater in Addis Abeba geblieben. Zur
Mutter, die nach wie vor in Äthiopien wohne, habe er seither keinen Kontakt
mehr. Im Dezember (...), als er die 9. Klasse besucht habe, sei er zusam-
men mit seinem Vater als (...)-Jähriger von den äthiopischen Behörden
nach Eritrea deportiert worden. Sie hätten dort bei Freunden in Asmara
gelebt. Eines Tages sei sein Vater von den eritreischen Behörden mitge-
nommen worden. Das habe bei ihm – dem Beschwerdeführer – zu psychi-
schen Problemen geführt, weshalb er in einer psychiatrischen Klinik be-
handelt worden sei. Im April (…) habe er eine eritreische Identitätskarte
erhalten. Am 23. Mai (…) sei er zwangsrekrutiert und in ein Militärlager ge-
bracht worden. Nach wenigen Tagen sei ihm zusammen mit zwei Kamera-
den die Flucht gelungen. Sie hätten Eritrea, seinen Heimatstaat, nach ei-
nem acht Tage dauernden Fussmarsch verlassen und seien in den Sudan
gelangt. Dort habe er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz am 12. Au-
gust 2011 illegal gelebt. Im Mai 2004 habe er in Khartum (nach Brauch)
geheiratet. Seine Frau und sein im September 2009 geborener Sohn be-
fänden sich zwischenzeitlich in Tunis. Aus einer früheren Beziehung habe
er eine im Dezember 2001 geborene Tochter. Das Leben in der Illegalität
sei unerträglich geworden, weshalb er den Sudan am 12. August 2011 mit
einem gefälschten Pass verlassen habe. Er sei auf dem Luftweg über Is-
tanbul nach Italien gereist und von dort auf dem Landweg am 14. August
2011 in die Schweiz gelangt.
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In der Schweiz habe er zweimal an einer Demonstration teilgenommen. Er
sei Mitglied der exilpolitischen Partei "(…)". Weiter gab er an, seine eritrei-
sche Identitätskarte verloren zu haben.
C.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 räumte das SEM (vormals Bundesamt für
Migration; BFM) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Möglich-
keit ein, zur Anhörung Stellung zu nehmen. Dieser wies mit Eingabe vom
11. Juli 2014 darauf hin, gemäss Unterschriftenblatt habe die Hilfswerkver-
tretung (HWV) die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens angeregt.
Er ersuche um Gewährung einer Fristerstreckung für eine allfällige Eingabe
zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Auf Aufforderung
des SEM vom 21. August 2014 hin reichte der Beschwerdeführer am 24.
September 2014 einen Arztbericht – datiert vom 22. September 2014 – zu
den Akten.
D.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 – eröffnet am 22. Ok-
tober 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Beschwerde vom 21. November 2014 beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Be-
stellen eines Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters.
Als Beweismittel reichte er einen ärztlichen Bericht vom 18. November
2011, einen Kaufvertrag vom 1. Mai 2006 (in Kopie) samt Postlieferschein,
ein Schreiben der äthiopischen Botschaft vom 10. November 2014, zwei
Länderberichte sowie eine Fürsorgebestätigung vom 19. November 2014
ein.
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Seite 4
F.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 27. November
2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und ordnete ihm Oliver Brunetti als Rechts-
beistand bei.
G.
Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 auf
seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfäng-
lich festgehalten werde.
H.
Auf schriftliche Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember
2014 hin reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 18. Dezem-
ber 2014 zu den Akten.
I.
Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 zum ärztlichen
Bericht Stellung.
J.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. Der Beschwerdeführer
replizierte am 16. März 2015.
K.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer einen Ope-
rationsbericht zu den Akten reichen.
L.
Mit Eingabe vom 6. September 2017 wurde ein psychiatrisch-psychothera-
peutischer Verlaufsbericht vom 29. August 2017 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6813/2014
Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Anga-
ben des Beschwerdeführers über die eineinhalb in Eritrea verbrachten
Jahre würden sich betreffend den Zeitpunkt, wann sein Vater verschwun-
den sei, die Aufenthaltsdauer in der psychiatrischen Klinik und die Um-
stände seiner Zwangsrekrutierung gegenseitig ausschliessen.
Seine Angaben zur Zwangsrekrutierung und Desertion seien unsubstanzi-
iert, teilweise tatsachenwidrig und widersprüchlich. Abgesehen von der
zeitlichen Abweichung bei der Festnahme (23. März oder Mai […]) würden
die genannten Daten nicht mit den zeitlichen Fixpunkten Unabhängigkeits-
tag (24. Mai […]) und Beginn der (…) übereinstimmen. Die militärische Ein-
heit, in welche er eingeteilt worden sei, existiere sodann gemäss Erkennt-
nissen des SEM nicht.
Die illegale Ausreise aus Eritrea und die Weiterreise in den Sudan seien
teilweise tatsachenwidrig und widersprüchlich geschildert. So habe er ge-
sagt, er habe die Berge Nakfa und Afabet bereits am ersten des acht Tage
dauernden Fussmarsches links hinter sich gelassen. Die beiden Regionen
Nakfa und Afabet würden sich jedoch in der Hälfte beziehungsweise nach
der Hälfte der Strecke zwischen Gahtelay und Karora befinden. Zudem
habe er bei der BzP die Orte Golagul und Maihimet erwähnt. Zumindest
Golagul, welches nördlich von Asmara liege, befinde sich nicht auf dem
Weg der bei der Anhörung erwähnten Route.
Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um Fotokopien, die
beliebig manipuliert werden könnten. Das Schreiben der Eritrean De-
mocratic Party vom 20. Januar 2013 sei nicht geeignet, seine eritreische
Staatsbürgerschaft oder eine Gefährdung in Äthiopien zu beweisen, zumal
Äthiopien immer noch einen Grenzkonflikt mit Eritrea führe und deswegen
dessen Regimegegner in der Regel eher unterstütze als verfolge.
Im Unterschied zu den Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt
in Eritrea sei dessen Schilderung der Deportation durch die äthiopischen
Behörden ausführlich und konkret ausgefallen. Die Deportation könne je-
doch nur dann asylbeachtlich sein, wenn der Beschwerdeführer die äthio-
pische Staatsangehörigkeit habe, da grundsätzlich nur Verfolgungsmass-
nahmen durch heimatliche Behörden für die Flüchtlingseigenschaft rele-
vant seien. Es stehe vorliegend nicht fest, ob der Beschwerdeführer im Mo-
ment die äthiopische Staatsangehörigkeit habe oder nicht. Er behaupte
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zwar, eritreischer Staatsbürger zu sein, was jedoch weder nachgewiesen
noch glaubhaft sei.
Gemäss äthiopischem Staatsbürgerschaftsgesetz vom 23. Dezember
2002 habe er als Person, welche eigenen Angaben zufolge von einer äthi-
opischen Mutter abstamme und im Jahre (…) geboren sei – unabhängig
von seinem streckenweise unglaubhaften Lebenslauf – zumindest An-
spruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft, falls er diese nicht bereits
besitze.
Da es nicht möglich sei, bei einer Person, die keine Identitätsdokumente
einreiche, die Staatsangehörigkeit genau festzulegen, seine eritreische
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, er aber zumindest die Möglichkeit
habe, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erlangen, falls er sie nicht be-
reits besitze, sei nachfolgend für die Prüfung der glaubhaften Asylvorbrin-
gen und des Wegweisungsvollzugs von der äthiopischen Staatsbürger-
schaft auszugehen.
Die geltend gemachte Deportation im Jahre (…) durch die äthiopischen
Behörden vermöge nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu
führen, da sie mangels Aktualität im Entscheidzeitpunkt nicht asylbeacht-
lich sei.
Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei zulässig und auch möglich.
Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge zumindest bis Ende
(…) dort gelebt und seine Muttersprache sei Amharisch. Zudem habe er
dort seine Mutter und deren Angehörige und verfüge zumindest über ein
soziales Beziehungsnetz. Er habe sich erst nach Gewährung einer Frist
zur Stellungnahme zum Anhörungsprotokoll in psychiatrische Abklärung
begeben, obwohl er zuvor bereits drei Jahre in der Schweiz geweilt habe.
Es sei dem ärztlichen Bericht denn auch noch keine konkrete Therapie zu
entnehmen. Dies könne nicht als Wegweisungshindernis gelten. Der Weg-
weisungsvollzug sei sodann auch möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift zunächst Aus-
führungen zum Sachverhalt und entgegnete anschliessend, er habe den
Kern seiner Aussagen immer gleich geschildert. Dass er die Chronologie
nicht immer genau gleich habe präsentieren können, sei verständlich, weil
diese Ereignisse im Zeitpunkt der BzP (…) Jahre und bei der Anhörung
(…) Jahre zurückgelegen und zudem bei ihm zu einem Trauma mit teilwei-
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ser Amnesie betreffend die belastenden Ereignisse geführt hätten. Die De-
portation nach Eritrea habe er deshalb detaillierter schildern können, weil
es sich dabei höchstwahrscheinlich nicht um das traumatische Ereignis ge-
handelt habe. Der Bezug seiner Zwangsrekrutierung zum eritreischen Un-
abhängigkeitstag und zur (…) äthiopischen Grossoffensive habe sich stär-
ker eingeprägt als die blossen Daten.
Wenn das SEM es nicht für nachvollziehbar halte, dass er als vor kurzem
nach Eritrea gekommene Person ohne soziales Beziehungsnetz für meh-
rere Monate in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden sei, weil
er seinen Vater verloren habe, so berücksichtige es den Ablauf der Ereig-
nisse nicht genügend. Er sei wegen seiner Kopfverletzung nach dem Ohn-
machtsanfall ins normale Spital gebracht worden. Als er nach dem Aufwa-
chen nicht mehr klar habe sprechen können, sei er in die psychiatrische
Klinik überwiesen worden.
Er habe seine Militäreinheit in der BzP als auch in der Anhörung überein-
stimmend angegeben. Das SEM habe nicht spezifiziert, weshalb es sich
nicht um eine korrekte Einheit handeln sollte. Die Berge Nakfa und Afabet
seien etwa 2500 Meter hoch und könnten daher schon früh auf der Reise
gesehen werden.
Das SEM akzeptiere, dass er im Jahr (...) von Äthiopien nach Eritrea de-
portiert worden sei. Es sei naheliegend, dass er in der Folge eine eritrei-
sche Identitätskarte erhalten habe. Diese sei ihm bei seiner Festnahme in
Libyen entzogen worden. Die Kopie habe sich bei einem Anwalt in Khartum
befunden, der ihm im Jahr 2006 den Kaufvertrag für ein Motorrad erstellt
und dafür eine Kopie seiner Identitätskarte gemacht habe.
Er besitze die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht, was durch das Schrei-
ben der äthiopischen Botschaft vom 10. November 2014 bestätigt werde.
Im Übrigen hätte die Ausstellung der eritreischen Identitätskarte ohnehin
zum Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft geführt.
Der Erwerb der äthiopischen Staatsbürgerschaft sei nicht möglich, auch
wenn seine Mutter Äthiopierin sei. Für im Ausland lebende Personen sei
die Wiedereinbürgerung unmöglich, weil eine solche die Anwesenheit in
Äthiopien voraussetze. Demnach sei sein Herkunftsland Eritrea.
Er sei in Eritrea zum Militärdienst eingezogen worden und desertiert. Ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Desertion
einen Asylgrund dar. Sollte ihm dies nicht geglaubt werden, sei aufgrund
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Seite 9
seines Alters davon auszugehen, dass er Eritrea im militärdienstpflichtigen
Alter und damit illegal verlassen habe. Infolge Republikflucht wäre ihm
diesfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Seine Wegweisung sei im Übrigen unzumutbar. Er leide an einer Posttrau-
matischen Belastungsstörung, Intrusionen und Albträumen, eine Rückfüh-
rung würde möglicherweise zu einer Retraumatisierung führen.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 hielt das SEM fest,
es sei nicht zu erwarten, dass in Äthiopien genau die beiden dem Be-
schwerdeführer verschriebenen Antidepressiva erhältlich seien und die
Therapie mit einer vergleichbaren Qualität fortgesetzt werden könne. Dies
sei für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht erforder-
lich. In Äthiopien könnten Depressionen und Posttraumatische Belastungs-
störungen grundsätzlich behandelt werden, auch wenn dies nicht landes-
weit möglich und der Zugang erschwert sei. Vorliegend stelle sich die Frage
nach der Tragweite der geltend gemachten Erkrankung, nachdem sich der
Beschwerdeführer erst drei Jahre nach der Einreise in die Schweiz in psy-
chiatrische Behandlung begeben habe. Der Arztbericht vom 22. September
2014 enthalte zudem Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers in der Anhörung betreffend den Ursprung der psychischen Probleme.
Auch seien weder die vorgebrachte Festnahme zur Rekrutierung noch die
geltend gemachte Desertion darin erwähnt. Glaubhaft sei einzig die Depor-
tation von (...). Was er danach bis zur Einreise in die Schweiz getan und
wo er gelebt habe, sei grösstenteils nicht glaubhaft.
4.4 Der Beschwerdeführer verwies in der Replik auf den Arztbericht vom
22. September 2014 und entgegnete, er habe bereits in der BzP erwähnt,
dass er medizinische Behandlung brauche. Aus den Arztberichten ergebe
sich, dass er in gefährlichem Mass Alkohol konsumiert habe, was als
Selbstmedikation zu werten sei. Er habe daher nicht erst im Zusammen-
hang mit dem Ende des Asylverfahrens medizinische Behandlung benötigt.
Der Arztbericht ergebe klare Hinweise darauf, dass für ihn das detaillierte
und kohärente Berichten seiner Geschichte erschwert sei.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt einleitend in entscheidwesentlicher
Hinsicht fest, dass die Vorinstanz die vorgebrachte Deportation des Be-
schwerdeführers und seines Vaters aus Äthiopien nach Eritrea als glaub-
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Seite 10
haft erachtet. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Die aus-
führlichen und konkreten Schilderungen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit der Deportation im Dezember (...) entsprechen mit Be-
zug auf Zeitpunkt und Ablauf den allgemein bekannten damaligen Vor-
kommnissen. Im Juni 1998 begann Äthiopien in einer breit angelegten
Kampagne Personen eritreischer Abstammung zu deportieren. Die Selek-
tion der zu deportierenden Personen erfolgte willkürlich. Oft lag der Verhaf-
tung eine Denunziation zugrunde. Der Entscheid, ob eine Person die erit-
reische Staatsbürgerschaft besass und deshalb ein Sicherheitsrisiko dar-
stellte, oblag allein den vollziehenden Polizeibehörden. Die Betroffenen
konnten sich in keinem Stadium des Verfahrens äussern oder eine Über-
prüfung der behördlichen Massnahmen durch eine gerichtliche oder an-
dere übergeordnete Instanz verlangen (vgl. dazu Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr.12 S. 106). Viele der Deportierten hatten am Unabhängigkeits-Referen-
dum Eritreas im Jahre 1993 teilgenommen, andere – wie der Vater des
Beschwerdeführers, der den Angaben zufolge am Referendum nicht mit-
gewirkt hatte (vgl. Akten SEM A5/12 S. 6) – hingegen nicht (vgl. Schweize-
rische Flüchtlingshilfe SFH, ALEXANDRA GEISER: Äthiopien/Eritrea: Umstrit-
tene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22. Januar 2014 S. 3). Es
besteht demnach für das Gericht keine Veranlassung, die Ausführungen
des Beschwerdeführers zur Deportation in Zweifel zu ziehen.
6.
6.1 Mit Blick auf das als glaubhaft erachtete Asylvorbringen – die Deporta-
tion Ende (...) aus Äthiopien nach Eritrea – ist zu erwägen, welche Staats-
angehörigkeit dem Beschwerdeführer zuzusprechen beziehungsweise,
welches der beiden Länder (Äthiopien oder Eritrea) zu jenem Zeitpunkt als
sein Heimatstaat zu bezeichnen ist. Angesichts der Tatsache, dass Eritrea
zwischen 1962 bis 1993 äthiopische Provinz war, und alle Einwohner –
ungeachtet ihrer tigrinischen Abstammung – bis 1993 die äthiopische
Staatsangehörigkeit besassen, hätten nicht nur die Mutter, sondern auch
der aus "C._______" (wohl D._______, in der E._______-Region des heu-
tigen Staatsgebiets Eritrea gelegen; Anmerkung BVGer) stammende Vater
des Beschwerdeführers als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Als
natürliche Folge hätte auch der im Jahre (...) geborene Sohn (der Be-
schwerdeführer) durch Abstammung und Geburt die äthiopische Staatsan-
gehörigkeit erlangt. Selbst wenn dem Vater die äthiopische Staatsangehö-
rigkeit infolge einer hypothetischen Teilnahme am Unabhängigkeits-Refe-
rendum Eritreas im Jahre 1993 aberkannt worden sein sollte – was gemäss
Angabe des Beschwerdeführers (vgl. A5/12 S. 6) gerade nicht der Fall
E-6813/2014
Seite 11
war – hätte sich dieser Umstand nicht auf die äthiopische Nationalität des
Kindes und damit des Beschwerdeführers ausgewirkt. Dass der Beschwer-
deführer selbst am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätte, kann
angesichts seines damaligen Kindesalters von vornherein ausgeschlossen
werden.
6.2 Nach dem Gesagten gibt es für das Gericht keinen vernünftigen Zweifel
daran, dass der Beschwerdeführer, der übrigens ohnehin nur die Deporta-
tion des einen Elternteiles (Vater) aus Äthiopien geltend gemacht hat und
dessen anderer Elternteil mit äthiopischer Staatsangehörigkeit (Mutter)
sich laut seinen Angaben noch in Äthiopien aufhält, jedenfalls im Zeitpunkt
der Deportation äthiopischer Staatsangehöriger war.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist dem Gesagten zufolge bei der Prüfung des glaubhaf-
ten Asylvorbringens zutreffend von der äthiopischen Staatsbürgerschaft
des Beschwerdeführers ausgegangen. Jedoch kann das Gericht der Ein-
schätzung des SEM, die vorgebrachte Deportation im Jahre (...) durch die
äthiopischen Behörden vermöge nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft zu führen, da es dem Deportationsvorbringen an Aktualität und
somit an Asylrelevanz mangle, nicht folgen.
7.2 Nach Auffassung des Gerichts wurde der Beschwerdeführer mit dama-
liger äthiopischer Staatsangehörigkeit als Person eritreischer Herkunft im
Jahre (...) nach Eritrea deportiert. Gemäss publizierter Rechtsprechung ist
eine entsprechende Deportation grundsätzlich als unerträglicher psychi-
scher Druck zu qualifizieren (vgl. EMARK 2005 Nr.12) – dies unter der Be-
dingung, dass vom damaligen Bestehen der äthiopischen Staatsangehö-
rigkeit auszugehen ist. Die in EMARK 2005 Nr.12 umschriebenen Fakto-
ren, die im Rahmen der Deportation einen unerträglichen psychischen
Druck zu bewirken vermochten, trafen zum wesentlichen Teil gezielt auch
den Beschwerdeführer. Gemäss der publizierten Rechtsprechung akzep-
tiert Äthiopien ehemals Deportierte nicht als Rückkehrer, weshalb in
EMARK 2005 Nr.12 auf eine begründete Furcht vor weiteren Verfolgungs-
massnahmen in Bezug auf Äthiopien und damit auf die Flüchtlingseigen-
schaft geschlossen wurde. Bei der in BVGE 2011/25 vorgenommenen La-
geanalyse, in der festgestellt wurde, die Situation von Eritreern in Äthiopien
habe sich verbessert, handelt es sich um Personen eritreischer Herkunft,
die in Äthiopien verblieben sind und nicht deportiert worden waren. Diese
Einschätzung lässt sich nicht auf Personen übertragen, die tatsächlich de-
portiert worden waren und denen damit die Staatsangehörigkeit offiziell
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Seite 12
entzogen worden war, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass
die Regierung Äthiopiens in einschneidender Art gegen unliebsame Perso-
nen vorgeht. Das Argument der fehlenden Aktualität greift damit im vorlie-
genden Fall (Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise und keine genügend
klare Verbesserung für tatsächlich Deportierte aus heutiger Sicht) nicht.
Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in Bezug
auf Äthiopien.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen nach Eritrea de-
portiert und ist dort auch angekommen. Aus Sicht des Gerichts ist der vom
Beschwerdeführer geschilderte Aufenthalt in Eritrea in den wesentlichen
Aspekten glaubhaft. Es lassen sich in den entsprechenden Vorbringen eine
erhebliche Anzahl an Realkennzeichen ausmachen. So ist in Berücksichti-
gung der gesamten Aussagen davon auszugehen, dass er und sein Vater
bei Freunden untergekommen ist, wo sie beide in einer Garage tätig sein
konnten. Er vermochte die genaue Adresse, den Ort der Garage und den
Namen des Besitzers anzugeben. Auch die Schilderungen bezüglich des
Verbringens des Tages in der Garage und des Aufenthaltes in einer Miet-
wohnung sind nachvollziehbar. Er kannte den Namen der Klinik, in die er
sich begeben hatte. Die Aussagen zum Grund des Aufenthaltes in der Kli-
nik (Zusammenbruch wegen des Verschwindens des Vaters) sind im We-
sentlichen übereinstimmend. Einzelne Abweichungen in den Details oder
unterschiedliche Gewichtungen sind nachvollziehbar. Der Beschwerdefüh-
rer spricht auch die tigrinische Sprache. Gemäss EMARK 2005 Nr. 12 wur-
den aus Äthiopien deportierte Personen relativ einfach als eritreische
Staatsangehörige akzeptiert, weshalb es nicht ungewöhnlich erscheint,
dass der Beschwerdeführer einen eritreischen Identitätsausweis erhalten
konnte und von seiner Abstammung her die eritreische Staatsbürgerschaft
zuerkannt bekam. Auch die Razzia zur Leistung des Militärdienstes dürfte
den damaligen Verhältnissen entsprechen und auch hier finden sich ver-
schiedene Realkennzeichen (Versuch, mit der psychischen Labilität befreit
zu werden, (…) Runde [war tatsächlich im Jahre (…)], genaue Angaben
zur Einheit in beiden Befragungen übereinstimmend, zeitliche Einordnung
in Bezug auf den Unabhängigkeitstag und die [...] Offensive, wobei die vom
SEM diesbezüglich genannte Ungenauigkeit [März oder Mai] nicht gewich-
tig erscheint, Autos hielten abrupt und es habe unter den Inhaftierten auch
Lehrer gehabt). Zwar sind in den Angaben des Beschwerdeführers auch
gewisse widersprüchliche Elemente zu erkennen (Aufenthaltszeit in der
Psychiatrie und Zeitpunkt der Inhaftierung des Vaters). Diese vermögen
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Seite 13
aber den geschilderten Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht als unglaub-
haft erscheinen zu lassen. Auch lagen diese Ereignisse im Zeitpunkt der
Befragungen bereits (…) beziehungsweise (…) Jahre zurück. Dies gilt im
gleichen Sinne in Bezug auf die Ausführungen zur Ausreise aus Eritrea, die
zwar ebenfalls Unstimmigkeiten aufweisen, auf der anderen Seite aber
auch ausgesprochen detailliert ausgefallen sind (Weg an den Bergen vor-
bei, entlang von Trampelpfaden der Nomaden, Verständigung des Freun-
des mit den Nomaden, mitgeführte Behälter, Sicht auf das Meer, Verpfle-
gung durch Nomaden, das Waschen der Füsse etc.). Der Weg von Gah-
teilay nach Karota lässt sich ebenfalls aus Kartenmaterial verifizieren. Ob
nun die Berge am ersten Tag oder erst am zweiten oder dritten links er-
kennbar waren, ist dabei keine wesentliche Unstimmigkeit, zumal auch die-
ses Ereignis (…) beziehungsweise (…) Jahre zurücklag, der Blick auf hohe
Berge tatsächlich unterschiedliche ausfallen kann. Das Gericht teilt insge-
samt die Auffassung gemäss Beschwerdeschrift, dass die Vorbringen im
Kern übereinstimmen und viele Realkennzeichen und Details enthalten.
Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer dargestellten Lebensumstände
und -abläufe und letztlich die Ausreise aus Eritrea demnach trotz einzelner
Ungereimtheiten oder Widersprüche als glaubhaft zu erachten.
8.2 Spätestens mit der Ausreise aus Eritrea ist der Beschwerdeführer
gleichzeitig faktisch aus dem Militärdienst desertiert. Aufgrund seiner De-
sertion erfüllt er gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
die Flüchtlingseigenschaft (vgl. statt vieler: Urteil E-5885/2016 vom 10. Ok-
tober 2017 E. 7.3 sowie EMARK 2006 Nr. 33). Die Verfolgung war im Zeit-
punkt der Ausreise aktuell (Vorfluchtgründe). Dem Beschwerdeführer stand
damals innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich keine Aufenthalts- res-
pektive Schutzalternative zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund hat der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen.
9.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
10.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte
zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne
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von Art. 53 AsylG hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG). Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht
erfolgte zu Recht. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzu-
heissen.
11.
Die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2014 ist aufzuheben. Die Vor-
instanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
13.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar des amtlichen Rechts-
beistandes aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen und dem SEM zur Vergütung
unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2014 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes
von Fr. 1200.– als Parteientschädigung zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger