B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6814/2014
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Mai 2012 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 1. Juni 2012 wurde sie summarisch zur Person befragt.
Das Bundesamt für Migration (BFM) hörte sie am 8. Oktober 2014 vertieft
zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, einen eritre-
ischen Vater und eine äthiopische Mutter zu haben und aus B._______ zu
stammen. Sie sei ein uneheliches Kind und habe ihren leiblichen Vater als
Kind nicht gekannt. Ihr Stiefvater sei ein Äthiopier gewesen und habe in
der Armee gearbeitet. Sie sei von ihm nicht akzeptiert und schlecht behan-
delt worden. Im Jahr 1993 habe der Stiefvater in Abwesenheit der Mutter
versucht, sie zu vergewaltigen, beziehungsweise habe er sie vergewaltigt.
Die Haushälterin habe sich gegen ihn zur Wehr gesetzt und sie am ande-
ren Tag zu ihren Verwandten gebracht. Danach sei sie in den Sudan gezo-
gen. Im Jahr 2007 habe sie erstmals Kontakt mit ihrem leiblichen Vater
gehabt. Er habe sie im Sudan besucht. Mit seiner Hilfe habe sie sich auf
der eritreischen Botschaft eine eritreische Identitätskarte ausstellen lassen
können. Im Jahr 2008 sei sie nach Eritrea gereist um die Familie ihres Va-
ters kennenzulernen. Dabei sei sie in Tesseney verhaftet worden. Man
habe sie der Spitzeltätigkeit für Äthiopien verdächtigt. Nach sechs Monaten
Haft habe ihr ein Wächter zur Flucht verholfen. Sie sei danach in den Su-
dan zurückgekehrt. Dort sei die Beziehung zum Vater ihrer Kinder ausei-
nandergegangen. Das Leben im Sudan sei immer härter geworden. Es
habe Inhaftierungen, Razzien und Kontrollen gegeben. Eritreer seien de-
portiert worden. Zudem habe sie Probleme mit dem Vater ihrer Kinder ge-
habt. Aus diesen Gründen habe sie am 13. Mai 2012 den Sudan verlassen
und sei am 14. Mai 2012 illegal in die Schweiz eingereist. Die Beschwer-
deführerin reichte Kopien ihrer und der väterlichen Identitätskarte zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 – eröffnet am 28. Oktober 2014 –
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung, welche sie infolge Unzumutbarkeit zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 24. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin Be-
schwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre
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Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessu-
aler Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Sie reichte eine übersetzte Ausreisebewilligung ihres Vaters für
den Sudan sowie ihre Identitätskarte im Original zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2014 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überstellte die
Beschwerdeakten der Vorinstanz, die zur Einreichung einer Stellungnahme
– namentlich zu den eingereichten Beweismitteln – eingeladen wurde.
E.
Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2014 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerde Stellung, hielt darin im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest
und äusserte sich zur nachgereichten Identitätskarte. Die Stellungnahme
wurde der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern
1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) der angefochtenen Verfügung; die
übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und bilden nicht Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
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2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Was die Ereignisse im Jahr 1993 in
Äthiopien und die Schwierigkeiten im Sudan angeht, so bestreitet die Be-
schwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe deren fehlende Asylrelevanz
ausdrücklich nicht. Was die Beschwerdeführerin dort indes gegen die Zwei-
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fel an ihrer Inhaftierung und eritreischen Staatsangehörigkeit vorbringt, ver-
mag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. So ist es über-
haupt unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer zum einen in
Eritrea politisch belasteten Familie und ihrer zum anderen familiär wie auch
per Geburt dokumentierten äthiopischen Herkunft und der demzufolge vi-
rulenten – in der Rechtsmitteleingabe sogar zugegebenen – Gefahr, in Erit-
rea verhaftet zu werden, dorthin ausgereist sein soll. Der Vorinstanz ist fer-
ner zuzustimmen, dass der Bericht ihrer Inhaftierung sowie Freilassung
durch einen mitfühlenden Wärter nicht glaubhaft ist. Auch ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass die Erteilung einer Ausreiseerlaubnis für den Vater
nach dem Sudan – wo er der Beschwerdeführerin auf der eritreischen Bot-
schaft zu einer Identitätskarte verholfen haben soll – insofern nicht über-
zeugen kann, als der Vater aufgrund der Inhaftierung seines politisch en-
gagierten Cousins in Eritrea unter erhöhter Beobachtung stand. Dass in-
folge der herrschenden Willkür und der grossen Macht lokaler Militärkom-
mandeure die Behördenpraxis nicht berechenbar sei, soll nicht in Abrede
gestellt werden; die Beschwerdeführerin kann jedoch in Anbetracht der di-
versen Ungereimtheiten aus diesem Umstand in der Summe nichts für sich
ableiten. Was die erst im Rechtsmittelverfahren vorgelegte eritreische Aus-
reiseerlaubnis des Vaters angeht, so stellt sich die Frage, weshalb sie
diese erst jetzt und überhaupt vorlegen kann, hat sie in der Anhörung doch
betont, mit dem Vater am Telefon nicht offen sprechen zu können (BFM-
Akte A 11/19, S. 13). Auch in Bezug auf die im Rechtsmittelverfahren bei-
gebrachte Identitätskarte muss der Vorinstanz zugestimmt werden, dass
dieser sowohl angesichts des unglaubhaften Besuchs ihres Vaters im Su-
dan als auch ihrer nicht glaubhaft gemachten Ausreise – sowie der Verhaf-
tung und Entlassung in Eritrea wegen – kaum Beweiswert zukommt, zumal
der Vorinstanz offensichtlich aus anderen Fällen unrechtmässig ausge-
stellte Identitätskarten bekannt sind. Es ist zudem nicht nachvollziehbar,
weshalb es der Beschwerdeführerin während des zweijährigen vorinstanz-
lichen Verfahrens nicht möglich war, die Identitätskarte zu besorgen – ob-
wohl sie um deren Wichtigkeit wusste –, ihr dies aber nach der ablehnen-
den Verfügung innerhalb eines Monats gelang. Von einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes kann unter diesen Umständen keine Rede
sein, zumal die Beschwerdeführerin die Beweis- (Art. 7 AsylG) und Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 8 AsylG).
4.2 Da die Beschwerdeführerin weder ihre Verhaftung und Flucht aus Erit-
rea noch ihre eritreische Staatsbürgerschaft glaubhaft machen konnte,
sind auch keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich. Vielmehr ist mit
der Vorinstanz einig zu gehen, dass wesentliche Anhaltspunkte für einen
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gefestigten äthiopischen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin spre-
chen. Es kann hierzu auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. In Äthiopien leben auch die meisten der Beschwerde-
führerin bekannten Familienmitglieder.
4.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelein-
gabe nichts vorgebracht, was der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die
Grundlage entziehen würde und geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die neuen Beweismittel vermö-
gen daran nichts zu ändern. Damit hat die Beschwerdeführerin insbeson-
dere nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt oder sonst zu beanstanden wäre (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb
die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist
das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Versand: