Abtei lung V
E-6815/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Tunesien,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Juni 2008 (E-5799/2006) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
E-6815/2008
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller stellte am 1. Januar 2006 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Dieses begründete er hauptsächlich mit behördlichen Schwie-
rigkeiten im Zusammenhang mit seinem Bruder B._______, welcher
Mitglied der islamistischen Bewegung „Ennahda“ gewesen und (...)
aus dem Gefängnis entlassen worden sei.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die
Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Den ablehnenden Asylentscheid begründete das Bundes-
amt mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen im Sinne von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und folglich
der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Den
Vollzug der Wegweisung erachtete es als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
Eine bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) eingereichte Beschwerde vom 23. Februar 2006 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2008 vollumfänglich
ab. Das Gericht bestätigte in umfassenden Erwägungen die vorins-
tanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, insbesondere
die Zweifel an der vorgebrachten und bislang unbelegten Identität so-
wie an der angeblichen Verwandtschaft zum Bruder B._______ und zu
einem weiteren, (...) Bruder; ergänzend erkannte es die
flüchtlingsrechtliche Unbeachtlichkeit der Asylvorbringen mangels
zureichender Intensität der geltend gemachten Benachteiligungen. Im
Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges
hielt die ARK insbesondere fest, dass dem Gesuchsteller im Falle
einer Rückkehr keine völkerrechtswidrige Behandlung drohe.
Ein Gesuch vom 23. Juli 2008 um Verlängerung der Ausreisefrist wur-
de vom BFM mit Schreiben vom 25. Juli 2008 abschlägig beantwortet.
B.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 reichte der Gesuchsteller beim
BFM ein „Wiedererwägungsgesuch“ ein, mit welchem er die Vorinstanz
um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar
2006, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter um Ge-
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währung der vorläufigen Aufnahme ersuchte. Der Gesuchsteller
bekräftigt darin im Wesentlichen die bisherigen Asyl- und Identitätsvor-
bringen und macht neue Beweismittel in Form verschiedener Geburts-
urkunden und Todesscheine von Angehörigen geltend, welche er zwi-
schenzeitlich mühsam durch einen Freund und nach Zahlung von
Schmiergeldern beim Zivilstandsamt habe erhältlich machen können;
aus diesen gingen seine Identität und die Verwandtschaft zum Bruder
B._______ nunmehr erwiesenermassen hervor. Im Übrigen macht der
Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass er die geltend gemachten Be-
nachteiligungen und Befürchtungen, selbst wenn sie je nicht rechtsge-
nügliche Intensität aufwiesen, auf die Dauer doch als belastend und
unerträglich empfunden habe. Aufgrund dessen habe er nun Anspruch
auf Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens und auf Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder zumin-
dest der vorläufigen Aufnahme, zumal auch eine schwerwiegende per-
sönliche Notlage vorliege.
C.
Mit Verfügung vom 25. September 2008 lehnte das BFM das „Wieder-
erwägungsgesuch“ unter Kostenfolge ab. Dabei erklärte es seine Ver-
fügung vom 30. Januar 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar und
sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschiebender
Wirkung ab.
Den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid begründete die Vorins-
tanz damit, dass die wiedererwägungsweise geltend gemachten Vor-
bringen und Beweismittel unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des
BFM und des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des ordentlichen
Asylverfahrens weder neu noch wesentlich seien. Auch habe der Ge-
suchsteller nicht rechtsgenüglich dartun können, weshalb er diese
neuen Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte gel-
tend machen können. In jenem Verfahren hätten BFM und Bundesver-
waltungsgericht die angebliche Verfolgungs- und Gefährdungssituation
des Beschwerdeführers bereits gewürdigt. Die Vorbringen des Gesuch-
stellers im Wiedererwägungsgesuch hätte dieser statt in einem Wie-
dererwägungsverfahren rechtskonformerweise in einem Revisionsver-
fahren geltend machen müssen. Die Rechtskraft der Verfügung vom
30. Januar 2006 bleibe daher bestehen und das Wiedererwägungsge-
such müsse entsprechend abgewiesen werden. Hinsichtlich der Frage
des allfälligen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
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ge verweist das BFM in Anrufung von Art. 14 AsylG auf die Zuständig-
keit der kantonalen Behörden.
D.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
erhob der Gesuchsteller unter Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege „Verwaltungsbeschwerde“ gegen die Verfügung vom
25. September 2008.
In der Begründung wiederholt der Gesuchsteller den bisher geltend
gemachten Sachverhalt und die Ausführungen gemäss „Wiedererwä-
gungsgesuch“ vom 15. September 2008. Bezug nehmend auf den In-
halt der Verfügung vom 25. September 2008 hält der Gesuchsteller an
der Neuheit der eingereichten Beweismittel fest und bekräftigt, dass
diese erst zwischenzeitlich mühsam durch einen Freund und nach
Zahlung von Schmiergeldern beim Zivilstandsamt hätten erhältlich ge-
macht werde können. Er (Gesuchsteller) habe die Dokumente erst im
Sommer 2008 erhalten und somit nicht bereits im ordentlichen Verfah-
ren einreichen können. Ferner macht er auf die kritische Menschen-
rechtslage in seiner Heimat aufmerksam und verweist hierzu auf zwei
Berichte von Amnesty International.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2008 bestätigte das Bundes-
verwaltungsgericht den Eingang der Eingabe vom 24. Oktober 2008.
Die zuständige Instruktionsrichterin hielt gleichzeitig fest, dass kein
Anlass zur Anordnung irgendwelcher vollzugshemmender vorsorgli-
cher Massnahmen bestehe.
F.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2008 hob das Bundesverwaltungsgericht
die Verfügung des BFM vom 25. September 2008 vollumfänglich und
ersatzlos auf. Ferner qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das
„Wiedererwägungsgesuch“ vom 15. September 2008 als Gesuch um
Revision des Urteils vom 30. Juni 2008 des Bundesverwaltungsge-
richts, zu dessen Behandlung (unter der Verfahrensnummer
E-6815/2008) es sich selber zuständig erklärte. Das Bundesverwal-
tungsgericht hielt im Übrigen fest, dass die vermeintliche Beschwerde
vom 24. Oktober 2008, soweit sie revisionsrechtlich bedeutsamen In-
halt habe, als Ergänzung zum Revisionsgesuch vom 15. September
2008 im Revisionsverfahren zu berücksichtigen sein werde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In Anbetracht der oben dargelegten Prozessgeschichte und des
erwähnten Inhalts des Urteils vom 1. Dezember 2008 hat sich das
Bundesverwaltungsgericht somit vorliegend mit einem Revisionsge-
such vom 15. September 2008 (mit Ergänzung vom 24. Oktober 2008)
zu befassen, welches sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 30. Juni 2008 richtet.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG).
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision insbesondere
verlangt werden, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren
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Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hät-
te geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die relative Einreichungsfrist be-
trägt laut dieser Bestimmung für den Revisionsgrund des Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG 90 Tage seit der Entdeckung, frühestens jedoch
nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheides (Art. 124 Abs. 1
Bst. d BGG).
2.2 Der Gesuchsteller macht ausdrücklich neue Tatsachen und Be-
weismittel und somit implizit den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG geltend. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist
zudem offensichtlich. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb – trotz seiner unkorrekten Betite-
lung („Wiedererwägungsgesuch“) und der Anrufung einer unzuständi-
gen Behörde (BFM) – einzutreten.
3.
3.1 Aus der massgeblichen Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG geht hervor, dass die Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln
dann gegeben ist, wenn sie die Sachverhaltsbasis bis zum Zeitpunkt
des angefochtenen Beschwerdeentscheides beschlagen und bis zu
diesem Zeitpunkt entstanden sind. Sämtliche vorliegend geltend ge-
machten Beweismittel beschlagen unzweifelhaft diese vormalige Sach-
verhaltsbasis, zumal mit ihnen eine verwandtschaftliche Zuordnung
bewiesen werden soll, die im ordentlichen Asylverfahren Gegenstand
von Glaubhaftigkeitszweifeln mit direkter Auswirkung auf die Würdi-
gung der Flüchtlingseigenschaft bildete. Hingegen schliesst die ge-
nannte Bestimmung (in fine) solche Beweismittel von der revisions-
rechtlichen Zugänglichkeit aus, die erst nach dem Entscheid entstan-
den sind. Die vorgelegten Beweismittel datieren einenteils vom Juni
2007 und andernteils vom August 2008. Letztere sind somit nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2008 entstanden
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und bleiben unbeachtlich. Erstere sind zwar aufgrund ihrer Datierung
prima vista im revisionsrechtlichen Sinne als neu zu bezeichnen. In
Berücksichtigung der wiederholten Behauptung des Gesuchstellers,
wonach sämtliche Beweismittel zwischenzeitlich durch Bestechung
des Zivilstandsamtes ausgestellt worden seien, müssten selbst die
vermeintlicherweise vom Juni 2007 datierenden Dokumente als
revisionsrechtlich unzugänglich bezeichnet werden, und zwar
ungeachtet des Umstandes, dass diese Dokumente gleichzeitig als
folglich unecht zu qualifizieren wären. Eine abschliessende Erörterung
dieser Frage kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen
unterbleiben.
3.2 Selbst unter hypothetischer Annahme ihrer Neuheit und revisions-
rechtlichen Zugänglichkeit wird vom Gesuchsteller nicht zureichend
dargelegt, aus welchen Gründen die Beweismittel bei Anwendung der
zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der dem Gesuchsteller oblie-
genden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht bereits im vorange-
gangen ordentlichen Rekursverfahren hätten geltend oder erhältlich
gemacht werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Es kann
diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des
angefochtenen Urteils selber (vgl. dort E. 5.2) verwiesen werden, wo
dem Gesuchsteller in mehrfacher Hinsicht eine Missachtung der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Beweismittelbeschaf-
fung (insbesondere betreffend seine Identität und angeblichen Ver-
wandtschaftsverhältnisse) zur Last gelegt wird.
3.3 Schliesslich ist – wiederum unbesehen des bisher Erwogenen –
festzustellen, dass sämtliche Beweismittel offensichtlich weder ent-
scheidend noch erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
sind: Im angefochtenen Urteil (vgl. dort S. 11 mittlerer Abschnitt) wurde
ausdrücklich erwogen, dass die Frage der verwandtschaftlichen Ver-
hältnisse letztlich offen bleiben könne, da die Asylvorbringen auch
sonst nicht glaubhaft und zudem auch nicht asylrelevant seien. Die re-
visionsweise vorgelegten Beweismittel hätten somit selbst dann nicht
zu einem anderen Ergebnis des Beschwerdeverfahrens geführt, wenn
sie dem Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung vom
30. Juni 2008 bekannt gewesen wären beziehungsweise vorgelegen
hätten.
3.4 Sämtliche übrigen Ausführungen in der Revisionseingabe und -er-
gänzung stellen eine blosse Kritik am revisionsweise angefochtenen
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Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des BFM dar. Im
Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens besteht daher kein
Raum für ihre Würdigung (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247). Der
Gesuchasteller ist ferner darauf aufmerksam zu machen, dass die
Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden
können (vgl. Art. 46 VGG); ein Revisionsgesuch (oder andere
ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) darf auch nicht
dazu dienen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben
oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz
und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe rechtsgenüglich dargetan sind. Es erübrigt sich, auf
den Inhalt des Revisionsgesuchs sowie die eingereichten Beweismittel
näher einzugehen. Das Gesuch ist demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). In Anbetracht des Erwogenen musste das Revisions-
gesuch bereits zum vornherein als aussichtslos erscheinen. Somit ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.
Art. 65 VwVG) abzuweisen, da es an einer materiellen gesetzlichen
Voraussetzung zur Gewährung derselben fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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