B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6815/2014
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
und ihre Kinder
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N (…).
E-6815/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die zu jener Zeit in Khartum (Sudan) wohnhaft gewesenen Beschwerde-
führenden stellten mit schriftlicher Eingabe vom 22. Februar 2011 und
undatierter Ergänzungseingabe (Eingang 20. September 2011) an die
Schweizerische Botschaft in Khartum ein Gesuch um Gewährung von
Asyl und Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2012 erteilte das BFM antragsgemäss
die Bewilligung zur Einreise für alle Beschwerdeführenden zwecks Durch-
führung des ordentlichen Asylverfahrens.
Am 26. November 2012 reisten die Beschwerdeführenden auf dem Luft-
weg in die Schweiz ein und meldeten sich am 28. November 2012 auffor-
derungsgemäss im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel.
C.
In ihren schriftlichen Eingaben an die Schweizerische Botschaft in Khar-
tum, anlässlich der mit den beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden
durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 6. Dezember 2012 im
EVZ und der mit den drei erstrubrizieren Beschwerdeführenden durchge-
führten Anhörungen vom 21. Januar 2014 beziehungsweise vom 8. Okto-
ber 2014 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Sie seien eritreische Staatsangehörige und – abgesehen vom in Eritrea
geborenen (…) – alle im Sudan geboren und hätten auch dort gelebt, bis
der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden im Jahre
2002 nach G._______ (Eritrea) gezogen und die Beschwerdeführenden
im (…) 2003 dorthin nachgezogen seien. Während die erstrubrizierte Be-
schwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Mutter von
Kleinkindern nicht ins Militär eingezogen worden sei, sei ihr Ehemann
alsbald in den Nationaldienst zwangsrekrutiert worden und dort im (…)
eingeteilt gewesen. Im (…) 2006 seien dort Geld und Dokumente ver-
schwunden, und der Ehemann/Vater sei angesichts des auf ihm lasten-
den, aber unberechtigten Tatverdachts im gleichen Jahr in den Sudan ge-
flüchtet. Die in Eritrea verbliebene Beschwerdeführerin sei in diesem Zu-
sammenhang nunmehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und
mehrere Monate inhaftiert worden. Eine (…), temporäre Freilassung habe
sie trotz Überwachung am (…) 2007 zur Flucht mit den Kindern in den
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Sudan nutzen können. Dort hätten sie zusammen mit dem Ehe-
mann/Vater in einem Flüchtlingslager in H._______ gelebt. Im (…) 2009
sei letzterer aus dem Flüchtlingslager verschleppt worden und seither
verschwunden. Die Beschwerdeführenden seien in der Folge nach Khar-
tum in eine Mietwohnung umgezogen. Das Leben im Sudan ohne Mann
beziehungsweise Vater sei für sie aber sozial, finanziell und humanitär
schwierig gewesen und sie hätten schlechte Behandlungen erlebt. Insbe-
sondere habe die Beschwerdeführerin Angst vor einer Verhaftung oder
Deportation nach Eritrea gehabt und sei von ihrem Vermieter sexuell be-
drängt worden, wogegen die Behörden trotz Anzeige nichts zu unterneh-
men bereit gewesen seien; auch das UNHCR sei seinen Verpflichtungen
nicht nachgekommen.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden die eritreische Identi-
tätskarte und den Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin (je im Ori-
ginal), eine Kopie der Hochzeitsurkunde, Kopien der Taufscheine der Kin-
der sowie vier sudanesische Schulzeugnisse zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 – eröffnet am 29. Oktober 2014 –
verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche vom "28. November
2012" ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte
ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den An-
forderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung ei-
nes Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Die Wegweisung stelle die Regel-
folge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges ergebe sich in Würdigung sämtlicher Umstände
und unter Berücksichtigung der Aktenlage. Für die detaillierte Begrün-
dung der Verfügung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen und im
Übrigen auf die Akten verwiesen.
E.
Am 31. Oktober 2014 ersuchte der gleichentags zur Rechtsvertretung der
Beschwerdeführenden beauftragte und bevollmächtigte rubrizierte
Rechtsvertreter das BFM um Einsicht in "sämtliche dem BFM-Entscheid
vom 23. Oktober 2014 vorangehenden Akten".
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Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 gewährte das BFM Ein-
sicht in einen Teil der Akten, wogegen es die Einsicht in weitere Akten un-
ter Hinweis auf deren Qualifikation als "intern" verweigerte.
F.
Mit Eingabe vom 21. November 2014 haben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
23. Oktober 2014 erhoben. Darin beantragen sie die Gewährung von Asyl
unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hin-
sicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter gleichzei-
tigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Be-
gründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Verfügung vom 24. November 2014 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführen-
den in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich vorliegend gemäss den kla-
ren Beschwerdeanträgen auf die Fragen, ob das BFM zurecht die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint
und die Gewährung des Asyls verweigert hat (Ziffern 1 und 2 des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung). Die weiteren Dispositivziffern (darun-
ter insbesondere auch die Wegweisungsanordnung gemäss Ziff. 3 des
Dispositivs) blieben demgegenüber unangefochten.
Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesverwaltungs-
gericht hingegen nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
4.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
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(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
BFM die geltend gemachten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführen-
den von 2003 bis 2007 in Eritrea wohnhaft gewesen seien und die Be-
schwerdeführerin dort reflexverfolgt und im Jahre 2006 mehrere Monate
inhaftiert gewesen sei, als insbesondere unsubstanziiert und mithin den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl be-
gründenden Sachverhalts nicht genügend; es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin Eritrea höchstens als Grenzgängerin be-
sucht, aber nie dort, sondern mit den Kindern als legal Aufenthaltsberech-
tigte im Sudan gelebt habe. Da die Beschwerdeführenden somit nicht il-
legal aus Eritrea ausgereist sein konnten, drohten ihnen bei einer Rück-
kehr dorthin auch keine asylbeachtlichen Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG. Sodann seien die den Beschwerdeführenden im Sudan widerfah-
renen – bedauerlichen – Probleme nicht asylrelevant, weil der Sudan
nicht ihr Heimatstaat, sondern ein Drittstaat sei. Die eingereichten Be-
weismittel änderten nichts an den gemachten Feststellungen. Für den de-
taillierten Inhalt der Begründung wird, soweit wesentlich auf die nachfol-
genden Erwägungen und im Übrigen auf die Akten verwiesen.
6.2 In ihrer Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführenden vorab
gegen die vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse. Diese seien
weitestgehend unzutreffend, ungerechtfertigt sowie in Missachtung der
Abwägungspflicht und unter ungenügender Abnahme und Würdigung der
vorgelegten Beweismittel ergangen. Aufgrund der somit durchaus glaub-
haft gemachten und asylrelevanten Verfolgung, illegalen Ausreise und
Asylgesuchstellung im Ausland hätten sie Anspruch auf Gewährung des
Asyls oder zumindest auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge
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Seite 7
subjektiver Nachfluchtgründe. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
7.
7.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie
die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss
Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person dem-
gegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs
im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2,
BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13).
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren
Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29,
Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und
2006 Nr. 24 E. 5.1).
7.2 Unter dem Aspekt des Anspruchs der eritreischen Beschwerdefüh-
renden auf rechtliches Gehör nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass
das BFM die auf das Wohnsitzland Sudan bezogenen Verfolgungsvor-
bringen unter Hinweis auf die blosse Drittstaatqualität dieses Landes als
irrelevant betrachtet und nicht näher prüft. Nach dem Wortlaut von Art. 3
Abs. 1 des AsylG gilt zwar eine Person als Flüchtling, die in ihrem Hei-
matstaat "oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte", ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist. Die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
bezogen auf den Herkunftsstaat – das Land, in dem der oder die Betrof-
fene zuletzt wohnte – findet jedoch nur bei staatenlosen Personen An-
wendung; für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft
demgegenüber in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen (vgl. dazu bei-
spielhaft das Urteil E-8047/2009 vom 13. April 2010 E. 5.2 f., m.w.H.).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann fest, dass das BFM im
Sachverhalt zwar die prozesshistorische Tatsache einer Asylgesuchstel-
lung der Beschwerdeführenden vom 22. Februar 2011 im Sudan erfasst
E-6815/2014
Seite 8
hat (s. angefochtene Verfügung Ziff. I/1). Gleichzeitig aber erwähnt es ei-
ne Asylgesuchseinreichung vom 28. November 2012 (Datum der Vor-
sprache der Beschwerdeführenden im EVZ) und prüft in der Folge nur
diese letzteren Asylgesuche, und einzig unter Abstellung auf die seither
generierten Akten (B-Akten). Dies stellt aus folgenden Gründen eine Ver-
letzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im obge-
nannten Sinne dar:
In- und Auslandverfahren unterscheiden sich zwar wesentlich, und das
Bundesverwaltungsgericht hat denn auch explizit festgehalten, dass das
BFM ein erstinstanzlich hängiges Auslandverfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben hat, wenn eine asylsuchende Person noch vor
Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in die Schweiz einreist und
ein (neues) Asylgesuch einreicht (vgl. dazu BVGE 2011/26). Insbesonde-
re unterscheiden sich die beiden Verfahren in formeller Hinsicht, wird
doch im Auslandverfahren der Sachverhalt anders erstellt. So wird der
Asylsuchende im Auslandverfahren nur einmal angehört, und selbst auf
diese Anhörung kann verzichtet werden, wenn es die Umstände rechtfer-
tigen beziehungsweise sich dies aufdrängt (vgl. BVGE 2007/30). In sol-
chen Fällen stützt sich der Asylentscheid allein auf die schriftlichen Ein-
gaben und Beweismittel. Es handelt sich damit beim Auslandverfahren
unabhängig möglicher Überschneidungen des Prüfungsgegenstandes um
ein Verfahren sui generis und die im Dispositiv festgehaltene Ablehnung
des Asylgesuchs darf nur so verstanden werden, dass "das Asylgesuch
aus dem Ausland" abgewiesen wird. Mit einer unbewilligten Einreise in
die Schweiz unterstellt sich ein Asylsuchender den Bestimmungen zum
Asylverfahren im Inland und hat die entsprechenden Konsequenzen zu
tragen. Demzufolge fällt das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Ableh-
nung des Asylgesuches aus dem Ausland weg, eine gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs erhobene Beschwerde ist als gegenstandslos geworden
abzuschreiben und es sind die Bestimmungen des Inlandverfahrens an-
zuwenden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/13, m.w.H.).
Auch im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführenden in die Schweiz
eingereist. Sie sind jedoch bewilligt eingereist und dies zum Zweck der
Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Dies bedeutet zunächst,
dass das Gesuch um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden
als gegenstandslos dahinfällt. Über die im Ausland gestellten Asylgesu-
che wurde aber mit der Verfügung 10. September 2012 im Gegensatz zur
obigen Konstellation nicht befunden, sondern sie blieben mit der Einreise
hängig. Der Entscheid über die Asylgesuche erfolgte erst mit der vorlie-
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gend angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2014, wenngleich nicht
mehr unter dem Titel "Asylgesuch aus dem Ausland". Massgebliches
Asylgesuchsdatum ist somit der 22. Februar 2011, und nicht der 28. No-
vember 2012 (vgl. angefochtene Verfügung S. 1 und Entscheidbegrün-
dung Ziff. I/2 ff.). Daraus folgt weiter, dass die gesamten, seit dem
22. Februar 2011 generierten Akten – insbesondere auch das schriftliche
Asylgesuch und die Ergänzungseingabe – für die Gesuchsprüfung und
Entscheidfindung heranzuziehen und (gegebenenfalls auch zu Unguns-
ten der Betroffenen) zu würdigen sind, somit vorliegend auch die A-Akten.
Dies geschah offensichtlich nicht, und die A-Akten waren trotz klaren An-
trags des Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2014 offenbar auch nicht
Gegenstand der Akteneinsichtsgewährung beziehungsweise -verweige-
rung vom 5. November 2014 durch das BFM.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Übrigen im Rahmen seiner über
das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen
eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch das BFM fest. Die Akten-
führungspflicht – sie beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die
Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenver-
zeichnis – ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers
beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG gere-
gelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar-
stellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Gegenstand der Ak-
tenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den
Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflus-
sung ist. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegen-
über dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber
nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Ver-
hältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche zu beschränken. Vorlie-
gend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bezogen auf die A-
Akten der Aktenbestand, die Aktenstücke, deren Paginierung (sofern
überhaupt erfolgt) und das Aktenverzeichnis in keiner Weise miteinander
übereinstimmen.
7.4 Die erkannten Verletzungen des rechtlichen Gehörs werden in der
von einem in Asylsachen erfahrenen Rechtsvertreter verfassten Be-
schwerdeschrift nicht gerügt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist je-
doch vorliegend von Amtes wegen festzustellen und zudem formeller Na-
tur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4,
E-6815/2014
Seite 10
BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E.
10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen
Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die fest-
gestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE
2012/21 E. 5.1 [2. Abschnitt] m.w.H.). Diese Heilungsvoraussetzungen
sind vorliegend schon angesichts der eingeschränkten Kognition gemäss
E. 2 oben nicht erfüllt.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit eine unvollständige und
unter (Bundesrechts-)Verletzung des rechtlichen Gehörs gewonnene
Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in ihren
Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Das BFM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig und richtig zu erfassen, die Mängel in der Aktenführung zu
beheben, Einsicht in alle editionspflichtigen Akten zu gewähren und ge-
stützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegen-
den Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Einstweilen erübrigt es
sich für das Bundesverwaltungsgericht, auf die weiteren Beschwerdein-
halte näher einzugehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Ver-
fügung ist daher in ihren Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben und die Sa-
che geht zurück an das BFM zur vollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist in-
soweit gutzuheissen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
wird damit hinfällig. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist bereits durch den Umstand hinfäl-
lig geworden, dass vorliegendes Urteil direkt und instruktionslos ergeht.
E-6815/2014
Seite 11
10.
Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend gelten die Beschwerdeführenden insoweit als obsiegend als
ihre materiellen Anträge auf Gewährung von Asyl und Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft implizit einen Antrag auf Aufhebung der betreffen-
den Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung beinhalten
und dieser Aufhebungsantrag gutzuheissen ist. Mangels Kostennote des
Rechtsvertreters ist nicht ausgewiesen, welche verhältnismässig hohen
Kosten dem Beschwerdeführer entstanden sind, weshalb die Entschädi-
gung von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 VGKE). In Anbet-
racht des Erwogenen sind notwendige Kosten nur im Zusammenhang mit
der Beschwerdeerhebung als solcher zu erkennen, da einerseits ohne
Beschwerde gar kein Kassationsurteil hätte erfolgen können und ander-
seits aber die Kassation aus Gründen erfolgt, die von Amtes wegen und
nicht in Befolgung von Rügen erkannt wurden. Die von der Vorinstanz
auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf an-
gemessene Fr. 600.— (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6815/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden
aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen und richtigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen
(insb. E. 7.3 und 7.5) und zur Neubeurteilung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von gesamthaft Fr. 600.— (inkl. Auslagen und MWSt) auszu-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: