B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6815/2015
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Jemen,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Einspracheentscheid des SEM vom 22. September 2015 /
(…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juni 2015 bei der Schweizerischen
Botschaft in Amman (Jordanien) ein Gesuch um Ausstellung eines Schen-
genvisums aus humanitären Gründen unter Beilage zahlreicher Doku-
mente ein (vgl. die vorinstanzlichen Akten [Vi-act.] 1-001 bis 043).
B.
Mit Formularentscheid vom 29. Juli 2015 verweigerte die Botschaft die
Ausstellung des Visums mit der Begründung, der Zweck und die Bedingun-
gen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 28. August 2015 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR
142.20) Einsprache beim SEM.
Zur Begründung führte er aus, er habe bei der Botschaft ein umfangreiches
Dossier abgegeben, mit welchem insbesondere sein Verhältnis zum (…),
seine politischen Aktivitäten und die erlittene Verfolgung durch die Huthi
Rebellen dargelegt worden seien.
Als weiteres Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen undatierten
human rights status report von Freedom House (Arabisch mit englischer
Übersetzung) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 22. September 2015 – eröffnet am 24. September 2015
– wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers unter Ver-
zicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ab.
E.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2015
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss
beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
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F.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter
anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines
Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Ver-
fügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das
Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen
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Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Ein-
reise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaa-
ten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Be-
willigung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG
und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung,
als das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält
(Art. Abs. 2-5 AuG).
4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bezie-
hungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob
sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verord-
nung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind.
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-
Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich
haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 14. April
2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010
vom 25. März 2010, ABl. L. 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. September 2009,
S. 1-58).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
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ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK,
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit ge-
schaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Ein-
reisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV). In seiner Botschaft zur ge-
nannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus
humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. Sep-
tember 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswär-
tige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus
humanitären Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums
aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch
einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten
wieder zu verlassen.
5.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex' noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Bot-
schaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in
genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch
eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne,
wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass
die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse
sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegen-
satz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa
bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten indivi-
duellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berück-
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sichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der be-
troffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu
prüfen (vgl. BBl. 2010, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet
sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen finden ih-
ren Niederschlag auch in der entsprechenden Weisung Nr. 322.123 des
SEM vom 25. Februar 2014. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim
Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen
Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl.
zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1).
Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai
2010 hingewiesen (vgl. BBl a.a.O. S. 4468, 4490).
5.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und
ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt
die in Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die recht-
zeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der
Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz be-
findet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
6.
6.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Begründung des abschlägigen Ent-
scheids im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen zur Erteilung
des beantragten humanitären Visums nicht erfüllt seien. Auch die Bedin-
gungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengenvisums für den be-
willigungsfreien Aufenthalt seien nicht gegeben.
Dazu führte das SEM im Wesentlichen aus, eine Einreise im Rahmen eines
Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Per-
son aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen
werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person
müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich mache. Befinde sich die Person bereits in
einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts müsse der Beschwerdeführer die ihn betreffende ernsthafte Ge-
fährdung für Leib und Leben selbst belegen können (vgl. das Urteil
D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Länderspezifische Abklärungen
hätten ergeben, dass eine solche Gefährdung im vorliegenden Fall nicht
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bestehe. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass sich der Be-
schwerdeführer in Jordanien aufhalte. Er geniesse daher grundsätzlich den
Schutz dieses Drittstaats, in dem weder Krieg noch eine Situation landes-
weiter allgemeiner Gewalt herrsche. Weder die allgemeine Lage in Jorda-
nien noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung für
Leib und Leben des Beschwerdeführers schliessen. Dieser habe die Mög-
lichkeit, sich in Jordanien beim UNHCR registrieren zu lassen, welches Un-
terstützung in verschiedenen Belangen anbiete. Damit würden keine be-
sonderen, humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz
als dringend notwendig erscheinen liessen.
Nicht erfüllt seien auch die Einreisevoraussetzungen für ein für den gesam-
ten Schengen-Raum geltendes Visum (Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 SGK i.V.m.
Art. 12 VEV). Die Ausstellung eines solchen Visums sei insbesondere dann
zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufent-
halts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Auf-
enthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt wor-
den seien und die gesuchstellende Person nicht hinreichend Gewähr für
eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum biete. Da der Beschwerdeführer die Absicht habe, dauer-
haft in der Schweiz zu bleiben, sei eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf
der Gültigkeit des Visums nicht gewährleistet.
6.2 Der Beschwerdeführer wendet auf Beschwerdeebene ein, die Vor-
instanz habe den Gründen, die er für seinen Antrag um Erteilung eines hu-
manitären Visums vorgebracht habe, nicht genügend Beachtung ge-
schenkt. Aufgrund der umfangreichen Beweismittel stehe fest, dass er un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sei. Er halte
sich deshalb in Jordanien auf, weil die schweizerische Vertretung in Jemen
geschlossen sei und er dort keinen Visumsantrag habe stellen können.
Nach Rücksprache mit der schweizerischen Vertretung in Saudi Arabien
sei ihm angeboten worden, dass er in Amman ein entsprechendes Gesuch
einreichen können. Nun werde ihm sein derzeitiger Aufenthalt in Jordanien
angelastet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsangehöriger und unter-
steht als solcher der Visumspflicht für den Schengenraum (vgl. Art. 1 Abs. 1
der VO [EG] Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I und oben E. 4.3).
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7.2 Bezüglich der Nichterfüllung der Voraussetzungen für ein für den ge-
samten Schengenraum geltendes Visum kann vollumfänglich auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, gegen die der
Beschwerdeführer keine Einwände erhebt.
7.3 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums ge-
mäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sind vorliegend
ebenfalls nicht erfüllt.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Schweizerische Botschaft in Saudi Ara-
bien dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Oktober 2014 auf
dessen Anfrage hin mitteilte, die Vertretung in Jordanien habe sich bereit
erklärt, den Beschwerdeführer zur Antragstellung für ein humanitäres Vi-
sum zu empfangen (vgl. Vi-act. 1-017 bis 018). Eigenen Angaben zufolge
reiste der Beschwerdeführer gestützt auf diese Auskunft im Juni 2015 nach
Jordanien und hält sich seither dort auf. Da bei der Prüfung des Visumsan-
trags respektive bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von den
tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Entscheids auszugehen ist,
muss der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Drittstaat Jordanien be-
rücksichtigt werden, unabhängig davon, aus welchem Grund er sich dort-
hin begeben hat.
Das SEM geht zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach sei-
ner Ausreise aus Jemen in Jordanien zumindest vorübergehend Schutz vor
einer im Heimatstaat erlittenen oder inskünftig drohenden Verfolgung ge-
funden hat. Es bestehen zudem keine Anzeichen dafür, dass ihm dort in
naher Zukunft eine Ausschaffung nach Jemen droht. Der Beschwerdefüh-
rer macht auch keine ernsthaften Beeinträchtigungen seines Gesundheits-
zustands geltend. Er ist in Jordanien nicht ernsthaft an Leib und Leben
bedroht und befindet sich nicht in einer ausweglosen Notsituation, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Es obliegt
ihm, sich beim UNHCR in Jordanien als Flüchtling registrieren zu lassen
respektive sich in Jordanien um dauerhaften Schutz zu bemühen. Wird ihm
ein solcher Schutz verweigert oder verändert sich seine Situation in Jorda-
nien anderweitig, steht es ihm offen, sich erneut mit einem Gesuch um Er-
teilung eines humanitären Visums an die schweizerische Vertretung zu
wenden. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Verfolgung im Hei-
matstaat nicht zu prüfen. Der Einwand des Beschwerdeführers, das SEM
habe seine Fluchtgründe nicht hinreichend berücksichtigt, ist daher nicht
zu hören.
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7.4 Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die Botschaft und die
Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden
Fall kann aufgrund der besonderen Ausgangslage in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi