B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6815/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Senegal,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Abweisung ei-
nes Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des SEM vom
5. Oktober 2016 / N (…).
E-6815/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 19. Dezember 2013 in der Schweiz
um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 stellte das SEM fest, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete
ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Die am 18. Mai 2015 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-3165/2015 vom 11. Mai 2016 abgewie-
sen. Mit Bezug zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam das Ge-
richt nach eingehenden Erwägungen zum Schluss, es sei nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Senegal
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine exis-
tenzbedrohende Lage geraten würde. So sei es ihr zumutbar, mit ihren Fa-
milienangehörigen in B._______ Kontakt aufzunehmen, mit der Unterstüt-
zung durch medizinische Rückkehrhilfe eine adäquate medizinische Be-
handlung der von ihr vorgetragenen psychischen Beschwerden (im We-
sentlichen eine Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] sowie eine
Anpassungsstörung mit längerer Depression) zu organisieren und sich er-
neut um Arbeit zu bemühen, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen
(vgl. a.a.O., E. 6.3-6.5).
B.
Mit Eingabe beim SEM vom 13. September 2016 liess die Beschwerdefüh-
rerin um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Mai 2015 ersuchen. Zur
Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, dass ihr psychischer Zu-
stand sich seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai
2016 erheblich verschlechtert habe. Damit werde ein Wegweisungsvollzug
in ihr Heimatland, Senegal, das sie bereits [mit weniger als 20 Jahren] ver-
lassen habe und das ihr heute somit fremd sei, unzumutbar. So habe sie
dort aus finanziellen Gründen keinen Zugang zur nötigen medizinischen
Versorgung mehr, weshalb sie als [Alter], alleinstehende Frau riskieren
würde, in existenzielle Not zu geraten, zumal ihre Familienmitglieder und
Bekannten vor Ort ebenfalls nicht über die für eine adäquate Behandlung
erforderlichen Mittel verfügten.
Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin
verschiedene Arztberichte vom 11. Mai, vom 28. Juni und vom 12. Septem-
ber 2016 ein. Diesen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie seit dem
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23. Juni 2015 in laufender ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. So
sei sie nach wie vor vulnerabel und bedürfe des Gefühls von Sicherheit.
Eine Weiterführung der Therapie während eines mehrwöchigen Zeitraums
sei deshalb indiziert. Mit Bezug zu einer seitens des zuständigen Migrati-
onsamtes erlassenen Eingrenzungsverfügung wurde dringend um deren
Aufhebung ersucht, da damit ein erhebliches Risiko für eine weitere Zu-
nahme der psychiatrischen Beschwerden mit potenzieller Selbstgefähr-
dung einhergehe.
C.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch vom 13. September 2016 ab, erklärte die Verfügung vom 8. Mai
2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.
und entschied, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM massgeblich aus, dass bereits im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 vertieft abgehandelt
worden sei, weshalb es für die Beschwerdeführerin sowohl aus persönli-
cher, als auch aus gesundheitlicher Sicht zumutbar sei, in ihren Heimat-
staat zurückzukehren. Bezüglich des Hinweises auf eine potenzielle
Selbstgefährdung in einem der neu eingereichten Arztberichte wurde fest-
gehalten, dass gemäss konstanter Praxis von einer zu vollziehenden Weg-
weisung bei drohender Suizidalität nicht Abstand genommen werde, so-
lange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Sui-
ziddrohung getroffen werden könnten. Die Beschwerdeführerin werde der-
zeit in der Schweiz medizinisch betreut und auch im Heimatstaat bestün-
den diverse Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen. Hin-
sichtlich der Finanzierung sei zudem nochmals auf die Möglichkeit zur In-
anspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe verwiesen. Im Übrigen
sei gestützt auf die zusätzlich eingereichten Arztzeugnisse kein erheblicher
Unterschied zu den ärztlichen Einschätzungen vor Urteilfällung durch das
Gericht erkennbar.
D.
Mit Eingabe vom 4. November 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen
die Verfügung vom 5. Oktober 2016 Beschwerde erheben und beantragen,
der Entscheid des SEM sei aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung und
Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
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Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, dass sich ihr psychi-
scher Gesundheitszustand laufend verschlechtere. So sei bereits nach
dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 ange-
sichts ihrer suizidalen Symptome eine gravierende Verschlimmerung ein-
getreten, die sich seit dem negativen Entscheid des SEM vom 5. Oktober
2016 zusätzlich verschärft habe. Die Beschwerdeführerin behalte sich das
Recht vor, diesbezüglich ein aktuelles Arztzeugnis nachzureichen.
E.
Mit Telefax vom 7. November 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 erteilte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung und entschied,
dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Ferner forderte es sie auf, den in ihrer Rechtsmittelein-
gabe in Aussicht gestellten aktuellen und ausführlichen Arztbericht einzu-
reichen, ansonsten aufgrund der aktuellen Aktenlage entschieden würde.
Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung verschob es auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete vo-
rübergehend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die
Beschwerdeführerin auf, zwecks Abklärung ihrer Bedürftigkeit eine Fürsor-
gebestätigung einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 23. November 2016 liess die Beschwerdeführerin darauf
hinweisen, dass sie von der Nothilfe abhängig sei. Zudem liess sie einen
aktuellen Arztbericht vom 21. November 2016 einreichen, aus dem hervor-
geht, dass sie an einer chronifizierten PTBS leide und es in den vergange-
nen Wochen bei ihr zu einer Zunahme der depressiven Symptome gekom-
men sei, so dass gegenwärtig eine mittelgradige depressive Episode vor-
liege und nicht mehr lediglich eine Anpassungsstörung mit depressiver Re-
aktion. Wegen ihres aktuell hohen Anspannungsniveaus, aufgrund dessen
sie kaum schlafen und essen könne, sowie der neu aufgetretenen passiven
Todeswünsche sei zur Vermeidung einer weiteren Zunahme der depressi-
ven Symptome und damit verbunden einer akuten Selbstgefährdung eine
stationäre psychiatrische Behandlung indiziert.
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Seite 5
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud das SEM ein, zur Beschwerde und insbesondere zum Arztbericht
vom 21. November 2016 Stellung zu nehmen.
I.
Mit Eingabe vom 29. November 2016 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin eine Kostennote ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 führte das SEM aus,
dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Probleme auch in ih-
rem Heimatstaat behandeln lassen könne. So gebe es gemäss dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 in Senegal diverse me-
dizinische Einrichtungen, die sowohl ambulante als auch stationäre Be-
handlungen anböten, so dass die Beschwerdeführerin auch für die mittler-
weile von der behandelnden Ärztin angeordnete stationäre Therapie nicht
zwingend in der Schweiz verbleiben müsse. Hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs sei der Kanton anzuweisen, den gesundheitlichen Proble-
men und insbesondere der psychischen Verfassung der Beschwerdefüh-
rerin Rechnung zu tragen und die in diesem Fall unterstützenden Mass-
nahmen zu ergreifen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten
werde.
K.
Mit Replik vom 3. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin den definitiven
Austrittsbericht vom 30. Dezember 2016 bezüglich ihres stationären psy-
chiatrischen Aufenthalts vom 22. November bis am 5. Dezember 2016 ein-
reichen. Diesem ist zu entnehmen, dass sie wegen einer aktuellen mittel-
gradigen depressiven Episode, die wahrscheinlich durch die drohende
Rückführung in ihr Heimatland und die Inhaftierung ausgelöst worden sei,
in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei. Dabei habe sie suizi-
dale Ideationen, insbesondere im Zusammenhang mit Zukunftsängsten im
Rahmen der geplanten Ausschaffung, angegeben. Während der stationä-
ren Behandlung, die eine schnelle Verbesserung des depressiven Zu-
standsbildes mit sich gebracht habe, habe sie sich jederzeit klar und ein-
deutig von akuter, handlungsrelevanter Suizidalität distanziert. Da unter
den fortbestehenden Belastungsfaktoren eine erneute Verschlimmerung
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der Symptomatik ausserhalb des stationären Rahmens wahrscheinlich er-
scheine, werde eine Fortführung der ambulant-psychiatrischen Betreuung
nach Austritt empfohlen.
Ferner liess die Beschwerdeführerin in ihrer Replik wiederholen, dass sich
ihr Gesundheitszustand seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3165/2015 vom 11. Mai 2016 erheblich verschlechtert habe und dass sie
sich bei einem Vollzug der Wegweisung nach Senegal dort nicht nur mit
der Medikation und mit Therapien, sondern auch mit stationären Behand-
lungen herumschlagen müsse.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ein Arztzeugnis einzureichen,
dass sich zu ihrem aktuellen gesundheitlichen Zustand äussere.
M.
Mit Eingabe vom 28. März 2017 kam die Beschwerdeführerin diesem Er-
suchen nach und liess einen aktuellen Arztbericht vom 24. März 2017 ins
Recht legen. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass ihr psychi-
sches Zustandsbild dank der stationären Behandlung habe verbessert wer-
den können, indes nach wie vor sehr fragil sei und das Risiko der Notwen-
digkeit für die Inanspruchnahme einer erneuten stationären psychiatri-
schen Behandlung sehr hoch sei. Die Beschwerdeführerin leide nach wie
vor an passiven Todeswünschen ohne konkrete Suizidpläne oder -vorbe-
reitungen. Gegenwärtig sei keine akute Selbst- und Fremdgefährdung ge-
geben. Die diagnostische Abklärung habe – neben der PTBS, der mittel-
gradigen depressiven Episode und der Anpassungsstörung mit längerer
Depression – wiederkehrende akustische Halluzinationen ergeben. Diese
Halluzinationen könnten Ausdruck der Schwere der PTBS sein. Differenzi-
aldiagnostisch sei aber auch an eine neu auftretende Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis oder an eine organische Ursache zu denken.
N.
Auf telefonische Anfrage vom 6. April 2017 informierte die behandelnde
Ärztin der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht darüber,
dass diese einmal wöchentlich zu Konsultationen von 50 bis 60 Minuten
erscheine und neben Velafaxin ER, ein natürliches Präparat mit dem Na-
men Redormin einnehme.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide ge-
mäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf,
auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein
Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet (vgl. BVGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.).
Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einerseits dann einzutreten,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid, beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand
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neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Im Asylgesetz sind die ent-
sprechenden Tatbestände in den Art. 111b und 111c AsylG kodifiziert (vgl.
zum Ganzen BVGE 2014/39).
Andererseits können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung be-
ziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deswegen niemals
einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Be-
schwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen
als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel
ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss
Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2a, 1998 Nr. 8).
3.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hät-
ten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK
2000 Nr. 24 E. 5b).
4.
4.1 In ihrer Eingabe vom 13. September 2016 verlangte die Beschwerde-
führerin gestützt auf die von ihr eingereichten Arztzeugnisse die Anpas-
sung der ursprünglich fehlerfreien SEM-Verfügung vom 8. Mai 2015 an die
nach Ergehen des Urteils des Gerichts vom 11. Mai 2016 ihrer Ansicht nach
eingetretenen erheblichen Verschlechterungen ihres Gesundheitszustan-
des (vgl. oben Bst. B). Das SEM hat diese Eingabe somit korrekterweise
als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt.
4.2 Aus den nachfolgenden Gründen gelangt das Gericht zum Schluss,
dass das SEM dieses Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.2.1 Gemäss den im Zeitpunkt des Urteils des Gerichts vorliegenden Arzt-
berichten war bereits damals bekannt, dass die Beschwerdeführerin an ei-
ner PTBS (ICD-10: F43.1) sowie an einer Anpassungsstörung mit längerer
Depression (ICD-10: F43.21) leidet. Im Sommer 2015 wurde deshalb eine
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psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Ferner
wurde festgestellt, dass aufgrund der Schwere der erlebten Traumatisie-
rung und der langanhaltenden Symptomatik mit einer längeren Therapie
zu rechnen sei und eine Rückkehr nach Senegal mit hoher Wahrschein-
lichkeit eine Retraumatisierung zur Folge hätte (vgl. Urteil des BVGer
E-3165/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.3.2).
Während in den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arzt-
zeugnissen noch nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands der Beschwerdeführerin berichtet wird (vgl. Bst. B), lässt sich dem
beim Gericht eingereichten Arztbericht vom 21. November 2016 entneh-
men, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einer Zunahme der depressi-
ven Symptome gekommen sei. Folglich liege neben der PTBS (ICD-10:
F43.1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und nicht
mehr nur eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10:
F43.21) vor. Aufgrund einer zu jenem Zeitpunkt akuten Selbstgefährdung
wurde eine stationäre Behandlung angeordnet (vgl. Bst. G). Diese zeigte
rasch Erfolge, so dass sich das depressive Zustandsbild der Beschwerde-
führerin schnell verbesserte, sie sich von akuter Suizidalität distanzierte
und die psychiatrische Klinik am 5. Dezember 2016 wieder verlassen
konnte (vgl. Bst. K). Dem aktuellsten Arztbericht vom 24. März 2017 lässt
sich entnehmen, dass sie neben der PTBS (ICD-10: F43.1) zwar nach wie
vor unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) leide,
sich aber von konkreten Suizidplänen oder -vorbereitungen distanziert
habe, so dass gegenwärtig keine akute Selbst- und Fremdgefährdung be-
stehe. Neu hinzugekommen seien wiederkehrende akustische Halluzinati-
onen, deren Ursachen nicht restlos geklärt seien (vgl. Bst. M).
Ein Vergleich des gegenwärtigen Gesundheitszustands der Beschwerde-
führerin mit jenem im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. Mai 2016 lässt nach dem Gesagten nicht auf eine wesentliche
Verschlechterung schliessen, so dass ein Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin nach Senegal auch aus heutiger Sicht nicht unzumutbar
ist. Neben der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion liegt bei der
Beschwerdeführerin gegenwärtig zwar zusätzlich eine mittelgradige de-
pressive Episode vor. Diese hat sich den Arztberichten zufolge nach ihrem
stationären Aufenthalt indes massgeblich verbessert, so dass aktuell nicht
mehr von einer Selbst- oder Fremdgefährdung ausgegangen werden
muss. Auch im Zusammenhang mit den neu aufgetretenen akustischen
Halluzinationen lässt sich den Arztberichten zufolge keine Gefährdung fest-
stellen. Wie auch dem definitiven Austrittsbericht vom 30. Dezember 2016
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zu entnehmen ist, scheint die zeitweilige Verschlechterung des Gesund-
heitszustands der Beschwerdeführerin im November 2016 vielmehr in un-
mittelbarem Zusammenhang mit dem Vollzug ihrer Wegweisung gestan-
den zu haben. Es ist davon auszugehen, dass eine Stabilisierung ihrer psy-
chischen Verfassung auch im Fall ihrer Rückkehr nach Senegal eingetre-
ten wäre. So ist nach Ansicht des Gerichts – mit Verweis auf die einge-
hende Begründung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai
2016 – die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr nach Senegal mit ihren Familienangehörigen Kontakt
aufnehmen und mit der Unterstützung durch die Rückkehrhilfe eine adä-
quate medizinische Behandlung organisieren kann, so dass sie in Senegal
nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (vgl. Urteil des
BVGer E-3165/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.3-6.5).
4.2.2 Wie auch vom SEM in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezem-
ber 2016 festgehalten, ist dem nach wie vor wenig stabilen Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin indes bei der Ausgestaltung der Vollzugs-
modalitäten gebührend Rechnung zu tragen.
Da bereits die Eröffnung des vorliegenden Entscheids gegenüber der Be-
schwerdeführerin ein gewisses Gefährdungspotential birgt, wird der
Rechtsvertreter darum ersucht, der Beschwerdeführerin das vorliegende
Urteil in geeigneter Form – gegebenenfalls in Anwesenheit der behandeln-
den Ärzte – zu eröffnen. Überdies hat die mit dem Vollzug beauftragte
Schweizer Behörde allenfalls zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen,
um einer von der Beschwerdeführerin ausgehenden Selbstgefährdung bei
der Überstellung nach Senegal entgegenzuwirken. Dazu wäre sicherzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Senegal an ihre
Angehörigen, gegebenenfalls auch an die Schweizer Botschaft in
B._______, übergeben wird, und die involvierten Personen beziehungs-
weise Stellen zu diesem Zweck über die Ankunft und die gesundheitlichen
Probleme sowie die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerde-
führerin präzise und umfassend informiert werden. Zudem ist abzuklären,
inwiefern es notwendig erscheint, die Beschwerdeführerin auf ihrer Reise
nach Senegal von einer psychiatrischen Fachkraft begleiten zu lassen, und
sicherzustellen, dass sie sowohl für die Reise als auch für die Übergabe
an die involvierten Personen respektive Stellen die notwendige Medika-
mentierung erhält. Um eine ununterbrochene und angemessene Weiterbe-
handlung zu ermöglichen, sind die eingereichten Arztberichte überdies auf
Französisch zu übersetzten.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
5. Oktober 2016 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
mithin abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver-
fügung vom 28. November 2016 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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