B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6816/2011
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 17. Januar
2008 und gelangte über Dubai und Italien am 21. Januar 2008 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 21. Februar 2008
wurde er zur Person befragt und am 19. Februar 2008 zu seinen Asyl-
gründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2011 – eröffnet am 18. November 2011
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies ihn das
BFM aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton (…) mit dem Voll-
zug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem An-
trag, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur Vervollständi-
gung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2011 erhob das Bundesver-
waltungsgericht einen Kostenvorschuss, den der Beschwerdeführer innert
Frist bezahlte.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2012 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein, das sich mit Eingabe vom
1. Februar 2012 vernehmen liess und Abweisung der Beschwerde bean-
tragte. Die Eingabe des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 7. Febru-
ar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, auf unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt in der angefochte-
nen Verfügung wie folgt zusammengefasst: Der Beschwerdeführer stam-
me aus B._______, wo er mit seiner Familie gelebt und als (…) gearbeitet
habe. Es sei vorgekommen, dass er (…)-Arbeiten für die Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt habe. Er sei in einer Lesegemeinschaft
tätig gewesen, die den LTTE nahegestanden sei und für die er gemein-
nützige Arbeiten ausgeführt habe. Er habe Heldentage und Demonstrati-
onen mitorganisiert. Im September 2006 habe er zum letzten Mal einen
Auftrag für die LTTE ausgeführt. [Im Herbst 2007] sei ein Kollege, der
ebenfalls in der Lesegemeinschaft tätig gewesen sei, festgenommen
worden. Da er vermutet habe, ebenfalls festgenommen zu werden, sei er
von zu Hause weggegangen. Danach habe er erfahren, dass er tatsäch-
lich von einem unbekannten Mann gesucht worden sei. Er sei nach Co-
lombo gegangen und am 17. Januar 2008 aus Sri Lanka ausgereist.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift zur Be-
gründung seines Hauptantrages (Kassation und Rückweisung an die Vor-
instanz) vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
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vollständig abgeklärt, da sie ihrem Entscheid den Sacherhalt zugrunde
gelegt habe, wie er sich im Februar 2008 präsentiert habe. Die Vorinstanz
habe ihn seither nicht mehr kontaktiert und ihm keine Gelegenheit gege-
ben, sich zu den veränderten Umständen in seinem Heimatland zu äus-
sern. So sei sein Cousin im Mai 2009 verhaftet worden und sein Vater sei
verletzt worden, als er vom Militär befragt worden sei. Er selber habe sich
in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er mehrmals an Demonstrati-
onen teilgenommen habe und Geldbeiträge an die TRO (Tamils Rehabili-
tation Organisation) geleistet habe. Dadurch habe die Vorinstanz den Un-
tersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Zudem habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör in der
Ausprägung der Begründungspflicht verletzt, weil sie sich zu wenig aus-
führlich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe.
4.2. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersu-
chung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von
ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Partei-
en, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die
sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Ge-
suchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situa-
tion betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden
oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit ver-
nünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asyl-
verfahren.
Im vorliegenden Fall kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie
habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Zwar
trifft zu, dass sie den Beschwerdeführer seit seiner Anhörung im Februar
2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im November 2011
nicht kontaktiert hat. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gewesen, die
Vorinstanz im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus auf die
neuen, ihn konkret betreffenden Geschehnisse in seinem Heimatland und
seine angebliche exilpolitische Tätigkeit aufmerksam zu machen und die-
se soweit möglich zu belegen. Dies konnte ohne Weiteres von ihm erwar-
tet werden, da es sich bei seinen Vorbringen um Tatsachen bezüglich
seiner persönlichen Situation handelt und er sich der Relevanz dieser
Vorbringen für das Verfahren bewusst sein musste. Damit kann der Vor-
instanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen
werden.
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Seite 5
4.3. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
den Art. 26 – 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs
umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick
in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorg-
fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich-
tigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der
Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden
zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betrof-
fene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1
m.w.H.).
Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass dem Be-
schwerdeführer die veränderte Situation in seinem Heimatland bekannt
war. Es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, sich dazu zu äussern. Die
Vorinstanz war entsprechend nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer
darauf aufmerksam zu machen und zur Stellungnahme aufzufordern. Be-
züglich der Begründungspflicht ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung sich in angemessener Weise mit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandersetzt. Die Vorinstanz hat sich ausführlich
mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasst und diese zu den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in der Anhörung in Beziehung gesetzt. Eine
Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
5.
5.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs
in der angefochtenen Verfügung aus, der Krieg zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage
der LTTE zu Ende gegangen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage
sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die
Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Der Ein-
fluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen und es bestün-
den keine Hinweise mehr auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit
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bewaffneten Organisationen. Es treffe zwar durchaus zu, dass die sri-
lankischen Behörden alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE
zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und
Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer
habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes
Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe lediglich gemeinnützige Ar-
beiten verrichtet und Demonstrationen sowie Heldentage mitorganisiert.
Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die sri-lankischen
Behörden ernsthaft versucht hätten, den Beschwerdeführer festzuneh-
men und wegen seiner Tätigkeiten für die LTTE zur Rechenschaft zu zie-
hen. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass er nach der Festnahme
eines Kollegen im [Herbst 2007] ebenfalls von einem Mann zu Hause ge-
sucht worden sei. In den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden
sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute ein
ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. An-
gesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen,
dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierig-
keiten bedroht sei.
5.2. Zur Begründung seines Eventualantrages (Asylgewährung) bringt der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vor, er habe von 2004 bis
2006 als (…) Einsätze für die LTTE geleistet (…). Da er dabei Kenntnisse
über die (…)-Produktion erlangt habe, sei es mehr als naheliegend, dass
die sri-lankischen Sicherheitskräfte auch heute noch ein hohes Interesse
daran hätten, ihn zu verfolgen. Zudem habe er in einem der LTTE sehr
nahestehenden Leseverein tragende Funktionen ausgeübt und sei für
diesen auch nach aussen in Erscheinung getreten. Es sei deshalb
"durchaus möglich", dass er von Dritten der Mitgliedschaft in der LTTE
bezichtigt werde, was eine staatliche Verfolgung "auslösen könnte".
Schliesslich weise er diverse Personen in seiner Verwandtschaft auf, die
sich für die LTTE engagierten. Sein Bruder habe für die LTTE gekämpft
und sei nach Indien geflüchtet. Sein Cousin habe eine Gruppe der LTTE
angeführt, sei im Mai 2009 von der Armee festgenommen worden und
gelte seither als verschwunden. Ein "Grosscousin" habe zum politischen
Flügel der LTTE gezählt und sei in Frankreich als Flüchtling anerkannt.
Dies führe "mit ziemlicher Sicherheit" dazu, dass die Sicherheitskräfte
auch bei ihm den Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit hegten. Aus diesen
Gründen weise er sehr wohl ein Verfolgungsprofil auf. Zudem sei sein Va-
ter im Juli 2009 vom Militär nach ihm gefragt und dabei schwer verletzt
worden. Schliesslich habe er sich in der Schweiz exilpolitische betätigt,
indem er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe.
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5.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BGVE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen, da diese offensichtlich nicht asyl-
relevant seien. Wie zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz die Asylrele-
vanz der erstinstanzlich geltend gemachten Vorbringen zu Recht verneint
(sogleich E. 5.5). Zu prüfen ist die Glaubhaftigkeit des auf Beschwerde-
ebene neu geltend gemachten Vorbringens, das sri-lankische Militär habe
im Juli 2009 den Vater des Beschwerdeführers bei einer Befragung
schwer verletzt. Dieses Vorbringen ist nicht belegt und ist insofern als
nachgeschoben zu betrachten, als es dem Beschwerdeführer möglich
gewesen wäre, das Vorbringen bereits im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend zu machen (vgl. vorne E. 4.2). Zudem ist nicht plausibel, dass sich
das Militär eineinhalb Jahre nach seinem Verlassen des Landes zum ers-
ten Mal bei seinen Eltern nach ihm erkundigt haben soll, und offenbar
auch danach nicht mehr nach ihm suchte. Damit ist dieses Vorbringen
nicht glaubhaft. Glaubhaft ist hingegen, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz an mehreren Demonstrationen teilgenommen hat und den LTTE
über die TRO Geld zukommen liess. Im Übrigen ist der rechtlichen Prü-
fung der Asylrelevanz der Sachverhalt zugrunde gelegt, wie ihn die Vorin-
stanz festgestellt hat (vorne E. 3).
5.4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.5. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende
Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem
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Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die
LTTE gelten als militärisch vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in be-
deutsamer Weise stabilisiert (E. 7.6 des erwähnten Urteils). Trotzdem
können Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, immer noch einer
Verfolgungsgefahr unterliegen (E. 8.1 des erwähnten Urteils).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind nicht
geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Es ist nicht
einzusehen, inwiefern die sri-lankischen Sicherheitskräfte ein Interesse
an einer Person haben könnten, die bis vor sechs Jahren "ab und zu"
(Anhörung, BFM-Akte A7/20. S. 8) als (…) für die LTTE gearbeitet hatte.
Im Leseverein, in dem er kein spezielles Amt ausübte, sondern einfaches
Mitglied war, engagierte sich der Beschwerdeführer vor allem bei sozialen
Aktivitäten. Dass er sich dabei als besonders engagiert hervortat, der Le-
severein der LTTE nahestand und der Beschwerdeführer auch Demonst-
rationen mitorganisierte, vermag keine konkrete Verfolgungsfurcht zum
heutigen Zeitpunkt zu begründen, zumal der Beschwerdeführer nicht sel-
ber Mitglied der LTTE war (BFM-Akte A7/20, S. 10). Die Aussage, es sei
durchaus möglich, dass er fälschlicherweise der Mitgliedschaft in der
LTTE bezichtigt werde, ist eine reine Mutmassung und durch nichts kon-
kretisiet oder belegt. Zudem kann auch aus den verwandtschaftlichen
Beziehungen zu verschiedenen früheren LTTE-Kämpfern und -Politikern
nicht ohne Weiteres auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers geschlossen werden, zumal er nicht geltend macht, er habe Kontakt
zu diesen Personen gehabt und den Akten keine konkreten Hinweise auf
eine Reflexverfolgung zu entnehmen sind. Auch ist der Hinweis des Be-
schwerdeführers, ein Kollege aus dem Leseverein sei vom Militär verhaf-
tet worden, nicht geeignet, eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft
zu machen. Dies zumal der Zusammenhang zwischen der Verhaftung
dieses Kollegen und der Flucht des Beschwerdeführers konstruiert wirkt,
da sich diese Verhaftung erst ein Jahr nach der letzten Tätigkeit des Be-
schwerdeführers für den Leseverein ereignete. Aus der blossen Teilnah-
me an einigen Demonstrationen in der Schweiz kann schliesslich nicht
ohne Weiteres geschlossen werden, die sri-lankischen Behörden seien
auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden. Das gleiche gilt für die
finanzielle Unterstützung der LTTE über die TRO. Es liegen keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür vor, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte auf
den Beschwerdeführer aufmerksam geworden wären.
5.6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei
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einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat demnach seine Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht
angeordnet wurde.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen vermag, findet der in Art. 33 Abs. 1 FK
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Seite 10
und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunk-
te dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.2. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil festgestellt, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage
in Sri Lanka wesentlich verbessert hat (BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011, E. 12). Allerdings präsentiert sich die Lage nicht in al-
len Landesteilen gleich. Es muss unterschieden werden zwischen der
Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist,
und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der
Wegweisungsvollzug nicht (Vanni-Gebiet) oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen (übrige Nordprovinz) zumutbar ist. Die Rückkehr in alle
anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist
grundsätzlich zumutbar (E. 13 des erwähnten Urteils).
Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass dem Beschwerdeführer die
Rückkehr in seinen Heimatort (…) zumutbar ist. (…) liegt in der Nordpro-
vinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets. Der Beschwerdeführer lebte dort seit
seiner Kindheit bis Ende 2007 und besuchte zehn Jahre die Schule. Er
engagierte sich in vielfältiger Weise für die Gemeinschaft, womit davon
ausgegangen werden kann, dass er über ein intaktes soziales Bezie-
hungsnetz verfügt. Auch wenn sich sein familiäres Netz – wie der Be-
schwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht – seit seiner
Ausreise 2008 verändert haben mag, ist doch festzustellen, dass seine
Eltern, ein Bruder und eine (verheiratete) Schwester immer noch dort
wohnen. Zudem hat er einen Onkel in Colombo, der nach seinen Aussa-
gen viel Geld hat (BFM-Akte A7/10, S. 7). Schliesslich war er bis zu sei-
ner Ausreise als (…) angestellt. Damit sollte es dem Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka möglich sein, sich wirtschaftlich und
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Seite 11
sozial zu integrieren.
7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG i.V.m.Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6816/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
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