B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6816/2014
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch Daniel Habte
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea im April
2011 oder Ende 2010 Richtung Kassala (Sudan) verlassen hat und am 30.
April 2015 nach Aufenthalten im Sudan, in der Türkei und in Griechenland
in die Schweiz eingereist ist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen vom 8. Mai 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 2. Oktober 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, ihr Mann sei im Jahr 2010 plötzlich verschwunden und
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt,
dass sie darauf dreimal, erstmals drei Tage nach dem Verschwinden des
Ehemannes, Besuch von Soldaten erhalten habe, die ihr gesagt hätten, sie
wüssten, wo ihr Mann sei, und sie unter der Androhung der Inhaftierung
aufgefordert hätten, einen Betrag von 50'000 Nakfa zu bezahen,
dass sie einmal auf den Polizeiposten gegangen sei und sich dort mit den
Behörden geeinigt habe, diesen Betrag zu bezahlen oder ins Gefängnis zu
gehen, zumal sie bereits gehofft habe, Eritrea verlassen zu können,
dass sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz gehört habe, ihr Mann
befinde sich womöglich im Sudan oder in Libyen, zumal sie im Jahr 2013
von einer aus Libyen gekommenen Person erfahren habe, diese habe ih-
ren Mann in Libyen gesehen,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
30. Oktober 2014 – eröffnet am 3. November 2014 – ablehnte, ihre Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben der
Beschwerdeführerin seien teilweise widersprüchlich (Ausreisedatum,
Grund für die behördliche Suche nach ihrem Mann) und teilweise zu wenig
konkret und detailliert, so dass sie den Anforderung an die Glaubwürdigkeit
(recte: Glaubhaftmachung) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb
ihr Asylgesuch mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen
und sie aus der Schweiz wegzuweisen sei, und dass es weder generelle
noch individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse gebe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
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Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit
und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung abgewiesen und ein Kostenvorschuss erho-
ben wurde, welcher innert angesetzter Frist einbezahlt wurde,
dass das SEM sich am 15. Januar 2015 vernehmen liess und die Be-
schwerdeführerin am 30. Januar 2015 replizierte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Verschwindens ihres
Ehemannes und der darauffolgenden Drohungen durch die eritreischen
Behörden sehr unsubstantiiert und oberflächlich ausgefallen sind,
dass sie keinerlei nachvollziehbare Angaben zum zeitlichen Ablauf dieser
Ereignisse machen konnte und insbesondere ihre Ausreise in der Befra-
gung zur Person auf den April 2011 datierte, in der Anhörung jedoch auf
das Jahr 2010 und ausdrücklich nicht auf das Jahr 2011,
dass diese Unklarheiten und Widersprüche auch nicht mit der angeblichen
Verwirrtheit der Beschwerdeführerin nach dem Verschwinden ihres Ehe-
mannes oder damit, dass die zweite Befragung zwei Jahren nach der ers-
ten stattgefunden hat, erklärt werden können, weshalb diese Vorbringen
unglaubhaft erscheinen,
dass sie zudem ihre Ausreise aus Eritrea nur sehr oberflächlich schildert –
sie nennt einen Ort namens Adi Wehri, welcher gemäss Auskunft des Fah-
rers hätte passiert werden sollen, doch wird nicht klar, ob dieser Ort tat-
sächlich passiert worden ist und weshalb gerade dieses 100-Seelen-Dorf
(vgl. Beschwerde S. 6) als Wegmarke hätte genannt werden sollen –, beim
Beschrieb der Landschaft im Grenzbereich seltsam widersprüchlich aus-
gesagt hat – "offene weite Fläche" versus "gebirgig und Einöde" – und der
Transport durch einen Regierungsangestellten, der sie mit einem Regie-
rungsauto zu Hause abgeholt und in illegaler Grenzüberquerung bis ins
sudanesische Kassala gebracht hat, kaum zu überzeugen vermag,
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dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin, ihrer Beziehungen zur
Regierung (über einen Bekannten in Israel) und erst recht, wenn man die
Grenzüberquerung per Regierungsauto glauben würde, eine legale Aus-
reise nicht unwahrscheinlich erscheint,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG
und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der
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Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb flüchtlings-
rechtliche Non-Refoulement-Prinzip keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Eritrea drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin nicht auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt und
auch auf der individuellen Ebene nichts vorliegt, das den Vollzug der Weg-
weisung unzumutbar erscheinen lassen würde, zumal die Beschwerdefüh-
rerin über eine 31-jährige Tochter und weitere Verwandte im Heimatland
verfügt sowie in Israel auf einen finanzstarken und hilfsbereiten Bekannten
zählen kann, welche allesamt sie bei der Wiedereingliederung und in wirt-
schaftlicher Hinsicht unterstützen können,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kos-
tenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Deckung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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