B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6817/2011
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N (…).
E-6817/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie, verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am 14. Novem-
ber 2008 und gelangte am 30. November 2008 in die Schweiz, wo er am
1. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte. Am 4. Dezember 2008 wurde er
zur Person befragt und am 18. August 2009 vertieft zu seinen Asylgrün-
den angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, von 2002 bis
2006 sei er monatlich vier Mal nach Colombo gefahren, um verschiedene
Läden mit B._______ zu beliefern. Ab 2003 habe er als C._______ gear-
beitet. Bis 2004 habe er als Fahrer für die Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE) Aufträge ausgeführt (Werbung für Anlässe gemacht, Leute
transportiert, Waffen versteckt). Danach bis 2006 hätten die LTTE jeweils
nur noch sein Fahrzeug mitgenommen. Ende 2005 habe er an einem
dreitägigen Training der LTTE teilnehmen müssen. Dabei hätten sie den
Umgang mit Stöcken als Waffen gelernt. Zwischen Dezember 2006 und
März 2007 sei er vier bis fünf Mal von der Armee abgeführt und befragt
worden. Danach habe er für zwei Wochen täglich zur Unterschrift er-
scheinen müssen, wobei er mehrmals geschlagen worden sei. Wegen
seiner Herzprobleme habe er sich im April 2007 mit einem von den sri-
lankischen Behörden ausgestellten Passierschein nach Colombo bege-
ben, wo er bis zu seiner Ausreise im November 2008 geblieben sei.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf-
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zuheben und die Unzulässigkeit, beziehungsweise die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, das BFM sei anzuweisen, sämtli-
che Herkunftsländerinformationen, auf die es seinen Entscheid stütze, of-
fenzulegen und ihm sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein-
zuräumen. Zudem sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmittel-
schrift aufgeführten Belege 1 bis 19 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2012 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Einsicht in die Länderinformationen des BFM
ab. Gleichzeitig erhob das Gericht einen Kostenvorschuss, den der Be-
schwerdeführer fristgerecht einzahlte.
E.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 10. Februar 2012 die in
der Eingabe aufgeführten Belege 20 bis 38 ein und stellte gleichzeitig ein
Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter in Aussicht. Am
17. Februar 2012 gab er die deutsche Übersetzung des Beleges 20 zu
den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2012 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM um Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 21. März
2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, ohne inhalt-
lich dazu Stellung zu nehmen. Am 22. März 2012 stellte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme
zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach Treu
und Glauben darf und muss von einer rechtskundig vertretenen Partei
erwartet werden, dass sie ihre Begehren in der Sache sowie Verfahrens-
anträge klar erkennbar und separat von der Begründung ausweist. Soweit
die Beschwerde verdeckte Anträge im Lauftext enthält (z.B. Beschwerde
S. 7 Bst. d), sind diese nicht wirksam gestellt und offensichtlich unzuläs-
sig (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Darauf ist nicht einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe 10. Februar 2012 mitgeteilt,
innert zehn Tagen ein Ausstandsbegehren einzureichen, was er in vorlie-
gender Sache bis heute nicht getan hat. Ein wirksamer Antrag fehlt. Auf
die entsprechenden Ausführungen ist nicht einzugehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung formellen Rechts
geltend und bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in mehr-
facher Hinsicht verletzt.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ande-
rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Er-
lass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
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zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286
E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die
Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äus-
serungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfra-
ge geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ih-
ren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
3.2
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz ignoriere das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 zur La-
geanalyse in Sri Lanka (Beschwerde, S. 4), übt er rein appellatorische
Kritik, was unzulässig ist (FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: VwVG,
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 52
N. 86 Fn. 118). Im Übrigen zielt die Kritik auf die rechtliche Würdigung der
Vorinstanz und verkennt, dass der Gehörsanspruch grundsätzlich nur den
rechtserheblichen Sachverhalt, nicht aber Rechtsnormen oder von den
Behörden vorgesehenen rechtlichen Begründungen betrifft (vgl. BGE 132
II 485 E. 3.2 S. 494).
3.2.2 Der Beschwerdeführer nimmt eine Gehörsverletzung an, weil die
letzte Anhörungen über zwei Jahre vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung stattgefunden habe, die Vorinstanz die neueste Entwicklung
unberücksichtigt lasse und zu zahlreichen Elementen keine Fragen ge-
stellt habe (Beschwerde, S. 4/5 und 7). Die Vorbringen enthalten indes-
sen nichts, was über gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht hi-
nausginge (dazu E. 4). Entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh-
rers steht aufgrund der Akten fest, dass ihm das Recht auf vorgängige
Stellungnahme an den Anhörungen gewährt wurde. Eine Gehörsverlet-
zung liegt nicht vor.
E-6817/2011
Seite 6
3.2.3 Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungs-
pflicht, geht fehl. Die Vorinstanz war nicht gehalten, eine "vollständige Lis-
te der verwendeten Länderinformationen" offenzulegen, zu "validieren"
und sie "analog zu einem Sachverständigengutachten" verständlich dar-
zustellen und schlüssig zu interpretieren (Beschwerde, S. 8/10). Die Be-
gründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie ver-
langt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen
nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat
in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, inwiefern sich die
Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe
und wie es die Situation heute einschätze. Sie stützt sich dabei insbeson-
dere auf die Richtlinien des UNHCR. Dass sie darüber hinaus keine wei-
teren Länderinformationen zitiert, die aus allgemein zugänglichen Quellen
erhältlich sind, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde selbst zeigt
denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Be-
gründungspflicht ist damit Genüge getan.
4.
Der Beschwerdeführer bringt sodann zum Sachverhalt vor, einige Ele-
mente seien nicht abschliessend oder überhaupt nicht abgeklärt ("offen
gebliebene Sachverhaltselemente"), andere wiederum unrichtig festge-
stellt worden ("falsche Sachverhaltsfeststellung").
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; vgl. auch Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in
der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollstän-
dig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung
der biometrischen Daten mitzuwirken (BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollstän-
dig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
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Seite 7
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl.,
Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die
Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde
liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefoch-
tenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet offen gebliebene Sachverhalts-
elemente, ohne sich mit den Feststellungen in der angefochtenen Verfü-
gung auseinanderzusetzen. Statt dessen stellt er ihnen eigene Fragen
gegenüber, die seiner Ansicht nach hätten gestellt werden können (Be-
schwerde, S. 5/6). Damit zeigt er nicht auf, inwieweit die Sachverhalts-
feststellung im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen unvollständig sein
soll, und solches ist auch nicht ersichtlich.
Eine Unvollständigkeit erblickt der Beschwerdeführer ferner darin, dass er
zu den aktuellen Ereignissen der vergangenen zwei Jahre nicht angehört
worden sei. Die Beschwerde konkretisiert nicht ansatzweise, inwiefern
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der Anhörung verändert haben
soll. Die Anhörung fand im August 2009, mithin nach dem militärischen
Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka, statt. Damit steht fest, dass der Be-
schwerdeführer sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu seiner per-
sönlichen Situation (und jener seiner Familie) nach dem Kriegsende hätte
äusseren können. Die Beschwerde übersieht, dass die Mitwirkungspflicht
im Sinne von Art. 8 AsylG verlangt, dass Asylsuchende bei der Feststel-
lung des Sachverhaltes aktiv mitwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539).
Dem Beschwerdeführer wäre es jederzeit möglich und zumutbar gewe-
sen, die Behörden über allfällige Veränderungen, die er als rechtserheb-
lich erachtet, in Kenntnis zu setzen, wozu offenbar kein Anlass bestand.
4.3 Beschwerdeführer rügt eine "komplett falsche Sachverhaltsfeststel-
lung" (Beschwerde, S. 6/7).
4.3.1 Die Rüge wird im Zusammenhang mit Länderinformationen erho-
ben. Allgemeine Länderinformationen nehmen eine Mittelstellung zwi-
E-6817/2011
Seite 8
schen Sachverhalt und Rechtsnorm ein, sind aber weder Teil des Ober-
satzes (Rechtsnorm) noch des Untersatzes (Sachverhaltsfeststellung).
Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von
Art. 12 Bstn. a-e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte
oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sach-
verständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrundinfor-
mationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen le-
diglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Diese
selbst muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge ei-
ner nicht aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund
der unrichtigen Feststellung des rechtseherblichen Sachverhaltes erfüllen
zu können.
Beanstandet wird konkret die Erwägung, wonach der Einfluss der bewaff-
neten Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen ha-
be, auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisati-
onen oder Gruppierungen keinerlei Hinweise bestünden und Übergriffe
auf die Zivilbevölkerung vonseiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter
Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet würden
(angefochtene Verfügung, S. 3). Die Erwägung der Vorinstanz ist allge-
meiner Natur. An deren separaten Überprüfung besteht kein schutzwürdi-
ges Interesse, weil die Beschwerde nicht zur Klärung allgemeiner Fragen
(Sach- oder Rechtsfragen) zur Verfügung steht.
4.3.2 Unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil wird sodann vorge-
bracht, das Bundesverwaltungsgericht unterscheide nicht zwischen LTTE
Kader und blossen Hilfspersonen der LTTE. Das trifft zu (BVGE 2011/24
E. 8.1 S. 493 f.). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nie geltend
gemacht habe, ein aktives oder führendes Mitglied der LTTE gewesen zu,
ist deshalb aber nicht tatsachenwidrig und die Tatsachenfeststellung
selbst wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Das Vorbringen ist
unbehelflich.
4.3.3 Bezüglich der Sicherheitslage im Norden und Osten wird wiederum
bloss die allgemeine Einschätzungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges beanstandet. Der Beschwerdeführer will ei-
nen Widerspruch zum Grundsatzurteil ausmachen, zeigt aber auch hier
nicht auf, inwiefern eine für die konkrete Entscheidung erforderliche Tat-
sache aktwidrig oder sonst wie fehlehrhaft zustande gekommen sein soll.
Die Beanstandungen zum vorinstanzlichen Sachverhalt erweisen sich als
unbegründet.
E-6817/2011
Seite 9
5.
Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorinstanz
habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
5.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je m.w.H.)
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die
LTTE gelten als militärisch vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in be-
deutsamer Weise stabilisiert.
5.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen
nicht asylrelevant seien. Die LTTE stelle nach ihrer militärischen Nieder-
lage im Mai 2009 keine konkrete Gefahr mehr dar für den Beschwerde-
führer, der nie geltend gemacht habe, ein aktives oder gar führendes Mit-
E-6817/2011
Seite 10
glied der LTTE gewesen zu sein. Er habe lediglich bis 2004 Transporte für
die LTTE durchgeführt, an Heldentagen ausgeholfen und 2005 an einem
dreitägigen Training teilgenommen. Zudem habe er angegeben, nach
seinen Festnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sei er je-
weils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden und habe einen Pas-
sierschein nach Colombo ausgestellt erhalten, wo er über ein Jahr regist-
riert gewohnt habe. In seinen Schilderungen fänden sich keine Hinweise
darauf, dass die sri-lankischen Behörden heute ein ernsthaftes Interesse
daran haben könnten, ihn zu verfolgen, da er nur ein geringes politisches
Profil habe.
5.4 Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet,
eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Der Beschwerdeführer erfüllt kei-
nes der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile ([1.] der politischen
Opposition verdächtigte Personen, [2.] kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, Menschrechtsaktivisten und regimekritische
NGO-Vertreter, [3.] Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer Mensch-
rechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet
haben, [4.] Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den
LTTE unterstellt werden beziehungsweise [5.] die über beträchtliche fi-
nanzielle Mittel verfügen). Namentlich gehört er entgegen seiner Auffas-
sung weder der ersten noch der vierten Gruppe an. Betreffend die erste
Risikogruppe ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer für die
LTTE durchgeführten Fahrten und das dreitägigen Trainingslager offen-
sichtlich nicht darauf schliessen lassen, er sei ein aktives oder gar füh-
rendes Mitglied der LTTE gewesen, welches heute noch einer erhöhten
Verfolgungsgefahr unterliegt. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass
der Beschwerdeführer im Jahre 2007 seitens der sri-lankischen Behörden
einen Passierschein ausgestellt erhielt, wobei diesbezüglich unerheblich
ist, dass er Herzprobleme hatte. Wäre er tatsächlich unter Verdacht ge-
standen, hätte er auch unter diesem Umstand keinen solchen Schein er-
halten. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang etwas aus den Tötungen von Berufskollegen für sich abzulei-
ten. Die Todesscheine belegen nicht, dass die Tötungen mit der Tätigkeit
als C._______ kausal waren. Zudem geschahen diese in einer Zeit, als
der Bürgerkrieg noch andauerte und zahlreiche Menschen ihr Leben des-
halb verloren. Zum vierten Risikoprofil ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer allein aus der Tatsache, dass sich ehemalige Kader der
LTTE in der Schweiz aufhalten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver-
mag. Sodann ist aufgrund seiner Tätigkeit nicht davon auszugehen, dass
ihm während seines Aufenthalts in der Schweiz nahe Kontakte zu LTTE-
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Seite 11
Kadern im Sinne von BVGE 2011/24 unterstellt werden können. Zwar
macht er in der Rechtsmitteleingabe erstmals ein exilpolitisches Engage-
ment geltend. Die blosse und durch nichts belegte Teilnahme an wenigen
Demonstrationen vor rund einem Jahr genügt jedoch nicht, um auf ent-
sprechende Kontakte und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
schliessen zu können.
Schliesslich erschöpfen sich die weiteren Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in einer blossen Wiederholung der vorinstanzlichen Asylvorbringen
oder allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und die dazu ein-
gereichten Beweismittel sind unerheblich. Der Beschwerdeführer vermag
damit eine Verletzung von Bundesrecht nicht dartun. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wird wurde zu Recht angeordnet, was in der Beschwerde nicht beanstan-
det wird.
7.
Der Beschwerdeführer wendet sich indessen gegen den Wegweisungs-
vollzug und macht eine Verletzung von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) geltend.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
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Seite 12
SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten er-
geben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbe-
sondere in den Grossraum Colomb, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnah-
me bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumut-
bar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht
generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen wer-
den.
7.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, District Jaffna,
Nordprovinz und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der
Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar.
Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zu seiner Reise nach Co-
lomob mit seiner Familie zusammen und besuchte während zehn Jahren
die Schule. Demnach ist er mit seinem Land und der dortigen Tradition
verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Mutter, seine Schwester
sowie weitere Verwandte nach wie vor am angegebenen Ort. Damit ver-
fügt er an seinem Herkunftsort über ein bestehendes soziales Bezie-
hungsnetz. Zwar hat der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung. In-
des hat er über mehrere Jahre Arbeitserfahrungen als Transporteur und
C._______. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass er sich bei
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Seite 13
einer Rückkehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine neue
Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
7.3 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer sri-lankischen Identitäts-
karte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten werden kann.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6817/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
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