B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6817/2013
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
23. August 2009 und reiste nach Malaysia. Nach einem zweijährigen Auf-
enthalt gelangte er von dort über Italien nach Frankreich, wo er ein Asyl-
gesuch stellte.
Von Frankreich her kommend reist er am 16. September 2013 in die
Schweiz ein, wo er ebenfalls um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befra-
gung zur Person vom 19. September 2013 machte er zur Begründung
seines Asylgesuchs geltend, er sei im Januar 2009 in Sri Lanka durch das
Criminal Investigation Department (CID) verfolgt, verhaftet und misshan-
delt worden, weil das Unternehmen, für das er gearbeitet habe, verbotene
Substanzen geschmuggelt habe. Sein Asylgesuch in Frankreich sei abge-
lehnt worden und er habe dort seit März 2013 keine Aufenthaltserlaubnis
mehr, weshalb es ihm schwer gefallen sei, eine Unterkunft und etwas zu
essen zu finden. Er habe in der Schweiz eine Verlobte, die Schweizer
Bürgerin sei und die er heiraten wolle. Im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs zur Möglichkeit, dass Frankreich für die Behandlung seines Asylge-
suchs zuständig sei, führte er aus, es sei für ihn nicht möglich, in Frank-
reich zu überleben, da er dort keine Freunde habe und ohne Ausweis
keine Arbeit finde.
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2013 – eröffnet am 28. November 2013 –
trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies
ihn nach Frankreich weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt
stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2013 (Poststempel) beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung sei
aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, seine Flüchtlingseigen-
schaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorin-
stanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei ihm
eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ziviltrauung auszustellen. In pro-
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zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu prüfen (Art. 32–35
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Die Frage der Anerkennung der
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Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl sind demgegenüber
nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und da-
mit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf die
entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.
Auch auf den Antrag auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ist
nicht einzutreten. Dieser ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens, da das BFM in der angefochtenen Verfügung darüber nicht ent-
schieden hat und aufgrund der Zuständigkeit der kantonalen Migrations-
behörden auch nicht hätte entscheiden können (Art. 40 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68)
zur Anwendung, weshalb das BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) prüft.
4.2 Das BFM hat am 13. November 2013 Frankreich aufgrund von Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
ersucht. Frankreich stimmte mit Schreiben vom 21. November 2013 der
Wiederaufnahme zu, womit das BFM grundsätzlich zu Recht Frankreich
als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat erachtete.
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Seite 5
5.
5.1 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kri-
terien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestim-
mung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit ei-
ner anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen
werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein
einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage
kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). In Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) findet sich die für ei-
nen Selbsteintritt erforderliche Norm des nationalen Rechts: Danach kann
das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln, auch wenn
nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig
ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden
einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist
(BVGE 2010/45 E. 8.2.2. und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, eine Rück-
führung nach Frankreich würde das Refoulement-Verbot verletzen, da
sein Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden sei, weshalb ihm die
Ausschaffung nach Sri Lanka drohe. Zudem werde durch den Nichteintre-
tensentscheid des BFM sein Recht auf wirksame Beschwerde nach
Art. 13 EMRK verletzt, da ihm eine inhaltliche Prüfung seines Ersuchens
verweigert werde. Schliesslich habe er am 8. Oktober 2013 das Ehevor-
bereitungsverfahren mit seiner Verlobten eingeleitet, so dass ihm bei
Verweigerung eines Aufenthaltstitels das Recht auf Ehe gemäss Art. 12
EMRK verwehrt würde.
5.3 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Frankreich Signatarstaat der FK,
der EMRK und der FoK ist. Es liegen zudem keine Hinweise dafür vor,
dass Frankreich gegen die daraus resultierenden Verpflichtungen ver-
stossen hat oder bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers dagegen,
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namentlich gegen das Refoulement-Verbot, verstossen würde. So war es
dem Beschwerdeführer insbesondere möglich, in Frankreich eine Be-
schwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung seines Asylgesuchs ein-
zureichen, welche die Beschwerdeinstanz (Cour nationale du droit d'asile)
jedoch abwies. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass dem Beschwer-
deführer in Frankreich kein rechtsstaatlich korrektes Verfahren gewährt
wurde. Zudem ist festzuhalten, dass das Recht auf wirksame Beschwer-
de nach Art. 13 EMRK nur in Bezug auf die in der EMRK anerkannten
Rechte und Freiheiten zur Anwendung kommt (sogenannt akzessorisches
Recht). Da im vorliegenden Fall der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht
tangiert ist (siehe folgende Erwägung), kann sich der Beschwerdeführer
nicht auf Art. 13 EMRK berufen.
5.4
5.4.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann
angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte-
massnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 135 I 153
E. 2.1). Als solche ist auch die Überstellung einer asylsuchenden Person
im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu betrachten (BVGE 2013/24
E. 5.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens
fallen in erster Linie die Mitglieder der Kernfamilie, das heisst die Ehegat-
ten und minderjährige Kinder. Ebenfalls in den Schutzbereich fallen kön-
nen nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genü-
gend nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung vorliegt. Hinweise
für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsa-
men Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Ban-
de, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1).
5.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er kenne seine Verlobte seit etwa
zwei Jahren; sie habe ihn wiederholt in Frankreich besucht. Am 8. Ok-
tober 2013 hätten sie in der Schweiz ein Ehevorbereitungsgesuch gestellt.
5.4.3 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer noch nicht verheira-
tet ist, womit seine Verlobte rechtlich nicht zu seiner Kernfamilie gehört.
Zudem haben sie bis zur Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
im September 2013 nur gelegentlich im Rahmen von Besuchen in Frank-
reich Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer wohnt bisher nicht mit seiner
Verlobten zusammen, es gibt keine Hinweise auf eine speziell enge Ban-
de und sie haben keine Kinder. Damit kann zum heutigen Zeitpunkt nicht
von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen
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ihm und seiner Verlobten, einer faktischen, eheähnlichen Gemeinschaft,
ausgegangen werden. Daran ändert auch nichts, dass ein Ehevorberei-
tungsverfahren eingeleitet wurde. Der Schutzbereich des Rechts auf Ach-
tung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist damit nicht berührt.
5.5 Das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK verweist bezüglich
Umsetzung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Gesetze.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der
Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der
Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[ZStV, SR 211.112.2]). Die französischen Migrationsbehörden haben fest-
gestellt, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland
keine internationalen Normen entgegenstehen. Im Rahmen des Dublin-
Systems übernimmt die Schweiz diese Einschätzung grundsätzlich, wenn
keine konkreten Hinweise auf die Verletzung einer internationalen Norm
vorliegt (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.4 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall
ist (vgl. oben E. 5.3), zumal die gegenwärtige Praxis des BFM, für abge-
wiesene tamilische Asylsuchende, die nach Sri Lanka zurückkehren müs-
sen, keine Ausreisefristen anzusetzen und seine ergangenen Entscheide
faktisch in Wiedererwägung zu ziehen, nicht bedeutet, dass eine erzwun-
gene Rückkehr von abgewiesenen Asylbewerberbern nach Sri Lanka ge-
nerell völkerwidrig wäre. Dem Beschwerdeführer ist es damit grundsätz-
lich möglich, von Frankreich oder gegebenenfalls von Sri Lanka aus, das
Ehevorbereitungsverfahrens weiterzuführen. Die Wegweisung nach
Frankreich stellt damit keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Ehe-
schliessung nach Art. 12 EMRK dar.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zudem Aufgabe der
kantonalen Migrationsbehörden, dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12
EMRK und Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Achtung zu verschaffen,
indem diese unter Umständen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwe-
cke der Eheschliessung zu erteilen haben (BGE 137 I 351 E. 3.7). Es ist
nicht der Zweck des Asylrechts, Personen eine Aufenthaltserlaubnis zu
verschaffen, damit sie in der Schweiz heiraten können.
5.6 In Anbetracht des soeben Ausgeführten ergeben sich aus dem Um-
stand der Einreichung eines Ehevorbereitungsgesuchs in der Schweiz im
vorliegenden Fall auch keine humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3
AsylGV 1. Weitere humanitäre Gründe im Sinne dieser Bestimmung wer-
den ebenfalls nicht vorgebracht.
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Seite 8
5.7 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass weder Anhaltspunkte
für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Recht durch Frank-
reich noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen
Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden.
Damit ist das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss den BFM-Akten bei der zuständi-
gen kantonalen Behörde am 11. Juli 2013 ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung eingereicht. In der Be-
schwerdeschrift führt er jedoch lediglich aus, ein Visumsantrag für eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung könne nur von der für ihn
zuständigen ausländischen Vertretung entgegengenommen werden. Es
bleibt damit unklar, ob tatsächlich ein Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung bei den kantonalen Behörden hängig ist. Diese Frage
kann aber, wie sogleich auszuführen ist, vorliegend offen bleiben.
6.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
nach Frankreich weggewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hebt das Gericht die Wegweisung auf, wenn der Be-
schwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt oder eine vorfra-
geweise Prüfung ergibt, dass er einen potenziellen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann und er bei den zuständigen
kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung eingereicht hat (BVGE E-381/2013 vom 14. Mai 2013
E. 4.4.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11a).
6.3 Ein im Rahmen von Dublin-Verfahren erlassener Nichteintretensent-
scheid bildet jedoch mit der Wegweisung und der Anordnung des Weg-
weisungsvollzug systembedingt ein und denselben untrennbaren Ent-
scheid (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Die Ausreise in einen Drittstaat ist
nur zulässig, wenn dieser Staat für die Behandlung des Gesuchs zustän-
dig ist, und nur möglich, wenn dieser Drittstaat der Übernahme der asyl-
suchenden Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zugestimmt hat.
Wegweisung und Wegweisungsvollzug sind deshalb Voraussetzungen ei-
nes Nichteintretensentscheides in Dublin-Verfahren, nicht deren Folge.
Die Wegweisung kann deshalb auf Beschwerdeebene ebenso wenig wie
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs unabhängig vom Nichteintre-
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tensentscheid aufgehoben werden. Fällt die Wegweisung weg, muss not-
wendigerweise auch das Nichteintreten aufgehoben werden. Bei Nicht-
eintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren bleibt damit kein
Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen von Wegweisung
und Wegweisungsvollzug.
6.4 Damit kann die oben in Erwägung 6.2 zitierte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei bestehendem Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung die Wegweisung aufzuheben ist, bei Beschwerden
gegen Nichteintretensverfügungen im Rahmen von Dublin-Verfahren
nicht angewendet werden. Den Anforderungen von Art. 8 und 12 EMRK
sowie von Art. 14 BV sind im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeitskri-
terien nach der Dublin-Verordnung und eines allfälligen Selbsteintritts
Rechnung zu tragen. Stehen diese der Zuständigkeit eines Dublin-
Staates nicht im Wege, ist die Wegweisung in den entsprechenden Dub-
lin-Staat notwendigerweise anzuordnen respektive zu bestätigen.
6.5 Das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung oder
allfälliger Vollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG ist damit
nicht mehr zu prüfen. Die entsprechende Prüfung hat soweit notwendig
bereits bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Voraussetzun-
gen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG (Mittellosigkeit der Beschwerdeführers und intakte Prozess-
chancen) erfüllt sind, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und
der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu be-
freien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: