B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6817/2016
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. September 2016 / N (…).
E-6817/2016
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 9. September 2014 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 19. August 2015 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
B.
Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom 21. September 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-5876/2015 vom 19. Oktober 2015 vollumfänglich abgewiesen.
II.
C.
C.a Mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. September
2016 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch.
C.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er sei seit (…) 2015 Mitglied des Ordnungsdienstes "Tamil
Guard", welcher bei (...) der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und
anderen Kundgebungen für die Sicherheit zuständig sei. In dieser Funktion
habe er in der Uniform der "Tamil Guard" am (...) vom (…) die Bühne sowie
Fotos der gefallenen LTTE-Helden bewacht und am (…) an einer Kundge-
bung in B._______ teilgenommen. Ferner habe er am (…) den (…) der
STCC (Swiss Tamil Coordination Committee) in C._______ bewacht, und
ein weiterer Einsatz sei im (…) am "(…)" in B._______ geplant. Im Übrigen
habe er im (…) an einer weiteren Kundgebung in Zivil teilgenommen. Durch
im Internet publizierte Fotos und Artikel sei sein Engagement weitherum
bekannt geworden. In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 habe das Bundesverwaltungsgericht als Risikogruppen unter ande-
rem Personen mit einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder
vergangenen Verbindung zu den LTTE sowie Teilnehmer an exilpolitischen
regimekritischen Handlungen definiert, wobei zu prüfen sei, ob die betroffe-
E-6817/2016
Seite 3
nen Personen ein ernsthaftes Interesse am Wideraufflammen des tamili-
schen Separatismus in Sri Lanka hätten, beziehungsweise ob ein solches
Interesse in den Augen der sri-lankischen Regierung gegeben sei. Es
müsse indessen davon ausgegangen werden, dass das sri-lankische Re-
gime in sichtbaren exilpolitischen Tätigkeiten oder Verbindungen zu den
LTTE immer eine Gefahr für ein Wiederaufflammen tamilischer Oppositi-
onsbewegungen erblicke. Darüber hinaus sei es naheliegend dass die sri-
lankische Regierung auch ein Interesse an der Verfolgung vergangener
oppositioneller Aktivitäten habe. Im Übrigen gehe aus dem Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts hervor, dass die sri-lankischen Behörden
regimekritische und pro-tamilische Veranstaltungen im Ausland genau be-
obachten würden. Er sei äusserst intensiv exil-politisch aktiv. Die sri-lanki-
schen Behörden würden erwiesenermassen die "Tamil Guard" als Ableger
der LTTE erachten; sein Engagement für diese belege somit in deren Au-
gen der Wiederaufbaubestrebungen der LTTE.
Ein weiterer Risikofaktor sei in Narben am Körper tamilischer Rückkehrer
zu erblicken. Er habe eine gut sichtbare Narbe (…). Es wäre für die sri-
lankischen Behörden ein Leichtes, ihn – allenfalls mithilfe der Publikationen
im Internet – zu identifizieren. Im Weiteren müssten jüngste Ereignisse im
Zusammenhang mit der Rückschaffung eines abgewiesenen tamilischen
Asylsuchenden nach Sri Lanka im Juli 2016 berücksichtigt werden. Die be-
treffende Person sei am Flughafen in Colombo festgenommen und wäh-
rend zehn Tagen festgehalten, verhört und misshandelt worden. Aus die-
sem Fall werde klar, dass selbst Personen, die in der Vergangenheit prob-
lemlos aus Sri Lanka hätten aus- und wieder einreisen können, bei einer
Rückkehr Verfolgungsmassnahmen erleiden könnten. Dadurch würden die
Willkür der sri-lankischen Behörden und eine jederzeit drohende Verlet-
zung von Art. 3 EMRK dokumentiert.
C.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei
Fotos, welche ihn in der "Tamil Guard"-Uniform zeigen, Ausdrucke von
mehreren im Internet publizierten Fotos von Kundgebungen sowie einen
Bericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Situation in Sri Lanka vom
27. Juli 2016 ein.
D.
Mit Verfügung vom 26. September 2016 (eröffnet am 4. Oktober 2016)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-6817/2016
Seite 4
E.
E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. November 2016 liess der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
26. September 2016 erheben und beantragen, diese sei wegen Verletzung
des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventualiter wegen Verletzung
der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Even-
tualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren, oder es seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungs-
gericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen,
welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu
bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien.
E.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke
von Online-Artikeln des "Tamil Guardian" und der Neuen Zürcher Zeitung
sowie eines Berichts zur Situation in Sri Lanka, mehrere Fotos von Kund-
gebungen, eine Medienmitteilung des Schweizerischen Volksrats der
Eelam-Tamilen (SCET), ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des
sri-lankischen Generalsekretariats sowie einen Bericht seines Rechtsver-
treters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und forderte ihn zur Einzahlung eines Kosten-
vorschusses innert Frist auf. Ferner wurde dem Beschwerdeführer
wunschgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremi-
ums mitgeteilt; mit Bezug auf die Frage der zufälligen Auswahl des Spruch-
körpers wurde auf das Geschäftsreglement des Gerichts verwiesen.
G.
Mit Eingabe vom 25. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf den
einverlangten Kostenvorschuss.
E-6817/2016
Seite 5
H.
Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember
2016 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut, hob die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfü-
gung vom 10. November 2016 auf und verzichtete antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 24. Januar 207 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2017 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch und reichte einer Reihe von Fotos von exilpolitischen Ver-
anstaltungen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6817/2016
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte sich das SEM auf den Stand-
punkt, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in ent-
scheidwesentlichen Punkten nicht glaubhaft. Auf den eingereichten Fotos,
welche den Beschwerdeführer in der Uniform der "Tamil Guard" zeigen
sollten, sei er zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit tatsächlich zu sehen.
Jedoch liessen die Aufnahmen keine Rückschlüsse auf deren Zeitpunkt,
den Ort und die Begleitumstände zu und seien daher nicht geeignet, seine
angebliche exilpolitische Tätigkeit als "Tamil Guard" zu belegen. Es lasse
sich nicht mit annähernd grosser Wahrscheinlichkeit ausmachen, ob es
sich bei der auf den eingereichten Ausdrucken von zwei Internet-Einträgen
markierten Person um den Beschwerdeführer handle. Es seien nicht hin-
reichend objektive Ähnlichkeitsmerkmale erkennbar, um ihn mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit visuell identifizieren zu können. Der Beschwer-
deführer vermöge demnach nicht glaubhaft zu machen, dass er für die "Ta-
mil Guard" im Rahmen exilpolitischer Veranstaltungen tätig sei. Darüber
hinaus erscheine es angesichts der Vorbringen im ersten Asylverfahren
(seine Familie habe nie etwas mit der LTTE zu tun gehabt, und er werde
fälschlicherweise von den Sicherheitskräften wegen vermuteter Nähe zu
den Tigers gesucht) nicht nachvollziehbar und sinnwidrig, dass er in der
Schweiz für die LTTE aktiv geworden und sich dabei überdurchschnittlich
öffentlich exponiert haben wolle. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers,
er habe eine (…)narbe und verfüge über keine heimatlichen Identitätspa-
piere, handle es ich um keine neuen Tatsachen. Ferner seien diese Um-
stände gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur
schwach risikobegründend und vermöchten in der Regel für sich alleine
keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
zu begründen. Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen
E-6817/2016
Seite 7
können, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei, be-
stehe kein gegründeter Anlass von dieser Regelvermutung abzuweichen.
Im Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschät-
zung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung
oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Wegweisungsvoll-
zug in die Ostprovinz, aus welcher er stamme, sei gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Betreffend
der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit sei an der Einschätzung im
ersten Asylentscheid vom 10. September 2015 sowie im Urteil des BVGer
E-6624/2015 vom 29. Oktober 2015 festzuhalten, zumal das geltend
gemachte spurlose Verschwinden der Familie des Beschwerdeführers als
unglaubhaft zu erachten sei.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst,
das SEM habe die von ihm eingereichten Beweismittel nicht ausführlich
erörtert und nicht korrekt gewürdigt und damit seinen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe in Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes die Relevanz und Bedeutung der eingereichten Be-
weismittel verkannt. Zudem könnten die neu dokumentierten Sachverhalte
nur im Rahmen einer Anhörung ausführlich abgeklärt und einer korrekten
Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden. Indem ihm eine erneute An-
hörung verweigert und ihm auch nicht Gelegenheit gegeben worden sei,
zu den Zweifeln des SEM zumindest in schriftlicher Form Stellung zu neh-
men, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Allenfalls sei
die angefochtene Verfügung wegen der schwerwiegenden fehlerhaften
Sachverhaltsabklärung aufzuheben. Die Fotowand und die symbolischen
(…), welche auf den Fotos von ihm zu sehen seien, seien typische Deko-
rationselemente des "(…)", bei welchem es sich um eine der grössten ta-
milischen Veranstaltungen der Schweiz handle. Ein Abgleich mit dem in
der Beilage eingereichten Online Artikel des Tamil Guardian ergebe, dass
die Bilder des Beschwerdeführers an einer solchen Veranstaltungen ge-
macht worden seien. Zudem seien auf den im Tamil Guardian veröffentli-
chen Bildern auch Mitglieder der "Tamil Guard" auf der Bühne zu sehen.
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Seite 8
Dier Argumentation des SEM, es sei nicht ersichtlich, in welchem Zusam-
menhang die Bilder gemacht worden seien, gehe fehl und sei auf eine man-
gelhafte Sachverhaltsabklärung zurückzuführen. Ferner ergebe ein Ver-
gleich der Aufnahmen von ihm auf den Fotos in den Online-Ausdrucken mit
sonstigen Fotos dass es sich bei der dort abgebildeten Person zweifellos
um ihn handle Im Falle von Zweifeln hätte ihm die Möglichkeit zur
Stellungnahme gegeben oder es hätte eine umfassende Fotoanalyse
durchgeführt werden müssen. Es sei bekannt, dass die sri-lankischen
Behörden über eine ausgeklügelte Gesichtserkennungssoftware verfügen
würden, weshalb sie ihn ohne Weiteres erkennen könnten. Die angefoch-
tene Verfügung sei vorschnell erlassen worden, obwohl er in seinem
schriftlichen Asylgesuch angekündigt habe, er werde im September 2016
noch an weiteren Veranstaltungen teilnehmen. Es müsse davon ausgegan-
gen werden, dass den sri-lankischen Behörden seine Tätigkeit für die
"Tamil Guard" und insbesondere seine Teilnahme an zwei Kundgebungen
am (…) in B._______ sowie (…) in D._______ bekannt sei. Mit den neu
vorliegenden Beweismitteln werde sein exilpolitisches Engagement zu-
sätzlich dokumentiert. Die eingereichten Beweismittel für sein exilpoliti-
sches Engagement würden eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet machen.
3.2.2 Im Weiteren ergebe sich aus den Akten dass er am (…) auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren
hätte vorsprechen müssen. Dieser Termin sei wegen des am 13. Septem-
ber 2016 eingereichten neuen Asylgesuchs storniert worden. Falls die sri-
lankischen Behörden nicht bereits Abklärungen betreffend ihn durchgeführt
hätten, dürfte ihr Interesse spätestens durch diese Stornierung geweckt
worden sein. Aus einem Formular des sri-lankischen Generalkonsulats zur
Beschaffung von Ersatzreisepapieren gehe hervor, dass im Rahmen der
Papierbeschaffung eine Überprüfung erfolge, ob die betroffenen Personen
auf der "Black List" aufgeführt seien oder ob ein Eintrag in eine solche Liste
erfolgen solle. Diese systematischen Abklärungen würden dazu führen,
dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka automatisch eine Verhaftung und
Verhöre durch die CID (Criminal Investigation Department) und den TID
(Terrorist Investigation Division) erfolgen würden. Es werde damit klar, dass
das einzige Interesse der sri-lankischen Behörden, abgewiesene tamili-
sche Asylsuchende zurück-zunehmen, darin bestehe, diese zu verfolgen.
Aufgrund seines exilpolitischen Engagements für eine Organisation welche
sich auf der "Black List" befinde, sei klar, dass er bei einer entsprechenden
Überprüfung und dem Ausfüllen des genannten Formulars einen Eintrag
erhalten würde, der zu einem Eintrag auf der "Watch List", allenfalls sogar
auf der "Stop List" führen würde. Die sri-lankischen Behörden würden auch
E-6817/2016
Seite 9
in der Schweiz über ein Netz von Informanten verfügen, welche ihnen An-
gaben über exilpolitische Aktivitäten und Ähnliches weiterleiten würden. Im
Rahmen der Background Checks würden Erkundigungen über Herkunft
und früheren Aktivitäten eingezogen. Im Falle nicht zufriedenstellender Ant-
worten kom-me es zu weiteren Verhören von steigender Intensität. Ein Ein-
geständnis von Verbindungen zu oder Aktivitäten für die LTTE führe zu wei-
teren, näheren Befragungen und zu Verfolgung. Es bestehe somit durch
die Background Checks die Gefahr einer Verletzung von Leib, Leben und
der Freiheit. Selbst im Falle einer Entlassung gegen Bezahlung einer Be-
stechungssumme würden weitere Abklärungen durchgeführt, was zwangs-
läufig zu weiterer Verfolgung führe. Mehrere dokumentierte Fälle würden
aufzeigen, dass selbst bei Personen mit einem relativ niedrigen politischen
Profil und bei solchen, die in der Vergangenheit problemlos aus Sri Lanka
hätten aus- und wieder einreisen können, die Gefahr einer gegen Art. 3
EMRK verstossenden Behandlung bestehe. In der angefochtenen Ver-
fügung sei die Gefährdung durch die erfolgte Vorladung zur Reisepapier-
beschaffung sowie durch den zu erwartenden Background Check nicht kor-
rekt abgeklärt und gewürdigt worden. Da jeder individuelle Sachverhalt nur
im Kontext der entsprechenden Ländersituation korrekt beurteilt werden
könne, müssten zwingend die erforderlichen Abklärungen zur Feststellung
der länderspezifischen Situation vorgenommen werden. Die schweizeri-
schen Asylbehörden würden jedoch immer wieder ohne eine ausreichende
Sachverhaltsbasis zur Ländersituation entscheiden. Dass die Vorinstanz
es unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel zu würdigen und den
Sachverhalt unvollständig und unkorrekt abgeklärt habe, zeige, dass sie
sich nicht ernsthaft und sorgfältig mit seinen Vorbringen auseinanderge-
setzt habe. In diesem Vorgehen sei eine Verletzung der Begründungs-
pflicht zu erblicken.
3.2.3 Dem Argument des SEM, sein Engagement für die LTTE sei nicht
glaubhaft, weil er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, vor seiner
Ausreise keine Verbindung zu dieser Organisation gehabt zu haben und
Verfolgung wegen im zu Unrecht unterstellter Nähe zu den Tamil Tigers zu
befürchten, könne schon logisch nicht gefolgt werden. Kurz nach seiner
Einreise sei ihm noch nicht bekannt gewesen, dass er allenfalls wieder
nach Sri Lanka zurückgeführt werde, sondern er sei davon ausgegangen,
in der Schweiz Schutz vor Verfolgung zu finden. Die Vorinstanz sei zudem
nicht berechtigt, Mutmassungen über die inneren Beweggründe für sein
exilpolitisches Engagement anzustellen.
E-6817/2016
Seite 10
3.2.4 Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass wegen der Kognitions-
beschränkung der Beschwerdeinstanz bei erforderlichen weiteren Sach-
verhaltsabklärungen eine Kassation notwendig sei.
3.2.5 Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren.
Insbesondere habe sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz eine
hohe flüchtlingsrechtliche Relevanz. Er stelle aufgrund seiner Aktivitäten
zugunsten eines LTTE-nahen Ordnungsdienstes eine klare Gefahr für das
Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus und den Wideraufbau
der LTTE dar. Zudem weise er auch mehrere schwach risikobegründende
Faktoren auf: Er habe eine auffällige Narbe (…), welche ihn verdächtig ma-
chen würde, für die LTTE gekämpft zu haben oder gefoltert worden zu sein.
Ferner würde er mit temporären Reisedokumente zwangsweise zurückge-
schafft, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ebenfalls er-
höhen würde. Es sei klar, dass es bei einer allfälligen Rückkehr in seinen
Heimatstaat zu einer näheren Überprüfung seiner Person am Flughafen
kommen würde und dass die Risikofaktoren die dabei zutage treten wür-
den, zu einer Verhaftung führen würden.
3.2.6 Sollte ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zugesprochen werden,
müsste wegen der Gefährdung im Falle einer Rückschaffung die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. Da damit zu rechnen
sei, dass er Opfer von Verfolgung oder extralegaler Tötung werde und mas-
sive Schikanen erfahren werde, liege ausserdem eine konkrete Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor.
3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwer-
deführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel würden in
der Tat den Schluss zulassen, dass es sich bei der auf den eingereichten
Fotos abgebildeten Person um ihn handle. Demnach sei seine Teilnahme
an den von ihm erwähnten Kundgebungen nunmehr als mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu erachten. Gemäss dem Referenzurteil
E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass
die sri-lankischen Behörden blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen
als solche identifizieren könnten und solche mithin nicht als Gefahr für das
Regime wahrgenommen würden. Die Kundgebungsteilnahmen des Be-
schwerdeführers in der Uniform der "Tamil Guard" beziehungsweise in Zivil
würden niedrigprofiliert erscheinen und kein Profil erkennen lassen, wel-
ches Anlass zu einer asylrelevanten Verfolgung bieten würde. Es sei weder
E-6817/2016
Seite 11
eine tragende Aufgabe noch eine wesentliche Rolle des Beschwerdefüh-
rers erkennbar, und er habe solches auch nicht geltend gemacht. Es sei
nicht davon auszugehen, dass er ins Visier der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte geraten sei und deren Verfolgungsinteresse geweckt habe. Im Übri-
gen liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da der Beschwer-
deführer sich in seinen Rechtsschriften uneingeschränkt schriftlich habe
äussern können und dies auch getan habe. Auf die von ihm beantragte
Anhörung habe verzichtet werden können, da keine über die genannten
Kundgebungsteilnahmen hinausgehenden exilpolitischen Tätigkeiten gel-
tend gemacht worden seien.
3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik namentlich aus, er habe
sich durch seine unbestrittenen Aktivitäten für die "Tamil Guard" exponiert
und steche damit aus der Masse heraus, einerseits optisch aber auch
durch seine Tätigkeit. Angesichts der zahlreichen Bilder und Videos auf
dem Internet sei es wahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden die-
ses Engagement wahrgenommen hätten. Bei der "Tamil Guard" handle es
sich um einen tamilischen Ordnungsdienst der durch das STCC koordiniert
werde und dessen Aufgabe es sei, bei Kundgebungen und Veranstaltun-
gen für einen geordneten Betrieb zu sorgen und gegen Personen vorzuge-
hen, die besonders auffällig Kundgebungsteilnehmer fotografieren und
filmen oder die Kundgebungsteilnehmer bedrohen würden. Das STCC
stehe auf der schwarzen Liste der sri-lankischen Regierung. Die Hälfte der
Mitglieder der "Tamil Guard" seien frühere LTTE-Kämpfer. In den Augen
der sri-lankischen Behörden stelle die "Tamil Guard" eine aktive Bedrohung
dar. Sie würden in ihr ein Zeichen für die Wiedererstarkung der LTTE im
Ausland sehen und davon ausgehen, dass damit eine paramilitärische Ein-
heit für eine neue Befreiungsbewegung im Ausland aufgebaut werde. Nach
Sri Lanka gereiste Tamilen seine schon mehrfach bei Verhören am Flug-
hafen über die "Tamil Guard" befragt worden. Die asylrelevante Gefähr-
dung werde auch bestätigt durch den positiven Asylentscheid des SEM in
einem anderen Asylverfahren (N 509 251).
4.
4.1 In der Beschwerde wird der Vorinstanz Verletzungen verfahrensrecht-
licher Bestimmungen sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen.
Diese formellen Rügen werden vorab geprüft (vgl. auch BVGE 2013/34
E. 4.2).
E-6817/2016
Seite 12
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift (vgl. zum Ganzen etwa BGE 135 II 286 E. 5.1 oder BVGE 2009/35
E. 6.4.1 m.w.H.).
4.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Ge-
hörs und der vorinstanzlichen Begründungspflicht geltend macht, ergeben
sich nach Durchsicht der Akten keine Hinweise auf eine Berechtigung die-
ser Rügen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die
Vorinstanz ihre Einschätzung der konkreten exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers – unter dem Eindruck der Ausführungen im Rechtsmit-
tel und insbesondere der damit eingereichten Beweismittel – teilweise mo-
difiziert hat (vgl. Vernehmlassung S. 1 f.).
4.2.4 Bei Mehrfachgesuchen, die innert fünf Jahren nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens gestellt werden, findet grundsätzlich keine erneute
Anhörung statt (Art. 111c Abs. 1 AsylG).
4.2.5 Das SEM hat seine Rechtsauffassung in der Verfügung so begrün-
det, dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte.
Auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet.
4.2.6 Die Frage, ob eine länderspezifische Lagebeurteilung der Vorinstanz
zutreffend ist und sich auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt
(vgl. Beschwerde S. 15 f.) beschlägt nicht das rechtliche Gehör eines Be-
schwerdeführers, sondern spielt allenfalls im Rahmen der materiellen Wür-
digung der Parteivorbringen eine Rolle.
E-6817/2016
Seite 13
4.3
4.3.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach diesem
muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären,
das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid
notwendigen Unterlagen und das Abklären der rechtsrelevanten Tatsachen
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/
BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer – mit unnötig scharfen Worten – vor-
tragen lässt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch respektive unvoll-
ständig festgestellt (vgl. Beschwerde S. 7 ff.), erweisen sich auch diese
Rügen nach Durchsicht der Akten nicht als begründet (vgl. auch oben,
E. 4.2.3).
4.3.3 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, das SEM stütze sich
bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurtei-
lung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung; aus diesem Grund müsse
eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung seines Rechtsver-
treters ins Recht gelegt werden, welche die Lageeinschätzung des SEM
widerlege (vgl. Beschwerde S. 15 f.). Auch mit diesen Vorbringen werden
die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über
die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Es liegt auch insoweit keine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
4.3.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist – unter Berücksichtigung der
damaligen Aktenlage – vom SEM in der angefochtenen Verfügung korrekt
und vollständig festgestellt worden.
4.3.5 Die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge sind abzuweisen,
weil die beantragten Abklärungen (insbesondere Identifikationsgutachten
und Anhörung des Beschwerdeführers) unnötig sind.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die formellen Haupt-
Rechtsbegehren der Beschwerde sind damit abzuweisen.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht inhaltlich in erster Linie das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er
vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb er
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der sri-
lankischen Behörden befürchten müsste.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nach-
fluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exil-politische Betätigun-
gen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Ein-
reichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünf-
tigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen
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erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.4
6.4.1 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 zu
Recht ausführte, ist durch die zahlreichen eingereichten Fotos und Ausdru-
cke von Internet-Publikationen erstellt, dass der Beschwerdeführer seit (…)
als uniformiertes Mitglied der Sicherheitsorganisation "Tamil Guard" an di-
versen Kundgebungen und Veranstaltungen der tamilischen Diaspora teil-
genommen hat, namentlich an (…). Ferner hat er in Zivil an weiteren Kund-
gebungen teilgenommen (…).
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6.4.2 Die nunmehr bei den Akten liegenden Fotografien lassen erkennen,
dass der Beschwerdeführer durch die von ihm getragene Uniform ohne
weiteres als Angehöriger der "Tamil Guard" zu identifizieren war und sich
namentlich auch durch seine dokumentierte Tätigkeit als Bewacher der (...)
bei den (...) auf der Bühne in klar erkennbarer, auffälliger Weise von den
übrigen Kundgebungsteilnehmern abgehoben hat. Es ist vor diesem spe-
zifischen Hintergrund davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte Kenntnis von seinem Engagement für die "Tamil Guard" erlangt
haben. Die "Tamil Guard" sind eine Unterorganisation des Swiss Tamil
Coordinating Committee (STCC; (vgl. Urteil des BVGer E-7681/2016 vom
3. November 2016 E. 6.2.2). Der STCC steht auf einer von der sri-lank-
ischen Regierung publizierten Liste verbotener exil-politischer Organisa-
tionen (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka,
Part I: Section (I) – General, Government Notifications, The United
Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated
persons under regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1
of 2012, 20. November 2015, UN-
SCR/List/1941_44[SL]/1941_44[E].pdf). Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer demnach offenkundige und besondere Verbindungen zu
einer verbotenen Exil-Organisation hat, ist geeignet, ihn in den Augen der
sri-lankischen Sicherheitskräfte als engagierten Oppositionellen erschei-
nen zu lassen.
6.4.3 Dieser Eindruck dürfte sich dadurch verfestigen, dass er Sicherheits-
aufgaben an (...) übernahm, an welchen (…), sowie an weiteren Kundge-
bungen, welche in Anbetracht der auf den Fotos zu erkennenden Fahnen
und Embleme in einen Zusammenhang mit den LTTE gebracht werden
können. Hieraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer sich
entgegen der Auffassung der Vorinstanz durch seine Aktivitäten durchaus
exponiert hat und von den sri-lankischen Behörden nunmehr mutmasslich
als aktiver LTTE-Unterstützer betrachtet wird. Neben diesem als stark
risikobegründend zu qualifizierenden Faktor ist beim Beschwerdeführer als
schwach risikobegründender Faktor zudem zu berücksichtigen, dass er
eine auffällige Narbe (...) hat und über keine Reisepapiere verfügt. Diese
Umstände dürften das Risiko einer genaueren Überprüfung und Befragung
im Falle seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka erhöhen (vgl. E-1866/2015,
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5).
6.5 Nach dem Gesagten besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lanki-
schen Behörden den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Sri
Lanka verdächtigen würden, ein Interesse am Wiederaufflammen des
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tamilischen Separatismus zu haben. Es ist davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die
Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu be-
fürchten hätte.
6.6 Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskon-
vention (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG; Urteil des BVGer D-3102/2016 vom
2. März 2017 E. 6).
6.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft be-
trifft.
6.8 Soweit in der Beschwerde die Asylgewährung beantragt worden ist, ist
dieser Eventualantrag abzuweisen, weil subjektive Nachfluchtgründe und
damit Asylausschlussgründe vorliegen. Die Beschwerde ist hingegen mit
Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung des SEM insoweit aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihn
als solchen vorläufig aufzunehmen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG.
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisem Ob-
siegens (in einem Eventual-Rechtsbegehren) in Anwendung von Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm insoweit notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar auf-
grund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungs-
pflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Unter Würdigung der massgeben-
den Berechnungsfaktoren ist die reduzierte Parteientschädigung auf ins-
gesamt Fr. 1500.– (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Hauptpunkt (Kassation) und im eventualiter bean-
tragten Asylpunkt abgewiesen. Soweit eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt worden ist, wird die Beschwerde gutge-
heissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. September 2016 wird im Umfang der Gut-
heissung aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain