B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6818/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 11. November 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 24. November 2015 wurde er zur Person befragt
(BzP). Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1
AsylG [SR 142.31]) folgte am 22. September 2017.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und in B._______ geboren und
aufgewachsen. Etwa im Jahr 2010 sei er mit seiner Familie nach Damas-
kus gezogen, wo er bis ins Jahr 2015 als (…) gearbeitet habe. Er gab an,
er sei aufgrund des Militärdienstes ausgereist. Er habe ein Militärbüchlein
ausstellen lassen und hätte sich am (…) 2016 für den Militärdienst melden
müssen. Am (…) 2015 sei er mit der Identitätskarte seines Cousins von
Damaskus nach C._______ geflogen, von wo er am (…) 2015 zu Fuss über
die Grenze in die Türkei gelangt sei. Von dort sei er über diverse Länder
am 11. November 2015 in die Schweiz gereist. Aufgrund seines Militär-
dienstes sei sein Vater am (…) 2015 und am (…) 2016 verhaftet worden.
Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte, sein Militär-
büchlein im Original und drei handgeschriebene Zettel mit einem Absatz
aus dem Koran, Telefonnummern seiner Verwandten in der Schweiz und
einem Datum, dem 15. August 2015, zu den Akten.
Zudem wurde eine Fürsorgebestätigung vom 9. November 2017 einge-
reicht.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvoll-
zug schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 7. November 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers um Akteneinsicht bei der Vorinstanz, welche ihm, soweit
möglich, gemäss Schreiben vom 10. November 2017 gewährt wurde.
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Seite 3
E.
Durch seinen Rechtsvertreter reichte der Beschwerdeführer am 30. No-
vember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2017 sei aufzuheben
und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM
zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er
sei als Flüchtling anzuerkennen. Ferner wurde um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung von
Verfahrenskosten ersucht.
F.
Am 11. Dezember 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die
Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Weg-
weisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen hat.
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Seite 4
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nicht überzeu-
gend, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten wür-
den.
So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu den Daten
der Aushebung und Ausstellung seines Militärbüchleins gemacht. Zuerst
habe er angegeben, die Aushebung habe zwei Monate vor Beginn des Mi-
litärdienstes stattgefunden. Später habe er erklärt, dies sei vier Monate vor
dem Militärdienst gewesen (SEM-Akte A9 F5, F37 und F56). Da gemäss
Militärbüchlein der Dienstbeginn auf den (…) 2016 festgelegt worden sei
(SEM-Akte A9 F5), hätte die Aushebung somit Anfang (…) oder Anfang (…)
2015 stattgefunden. Das Militärbüchlein sei jedoch auf den (…) 2015 da-
tiert. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, am (…) 2015 ausgereist
zu sein (SEM-Akte A9 F17), seien diese Daten betreffend Aushebung nicht
möglich. Weiter habe er angegeben, vor der Verhaftung seines Vaters am
(…) 2015 keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt zu haben. Kurz
darauf habe er jedoch gesagt, zu dem Zeitpunkt habe er das Militärbüchlein
bereits erhalten gehabt (SEM-Akte A9 F53–55). Konfrontiert mit diesen Wi-
dersprüchen, habe er sich nicht an das Datum der Aushebung erinnern
können (SEM-Akte A9 F58 und F64–66). Da er ansonsten erstaunlich ge-
naue Daten habe angeben können, zum Beispiel von den Verhaftungen
seines Vaters, sei es nicht überzeugend, dass er zum Zeitpunkt seiner Aus-
hebung nicht einmal den Monat habe nennen können (SEM-Akte A9 F17,
F27 und F64–66). Zur Ausstellung des Militärbüchleins habe er einmal an-
gegeben, er habe gemäss Identitätskarte das Alter für den Militärdienst er-
reicht (SEM-Akte A9 F31–33). Später habe er jedoch zu Protokoll gegeben,
er habe ein Schreiben bezüglich Aufgebot zur militärischen Aushebung er-
halten (SEM-Akte A9 F69). Zuerst habe er angegeben, das Rekrutierungs-
büro in Damaskus aufgesucht und nach ein bis zwei Wochen sein Militär-
büchlein abgeholt zu haben, später habe er gemeint, nur einmal im Rekru-
tierungsbüro gewesen zu sein (SEM-Akte A9 F34 f., F55 und F67). Ange-
sprochen auf diesen Widerspruch habe er erwidert, dass er das nicht so
gesagt habe und er sein Militärbüchlein am Tag der Aushebung erhalten
habe (SEM-Akte A9 F68 f.). Hinzu komme, dass seine Schilderungen zur
Aushebung äussert einsilbig und unsubstantiiert seien. Fragen sei er aus-
gewichen und er habe ohne Details erzählt (SEM-Akte A9 F28–37, F69).
Auch zur Frage, wo er sich für den Militärdienst hätte melden müssen, habe
er keine genauen Angaben machen können (SEM-Akte A9 F38–40). Zur
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Verhaftung seines Vaters und zu seiner Ausreise habe er hingegen detail-
liert und substantiiert erzählen können. Anhand der unpersönlichen und
unsubstantiierten Schilderungen zur Aushebung sei zu schliessen, dass er
dies nicht persönlich erlebt habe.
Zur Verhaftung seines Vaters vom (…) 2015 habe der Beschwerdeführer
zudem widersprüchliche Angaben gemacht, in dem er einmal angegeben
habe, der Vater sei seinetwegen verhaftet worden, da er für den Militär-
dienst gesucht worden sei, später habe er jedoch erzählt, er sei wegen
seines Bruders verhaftet und dabei auch nach ihm gefragt worden (SEM-
Akte A9 F60, F50 und F52). Diese Schilderungen seien nicht nachvollzieh-
bar und würden der Logik des Handelns widersprechen, zumal der Be-
schwerdeführer sich erst am (…) 2016 für den Militärdienst hätte melden
sollen. Darauf angesprochen, sei er ausgewichen und habe nur geantwor-
tet, er habe eingezogen werden sollen (SEM-Akte A9 F41 f.).
Das als Beweismittel eingereichte Militärdienstbüchlein sei leicht käuflich
erhältlich und habe deshalb einen reduzierten Beweiswert, der im Gesamt-
kontext eines Gesuchs beurteilt werden müsse. Da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft seien, könne auf eine eingehende Würdi-
gung des eingereichten Beweismittels verzichtet werden.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend ver-
letzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 9 BV
verletzt.
Das SEM habe eine neue Praxis, wonach Personen aus Syrien die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, welche illegal ausgereist seien
und wegen ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestim-
mungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahrscheinlich er-
scheine, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unter-
stellt werde. Nach Art. 54 AsylG seien diese Personen wegen subjektiver
Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen und sie seien
als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Durch seine Militärdienstverweige-
rung und die illegale Ausreise verfüge er über ein solches Profil und werde
von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Im Falle einer Rückkehr
würde er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das SEM habe diese Praxis vorlie-
gend weder angewendet noch beachtet und deshalb seinen Anspruch auf
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rechtliches Gehör und die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt,
weshalb die Verfügung zwingend aufzuheben und zurückzuweisen sei. Un-
ter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2 VwVG sei die Beschwerde dem SEM zukom-
men zu lassen. Zudem habe es das SEM unterlassen, die eingereichten
Beweismittel zu würdigen, was – neben der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör – eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. Das SEM
habe es zudem unterlassen, einzelne Angaben des Beschwerdeführers an
der Anhörung in der Verfügung aufzuführen, womit erneut eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliege. Hinzu komme, dass das SEM seine Vor-
bringen nicht vollständig abgeklärt habe, womit es seine Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt habe. Zumin-
dest eine weitere Anhörung hätte stattfinden müssen. Es liege auch eine
Verletzung der Abklärungspflicht dar. Dies auch, da das SEM über zwei
Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs die Anhörung vorgenommen
habe. Zudem habe es Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ihre
Asylrelevanz geprüft und die eingereichten Beweismittel nicht überprüft.
Abschliessend sei in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die erwähnten
Gehörsverletzungen und die Verletzung der Pflicht zur richtigen und voll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts gleichzeitig eine Verletzung des
Willkürverbots darstellten.
Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Dienstbüchlein
vor seiner Ausreise am (…) 2015 und vor der Verhaftung seines Vaters im
(…) 2015 habe ausstellen lassen, nämlich im (…) 2015. Er habe mehrfach
angegeben, dass er Schwierigkeiten habe, sich an Daten zu erinnern. Die
Angaben zur Ausstellung des Militärbüchleins würden keinen Widerspruch
darstellen, zumal allgemein bekannt und gesetzlich geregelt sei, dass man
in Syrien mit Erreichen der Volljährigkeit ein Militärbüchlein ausstellen las-
sen müsse. Das erwähnte Schreiben hierzu sei eine Ergänzung seiner An-
gaben. Dass er angegeben habe, das Militärbüchlein am Tag der Aushe-
bung erhalten zu haben, sei eine Korrektur seiner Aussage, kein Wider-
spruch. Wenn überhaupt handle es sich um unwesentliche und vernach-
lässigbare Ungereimtheiten in seinen Ausführungen, zumal er mit Einrei-
chen des Militärbüchleins bewiesen habe, dass er eines ausgestellt habe.
Entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz habe er detailliert und substanti-
iert wiedergegeben, wie er das Militärbüchlein erhalten habe. Bezüglich der
Angaben in der angefochtenen Verfügung zur Inhaftierung seines Vaters
sei festzustellen, dass das SEM versucht habe, in willkürlicher Weise einen
Widerspruch zu konstruieren. Der Vater sei am (…) 2015 wegen der
Dienstverweigerung seines Bruders verhaftet worden, wobei er auch nach
dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Erst die Verhaftung am (…)
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2016 sei wegen seiner Dienstverweigerung gewesen, womit er seine Ver-
folgung belegt habe. Zusammenfassend sei das SEM zu Unrecht von der
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen und habe damit Art. 7
AsylG und Art. 9 BV verletzt. Zur Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG sei
festzuhalten, dass seine Vorbringen offensichtlich asylrelevant seien. Mit
den Angaben zur Inhaftierung und Behandlung seines Vaters und zum Mi-
litärbüchlein sei belegt, dass begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung vorliege. Es sei offensichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien
wegen Militärdienstverweigerung asylrelevant verfolgt oder flüchtlingsrele-
vant bestraft werde, was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Quel-
lenangaben zur Lage in Syrien ergänzt.
6.
Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzu-
gehen. Wie oben ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer zahlreiche Ver-
letzungen des rechtlichen Gehörs, die unvollständige und unrichtige Fest-
stellung des Sachverhaltes sowie die Verletzung des Willkürverbots vor.
6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das
Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Ent-
scheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört
die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufas-
sen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen
die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt
werden (vgl. Urteil des BVGer D-383/2015 E. 5.1).
6.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre eigene Praxis
zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewendet (vgl. Beschwerde
Art. 2 ff.) und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht ver-
letzt.
Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom
30. Oktober 2017 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie
zum Schluss, dass seine Vorbringen unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
seien und folgerte daraus, dass nicht näher auf deren Asylrelevanz einzu-
gehen sei. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinanderset-
zung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal
eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von
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Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien
u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche
sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die obge-
nannten Rügen gehen somit offensichtlich fehl. Auch eine Neubeurteilung
oder Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG durch
die Vorinstanz fallen ausser Betracht.
6.1.2 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs und zudem des Will-
kürverbots gemäss Art. 9 BV erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die
Vorinstanz das Beweismittel nicht gewürdigt habe. Sie habe keine Doku-
mentenanalyse vorgenommen und dem eingereichten Militärbüchlein den
Beweiswert wegen leichter Käuflichkeit abgesprochen. Daraus geht indes
gerade hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesem Beweismittel auseinan-
dergesetzt hat. Zudem hat sie in ihrem Entscheid ausreichend und zutref-
fend begründet, weshalb vorliegend keine eingehende Würdigung erfor-
derlich war (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.2).
6.1.3 Sodann zitiert der Beschwerdeführer einzelne Aussagen aus dem
Anhörungsprotokoll, die die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
nicht erwähnt habe. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Behörde sich
in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1), zumal er nicht
darlegt, welche Nachteile ihm daraus widerfahren sein sollen beziehungs-
weise inwiefern diese für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft rele-
vant sind.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie die Abklärungspflicht ver-
letzt.
6.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt werden.
6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zwischen
der Gesuchseinreichung und der Anhörung beinahe zwei Jahre verstrei-
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Seite 10
chen lassen. Dies trifft zu. Indes legt der Beschwerdeführer nicht dar, in-
wiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nach-
teil widerfahren sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht
daher fehl. Zudem legt er nicht dar, inwiefern und welche weiteren Abklä-
rungen zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären.
6.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt hat, mithin erweist sich die Rüge als unbe-
gründet. Zudem substantiiert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern der
Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden ist. Auch fehlt
eine Begründung, weshalb die vorliegende Verfügung das Willkürverbot
verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Will-
kürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsge-
richt Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprü-
fen kann.
6.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung
des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist
daher abzuweisen.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die
geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat, wobei darauf
hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begrün-
dung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Be-
schwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz ab-
weisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, S. 398, Rz. 1136).
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am (…) 2015 ausgereist, weil
er im (…) in den Militärdienst hätte eingezogen werden sollen und weil sein
Vater am (…) 2015 und am (…) 2016 verhaftet worden sei. Zum Vorbrin-
gen, der Vater des Beschwerdeführers sei wegen seiner Wehrdienstver-
weigerung verhaftet worden, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerde-
führer gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, sein Vater sei im (…) 2015
verhaftet worden, weil man ihn und seinen Bruder habe in den Militärdienst
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Seite 11
einziehen wollen. Da er sich gemäss eigenen Angaben jedoch erst am (…)
2016 hätte für den Militärdienst melden sollen, ist nicht nachvollziehbar,
weshalb der Vater seinetwegen im (…) 2015 hätte verhaftet werden sollen.
Gleichzeitig gab er an, im (…) 2015 sein Dienstbüchlein bereits ausgestellt
zu haben, jedoch noch keinen Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu
haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte er, doch einmal
Kontakt zu den Behörden gehabt zu haben. Dann gab er an, das Dienst-
büchlein sei vier Monate vor der Einziehung in den Militärdienst ausgestellt
worden, was im (…) 2015 gewesen wäre. Darauf hingewiesen, dass er
vorher angegeben habe, sein Vater sei seinetwegen im (…) 2015 verhaftet
worden und er habe sein Dienstbüchlein da bereits besessen, meinte er,
er könne sich nicht genau daran erinnern, wann er sein Dienstbüchlein er-
halten habe. Das Argument, er könne sich Daten nicht merken, ist nicht zu
hören, zumal er während der Anhörung zu diversen Ereignissen das ge-
naue Datum hat nennen können. Schliesslich macht der Beschwerdeführer
eine zweite Verhaftung des Vaters im (…) 2016 geltend, wiederum wegen
der Dienstverweigerung von ihm und seinem Bruder. Dabei sei sein Vater
zwei Monate festgehalten worden, man habe ihm wehgetan und er habe
im Gefängnis einen Herzinfarkt bekommen. Danach sei er im Spital gewe-
sen. Nachdem die Angaben zur ersten Verhaftung widersprüchlich und
nicht nachvollziehbar ausgefallen sind und die Hinweise zur zweiten Ver-
haftung unsubstantiiert geblieben sind, kommt das Gericht zum Schluss,
dass nicht geglaubt werden kann, dass der Vater wegen seiner angebli-
chen Wehrdienstverweigerung verhaftet worden ist.
7.2 Zur Wehrdienstverweigerung ist festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5)
festgestellt hat, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die
bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, wei-
terhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm
genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht
weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re-
fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell
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Seite 12
aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen
habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch
nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Ver-
folgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdefüh-
rer vor seiner Ausreise entnehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie
behauptet der Einberufung in den Militärdienst nicht Folge geleistet haben
sollte, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung geschlossen werden. Da der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorge-
bracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv
schliessen lassen, kann die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit des
fraglichen Vorbringens verhält, letztlich offen bleiben. Mangels Asylrele-
vanz erübrigt sich eine Würdigung des eingereichten Beweismittels.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass damit keine asylrechtlich re-
levanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
8.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefähr-
det sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug
für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Si-
tuation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
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Seite 13
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die
Frage der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann dem-
nach offen bleiben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6818/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: