B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6819/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. September 2014 in der Schweiz um
Asyl nach, wurde am 29. September 2014 von der Vorinstanz summarisch
zur Person (BzP) befragt und am 29. August 2016 einlässlich angehört.
Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei Tamile, stamme aus (...) Jaffna,
habe aber von 1992 bis 2002 mit seiner Familie in (...) gelebt. Seine Eltern
seien im Jahr 2002 nach (...) gezogen, er hingegen sei nach Sri Lanka in
seinen Heimatort (...), der sich unter der Kontrolle der LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam) befand, zurückgekehrt. 2004 sei seine Heimatregion
durch einen Tsunami verwüstet worden. Nach dem Wiederaufbau habe er
am obligatorischen Waffentraining der LTTE teilgenommen und danach
beim Bunkerbau sowie als Wache an Checkpoints mitgearbeitet. Als er im
Jahre 2006 nach dem Besuch einer Hochzeit in Jaffna aufgrund einer
Strassensperre nicht mehr habe zurückkehren können, habe er sich acht
Monate bei einer Bekannten seiner Schwester versteckt. 2007 sei es ihm
gelungen, durch die Bezahlung von Bestechungsgeld eine Bewilligung für
eine Reise nach Colombo auf dem Seeweg zu erhalten. In Colombo sei er
wiederholt angehalten und schikaniert worden, woraufhin ihm seine Mutter
zu einer Heirat geraten habe. Er sei aber dennoch mehrfach verhaftet wor-
den, indes durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern jeweils wieder
frei gekommen. Im Juni 2012 sei er mit seiner Frau und seinem Kind nach
(...), dem Herkunftsort seiner Ehefrau, gezogen. Als er von dort aus mit
Nachbarn aus seinem Heimatdorf telefoniert habe, habe er erfahren, dass
er behördlich gesucht worden sei. Nachdem er im Jahr 2013 ein zweites
Mal gesucht worden sei, habe er Angst bekommen, seine Ausreise organi-
siert und Sri Lanka im August 2014 verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 4. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich unzulässig
sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die
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Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer mehrere Referenzschreiben
sowie Fotos zu den Akten.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
9. November 2016 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten widersprüchlich, we-
nig konkret, detailliert oder differenziert, sowie teilweise ohne Realkennzei-
chen und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Insbesondere habe
er die angeblichen Besuche von Geheimdienstmitarbeitern in seinem Hei-
matort bezüglich Zeitpunkt, Ablauf und Aufenthaltsort widersprüchlich dar-
gelegt. Gewisse Zeitabweichungen seien verständlich und entschuldbar,
die verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers würden indes klar aus
diesem Toleranzrahmen fallen. Weitere Widersprüche würden auch in Be-
zug auf die Wohn- und Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers bestehen.
Unter anderem habe er bei der BzP weder seinen Wohnsitz in (...) erwähnt,
noch davon gesprochen, dass er in (...) alleine gelebt habe.
Sodann falle auf, dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse nach der
Rückkehr nach Sri Lanka, den Tsunami und die Geschehnisse während
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des Krieges sehr ausführlich und emotionsstark erzählt habe. Die Schilde-
rungen der Zeit nach dem Krieg seien hingegen nicht nur widersprüchlich,
sondern äusserst vage und wenig detailliert ausgefallen und würden keine
Realkennzeichen enthalten. Die Frage nach der Art seiner Probleme habe
er ausweichend beantwortet und sich auf allgemeine Ausführungen zur Si-
tuation in Sri Lanka nach dem Kriege beschränkt. Es würden erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen. An dieser Ein-
schätzung vermöge das Schreiben des (...) (...) nichts zu ändern, da es als
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei.
5.2 Zu Art. 3 AsylG stellt die Vorinstanz fest, die sri-lankischen Behörden
würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem
Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wach-
samkeit aufweisen. Der Beschwerdeführer weise indes kein Profil auf,
welches geeignet wäre, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie die Landes-
abwesenheit würden nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen
bei einer Rückkehr auszugehen. Aufgrund der inkonsistenten Angaben
zum Aufenthalt in den letzten Jahren sei davon auszugehen, dass er das
Heimatland legal verlassen habe.
Weiter würden die Verbindungen zur LTTE schon einige Zeit zurück liegen
und seien zu lose gewesen, um eine Gefährdung zu begründen. Lediglich
aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Trainings-
programm der LTTE absolviert habe, beim Bunkerbau und der Bewachung
geholfen habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-
lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge
Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Gemäss eigenen Angaben habe er
sodann seit dem Jahr 2006 keinen Kontakt mehr zur LTTE gehabt. Zudem
sei er in Kriegszeiten durch die Polizei auf Verbindungen zur LTTE
überprüft und jeweils nach wenigen Tagen wieder frei gelassen worden.
Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass sich die Behörden
zehn Jahre später noch für ihn interessieren würden. Hinzu komme, dass
er nach Kriegsende über Jahre hinweg unbehelligt geblieben und ihm im
Jahr 2010 ein Reisepass ausgestellt worden sei. (...) lebe seit (...) Jahren
in der Schweiz, mithin könne er aus diesem Verwandtschaftsverhältnis
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer vor über zehn Jahren in (...) und
der Schweiz öffentlich LTTE-Lieder gesungen. Dieses kulturelle sowie
soziale Engagement, welches nur am Rande politische Komponenten
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aufgewiesen habe, sei heute kaum mehr Anlass für ein Verfolgungs-
interesse. Seit er in der Schweiz sei, habe er nur an einer Veranstaltung
(einer CD-Veröffentlichung) teilgenommen, was asylrechtlich unbeachtlich
sei.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer eine unrich-
tige Feststellung des Sachverhalts geltend. Dazu führt er aus, entgegen
den bisherigen Angaben habe er Sri Lanka bereits am 8. Februar 2013 mit
einem Besuchervisum verlassen und sei nach (...) gereist. Er habe dort
keine Arbeit gefunden, weshalb er in die Schweiz gekommen sei. Hier habe
er aus Angst vor einer Wegweisung nach (...) den dortigen Aufenthalt ver-
schwiegen. Diese Notlüge und sein folter- und stressbedingter schlechter
psychischer Zustand sowie die Angst vor Nachteilen für seine Familie hät-
ten bewirkt, dass er seine Fluchtgründe unvollständig und teilweise wider-
sprüchlich geschildert habe.
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des
Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er alle Fragen
nach bestem Wissen zu beantworten, verfügbare Beweismittel einzu-
reichen habe und sich widersprüchliche oder falsche Aussagen für ihn ne-
gativ auswirken würden. Ferner wurde er über die Verschwiegenheitspflicht
der Anwesenden orientiert (SEM-Akten, A4/14 S. 2). Anlässlich der Anhö-
rung wurde er nochmals ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht hingewiesen und dass er für seine Aussagen die Verantwortung
trage. Ferner wurde ihm versichert, dass seine Aussagen vertraulich be-
handelt und nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet würden
(SEM-Akten, A25/9 S. 2). Es musste dem Beschwerdeführer somit durch-
aus bewusst sein, dass seine Aussagen für die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft relevant sind.
Macht ein Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einen wesentlich an-
deren Sachverhalt geltend, so hat er die Gründe für sein Verhalten über-
zeugend, detailliert, substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Der Be-
schwerdeführer rechtfertigt das Verschweigen seines Aufenthalts in (...)
sowie den unvollständig dargelegten Sachverhalt einerseits mit einem
schlechten psychischen Zustand, andauernden Schmerzen in der linken
Schulter und im Rückenbereich, aufgrund der erlittenen Misshandlungen,
und andererseits mit Angst vor Nachteilen für seine Familie sowie einer
Wegweisung nach (...).
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Zum Gesundheitszustand ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der Erstbefragung gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für das
Asylverfahren massgebend sein könnten, ausdrücklich verneinte (SEM-
Akten A4/14 S. 10). Anlässlich der Anhörung gab er sodann zu Protokoll,
gegen Herzschmerzen wegen der Trennung von der Familie gebe es keine
Medikamente; körperliche Beschwerden habe er nicht (SEM-Akten A25/19
S. 16). Entsprechend sind den Protokollen, wie den Akten keine Hinweise
auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu entnehmen. Es ist daher fest-
zustellen, dass diese Aussagen in klarem Widerspruch zu den Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe stehen, wonach der Beschwerdeführer an
andauernden Schmerzen in der linken Schulter und im Rückenbereich auf-
grund der erlebten Misshandlungen leide. Dass er diese, weil er sie als
quasi normal erachte, auf entsprechende konkrete Frage hin verneinte, ist
in Anbetracht der klaren Orientierung jeweils zu Beginn der Befragung we-
der nachvollziehbar noch entschuldbar. Der Beschwerdeführer substanti-
iert und belegt den in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten schlech-
ten psychischen Zustand nicht, ebenso wenig die angeführte Angst vor
Nachteilen für seine Familie. Solches ist aufgrund der Akten denn auch
nicht ersichtlich. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers für seine
verspäteten Vorbringen vermögen daher nicht zu überzeugen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Rechts-
mitteleingabe ausführt, er habe das Schengenvisum erhalten, da er von
früheren Bekannten zu Besuch eingeladen worden sei. Auf dem Visum be-
findet sich indes der Vermerk „(...)“, womit es sich zweifellos um ein Ar-
beits- und nicht ein Besuchervisum handelt. Insoweit sind die entsprechen-
den Ausführungen in der Eingabe falsch und auch die geltend gemachte
Angst vor einer Wegweisung nach (...) nicht nachvollziehbar. Dies umso
mehr als der Beschwerdeführer jahrelang in (...) gelebt hat. Vor diesem
Hintergrund erachtet das Gericht die persönliche Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers als ernsthaft in Frage gestellt und sind die Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe als nachträgliche Anpassungen an den Sach-
verhalt zu werten, auf welche nicht weiter einzugehen ist. Insoweit vermag
der Beschwerdeführer aus den der Beschwerde beigelegten Bestätigungs-
scheiben, welche ohnehin als blosse Gefälligkeitsschreiben zu bewerten
sind, nichts für sich abzuleiten. Gleiches gilt bezüglich der eingereichten
Fotos, welche nicht geeignet sind, Brandverletzungen und die Vorbringen
in der Beschwerde zu belegen, können die Narben doch ohne weiteres
anderer, als der angeführten Ursache sein. Insgesamt ist damit den Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe die Grundlage entzogen, mithin hat
die Vorinstanz zu Recht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen.
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Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er zeige ein (...)
und Symptome einer (...), belegt er diese Aussage nicht ansatzweise. Dar-
über hinaus bestehen aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhebliche
Zweifel an dieser Selbstdiagnose.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann der Vorinstanz weder eine
unvollständige noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgehalten
werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.
6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Reflexverfolgung aufgrund
seiner beiden bei den LTTE aktiven (...) geltend. Dazu ist festzuhalten,
dass beide (...) des Beschwerdeführers bereits im Exil lebten, als er im
Jahre (...) von (...) nach Sri Lanka zurückkehrte. Anlässlich der Befragun-
gen machte er keine Schwierigkeiten wegen (...) geltend. Es ist demnach
auszuschliessen, dass er deshalb zum heutigen Zeitpunkt wegen ihnen
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
6.4 Auch wenn er aus einem – während des Krieges von der LTTE kontrol-
liertem Gebiet stammt – und dementsprechend von der LTTE gezwungen
worden war, sie zu unterstützen, konnte der Beschwerdeführer nach Be-
endigung des Krieges dennoch über Jahre hinweg unbehelligt leben. Ins-
besondere als er mit seiner Frau nach (...) gezogen war, wurde er gemäss
eigenen Aussagen nicht mehr belästigt. Dementsprechend ist davon aus-
zugehen, dass die sri-lankische Regierung kein Verfolgungsinteresse am
Beschwerdeführer hat. Das vom Beschwerdeführer geschilderte schika-
nöse Verhalten, stellt jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG dar.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
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Seite 9
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil E-1866/2015
des BVGer vom 15. Juli 2016, E. 12 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt fest-
gestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Ta-
milen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der
Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürch-
ten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen
und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zuläs-
sig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Gericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Nord-
provinz zumutbar ist, bestätigt. Weder die allgemeine Lage in seinem Hei-
matstaat, noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vor-
liegend als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt
mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in (...) (Nordprovinz), dem Herkunfts-
ort seiner Ehefrau. Damit verfügt der Beschwerdeführer dort über ein be-
stehendes familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation.
Sodann hat der Beschwerdeführer zumindest Arbeitserfahrung als (...) und
(...), weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz
aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Iden-
titätskarte und gemäss Visumskopie und eigenen Aussagen auch über
einen Reisepass, womit sich der Vollzug auch als möglich erweist.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: