B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-68/2014
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
zur Zeit im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 3. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. Dezember 2013 aus dem Transit-
bereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich
des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 19. Dezember
2013 wurde er summarisch befragt und am 30. Dezember 2013 zu den
Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe bei
einer Privatperson ein Darlehen von (…) aufgenommen, um ein (…) zu
eröffnen. Der Darlehensvertrag sei notariell beurkundet worden. Als er
den Darlehensgeber darüber informiert habe, dass er die Schuld zum ver-
traglich festgelegten Fälligkeitstermin am 27. Dezember 2013 nicht zu-
rückzahlen könne, habe dieser ihm gedroht, ihn umzubringen, falls die
Schuld nicht pünktlich geleistet würde. Daraufhin habe er Angst bekom-
men und sei mit seinem Reisepass auf dem Luftweg via Istanbul in die
Schweiz geflüchtet.
B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 3. Januar 2014 fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das
Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Die Anträge werden auf ei-
nem standardisierten, vorgedruckten Formular gestellt. Beantragt wird die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl, die Feststellung, dass die
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme; die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses; even-
tualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die vorsorgli-
che Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter bei erfolgter
Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer sepa-
raten Verfügung.
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D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
7. Januar 2014 per Telefax übermittelt, die Beschwerde ging zusätzlich
auf dem Postweg am 8. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt – Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der zu-
ständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe dar-
über in einer separaten Verfügung informiert zu werden –, so ist die Be-
schwerde mangelhaft, weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2
VwVG) kann unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem
vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vie-
ler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Die Vorinstanz hat den Flüchtlingsbegriff nach Art. 3 AsylG sowie den
Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden
Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einläss-
lich begründet, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und seine Vorbringen unsubstantiiert und widersprüchlich sind
sowie der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns wi-
dersprechen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung kaum auseinander, sondern wiederholt im Wesentli-
chen seine erstinstanzlichen Vorbringen. Damit zeigt er weder auf, inwie-
fern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhalts-
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feststellung führen soll, noch dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass es sich aufgrund der Sachlage
um eine Drohung handelt, welcher wirtschaftliche Motive zugrunde liegen
und keine Hinweise auf Verfolgungsmotive gemäss Art. 3 AsylG (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen
Gruppe oder politische Anschauungen) vorliegen. Dem Beschwerdeführer
wäre es offen gestanden, die lokale Polizei über die Drohung zu informie-
ren. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die albanischen Behörden nicht
in der Lage oder willens sind, ausreichend Schutz zu gewähren. Somit
kann offen bleiben, ob sich der Sachverhalt gemäss den Vorbringen des
Beschwerdeführers abgespielt hat, da dies am Ergebnis nichts ändern
könnte.
Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM zu
Recht das Asylgesuch ablehnte.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG,
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
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verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art.
25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug
der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die all-
gemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe lassen auf eine kon-
krete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers schlies-
sen. Der Beschwerdeführer verfügt, wie die Vorinstanz feststellt, über be-
rufliche Erfahrung im Baugewerbe und in der Landwirtschaft. Zudem be-
finden sich seine Eltern, sieben Geschwister und zahlreiche weitere Ver-
wandte in Albanien, welche ihn unterstützen können. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit als zumutbar zu betrachten.
5.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 2021 gültigen Reise-
pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
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7.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil seine Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: