B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-68/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Fürsprecherin Anna Hofer,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am (…) November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und am 23. November 2015 zu ihrem Gesuch erstmals
befragt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 – eröffnet am
28. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und sie auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und der Beschwerde-
führerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen liess, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführerin gemäss Akten durch französische Behörden
am (…) 2015 ein Visum (gültig […] bis […] 2015) ausgestellt worden ist und
die Beschwerdeführerin angibt, mit diesem Visum am (…) Oktober 2015
nach Frankreich gereist zu sein, wo sie sich mit einem Bruder getroffen
habe,
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dass sie am (…) Oktober 2015 in den Irak zurückgereist sei um dann am
(…) November 2015 auf dem Luftweg über die Türkei in die Schweiz zu
reisen,
dass das SEM die französischen Behörden am 9. Dezember 2015 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO ersuchte
und diese dem Begehren am 18. Dezember 2015 zustimmten,
dass die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak
vom SEM unter Hinweis auf die Unsubstanziiertheit, die mangelnde Logik
und die Widersprüchlichkeit dieser Schilderungen als unglaubhaft qualifi-
ziert worden ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3),
dass die protokollierten Angaben der angeblichen vorübergehenden Rück-
kehr in den Verfolgerstaat in der Tat widersprüchlich sind und auch sonst
von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt sind (vgl.
Befragungsprotokoll S. 5 ff.),
dass das Gericht sich nach Durchsicht der Akten der überzeugenden Ar-
gumentation der Vorinstanz vollumfänglich anschliesst und zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des SEM verwiesen
werden kann, nachdem die Beschwerdeführerin sich damit in ihrem
Rechtsmittel inhaltlich nicht auseinandersetzt,
dass die Beschwerde im Wesentlichen mit der Tatsache begründet wird,
dass der minderjähriger Bruder der Beschwerdeführerin, B._______, in der
Schweiz lebe, er auf den Beistand und die Unterstützung seiner Schwester
angewiesen sei, und diese familiäre Beziehung gemäss Art 16 Abs. 1
Dublin-III-VO nicht getrennt werden dürfe,
dass mit dem Rechtsmittel eine handschriftliche undatierte Mitteilung von
B._______ zu den Akten gereicht wird, in der dieser seine Abhängigkeit
von der Schwester bestätigt, die schon im Heimatstaat stets für ihn gesorgt
habe, nachdem die Eltern nicht mehr dagewesen seien,
dass sich gemäss Akten zwei Brüder in der Schweiz aufhalten, deren Akten
das Gericht beigezogen hat,
dass B._______, gemäss seinen Angaben geboren am (…), am (…) 2015
in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, über welches das SEM noch
nicht entschieden hat (N […]),
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dass C._______, geboren am (…), bereits am (…) 2007 in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt hatte (N […]), zwei Jahre später vorläufig aufgenom-
men worden war und mittlerweile über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung verfügt,
dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO den folgenden Wortlaut hat: "Ist ein An-
tragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krank-
heit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kin-
des, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in
einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwis-
ter oder ein Elternteil, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf
die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaa-
ten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder
Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bin-
dung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister
oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die
betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.",
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung vom 23. November 2015
zwar erwähnt hatte, sie möchte ihr Asylverfahren lieber in der Schweiz statt
in Frankreich durchführen, weil hier ihre beiden Brüder und ein Cousin le-
ben würden, während sie in Frankreich keine Verwandten habe (vgl. Pro-
tokoll S. 6, 7 und 10),
dass sie jedoch kein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis mit Bezug auf
den minderjährigen B._______ erwähnte oder auch nur andeutete,
dass sie gewünscht hatte, dem Aufenthaltskanton der Brüder, D._______,
zugeteilt zu werden (oder dem Kanton E._______, wo ihr Cousin lebe), und
ihr am 23. November 2015 das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, dass
sie eventuell einem anderen Kanton als D._______ oder E._______ zuge-
teilt werden könnte, worauf sie die Aussage "Es ist für mich kein Problem,
einem anderen Kanton zugewiesen zu werden" zu Protokoll gab (vgl. SEM-
Aktenstück A6/1),
dass auch diese Aussage sich mit dem angeblichen Abhängigkeitsverhält-
nis des (…)-jährigen Bruders zu ihr nicht vereinbaren lässt und das SEM
bei dieser Aktenlage nicht gehalten war, den Sachverhalt diesbezüglich
weiter abzuklären (vgl. Beschwerde S. 4 f.),
dass die persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder
B._______ letztlich auch deshalb nicht abschliessend geklärt werden
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muss, weil der im gleichen Kanton wie der (…)-Jährige lebende volljährige
Bruder C._______ sich bei Bedarf um ihn kümmern kann, der im Gegen-
satz zur Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in der Schweiz lebt und hier
über einen aufenthaltsrechtlichen Status verfügt,
dass unter diesen Umständen auch die Frage der grundsätzlichen An-
wendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-V bei familiären Verhältnissen wie
dem vorliegenden (zwischen B._______ und der Beschwerdeführerin) of-
fen bleiben kann,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mit
dem Hinweis auf ihre in der Schweiz lebenden Brüder keine Rechtsansprü-
che abzuleiten vermag, zumal Geschwister keine "Familienangehörigen"
im Sinn von Art. 9 Dublin-III-VO sind (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) und
nach dem Gesagten auch keine Hinweise auf ein ausschliessliches Abhän-
gigkeitsverhältnis zwischen B._______ und ihr vorliegen,
dass unter diesen Umständen weder auf die Unterschiede der protokollier-
ten Schilderung der familiären Verhältnisse im Irak – durch die Beschwer-
deführerin einerseits und B._______ andererseits – noch auf die Frage nä-
her eingegangen werden muss, ob der in der Schweiz lebende jüngere
Bruder der Beschwerdeführerin tatsächlich minderjährig ist (was vom SEM
nach Durchführung einer medizinischen Altersschätzung offenbar bezwei-
felt wird oder worden ist),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung des
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in diesem Nachbarstaat der Schweiz
weise systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass die Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten mit Bezug auf ihre
beiden Brüder auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens)
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass Frankreich die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutz-
suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz be-
antragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die französischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4) keine Hinweise auf
eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: