Abtei lung V
E-6820/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, Albanien,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 1. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6820/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. Juni 2007
seinen Heimatstaat verliess und über angeblich ihm unbekannte Län-
der am 7. Juni 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 15. Juni 2007 sowie der direkten Bundesanhörung
vom 18. Juli 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er stamme aus einer B._______en Familie, und
im Jahre 1994 habe sein Bruder C._______ anlässlich eines Streits
zwischen B._______ und D._______ einen D._______en
Dorfbewohner, welcher Mitglied der Familie E._______ gewesen sei,
umgebracht,
dass dieser Bruder in der Folge zu 16 Jahren Haft verurteilt worden
sei,
dass nach jenem Ereignis der Beschwerdeführer mit seiner Familie
von F._______ nach Tirana umgezogen sei,
dass im Jahre 1995, als er sich einmal nach F._______ begeben habe,
G._______, ein ehemaliger Polizist, auf ihn geschossen habe,
dass im Jahre 1997 ein anderes Mitglied der Familie E._______ einen
Bruder des Beschwerdeführers erschossen habe,
dass es in den folgenden Jahre auch zu Tötungsdelikten zum Nachteil
der Familie E._______ und anderer Familien gekommen sei, weshalb
auch die Familie des Beschwerdeführers unter Verdacht gestanden
sei,
dass im Jahre 2001 ein Unbekannter versucht habe, den Beschwerde-
führer mit einem Auto zu überfahren,
dass der Beschwerdeführer, welcher in verschiedenen Lokalen von Ti-
rana als Leibwächter gearbeitet habe, im Sommer 2006 eines Morgens
gegen vier Uhr, als er auf seinem Roller nach Hause gefahren sei,
Schüsse gehört habe, die wahrscheinlich ihm gegolten hätten,
dass er aus diesem Grund am 3. Juni 2007 sein Land verlassen habe,
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dass er zur Stützung seiner Vorbringen als Beweismittel je eine Bestä-
tigung der Gemeinde H._______ sowie des Komitees für Nationale
Aussöhnung beim BFM ins Recht legte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 (Post-
aufgabe 9. Oktober 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhe-
bung der Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2007 beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 über Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
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die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem per 1. Januar 2007 modifizierten Nichteintretenstatbe-
stand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die
hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet, und die
vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde ledig-
lich vorbringt, er sei zutiefst vom Entscheid des BFM enttäuscht, er sei
in die Schweiz eingereist, weil sie ein demokratisches Land sei und die
Menschenrechte respektiere, sein Anliegen sei nicht ernst genommen
worden und im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen, zutreffend und mit korrekter Begründung ver-
neint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, den Erwä-
gungen des BFM Stichhaltiges entgegenzusetzen, und zur Vermei-
dung von Wiederholungen vorab auch diesbezüglich auf die Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers auch nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unsubstanziiert, wider-
sprüchlich und von einem auffälligen Mangel an so genannten Reali-
tätskennzeichen geprägt qualifiziert werden müssen,
dass die beiden eingereichten Beweismittel unter Würdigung der ge-
samten Akten als Gefälligkeitsbescheinigungen zu bezeichnen sind,
dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers damit zu
Recht als unglaubhaft qualifiziert hat,
dass das BFM bei der klaren vorliegenden Aktenlage auch keine wei-
teren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorneh-
men musste,
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dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und die Vorbringen in der Beschwerde – soweit sie sich mit den Erwä-
gungen der Vorinstanz auseinandersetzen – nicht geeignet sind, eine
Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu bewir-
ken,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil nach
dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem
Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers sprechen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten
Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage hin)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das I._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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