B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6820/2013
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch dipl. iur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. November 2013 / N (…).
E-6820/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin (B._______, geboren […]), eritrei-
scher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess sei-
nen Heimatstaat am (…). Am (…) bewilligte ihm das BFM die Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens und er-
mächtigte die Schweizer Botschaft in D._______ (…), ihm ein Einreisevi-
sum für die Schweiz auszustellen. Am (…) gelangte er auf dem Luftweg
von (…) her kommend in die Schweiz, wo er am (…) um Asyl nachsuchte.
Mit Verfügung vom 15. März 2011 stellte das BFM fest, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft, und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 20. Januar 2012 an das BFM beantragte
der damalige Rechtsvertreter (…) namens der Beschwerdeführerin das
Eintreten auf das vorliegende Asylgesuch, die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens und
die Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in alle verfahrensrelevanten
Akten vor allfälliger negativer Entscheidfällung. Zur Stützung seiner Vor-
bringen reichte er eine Willenserklärung seiner Mandantin bezüglich der
Einreichung des Asylgesuchs, eine (…) inklusive Übersetzung und Brief-
umschlag, eine Kopie des (…) aus dem Sudan und eine Kopie des (…) des
Ehemannes zu den Akten.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte er im Wesentlichen an, dem Asyl-
gesuch liege eine persönliche Erklärung der Beschwerdeführerin bei, in der
sie ihren Willen, die Schweiz um Schutz und Vereinigung mit ihrem in der
Schweiz lebenden Ehemann zu ersuchen, bekunde. Für die weitere prak-
tische Durchführung ihres Asylverfahrens sei die HEKS Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell beauftragt worden. Die Be-
schwerdeführerin sei aus dem Militärcamp (...) desertiert und illegal in den
Sudan geflüchtet, wo sie sich im Flüchtlingslager E._______ aufhalte. Eine
Rückkehr nach Eritrea wäre mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG (SR 142.31) verbunden, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz
angewiesen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wohne als aner-
kannter Flüchtling mit Asylstatus in der Schweiz. Die Trauung sei am (…)
mittels einer nach eritreischem Recht zugelassenen Fern- beziehungs-
weise Stellvertreterhochzeit beim Gericht in C._______ (Eritrea) erfolgt.
Der Trauschein inklusive beglaubigter Übersetzung und Briefumschlag, mit
E-6820/2013
Seite 3
dem das Dokument in die Schweiz übermittelt worden sei, liege dem Ge-
such bei. Es werde um Anerkennung dieser Trauung ersucht, obwohl eine
Fernhochzeit aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Eheschliessung in der
Schweiz verboten sei. Die Beziehungsnähe zur Schweiz liege unzweifel-
haft vor. Die Integrations- und Assimilationschancen könnten aufgrund der
familiären Beziehungsnähe zum in der Schweiz wohnhaften Ehemann als
potentiell erfolgreich prognostiziert werden. Zudem ergebe sich aus dem
Gesagten, dass kein Drittstaat für die Schutzgewährung in Frage komme,
weil die Beziehungsnähe zur Schweiz feststehe. Der Beschwerdeführerin
sei ein weiterer Verbleib am Aufenthaltsort nicht zumutbar, weil sie im su-
danesischen Flüchtlingscamp auf sich alleine gestellt sei und weder Fami-
lienangehörige noch Freunde um sich habe. Die Gefahr für alleinstehende
Frauen, in den Lagern sexuell missbraucht zu werden, sei sehr gross. Ver-
schiedene Quellen würden auch über Entführungen von eritreischen
Flüchtlingen durch organisierte, kriminelle Netzwerke berichten. Bei Aus-
bleiben der Lösegeldforderung würden die entführten Personen für immer
verschwinden.
B.b Mit Eingaben vom 30. Mai 2012 und vom 11. Juli 2012 ersuchte der
Rechtsvertreter das BFM um Auskunft über den Verfahrensstand respek-
tive um eine baldige Behandlung des Asylgesuchs und um die Zustellung
einer Empfangsbestätigung. Die Beschwerdeführerin gehöre zum Kreis
der verletzlichen Personen. Ihr Ehemann mache sich grosse Sorgen um
sie. Die Zustände gerade für junge, alleinstehende Frauen im Ostsudan
seien unerträglich gefährlich geworden. Zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er die Kopie des Asylgesuchs und einen SFH-Länderbericht vom 5.
Juli 2012 zu den Akten. Mit Telefaxeingabe vom 8. August 2012 ersuchte
die Rechtsvertretung das BFM um Beantwortung ihrer Eingaben.
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2012 teilte das Bundesamt
dem Rechtsvertreter unter Verweis auf ein Schreiben der Schweizerischen
Botschaft in Khartum (Sudan) vom 23. März 2010 mit, eine Befragung sei-
ner Mandantin könne aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapa-
zitätsmässigen Gründen nicht durchgeführt werden. Da das eingereichte
schriftliche Asylgesuch noch einige für den Entscheid relevante Punkte of-
fen lasse, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beant-
worten seien, werde die Beschwerdeführerin ersucht, die Fragen des BFM
spätestens bis zum 5. November 2012 zu beantworten und zur Verfügung
stehende Beweismittel (Kopien von Dokumenten, welche die Identität und
E-6820/2013
Seite 4
die Asylvorbringen belegen würden) einzureichen. Sollte die Beschwerde-
führerin mit dem Asylgesuch nicht bereits ein eigens von ihr verfasstes und
unterzeichnetes Schreiben eingereicht haben, sei es notwendig, dass sie
das Antwortschreiben selbst verfasse oder zumindest unterschreibe, damit
sie persönlich in Erscheinung trete. Gleichzeitig räumte es der Beschwer-
deführerin die Gelegenheit ein, sich zu einer allfälligen Ablehnung ihres
Asylgesuchs und zu einer Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu
äussern.
C.b Mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter ein Ant-
wortschreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2012 ein, das sie
ihrem Ehemann B._______ mit den beiliegenden Briefumschlägen ge-
schickt habe.
C.c Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 liess der Rechtsvertreter dem
Bundesamt einen deutschsprachigen Brief des Ehemannes seiner Man-
dantin zukommen, in dem dieser um eine rasche Bearbeitung des Gesuchs
bitte.
C.d Mit Eingabe vom 11. September 2013 erkundigte sich die Rechtsver-
tretung nach dem Verfahrensstand und reichte einen Arztbericht vom
27. August 2013 zu den gesundheitlichen Problemen seiner Mandantin
ein.
D.
Mit Verfügung vom 1. November 2013 bewilligte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte ihr Asylgesuch vom
10. September 2012 ab.
Zur Begründung führte es an, die Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz
nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon aus-
gegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre
Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Ausführungen im
Auslandgesuch vom 23. Januar 2012 (recte: 20. Januar 2012) und in der
Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (recte: 12. Oktober 2012) liessen
darauf schliessen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe.
Was den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG anbelange, sei in
Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme
vom 12. Oktober 2012, die Grundversorgung im Lager sei knapp und die
E-6820/2013
Seite 5
medizinische Versorgung sei ungenügend, sie sei krank und in medizini-
scher Behandlung, ausserdem fürchte sie sich vor einer Entführung aus
dem Lager, festzustellen, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche
eritreische Flüchtlinge und asylsuchende Personen im Sudan befänden.
Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für
diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei.
Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein
weiterer Verbleib im Sudan sei für sie nicht zumutbar oder nicht möglich.
Aufgrund ihres bereits längeren Aufenthaltes im Flüchtlingslager gehe das
Bundesamt davon aus, dass sie über ein gewisses Kontaktnetz verfüge
und nicht auf sich alleine gestellt sei.
Die vom UNHCR im Sudan registrierten eritreischen Flüchtlinge, die einem
Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten, wo
sie auch die nötige Versorgung erhielten. Sie verfügten nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei der Beschwerdeführerin zuzu-
muten, sich beim UNHCR zu melden, sollte sich ihre Situation tatsächlich
als kritisch erweisen; diesbezüglich werde auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
Das Bundesamt erachte die Befürchtung einer allfälligen Rückschaffung
nach Eritrea als unbegründet, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen
das Risiko einer Deportation, Entführung oder Verschleppung für eritrei-
sche Staatsangehörige, denen der UNHCR im Sudan den Flüchtlingssta-
tus zuerkannt habe, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Ge-
richts als gering einzustufen sei.
Der UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flücht-
lingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlas-
sen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführun-
gen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Es gebe vorliegend
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine
solche Massnahme drohen könnte. Sie verfüge aufgrund der Akten nicht
über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschlep-
pung objektiv begründen könnte. Sie habe nicht glaubhaft dartun können,
persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des
Nonrefoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Der UN-
HCR habe ihr den Flüchtlingsstatus zuerkannt, weshalb sie jederzeit die
Möglichkeit habe, sich dort zu melden. Im Übrigen habe der UNHCR den
Sudan, der das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
E-6820/2013
Seite 6
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationalen
Verpflichtungen erinnert.
In Bezug auf die belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh-
rerin werde auf die Auskünfte des UNHCR und des COR vom August 2010
verwiesen, wonach diese Organisationen die medizinische Versorgung in
den Flüchtlingslagern sicherstelle und sämtliche Flüchtlinge Zugang zu un-
entgeltlichen medizinischen Leistungen hätten. Flüchtlinge, die über ein
Einkommen verfügten und sich nicht in einem Lager aufhielten, müssten
medizinische Leistungen selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die
sich ausserhalb eines Lagers aufhalten würden, erhielten vom UNHCR auf
entsprechende Anfrage einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche
Behandlung. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Flücht-
lingslagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Die Beschwerde-
führerin habe einen Arztbericht eingereicht, aus dem hervorgehe, dass sie
medizinisch behandelt werde, womit erwiesen sei, dass die von ihr benö-
tigte medizinische Versorgung sichergestellt sei.
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ehe mit einem
in der Schweiz wohnhaften eritreischen Staatsangehörigen geltend ge-
machten Anknüpfungspunktes zur Schweiz sei festzuhalten, dass nicht von
einer vorbestandenen Beziehung gesprochen werden könne. Sie habe nie
mit ihrem Ehemann, den sie mehrerer Jahre nicht gesehen habe, zusam-
mengelebt. Zudem sei die Heirat erst Ende 2011, mithin rund (…) Jahre
nach der Flucht des Ehemannes, erfolgt.
Unbesehen davon seien vorliegend auch die Voraussetzungen von Art. 51
AsylG für die Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt, weil sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, die Beschwerdeführerin habe
vor ihrer Ausreise aus Eritrea mit ihrem Ehemann in einer eheähnlichen
Gemeinschaft gelebt. Zudem sei die Ehe erst (…) geschlossen worden.
Dem Ehemann sei es nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unbenom-
men, bei den Migrationsbehörden seines Aufenthaltsortes ein Gesuch um
Familiennachzug einzureichen.
E.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin durch ihre jetzige Rechtsvertreterin in mate-
rieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihr zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die Einreise gestützt
E-6820/2013
Seite 7
auf Art. 51 AsylG zu bewilligen, subeventualiter sei die Sache zur vollstän-
digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und für den Fall des Obsiegens die Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zulasten des Staates. Zusammen mit der Beschwerde
liess sie eine Honorarrechnung ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Dezember
2013 einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
F.a Am 10. Dezember 2013 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin
den Eingang ihrer Beschwerde.
F.b Mit Eingabe vom 2. April 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin das Ge-
richt um die Vornahme eines nächsten Instruktionsschrittes.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 verlegte die Instruktionsrich-
terin den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegebenenfalls auf einen spä-
teren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, bis zum 24. April
2014 die Sozialhilfebedürftigkeit ihres als anerkannter Flüchtling in der
Schweiz wohnhaften Ehemannes zu belegen, ansonsten die nachträgliche
Erhebung eines Kostenvorschusses ausdrücklich vorbehalten werde.
Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde ver-
nehmen zu lassen.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2014, die der
Rechtsvertreterin am 3. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Am 22. April 2014 liess die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine
Fürsorgebestätigung des Sozialamtes (…) vom 14. April 2014 für ihren
Ehemann einreichen.
E-6820/2013
Seite 8
I.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben
des Ehemannes vom 12. Juni 2014 ein, in dem er auf den schlechten Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin aufmerksam mache und auf
ihre äusserst schwierige Lebenslage im Sudan hinweise.
J.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 führte die Rechtsvertreterin an, ge-
mäss dem gleichzeitig eingereichten aktuellen Bericht des Spitals (…) in
(…) vom (…) leide ihre Mandantin unter (…). Wegen der massiven Be-
schwerden sei eine operative Behandlung dringend angezeigt, diese schei-
tere aber an fehlenden finanziellen Mitteln. Der Ehemann überweise zwar
gelegentlich kleinere Beträge an die Beschwerdeführerin, aber seine Mittel
seien begrenzt, weil er sich in der Schweiz in Ausbildung befinde. Allein die
Diagnose und das beiliegende Arztzeugnis hätten bereits (…) gekostet.
Hinzu kämen Kosten für Medikamente, die jedoch bislang keine dauerhafte
Linderung der Symptome bewirkt hätten. Angesichts dieser Sachlage er-
suche sie um eine baldige Fortführung des Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
E-6820/2013
Seite 9
getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob sich die Rüge, das Bundesamt habe den Sachver-
halt unvollständig festgestellt, als begründet erweist, weil gege-benenfalls
die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen wäre.
Eine Prüfung der Akten ergibt keine Hinweise auf eine unvollständige Fest-
stellung des Sachverhaltes. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ih-
res schriftlich eingereichten Asylgesuches und ihrer ergänzenden Stellung-
nahme zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom 4. Oktober 2012
gestellten Fragen ausreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen
und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes mitzuwirken. Die nicht weiter begründete Rüge, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig festgestellt worden, er-
weist sich somit als unbegründet, weshalb das diesbezügliche Rechtsbe-
gehren abzuweisen ist.
4.
E-6820/2013
Seite 10
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon
kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus or-
ganisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine
Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzu-
fordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer Schwei-
zerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht
massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S.
129); das BFM hat die Eingabe vom 20. Januar 2012 zu Recht als Asylge-
such aus dem Ausland entgegengenommen. Es begründete den Verzicht
auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in seiner Verfü-
gung vom 1. November 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der
Schweizerischen Botschaft in Khartum und fehlenden Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführerin
nahm am 12. Oktober 2012 zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben
vom 4. Oktober 2012 gestellten Fragen ergänzend Stellung. Vorliegend er-
hielt die Beschwerdeführerin somit Gelegenheit, ihre Asylgründe darzule-
gen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachver-
haltes mitzuwirken.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat
nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Ein-
reise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine
E-6820/2013
Seite 11
aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumu-
ten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011
E. 3.3; EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
6.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, die
Ausführungen im Auslandgesuch vom 20. Januar 2012 und in der Stellung-
nahme vom 12. Oktober 2012 liessen darauf schliessen, dass die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Insbesondere
ist davon auszugehen, dass die militärdienstpflichtige Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Flucht aus dem Militärcamp von (...) (vgl. die diesbezügli-
chen Vorbringen in ihrem dem Asylgesuch beigelegten Schreiben vom 9.
Januar 2012) bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten muss, ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG ist insofern zu be-
jahen. Zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Asylausschlussgrundes von
aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien vorliegend erfüllt.
7.
7.1
7.1.1 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Aus-
land befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Be-
stimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem
Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Dritt-
staat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem
Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermu-
tung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat
E-6820/2013
Seite 12
bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, wes-
halb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben bezie-
hungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann
sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch hinsichtlich der Zumut-
barkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend
erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Dritt-
staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls
dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme
des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat ob-
jektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere
Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales,
wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1; EMARK 2004 Nr. 21 E. 4
b.aa S. 139 f.).
7.1.2 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist nicht mit den Vo-
raussetzungen des Familienasyls in Bezug auf den Verwandtschaftsgrad
nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen. Auch verwandtschaftliche Beziehung
zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzu-
beziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus
anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz le-
benden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein
könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15
E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum
Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im
Drittstaat (oder in anderen Staaten). Die Tatsache allein, dass die asylsu-
chende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist des-
halb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. E-
MARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in
einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu be-
willigen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentli-
ches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht
ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsu-
chenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3
S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur
Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehö-
rigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn auf-
grund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat ob-
E-6820/2013
Seite 13
jektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. E. 6.6, D-
4758/2010 vom 30. August 2010 E. 4.1.4 und D-2047/2010 vom 29. April
2010 insbes. S. 9 f.).
7.2
7.2.1 Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Asylausschluss-
grundes von aArt. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in seiner Verfügung unter
Hinweis auf die Rechtsprechung fest, die Kriterien, welche die Zuflucht-
nahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, seien mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es legt sodann unter
Verweis auf zitierte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts dar, weshalb
trotz der schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan
nicht von der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Verbleibs in diesem
Drittstaat ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführerin sei es zu-
zumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kri-
tisch sein. Zu den belegten gesundheitlichen Problemen führte es an, aus
dem eingereichten Arztbericht gehe hervor, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin in ärztlicher Behandlung befinde, was zeige, dass die notwendige me-
dizinische Versorgung gewährleistet sei. Hinsichtlich der Beziehungsnähe
zur Schweiz wird angeführt, vorliegend könne nicht von einer vorbestande-
nen Beziehung gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann hätten nie zusammen gelebt, sie hätten sich mehrere Jahre nicht
gesehen und die Heirat sei erst (…), mithin rund (…) Jahre nach seiner
Flucht, erfolgt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie vor ihrer
Ausreise aus Eritrea mit ihrem Ehemann in einer eheähnlichen Gemein-
schaft gelebt habe.
7.2.2 Die vom BFM aus den in der angefochtenen Verfügung zitierten Ur-
teilen des Bundesverwaltungsgerichts gezogenen Schlussfolgerungen er-
weisen sich als nicht zutreffend. Keines dieser Urteile äussert sich in allge-
meiner Weise dahingehend, dass der Aufenthalt für eritreische Flüchtlinge
in sudanesischen Flüchtlingslagern (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-2047/2010 vom 29. April 2010, D-7225/2010 vom 14. Februar
2011, E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, D-1395/2011 vom 16. Juni 2011, E-
3405/2011 sowie E-3498/2011 vom 11. August 2011, D-4600/2011 vom
14. September 2011 und E-5739/2011 vom 1. November 2011) grundsätz-
lich zumutbar sei. Das Gericht legte vielmehr aufgrund einer Einzelfallprü-
fung unter Abwägung der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Krite-
rien dar, weshalb der Verbleib im Sudan den eritreischen Beschwerdefüh-
renden zuzumuten ist. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz, welche zu einer
E-6820/2013
Seite 14
anderen Beurteilung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Aufenthaltsstaat
hätte führen können, wurde in diesen Fällen verneint.
8.
8.1 In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht vielmehr für
Frauen, die sich – mit oder ohne Kinder – in einem Drittstaat (meist in ei-
nem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder
weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in
ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen
Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im
Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das BFM an, die
Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese – in der Regel in Gestalt des
Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist – über eine besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stär-
kere Bezugspunkte bestehen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.10, E-4757/2009 vom
8. Juli 2011 E. 8.6, E-4469/2009 vom 1. März 2011 E. 5, D-7804/2007 vom
27. Oktober 2010 E. 7, E-2247/2009 vom 9. August 2010 E. 7, D-
4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6, D-3190/2011 vom 7. Februar 2012
E. 8 und E-326/2013 vom 15. März 2013 E. 8).
8.2 Das BFM begnügte sich in der angefochtenen Verfügung damit, unter
Hinweis auf die – wie vorstehend in Erwägung 7.2.2 aufgezeigt – unzutref-
fend zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhal-
ten, der Aufenthalt in sudanesischen Flüchtlingslagern sei für eritreische
Flüchtlinge und auch für die Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar,
weshalb sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Das Bun-
desamt nahm somit weder eine eingehendere Einschätzung der individu-
ellen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Aufenthalts-
staat Sudan vor, noch veranschlagte es in rechtsgenüglicher Weise die von
ihr geltend gemachte besondere Beziehungsnähe zur Schweiz.
8.3 Wie dargelegt, ist bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem Ein-
zelfall eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in
diesem oder einem allfälligen anderen Land (z. B. der Schweiz) vorzuneh-
men, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bil-
det. Indem das BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von
aArt. 52 Abs. 2 AsylG weder die persönliche Situation der Beschwerdefüh-
rerin noch ihre besondere Beziehung zur Schweiz in ausreichendem
Masse berücksichtigt, sondern im Ergebnis allein auf die Verfolgungssi-
cherheit und die genügende materielle sowie medizinische Versorgung von
E-6820/2013
Seite 15
eritreischen Flüchtlingen im Sudan verwiesen hat, hat es im vorliegenden
Fall zumindest die Begründungspflicht verletzt. Gestützt auf die mit Blick
auf die Zumutbarkeitsfrage spruchreife Aktenlage ist das vorliegende Ver-
fahren jedoch reformatorisch zu entscheiden, zumal der Beschwerdefüh-
rerin dadurch kein Rechtsnachteil erwächst.
8.4 Die (…)-jährige, gemäss dem am 13. Oktober 2014 zu den Akten ge-
reichten ärztlichen Zeugnis des Spitals (…) in (…) vom (…) an einer (…)
leidende Beschwerdeführerin hält sich eigenen Angaben zufolge ohne
nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte im Flüchtlingslager
E._______ auf und verfügt im Sudan oder in anderen Drittstaaten über
keine weiteren Bezugspersonen. Das Gericht schliesst sich den Ausfüh-
rungen in der Beschwerde an, wonach es sich bei der Annahme des Bun-
desamtes, aufgrund des (zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung) (…)jährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin könne auf
ein soziales Netz geschlossen werden, um eine reine Mutmassung handle.
Ihre Lebensbedingungen dürften nicht zuletzt auch wegen ihrer mit massi-
ven Beschwerden verbundenen gesundheitlichen Probleme als prekär be-
zeichnet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die dringend benötigte
operative Behandlung (chirurgische Therapie) offenbar aus finanziellen
Gründen nicht möglich ist. Mit dem Sudan verbindet sie keine besondere
kulturelle oder sprachliche Nähe; eine solche existiert zwar auch zur
Schweiz nicht, aber ihr Ehemann lebt hier seit dem (…) als anerkannter
Flüchtling mit Asylstatus. Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts des
Ehemannes – dieser ist am (…) in die Schweiz eingereist – verfügt sie of-
fensichtlich über einen engen Bezug zur Schweiz. Die Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz sind nicht geringer als in einem sudanesischen
Flüchtlingslager. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Verbleib der Be-
schwerdeführerin im Sudan entgegen der Auffassung der Vorinstanz als
unzumutbar im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 AsylG. Die Beschwerdeführerin
heiratete ihren Ehemann gemäss dem zusammen mit dem Asylgesuch zu
den Akten gereichten Eheschein am (…). Eigenen Angaben zufolge kenne
sie ihn seit der Schulzeit und sie seien ein Paar gewesen. Hinweise, dass
es sich vorliegend um eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung handelt,
die einzig dazu dient, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
zu ermöglichen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Angesichts dieser
Sachlage ist festzustellen, dass diese auf den (subsidiären) Schutz der
Schweiz angewiesen ist.
E-6820/2013
Seite 16
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 4. De-
zember 2013 gutzuheissen und die Verfügung vom 1. November 2013 auf-
zuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszu-
stellen und nach ihrer Einreise das ordentliche Asylverfahren durchzufüh-
ren. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, zu prüfen, ob allenfalls
entgegen den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes in der an-
gefochtenen Verfügung auch die Voraussetzungen für Familienasyl ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sein könnten.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstands-
los.
10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kos-
tennote vom 4. Dezember 2013 wird ein Arbeitsaufwand von 5,5 Stunden
zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausgewiesen, der unter Berücksich-
tigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens ange-
messen erscheint. In Berücksichtigung der zusätzlichen Eingaben auf Be-
schwerdeebene seit der Einreichung der Kostennote ist der Beschwerde-
führerin somit eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung im Be-
trag von pauschal Fr. (…) (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6820/2013
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 1. November 2013 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen
und nach ihrer Einreise das ordentliche Asylverfahren durchzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. (…) (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) aus-
zurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: