B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6820/2018
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Mai 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 21. Mai 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Das vor-
erst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 15. Juli 2015 beendet und das
nationale Verfahren aufgenommen. Am 23. Juni 2016 folgte die Anhörung
zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Rahmen der BzP geltend, sie habe die Schule in der (…) Klasse im April
2012 aus wirtschaftlichen Gründen abgebrochen. Nach dem Schulabbruch
habe sie befürchtet, bei einer Razzia in den Militärdienst eingezogen zu
werden, weshalb sie im April 2014 mit einer Freundin aus Eritrea in den
Sudan ausgereist sei. Weitergereist sei sie mit ihrem aus Eritrea stammen-
den Partner, der sich nun ebenfalls im Asylverfahren in der Schweiz be-
finde.
An der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, während der (…) Klasse
sei sie im April 2014 mit einer Freundin Gold waschen gegangen. Dabei
seien sie von Soldaten vergewaltigt und geschlagen worden. Jungen aus
dem Dorf hätten dies beobachtet und sie zurück ins Dorf begleitet. Die
Dorfbewohner hätten von der Vergewaltigung erfahren und danach ableh-
nend über sie, die Beschwerdeführerin, und die Freundin, gesprochen.
Dies habe sie belastet, weshalb sie nicht mehr zur Schule gegangen seien.
Sie hätten vorgehabt, die Täter bei deren Einheit anzuzeigen. Ihr Vorhaben
sei jedoch verraten worden, weshalb man sie zuhause festgenommen und
ein halbes Jahr lang inhaftiert habe. Nach der Freilassung sei sie noch eine
Woche zuhause gewesen und danach, im April 2014, illegal mit drei weite-
ren Frauen in den Sudan ausgereist.
Als Identitätsnachweis reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein im
Original ein.
Die Beschwerdeführerin und ihr Partner haben mittlerweile zwei Kinder.
Ferner wurde in beiden Asylverfahren koordiniert verfügt.
C.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 (eröffnet am 31. Oktober 2018) stellte
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das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 bestätigte das Gericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.4 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Partners der Be-
schwerdeführerin und Vaters ihrer Kinder (E-6766/2018) koordiniert und
vom gleichen Spruchkörper behandelt.
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Seite 4
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Be-
schwerdeführerin als den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht
genügend. So erweckten die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht
den Eindruck von selbst Erlebtem. Der persönliche Bezug, Realkennzei-
chen, typische Reaktionsmuster oder eigene Wahrnehmungen seien nicht
vorhanden. Zunächst habe sie die an der Anhörung geltend gemachte Ver-
gewaltigung und Inhaftierung an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Damals
habe sie erklärt, aus wirtschaftlichen Gründen und aus Angst vor dem Ein-
zug in den Militärdienst ausgereist zu sein (SEM-Akte A6 S. 4 und 6). Auf
diese offensichtlich unterschiedlichen Asylgründe angesprochen, habe sie
erklärt, sie habe das Erlebte nicht nochmals durchmachen wollen und habe
sich deshalb an der BzP allgemein ausgedrückt. Zudem habe sie
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(…)schmerzen und (…) gehabt, weshalb sie nicht sie selbst gewesen sei
(SEM-Akte A25 F150 ff., F157). Diese Begründung vermöge nicht zu über-
zeugen. Vielmehr würden Gesuchstellende ihre wichtigsten Asylvorbringen
in der Regel gleich an der BzP nennen. Auch deute aus dem Protokoll der
BzP und den Akten nichts auf die geltend gemachten gesundheitlichen Be-
einträchtigungen hin (SEM-Akte A6 S. 7). In den Empfangs- und Verfah-
renszentren werde eine gesundheitliche Versorgung angeboten, weshalb
dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten sei. Zweifel bestünden
ferner, da sich die Vergewaltigung im vierten Monat 2014 ereignet habe,
die Beschwerdeführerin danach sechs Monate inhaftiert gewesen sei
(SEM-Akte A25 F63, F100 ff., F152 ff.), und sie im gleichen vierten Monat
2014 illegal ausgereist sei (SEM-Akten A6 S. 6; A25 F60). Die Ausführun-
gen an der Anhörung zur Vergewaltigung und Haft seien zudem auffallend
oberflächlich, allgemein, vage und diffus ausgefallen. Zwar habe sie Anga-
ben zum Ort und Zeit der Vergewaltigung sowie auf Schläge und Hilferufe
hingewiesen (SEM-Akte A25 F62 ff.). Zur Inhaftierung habe sie zudem aus-
geführt, zuhause festgenommen worden zu sein und im Gefängnis sei sie
Dreck, Ungeziefer und engen Räumlichkeiten ausgesetzt gewesen (SEM-
Akte A25 F100 ff., F145 ff.). Ein persönlicher Bezug oder besondere, zu
erwartende Wahrnehmungen sei dem Protokoll aber nicht zu entnehmen.
Es sei nicht verständlich, dass sie nicht zumindest die sechsmonatige Haft
nachvollziehbar und substantiiert geschildert habe. Auch hinsichtlich der
illegalen Ausreise habe die Beschwerdeführerin diffuse und widersprüchli-
che Ausführungen gemacht, die mit einer schlechten psychischen Verfas-
sung nicht zu erklären seien (SEM-Akte A25 F125 ff.). Erstaunlich sei, dass
sie die Ereignisse auf sudanesischem Boden plötzlich anschaulich und
nachvollziehbar, in keinem Vergleich mit den Schilderungen zu den eigent-
lichen Asylgründen, erzählt habe (SEM-Akte A25 F141). Eine illegale Aus-
reise sei allenfalls möglich, jedoch nicht unter den geltend gemachten Vor-
fluchtgründen. Die Asylgründe seien als konstruiert zu erachten. Es sei da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den
heimatlichen Behörden gehabt habe, die sie zur Ausreise gezwungen hät-
ten. Schliesslich vermöge das Beweismittel in Form des Taufscheins nichts
daran zu ändern.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen zunächst vor, sie habe frau-
enspezifische Fluchtgründe geltend gemacht. Zwar habe der sie befra-
gende Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, von einer
gleichgeschlechtlichen Person befragt zu werden. Dies habe sie aber ab-
gelehnt, da sie negative Einflüsse auf das weitere Verfahren sowie eine
zeitliche Verzögerung befürchtet habe. Trotzdem habe sie Hemmungen
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gehabt, ausführliche Aussagen betreffend ihre Vergewaltigung zu machen.
Ferner habe sie plausibel erklärt, sie habe das Erlebte nicht nochmals
durchmachen wollen. Deshalb habe sie an der BzP weder die Vergewalti-
gung noch die Haft, die zusammenhängen würden, erwähnt. Die BzP sei
summarisch ausgefallen, weshalb sie ihre Vorbringen nur grob umschrie-
ben habe und nicht habe ausführen können. Weiter sei sie an der BzP ge-
sundheitlich beeinträchtigt gewesen ([…]schmerzen und […]). Sie habe
nicht gewusst, dass sie einen Arzt hätte aufsuchen können. Zu ihren an der
Anhörung knappen aber glaubhaften Aussagen sei festzustellen, dass sich
ihr Aussageverhalten durch die ganze Anhörung gezogen habe. Dennoch
habe sie ihre Vergewaltigung mit persönlichem Bezug und die Haft ohne
Übertreibungen beschrieben. Es sei bekannt, dass sexuelle Gewalt gegen-
über Frauen in Eritrea ein Tabuthema sei und die Opfer stigmatisiert wür-
den (mit Verweis auf Berichte diesbezüglich). Ihr Trauma aufgrund des Er-
lebten erkläre, weshalb es sich bei ihren Angaben zum Zeitpunkt der Flucht
nicht um einen Widerspruch, sondern ein Missverständnis handle. Sodann
habe sie ihre illegale Ausreise einleuchtend und plausibel, ferner ohne Wi-
dersprüche dargelegt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie je-
weils von Freunden gesprochen, die mit ihr geflohen seien, ohne eine An-
zahl zu nennen. Die begründete Angst vor Razzien und einem Einzug in
den Militärdienst habe sie schliesslich an der BzP und an der Anhörung
erwähnt. Insgesamt seien ihre Aussagen glaubhaft ausgefallen und ihre
Wehrdienstverweigerung sei als asylrelevant zu betrachten.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zur Auffassung, dass
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe den
Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
5.1.1 Zur geltend gemachten Vergewaltigung und Haft ist festzuhalten,
dass diese Vorbringen von der Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender
Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert worden
sind. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift – die zu einem Grossteil
bereits Gesagtes wiederholen – sowie die allgemeinen Hinweise zum Um-
gang mit sexueller Gewalt in Eritrea vermögen an diesem Schluss nichts
zu ändern. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer-
deführerin an der BzP angab, sie sei aus wirtschaftlichen Gründen und aus
Angst vor dem Einzug in den Militärdienst ausgereist, eine Vergewaltigung
oder Haft jedoch nicht ansatzweise erwähnte. Vielmehr verneinte die Be-
schwerdeführerin die Fragen, ob sie Probleme mit den Behörden oder Dritt-
personen gehabt habe, explizit (SEM-Akte A6 S. 6). Der Hinweis, sie habe
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das Erlebte nicht noch einmal durchmachen wollen und die BzP sei kurz
ausgefallen, stellt keine Erklärung für das Nichterwähnen dieser zentralen
und angeblich fluchtauslösenden Vorbringen dar. Auch bei einer summari-
schen Befragung kann erwartet werden, dass die gestellten Fragen korrekt
und vollständig beantwortet werden. Die geltend gemachten gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen während der BzP sind weder aus dem Protokoll
ersichtlich (SEM-Akte A6 S. 7) noch mit einem Arztbericht belegt, weshalb
dieses Argument nicht gehört werden kann. Weiter wurde der Beschwer-
deführerin an der Anhörung nach Erwähnung der Vergewaltigung sogleich
angeboten, die Anhörung mit einem gleichgeschlechtlichen Team durchzu-
führen. Dies hat die Beschwerdeführerin kommentarlos abgelehnt und –
auch auf Nachfrage hin – erklärt, es sei für sie kein Problem, die Anhörung
mit dem männlichen Befrager fortzuführen. Entsprechend vermag der Hin-
weis in der Beschwerdeschrift, sie habe Hemmungen gehabt und sich nicht
ausführlich äussern können, nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass die
Schilderungen der Vergewaltigung und Haft allgemein, ohne eigene Wahr-
nehmungen, oberflächlich und substanzlos ausgefallen sind (SEM-Akte
A25 F64 f., F71, F77, F109 f., F145). Indes wären – gerade bei einschnei-
denden Erlebnissen wie einer Vergewaltigung oder Inhaftierung – detail-
lierte sowie von persönlicher Betroffenheit gefärbte Aussagen zu erwarten
gewesen. Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin den von der Vor-
instanz aufgezeigten Widerspruch bezüglich der zeitlichen Abfolge der Er-
eignisse (Vergewaltigung im April 2014, anschliessende sechsmonatige
Haft, Ausreise jedoch ebenfalls im April 2014) nicht auszuräumen. Insge-
samt ist festzustellen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung und Haft
als nachgeschobene und unglaubhafte Vorbringen zu qualifizieren sind.
Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass frauenspezifi-
sche Fluchtgründe vorliegen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist.
5.1.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin – bis auf die Furcht vor einer
künftigen Einberufung in den Militärdienst – keinen Kontakt zu oder Prob-
leme mit den Militärbehörden geltend (SEM-Akte A6 S. 6). Die blosse Mög-
lichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist asylrechtlich
jedoch nicht relevant (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3723/2017 vom 4. Ok-
tober 2018 E. 6.1, D-211/2017 vom 5. Februar 2018 E. 8.3.3, mit Hinweis
auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 5.1). Entsprechend fällt die Beschwerdeführerin nicht in die Kategorie
von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugespro-
chen erhalten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3179/2017 vom 26. September
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2018 E. 6.2, m.w.H.). Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist daher abzuweisen.
5.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.6–
E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
a.a.O., E. 5.1).
5.3 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin
nicht in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gekommen ist, be-
stehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten ille-
galen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter die-
sem Aspekt nicht.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht und sie somit nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die
originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden als Flücht-
linge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Art. 51 Abs. 3 AsylG).
6.3 Wie oben erwähnt (E. 1.4), wird das vorliegende Verfahren koordiniert
mit dem Verfahren E-6766/2018 des Lebenspartners der Beschwerdefüh-
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Seite 9
rerin und Vaters der gemeinsamen Kinder behandelt. Mit Urteil vom glei-
chen Datum wird der Lebenspartner als Flüchtling anerkannt und in der
Schweiz vorläufig aufgenommen.
Unter Berücksichtigung des Urteils E-6766/2018 und des Grundsatzes der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) können die Ausführungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2018 bezüglich Wegwei-
sung und Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer zwei Kin-
der nicht aufrechterhalten werden. Insbesondere ist ein allfälliger Anspruch
der zwei Kinder im vorliegenden Verfahren hinsichtlich Einbezug in die ori-
ginäre Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters (Art. 51 Abs. 3 AsylG; vgl.
BVGE 2017 VI/4) – das SEM hat dessen Vaterschaft nicht angezweifelt –
zu prüfen. Sodann ist die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdefüh-
rerin könne mit ihrem Lebenspartner nach Eritrea zurückkehren und das
Familienleben dort fortsetzen (vgl. Verfügung S. 7), nach dem Gesagten
unzutreffend. Demzufolge hat im vorliegenden Verfahren eine rechts-
genügliche Feststellung des Sachverhalts und eine Neubeurteilung der
Wegweisung und der Wegweisungsvollzugshindernisse stattzufinden.
6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. soeben). Im vorliegenden Fall ist
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die erforderlichen Abklä-
rungen bezüglich Wegweisung und Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führerin und ihrer Kinder unter Berücksichtigung des Urteils E-6766/2018
vorzunehmen und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen begründeten
Entscheids festzuhalten. Dies würde den Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens sprengen und ist überdies – den Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft betreffend – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unter
diesen Umständen rechtfertigt sich die Kassation der angefochtenen Ver-
fügung, zumal der Beschwerdeführerin auf diese Weise der Instanzenzug
erhalten bleibt. Dies ist umso wichtiger, als im Asylverfahren das Bundes-
verwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. u.a. Urteil des BVGer
E-2970/2014 vom 7. Mai 2015 E. 5, m.w.H.). Auf eine Auseinandersetzung
mit den weiteren Beschwerdevorbringen kann bei diesem Verfahrensaus-
gang zum heutigen Zeitpunkt verzichtet werden.
7.
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffern 3,
4 und 5 der Verfügung vom 25. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache
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Seite 10
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Weg-
weisung und des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechts-
begehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden
können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist (vgl. Fürsorgebestätigung
vom 7. November 2018), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind
somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich als gegenstandslos.
8.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung
gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und lic. iur. Tarig Hassan
als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Soweit die Beschwerde gutzu-
heissen ist (Kassation im Wegweisungs- und Vollzugspunkt), ist der Be-
schwerdeführerin eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteient-
schädigung durch das SEM zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff.
VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine
entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs-
faktoren (Art. 8–11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Der Anspruch auf
amtliches Honorar wird insoweit gegenstandslos.
8.3 Im Umfang des hälftigen Unterliegens ist dem Rechtsbeistand für sei-
nen Aufwand ein amtliches Honorar zu entrichten. Das Gericht geht praxis-
gemäss bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen und Vertreter von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl.
oben). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–
Art. 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand
zu Lasten des Gerichts zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 25. Oktober 2018 in den Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufgehoben
und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde ab-
gewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– zu-
gesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 500.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter