B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6821/2016
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. April 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Er wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
Zürich zugewiesen. Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung
fand am 30. April 2014 die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefra-
gung) statt.
B.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 teilte der Beschwerdeführer dem SEM –
unter Angabe eines anderen Namen, einer anderen Religion, eines ande-
ren Zivilstands, anderer Namen seiner Eltern und einer anderer Fluchtge-
schichte – mit, seine bisherigen im Asylverfahren gemachten Angaben
seien falsch gewesen, wofür er sich entschuldige.
C.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 informierte das SEM die Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers, dass aufgrund weiterer Abklärungen das Asylge-
such nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde und der
Beschwerdeführer dem Kanton Luzern zugeteilt worden sei.
D.
Mit Schreiben vom 20. August 2014 erklärte die bisherige Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt.
E.
Am 5. März 2015 fand die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) und am
10. Februar 2016 eine Zweitanhörung (nachfolgend Drittbefragung) statt.
F.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständi-
gen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Mit Eingabe vom 4. November 2016 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage eines USB-Sticks und eines Fotos beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
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Eventualiter sei ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unterzeichnende Rechtsvertre-
terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und die Bezahlung
von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
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3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
3.5 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter ande-
rem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl.
BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4.
Die anfänglich im Asylverfahren gemachten Angaben weichen diametral
von den späteren ab. Letztere hat der Beschwerdeführer in der Erstbefra-
gung und auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt nicht ansatz-
weise erwähnt (SEM-Akten, A2 und A8). Die Vorsätzlichkeit bestätigt er
selbst (SEM-Akten, A15). Dies gilt praxisgemäss – entgegen den Be-
schwerdeausführungen (Beschwerde S. 4) – als ein zu berücksichtigender,
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gravierender Widerspruch (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Vor die-
sem Hintergrund ist der gesamten Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit
und insbesondere der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers der Boden
entzogen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Ver-
fahrens verschiedene Identitäten angab. Bei Personen, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen (hierzu zählt auch die Falschangebe
von Identitäten und deren nachträgliche Änderung), ist vermutungsweise
davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Hieran ändert die später nachgereichte Ke-
bele-Karte, die ohnehin keine fälschungssicheren Merkmale aufweist,
nichts. Es lassen sich mithin keine Rückschlüsse der eingereichten Be-
weismittel (z. B. Polizeisuchmeldung) auf die Person des Beschwerdefüh-
rers schliessen, womit die Frage nach deren Echtheit nicht zu beantworten
ist. Der Beschwerdeführer ist bereits seit April 2014 darüber informiert,
dass er Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben und im Asylver-
fahren seine Identität offenzulegen hat (SEM-Akten, A8, S. 2 und S. 7 f.;
Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) und bestätigte unterschriftlich das Ver-
ständnis der Einleitung zur Erstbefragung, in der es heisst: "Sie haben nach
Asylgesetz eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen auf die von mir gestellten
Fragen nach bestem Wissen antworten. Ungenaue, lückenhafte, wider-
sprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente wirken
sich negativ auf den Entscheid aus. Sie tragen somit eine grosse Verant-
wortung für Ihre Aussagen … also für das, was Sie sagen, und auch für
das, was Sie uns verheimlichen" (SEM-Akten, A8, S. 2). Gleichzeitig wurde
er darauf hingewiesen, dass all seine Aussagen vertraulich behandelt und
die Behörden in seinem Heimatland keine Kenntnis der Aussagen erhalten
würden (SEM-Akten, A8, S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund gehen seine Er-
klärungsversuche – beispielsweise er habe eine falsche Identität angege-
ben, weil er Angst um seine Mutter gehabt habe (Beschwerde S. 4) oder er
sei falsch beraten worden (SEM-Akten, A15 und Beschwerde S. 4) – ins
Leere. Auch sind die Beschwerdeausführungen oder die vielen Verweise
auf das Handbuch Asyl und Rückkehr nicht geeignet, am Beweisergebnis
etwas zu ändern. Um Wiederholungen betreffend die Vorfluchtgründe und
deren Unglaubhaftigkeit zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der
Vorinstanz verweisen werden, die den Massstab des Glaubhaftmachens
nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet hat. Ihre
Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
zu beanstanden. Sie hat – entgegen der pauschalen Kritik auf Beschwer-
deebene (insb. Beschwerde S. 9) – die Vorbringen ausreichend gewürdigt.
Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen,
womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
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Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll; solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu
Recht das Bestehen von Vorfluchtgründen verneint.
Was die exilpolitischen Aktivitäten anbelangt, zeichnet sich kein anderes
Bild ab. Die Rechtsmitteleingabe wiederholt, dass der Beschwerdeführer
an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz gegen die aktuelle Re-
gierung in Äthiopien teilgenommen habe und wirft der Vorinstanz vor, sie
habe eine Demonstrationsteilnahme am 26. Juni 2016 nicht berücksichtigt
und keine Anstrengungen unternommen, das Interview des Beschwerde-
führers mit einem Ginbot 7 Mitarbeiter im Internet zu öffnen. Gleichzeitig
wird auf ein neues, der Beschwerde beigelegtes Beweismittel verwiesen
(Interview mit dem Ethiopian Satellite Television Service [ESAT] vom
18. März 2016).
Die äthiopischen Sicherheitsbehörden haben in jüngster Zeit die Beobach-
tung der Aktivisten der Exilgemeinschaften tatsächlich verstärkt. So setzt
der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste Software
ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im
Ausland zu überwachen (zum Ganzen und insbesondere zu den modernen
sowie effizienten Überwachungsmethoden der äthiopischen Behörden ge-
gen Mitglieder der Ginbot 7: Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März
2016). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agie-
rende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Or-
ganisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert wer-
den können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopi-
schen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt sein dürften.
Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass sich die äthi-
opischen Sicherheitskräfte auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen (Urteil des BVGer E-4590/2016 vom
29. August 2016 E. 7.2). Hierzu zählt der Beschwerdeführer offensichtlich
nicht. So lassen Interviews für sich alleine oder das „Mitlaufen“ in Demonst-
rationen im vorgetragenen Sinne nicht auf eine ernsthafte und potentielle
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aus Sicht des äthiopischen Staates
schliessen. Sodann hat bereits die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Be-
weismittel den Beschwerdeführer nicht in herausragender Stellung zeigen.
Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel
(ein Foto – auf dem fünf Erwachsenen und zwei Kinder um einen Tisch
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stehen – und ein Interview). Der Beschwerdeführer ist auch nicht als ernst-
hafter und potenziell gefährlicher Regimegegner einzustufen, zumal er
nicht an eine politische Tätigkeit im Heimatstaat oder an eine glaubhaft ge-
machte politische Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG anknüpfen kann. Indem
der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens komplett verschiedene
Identitäten angab – seine Identität somit nicht mit Sicherheit feststeht –,
kann ferner nicht der Beschwerdeausführung gefolgt werden, es sei sein
Name im Interview genannt worden, womit er gefährdet beziehungsweise
identifizierbar sei. Die Vorinstanz hat folgerichtig neben den Vorfluchtgrün-
den auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist vermutungsweise da-
von auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im
gesetzlichen Sinne entgegenstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6
S. 213 f.). Das gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), die Zumutbar-
keit (Art. 83 Abs. 4 AuG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Weg-
weisungsvollzugs gleichermassen. Die Vorinstanz geht von einer äthiopi-
schen Staatsangehörigkeit aus. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu
entnehmen, die eine andere Beurteilung indizieren.
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
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lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der konstanten Praxis zufolge ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Äthiopien auszugehen (statt vieler BVGE 2011/25 E. 8.3, so
auch bereits Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22).
Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf
eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gesunden
Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden. Was sein
exilpolitisches Engagement anbelangt, geht dieses nicht über niedrigprofi-
lierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Ver-
anstaltungen und Interviews hinaus, die ihn bei einer Rückkehr als einen
potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden (E. 4). Im
Übrigen hat der Beschwerdeführer durch die Verheimlichung respektive
Verschleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im
Asylverfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG). Er hat die Folgen
seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist
nicht Sache der Behörden bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon
auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im ge-
setzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014
vom 22. Mai 2014). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
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6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel