B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6821/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017.
E-6821/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am 21. respektive 24. Dezember 2015. Nach einem (…)jährigen Auf-
enthalt im Sudan reiste er via Libyen nach Italien und suchte dort am 16.
Juni 2017 um Asyl nach. Am 9. August 2017 stimmte die Schweiz auf An-
frage der italienischen Behörden der Überstellung des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zu, da es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden handle und sich zwei
seiner Geschwister in der Schweiz befinden würden. Am 10. August 2017
gelangte der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Schweiz und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 17. August 2017 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 8. September 2017 einlässlich zu seinen Asylgrün-
den an.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am (…) 2000 geboren und
stamme aus B._______, Zoba C._______. Er habe mit seinen Eltern und
Geschwistern zusammengelebt und (…) Jahre lang die Schule besucht.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, am (…) 2014 hätten die Behörden
das Haus seiner Familie sowie andere Häuser in der Umgebung abgeris-
sen. Dies weil die Behörden der Ansicht gewesen seien, dass diese Häuser
illegal gebaut worden seien. Seine Eltern hätten den Boden respektive das
Haus vom Staat erhalten. Er habe den Abriss des Hauses mit dem Mobil-
telefon gefilmt. Die Behörden hätten dies bemerkt und ihn deshalb verhaf-
tet. Er sei auf dem Polizeirevier von B._______ inhaftiert worden. Dort sei
er die ganze Zeit geschlagen und aufgefordert worden, preiszugeben, wer
ihn beauftragt habe, den Abriss des Hauses zu filmen. Er habe beteuert,
dies aus eigenem Antrieb getan zu haben. Die Behörden hätten ihm jedoch
nicht geglaubt. Nach (…) oder (…) Monaten im Gefängnis habe er von ei-
nem Aufseher erfahren, welcher schon mehreren Personen gegen Bezah-
lung von Geld zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe. Diesem Auf-
seher habe er die Telefonnummer seines Vaters gegeben. Nachdem er –
der Beschwerdeführer – (…) Jahr lang inhaftiert gewesen sei, habe der
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Seite 3
Aufseher Kontakt mit seinem Vater aufgenommen. Dieser habe dem Auf-
seher (…) Nafka bezahlt. Am 21. Dezember 2015 sei ihm – dem Beschwer-
deführer – mit Hilfe des Aufsehers nachts die Flucht aus dem Gefängnis
gelungen. Er habe sich einige Tage bei Freunden versteckt gehalten und
sei am 24. Dezember 2015 illegal ausgereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der ID-Karten sei-
ner Eltern und diverse Fotos ein.
B.
B.a Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährig-
keit führte Dr. med. D._______ am 13. September 2017 im Auftrag der Vo-
rinstanz eine Handknochenanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Un-
tersuchung ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr.
B.b Im Rahmen einer Nachbefragung am 14. September 2017 gewährte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis
der Knochenaltersanalyse und zum Umstand, dass für das weitere Verfah-
ren von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Den zuständigen
Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E-6821/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die von ihm behaup-
tete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Er habe weder einen Reise-
pass oder eine Identitätskarte im Original noch irgendwelche anderen Do-
kumente eingereicht, welche das von ihm geltend gemachte Alter bestäti-
gen würden. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, er werde Schulunter-
lagen nachreichen. Bei der Anhörung habe er auf Nachfrage geantwortet,
er habe diese Dokumente nicht mehr, weil das Haus zerstört worden sei.
Trotzdem sei es aber möglich gewesen, Kopien der Identitätskarten der
Eltern zu beschaffen, da diese bei der Zerstörung des Hauses angeblich
nicht in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Diese Kopien seien jedoch
kein Beweis für seine Minderjährigkeit. Zudem seien seine Angaben zu sei-
nem Alter und seiner Biographie sowie die Angaben zu seinen Familienan-
gehörigen während dem ganzen Verfahren widersprüchlich, unsubstanti-
iert, erfahrungswidrig und somit unglaubhaft ausgefallen. Ferner habe er
sich diesbezüglich massiv mit den Aussagen seiner sich in der Schweiz
befindenden Geschwister widersprochen. Weiter weiche sein Knochenal-
ter signifikant von seinem angegebenen Alter ab. Letztlich liessen auch
sein Aussehen und sein Verhalten das von ihm behauptete Alter als sehr
zweifelhaft erscheinen. Es sei somit davon auszugehen, dass er bei Ein-
reichung des Asylgesuches bereits volljährig gewesen sei.
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Zu den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers führte die
Vorinstanz aus, insgesamt habe er die Geschehnisse vom (…) 2014, als
sein Haus abgerissen worden sei und er dies mit dem Mobiltelefon aufge-
nommen habe, äussert detailarm geschildert. Auch auf mehrmaliges Nach-
fragen hin habe er seine Vorbringen nicht substantiiert und nachvollziehbar
darlegen können. Stattdessen seien seine Angaben undifferenziert und
ohne jegliche Substanz geblieben. Die grossen Zweifel an seinen Schilde-
rungen würden durch einen schwerwiegenden Widerspruch untermauert.
Zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, seine Eltern würden heute
noch in dem Haus leben, in dem er geboren worden sei, und seine Familie
habe dieses Haus vor seiner Geburt vom Staat erhalten. Zu einem späte-
ren Zeitpunkt in der Anhörung habe er geltend gemacht, seine Eltern hätten
nach der Zerstörung des Hauses durch die Behörden eine Hütte in der
Nähe gebaut. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt,
seine Eltern hätten damals lediglich ein Grundstück bekommen und nicht
ein Haus. Die Regierung habe damals gesagt, es sollten auf diesem
Grundstück keine Häuser gebaut werden. Er habe einfach gemeint, seine
Eltern würden sich noch am selben Ort befinden und zu Beginn der Anhö-
rung sei noch nicht über die Zerstörung des Hauses gesprochen worden,
weshalb er die neu gebaute Hütte nicht erwähnt habe. Diese Erklärung
vermöge indes nicht zu überzeugen, da er zu Beginn der Anhörung mehr-
fach nach der aktuellen Wohnsituation der Eltern gefragt worden sei und
entgegen seinen Aussagen Haus und Boden unterschiedliche Wörter in
Tigrinya seien.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur organisierten Flucht aus
dem Gefängnis und der anschliessenden illegalen Ausreise aus Eritrea
seien widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen. Seine Aussagen,
wie er seinen Fluchthelfer E._______ im Gefängnis kontaktiert habe, seien
äusserst vage und oberflächlich. Die Schilderungen des Tages, an dem er
das Gefängnis verlassen habe, seien durchwegs detailarm und auswei-
chend. Zudem habe er sich in Widersprüche bezüglich seiner Ausreise aus
Eritrea verstrickt.
6.2
6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst
geltend, die Vorinstanz verhalte sich in Bezug auf seine geltend gemachte
Minderjährigkeit widersprüchlich. So scheine er gemäss Dublin-Verord-
nung wegen seiner Minderjährigkeit in die Schweiz übernommen worden
zu sein, wo sich zwei seiner Geschwister aufhalten würden. Das SEM habe
somit bei der Zustimmung zur Übernahme anerkannt, dass er minderjährig
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Seite 7
sei. Es sei allgemein bekannt, dass Minderjährige in Eritrea üblicherweise
keine Identitätspapiere im Sinne von Pass oder ID-Karte besitzen würden.
Sodann treffe nicht zu, dass seine Angaben zu seinem Alter und seiner
Biographie widersprüchlich, unsubstantiiert und erfahrungswidrig seien.
Dies sei von der Vorinstanz mit keinem Beispiel untermauert worden.
Schliesslich betrage der Unterschied zwischen dem von ihm angegebenen
Alter und dem festgestellten Knochenalter weniger als ein Jahr und liege
damit innerhalb der normalen Abweichung. In Übereinstimmung mit der
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei der Aussagewert der
Analyse daher gering.
6.2.2 Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Einrei-
chung seines Asylgesuchs am 27. Juli 2015 auf dem Personalienblatt als
Geburtsdatum den (…) 2000 angab und dieses anlässlich der BzP bestä-
tigte (vgl. SEM-Akten A2/2, A8/11 S. 2). Ausgehend von der Minderjährig-
keit wurde ihm eine Vertrauensperson beigeordnet, welche anlässlich der
Anhörung anwesend war. Erst nach der Anhörung gab die Vorinstanz eine
Handknochenanalyse in Auftrag, welche ein Knochenalter von 19 Jahren
oder mehr ergab. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen,
als entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestim-
mung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen
und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des
tatsächlichen Alters aufweisen (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie
2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete
Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei
Jahre – wie vorliegend – variiert. Zutreffend ist auch, dass die
Vorinstanz bis zum Zeitpunkt der Anhörung von der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers und erst nach Durchführung der Handknochenanalyse
von dessen Volljährigkeit ausging. Ein widersprüchliches Verhalten kann
der Vorinstanz indes nicht vorgeworfen werden, zumal vor der Anhörung
keine Abklärungen betreffend das Alter des Beschwerdeführers gemacht
wurden. Zudem stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht
allein auf das Ergebnis der Knochenaltersanalyse ab, sondern setzte sich
auch mit seinen Angaben im Zusammenhang mit der Frage seines Alters
und den Gesamtumständen auseinander. So legte sie in der angefochte-
nen Verfügung im Resultat zu Recht dar, dass den Angaben des Beschwer-
deführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne und verwies dabei
auf die widersprüchlichen Aussagen betreffend Alter und Aufenthaltsorte
seiner Geschwister im Rahmen der Nachbefragung vom 14. September
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Seite 8
2017. Anlässlich dieser führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht,
wie alt seine Geschwister seien (vgl. SEM-Akten A28/8 S. 4). Dies erstaunt,
da er im Dublin-Verfahren in Italien genaue Geburtsdaten seiner Geschwis-
ter angab (vgl. Dublin-Akten). Sodann hat der Beschwerdeführer im Rah-
men des rechtlichen Gehörs im Nachgang an die Knochenaltersanalyse
akzeptiert, dass er für den weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig
gilt (vgl. SEM-Akten A28/8 S. 6). Schliesslich hat die Vorinstanz die spezi-
ellen Verfahrensvorschriften zugunsten unbegleiteter minderjähriger Asyl-
suchender beachtet, weshalb nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend
gemacht wird, inwiefern dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der
Vorinstanz ein Nachteil erwachsen sein soll.
Da gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Be-
weislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislo-
sigkeit trägt, gelingt es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, seine be-
hauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22
und 23). Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 7 AsylG.
Zum Zeitpunkt des Hausabrisses sei er unbestrittenermassen minderjährig
gewesen. Das autobiographische Gedächtnis von Kindern sei noch nicht
voll entwickelt. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass er nicht
sehr detailreiche Angaben zu seinen Fluchtgründen habe machen können.
Trotzdem würden seine Aussagen den herabgesetzten Anforderungen an
das Glaubhaftmachen genügen. Zwar sei zutreffend, dass Haus und Bo-
den nicht dieselbe Bezeichnung auf Tigrinya hätten, jedoch handle es sich
diesbezüglich um eine Ungenauigkeit in seinen Aussagen, die nicht zur ge-
samten Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens führen könne. Er habe den
Hausabriss und die damit verbundene Festnahme glaubhaft machen kön-
nen.
6.3.2 Zunächst vermag der Hinweis auf die unterschiedliche Wahrneh-
mung und das Erinnerungsvermögen von Kindern und Erwachsenen als
Erklärung für die wenig detaillierten und teilweise widersprüchlichen Aus-
sagen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen.
Bei den Angaben zur Wohnsituation im Heimatland geht es lediglich um die
Schilderung der persönlichen Verhältnisse. Vom Beschwerdeführer wären
diesbezüglich übereinstimmende Äusserungen zu erwarten gewesen,
selbst wenn er im besagten Moment noch nicht volljährig gewesen wäre
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Seite 9
und zwischen dem Vorfall und der BzP beziehungsweise der Anhörung –
wie von ihm zutreffend festgehalten – mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich dar-
gelegt, aus welchen Gründen die Schilderungen des Beschwerdeführers
zum Hausabbruch und zur Flucht aus dem Gefängnis unsubstantiiert,
vage, ausweichend und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darüber hinaus ist festzustel-
len, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib des
Mobiltelefons unsubstantiiert ausgefallen sind. Anlässlich der Anhörung
führte er zunächst aus, er wisse nicht, ob das Telefon noch da sei. Die
ganze Ware dort sei zerstört worden. Auf die Nachfrage, wie es denn mög-
lich sei, dass das Handy, mit welchem er den Hausabriss aufgenommen
habe, sich im zerstörten Haus befinden solle, antwortete er: „Ich sage, dass
das Mobil schon Zuhause war, aber diese älteren Leute...Sie kennen es
nicht. Man weiss nicht, ob es noch da ist oder nicht“ (vgl. SEM-Akten
A16/22 F111). Später führte er aus, das Mobil sei sicher zu Boden gefallen
und die Familie habe es sicher zu sich genommen (vgl. SEM-Akten A16/22
F119). Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den damals
minderjährigen Beschwerdeführer wegen angeblich illegalen Aufnahmen
verhaftet und das Handy, auf welchem sich diese Aufnahmen befinden, bei
der Familie des Beschwerdeführers zurückgelassen haben sollen. Insge-
samt vermag der Beschwerdeführer seine Schilderungen zu seinen Flucht-
gründen aufgrund der unstimmigen und widersprüchlichen Ausführungen
nicht glaubhaft zu machen.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe Eritrea il-
legal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei.
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylre-
levant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Na-
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tionaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK rele-
vant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Aus-
reise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5.1 f.).
6.4.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea keine beste-
hende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder
glaubhaft machen. Sodann hat er keinen Behördenkontakt im Zusammen-
hang mit einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst geltend gemacht.
Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die
aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden
kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4), ist flüchtlingsrechtlich
nicht relevant. Aus den Akten ist ferner nicht ersichtlich, dass die Ausreise
seiner Geschwister sowie die Desertion seines Bruders F._______ nega-
tive Folgen für ihn und für seine Familienmitglieder gehabt hätten. Andere
Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht er-
sichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
Der Beschwerdeführer konnte das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-6821/2017
Seite 11
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.4
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83
Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne.
Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
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Seite 12
8.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
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Seite 13
8.4.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der
Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einzie-
hung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
8.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
8.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
8.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.8.1 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziel-
len Gefährdung zu führen.
8.8.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
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individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht län-
ger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbeson-
dere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer
individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzel-
fall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
8.8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einer (…)jährigen Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…)
(vgl. SEM-Akten A16/22 F91). In seiner Heimat verfügt er über ein familiä-
res Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), mit dem er seit seiner Aus-
reise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der (…) tätig und handelt mit (…),
wovon sie zirka 40 besitzt (vgl. SEM-Akten A16/22 F35 ff.). Sein Vater war
in der Lage, (…) Nafka für die Ausreise des Beschwerdeführers aufzubrin-
gen (vgl. SEM-Akten A16/22 F173). Sodann führte letzterer selbst aus,
dass sein Vater reich sei und sie keine finanziellen Probleme gehabt hätten
(vgl. SEM-Akte A16/22 F174 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann
und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung
unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
8.9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 8. Dezember 2017 gutgeheissen.
10.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.;
zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war
die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung ist
deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine
massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen
sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.3 Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic.
iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsver-
treter reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung
kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten
abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche
Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017). Dem
amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar
gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) in der Höhe von Fr. 1‘500.– (inkl. allfällige Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. LL.M. Tarig Hassan
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 1‘500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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