Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-682/2011
Urteil vom 14. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juli 2001 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch. Dieses begründete er hauptsächlich mit einer angeblichen
politisch motivierten Verfolgung und dabei erlittener Folter.
Mit Verfügung vom 5. September 2001 trat das BFM (damals noch Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die sofortige Wegweisung, wobei es den Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete.
Eine gegen diese Verfügung eingereichte und mit einem ärztlichen Bericht gestützte Beschwerde vom 8.
Oktober 2001 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
26. November 2001 als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht bestätigte das bereits vorinstanzlich
erkannte Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung, die nicht als haltlos erschienen.
B.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2001 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 5.
September 2001, "eventualiter Revisionsgesuch" betreffend das Urteil
vom 8. Oktober 2001 ein, welches er mit der neuen erheblichen Tatsache
einer folterbedingten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und
dem neuen Beweismittel in Form eines entsprechenden Arztberichtes
begründete, wodurch seine Vorbringen nunmehr durchaus glaubhaft
erschienen.
Die Eingabe wurde nach einem Meinungsaustausch zwischen BFM und ARK zuständigkeitshalber von der
letzteren als Revisionsgesuch anhand genommen. Mit Urteil vom 6. Juli 2006 wies die ARK das
Revisionsgesuch ab. In der Begründung wurde festgehalten, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel
weder neu noch erheblich im Sinne des Revisionsrechts seien und sie im ordentlichen Verfahren bereits
geltend gemacht worden seien beziehungsweise hätten eingereicht werden können. Auch eine
völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) führe nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal ein
flüchtlingsrechtlich relevanter Hintergrund der psychischen Beschwerden nicht vorläge und der vorgelegte
Arztbericht mit erheblichen Mängeln behaftet sei.
Der Beschwerdeführer war seit dem 17. August 2006 unbekannten Aufenthaltes.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer durch
rubrizierten Rechtsvertreter beim BFM wiederum ein
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"Wiedererwägungsgesuch" ein, welches er im Wesentlichen – unter
Vorlegung neuer Arztberichte – mit der neuen erheblichen Tatsache einer
folterbedingten und ausserordentlich schweren posttraumatischen
Belastungsstörung sowie dem Vorliegen einer Reflexverfolgung
begründete. Einen konkreten Gesuchsgegenstand in Form eines
Entscheides nannte der Beschwerdeführer nicht.
Das BFM nahm das Gesuch in der Folge als zweites Asylgesuch entgegen, qualifizierte dieses mittels
Zwischenverfügung vom 12. September 2007 als aussichtslos und trat darauf mit Verfügung vom 8.
Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges.
Eine gegen diese Verfügung vom 12. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte
Beschwerde vom 23. Oktober 2007 wies das Gericht mit Urteil vom 12. Juli 2010 ab. In der Begründung
hielt es fest, dass keine Hinweise auf seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene und für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete Ereignisse vorlägen. So erscheine die angebliche
Reflexverfolgung völlig unsubstanziiert und konstruiert. Ferner seien der Gesundheitszustand und die
PTBS des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens beurteilt worden; ein
flüchtlingsrechtlich relevanter Hintergrund sei ihnen nicht zu entnehmen und die Behandelbarkeit im
Heimatland sei gegeben.
Nach Ablauf der ihm vom BFM neu angesetzten Ausreisefrist und aktenkundigen Bemühungen um (…) war
der Beschwerdeführer erneut unbekannten Aufenthaltes.
D.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer die
vorliegende und wiederum mit "Gesuch um Wiedererwägung" betitelte
Eingabe beim BFM ein. Darin beantragte er die Gewährung von Asyl
unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Zuerkennung aufschiebender Wirkung sowie die Anordnung
vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters. In der Begründung machte er neue Tatsachen und
Beweismittel in Form einer durch einen Arztbericht vom (…) Dezember
2010 ausgewiesenen (…)folterung durch die türkische Polizei geltend, die
ihn zur Flucht aus dem Heimatstaat bewogen und psychische wie
körperliche Störungen ([…]) verursacht habe. Er sei seit seiner Einreise
und bis heute nicht in der Lage gewesen, die traumatisierenden
Erlebnisse im Rahmen der bisherigen Befragungen im Asylverfahren
ausführlich und detailliert zu schildern. Die dort erkannten
Unstimmigkeiten seien auf diese traumatischen Erfahrungen
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zurückzuführen. Mit den neuen Tatsachen und Beweismitteln stehe heute
glaubhaft und gar zweifelsfrei fest, dass er in der Türkei
flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen und Befürchtungen
ausgesetzt war. Zudem seien die Tatsache des noch nicht geleisteten
Militärdienstes, die verschärfte politische Situation in der gesamten
Türkei, die kritische Menschenrechtslage und die nicht gewährleistete
Behandlungsmöglichkeit dort zu berücksichtigen. Einen konkreten
Gesuchsgegenstand in Form eines Entscheides nannte der
Beschwerdeführer auch in diesem "qualifizierten"
Wiedererwägungsgesuch nicht. Jedoch stützte er das Gesuch auf Art. 45
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und behauptete die
Behandlungszuständigkeit des BFM, zumal letztere Bestimmung
Tatsachen und Beweismittel als revisionsbegründend ausschliesse, die
"nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind".
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 überwies das BFM die Eingabe vom 13. Dezember 2010
zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG.
Gleichzeitig bat es die kantonalen Vollzugsbehörden um einstweiligen Verzicht auf Vollzugshandlungen.
Die Auffassung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts leitete das BFM aus dem Umstand ab,
dass die in der Eingabe vorgebrachten Gründe weder im Rahmen eines erstinstanzlichen
Wiedererwägungsverfahrens noch eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien und somit das BFM
nicht verfahrenszuständig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit Antwortschreiben vom 21. Dezember 2010 zuhanden des BFM
und mit Kopie an den Rechtsvertreter wie folgt Stellung (Zitat): "Die Zuständigkeit unseres Gerichts ergibt
sich nach Gesetz und nicht als Schlussfolgerung der Unzuständigkeit Ihres Amtes. Sie nennen aber weder
eine Gesetzesgrundlage noch einen Prozedurtyp (z.B. Beschwerde oder Revision), welcher eine
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründen könnte. Die Annahme der Unzuständigkeit des
BFM könnte immerhin einen Meinungsaustausch (Art. 8 Abs. 2 VwVG) mit unserem Gericht auslösen, den
wir hiermit sinngemäss annehmen. Diesbezüglich stellen wir fest, dass die Eingabe vom 13. Dezember
2010 von einem in Verfahrens- und Asylfragen langjährig erfahrenen Rechtsvertreter stammt,
unmissverständlich als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnet und an das BFM gerichtet ist. Aus dem
Inhalt des Gesuchs (vgl. dort S. 3) geht hervor, dass die ausschliessliche Zuständigkeit des BFM behauptet
und begründet wird. Es werden zwar revisionsrechtliche Aspekte ins Feld geführt, die aber gerade als
Argumente für die Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch und für die Zuständigkeit des BFM verwendet
werden. Einstweilen steht für das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Debatte, ob die Auffassung des
Gesuchstellers (bzw. seines Rechtsvertreters) betreffend Prozedurtyp und Zuständigkeit zutreffend ist. Wir
vertreten in Anbetracht der vorliegenden Akten und Umstände die Auffassung, dass das BFM, sollte es an
der Einschätzung seiner Unzuständigkeit festhalten, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten
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hätte. Erst in der Folge wäre es dem BFM überlassen, die Sache allenfalls und mit einer entsprechenden
Begründung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an dieses zu überweisen. Dem
Gesuchsteller seinerseits ist es jederzeit unbenommen, ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes
Revisionsgesuch (mit Angabe insb. des Anfechtungsobjekts und der Revisionsgründe) beim Gericht
anhängig zu machen. Einstweilen kann im "Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Dezember 2010 jedoch –
entsprechend der klaren Auffassung des Rechtsvertreters – kein durch das Bundesverwaltungsgericht zu
behandelndes Geschäft erblickt werden. Zudem kann der Gesuchsteller nicht gezwungen werden, Partei in
einem verwaltungsrechtlichen Gesuchsverfahren vor einer Behörde zu werden, die er unmissverständlich
gar nicht anrufen will. Entsprechend schicken wir die Eingabe vom 13. Dezember 2010 dem BFM zur
gutscheinenden Behandlung zurück."
E.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 – eröffnet am 18. Januar 2011 –
behandelte das BFM das "Gesuch um Wiedererwägung" vom 13.
Dezember 2010 materiell und lehnte dieses unter Kostenfolge und unter
Verweigerung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ab;
gleichzeitig erklärte es seine "Verfügung vom 8. Oktober 2007" als
rechtskräftig und vollstreckbar und sprach einer allfälligen Beschwerde
die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab. In der Begründung
erkannte das BFM das Geltendmachen neuer erheblicher Tatsachen und
Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, welche es jedoch
weder als neu noch als erheblich im Sinne dieser Bestimmung würdigte.
Die Vorbringen seien bereits in der Eingabe vom 16. Juli 2007 geltend
gemacht und mit entsprechenden Arztberichten unterlegt worden. Der
Umstand, dass die angebliche und nunmehr nach neun Jahren erstmals
vorgebrachte (…)folter Ursache für die behauptete Traumatisierung sein
soll, werfe kein neues Licht auf die Ausführungen in den bisherigen
Entscheidungen von BFM, ARK und Bundesverwaltungsgericht und die
dort jeweils erkannte Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen. Auch
die weiteren im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Elemente (insb.
Situation in der Türkei, Militärdienstpflicht, Behandelbarkeit der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Heimatland) könnten diese
Entscheidungen nicht umstossen.
F.
Mit (vorab per Fax übermittelter) Beschwerde vom 25. Januar 2011
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 17.
Januar 2011, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in
prozessualer Hinsicht die Herstellung aufschiebender Wirkung, die
Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des
rubrizierten Rechtsvertreters. In der Begründung rügt der
Beschwerdeführer, dass das BFM im angefochtenen Entscheid die neuen
Vorbringen und Beweismittel nicht genügend eingehend und substanziiert
geprüft habe, sondern im Wesentlichen bloss auf die bisherigen – und im
Übrigen mit bloss reduzierter Begründungstiefe gefundenen –
Entscheidungen der erst- und zweitinstanzlichen Asylbehörden und die
dort jeweils erkannte Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen
verweise. Im Weiteren wiederholt und bekräftigt er die im
Wiedererwägungsgesuch gemachten Vorbringen.
Für den weiteren Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen.
G.
Mit vorsorglichen Massnahmen vom 25. Januar 2011 (telefonisch) und
vom 27. Januar 2011 (per Fax) setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG mangels
Aktenkenntnis antragsgemäss einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3. Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache wird das
Gesuch um Herstellung aufschiebender Wirkung hinfällig.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts
wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit
weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit
Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
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5.
5.1. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im
Meinungsaustauschverfahren die vom BFM letztlich akzeptierte
Auffassung seiner Unzuständigkeit vertrat, damit die fehlende Hängigkeit
eines Geschäfts (insb. in Form einer Beschwerde oder einer Revision)
feststellte und das Gericht ausserhalb eines ordentlichen oder
ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens kein Weisungsrecht
gegenüber dem BFM hat, war es dem Gericht im
Meinungsaustauschverfahren verwehrt, verbindliche Anordnungen an das
BFM zu erlassen, wie dieses mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 13.
Dezember 2010 zu verfahren habe. Mit der Rechtshängigkeit der
vorliegenden Beschwerde ändert sich dies. Das Gericht gelangt aus
nachfolgenden Überlegungen zur Überzeugung, dass das BFM zu
Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist:
5.2. Die nachträgliche Anhandnahme des "Gesuchs um
Wiedererwägung" vom 13. Dezember 2010 durch das BFM ist, wie
bereits im Rücküberweisungsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. Dezember 2010 erwogen, prozessual korrekt, denn das von
einem in Verfahrens- und Asylfragen langjährig erfahrenen
Rechtsvertreter verfasste Wiedererwägungsgesuch ist
unmissverständlich als solches bezeichnet, an das BFM gerichtet und mit
der Behauptung und Begründung der ausschliesslichen Zuständigkeit des
BFM versehen. Begründeter Anlass zur zuständigkeitshalben
Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht bestand, wie aus dem
zitierten Inhalt des Rücküberweisungsschreibens hervorgeht, nicht.
Insbesondere kann der Gesuchsteller nicht gezwungen werden, Partei in
einem verwaltungsrechtlichen Gesuchsverfahren vor einer Behörde (in
casu Bundesverwaltungsgericht) zu werden, die er unmissverständlich
gar nicht anrufen will.
5.3. Die Auffassung des Gesuchstellers (bzw. seines Rechtsvertreters)
betreffend die Qualifikation seiner Vorbringen als
Wiedererwägungsgründe, des somit sich ergebenden Prozedurtyps eines
Wiedererwägungsgesuchs und der daraus sich weiter ergebenden
Zuständigkeit des BFM ist unzutreffend. Die ursprüngliche Erkenntnis des
BFM, wonach die in der Eingabe vorgebrachten Gründe weder im
Rahmen eines erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens noch eines
erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien und somit das BFM nicht
verfahrenszuständig sei (vgl. Überweisungsschreiben des BFM vom 15.
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Dezember 2011), trifft demgegenüber zu: Wie oben (E. 4) dargelegt,
können zwar Revisionsgründe einen qualifizierten Anspruch auf
Wiedererwägung durch das BFM begründen. Voraussetzung hierfür ist
aber, dass sich diese Revisionsgründe (vorliegend neue und erhebliche
Tatsachen und Beweismittel) auf eine in materielle Rechtskraft
erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem bloss formellen Prozessurteil
abgeschlossen worden ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen). Nur ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel wäre
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens (im Sinne von
Art 66 ff. VwVG) durch das BFM zu behandeln. Vorliegend wurden aber
alle vom BFM seit dem Jahre 2001 getroffenen Asyl- oder
Wiedererwägungsentscheide betreffend den Beschwerdeführer von
diesem angefochten und jede Beschwerde wurde von der
Beschwerdeinstanz mit einem materiellen Urteil abgeschlossen, im
Übrigen ebenso das anhängig gemachte Revisionsverfahren. Das
Wiedererwägungsgesuch findet daher keinen zulässigen Gegenstand
und der Beschwerdeführer vermag bezeichnenderweise auch keinen
Wiedererwägungsgegenstand (Verfügung des BFM) konkret zu nennen,
nachdem er hierzu im ersten "Wiedererwägungs-, eventualiter
Revisionsgesuch" vom 12. Dezember 2001 noch in der Lage war. Umso
mehr erstaunt es, wenn das BFM in der angefochtenen Verfügung als
angeblichen Wiedererwägungsgegenstand seine eigene Verfügung vom
8. Oktober 2007 nennt. Ebenso wenig vermag das Argument des
Beschwerdeführers einen hypothetischen Wiedererwägungsgegenstand
zu kreieren (und damit die Zuständigkeit des BFM zu begründen),
wonach – wie im Wiedererwägungsgesuch (dort S. 4) behauptet – Art.
123 Abs. 2 Bst. a BGG solche Tatsachen und Beweismittel als
revisionsbegründend ausschliesse, die erst nach dem zu revidierenden
Entscheid entstanden sind. Ungeachtet der tatsächlichen Tragweite
dieser Bestimmung kann jedenfalls aus dem blossen Umstand, dass
gewisse Tatsachen und Beweismittel vor der Beschwerdeinstanz aus
zeitlichen Gründen nicht zulässig seien, nicht der Umkehrschluss
gezogen werden, sie seien diesfalls bei der erstinstanzlichen Behörde
zulässig. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch einen angeblich
"zu revidierenden Entscheid" des Bundesverwaltungsgerichts nicht
konkret zu nennen, weshalb selbst in wiederum hypothetischer Annahme
der Richtigkeit seiner Auffassung auf sein "Wiedererwägungsgesuch"
mangels Gegenstand abermals nicht einzutreten wäre. Es erstaunt in
diesem Zusammenhang auch nicht, dass im Revisionsgesuch keinerlei
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(obligate) Ausführungen zur Frage der Fristwahrung gemacht werden,
denn ohne Nennung des Wiedererwägungsgegenstandes bleiben
sämtliche Versuche, die Einhaltung der gesetzlichen Fristerfordernisse zu
überprüfen, zwangsläufig erfolglos. Dies gilt gleichsam für die Prüfung der
Legitimationsanforderungen.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf das "Wiedererwägungsgesuch"
vom 13. Dezember 2010 eingetreten ist, denn es ist kein
Wiedererwägungsgegenstand ersichtlich und vom Beschwerdeführer wird
auch kein solcher angeführt. Die Vorinstanz hat sich daher
fälschlicherweise als für die Gesuchsbehandlung zuständig erklärt und
dadurch Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Somit ist die
angefochtene Verfügung aufzuheben, der betreffende Beschwerdeantrag
dementsprechend faktisch gutzuheissen, die Sache an das BFM
zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf das
"Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Dezember 2010 infolge
Unzulässigkeit nicht einzutreten. Anlass zur Überweisung der Eingabe an
eine andere Behörde besteht nicht.
Ebenso wenig besteht für das Bundesverwaltungsgericht Anlass, zur Vermeidung einer intertemporalen
Rechtsunsicherheit eine vollzugshemmende vorsorgliche Massnahme anzuordnen, da die Anweisung an
die Vorinstanz auf Nichteintreten infolge Unzulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs lautet.
6.
Dem Gesuchsteller ist es übrigens jederzeit unbenommen, ein den
gesetzlichen Anforderungen genügendes, als solches bezeichnetes
Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig zu machen.
Indessen ist er bereits jetzt darauf aufmerksam zu machen, dass ein
allfälliges Revisionsgesuch in der Art und mit dem Inhalt des vorliegenden
"Wiedererwägungsgesuchs" augenfällig geringe Chancen auf Erfüllung
der Fristvoraussetzungen und damit auf Eintreten oder gar Aussichten
auf eine materielle Gutheissung hätte, wobei insbesondere auch auf die
Ausführungen bereits im Revisionsurteil vom 6. Juli 2006 zu verweisen
ist. Angesichts dessen sowie in Anbetracht der gesamten bislang
zehnjährigen Prozessgeschichte mit zahlreichen ähnlich fokussierten
Stossrichtungen der Rechtsschriften und im Endergebnis stets
abschlägigen Entscheidungen der erst-, rekurs- und
revisionsinstanzlichen Behörden müssten künftige Eingaben mit dem
verstärkten Augenmerk auf das allfällige Vorliegen von Trölerei und
mithin mutwilliger Prozessführung betrachtet werden.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem im Hauptantrag faktisch
obsiegenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird entsprechend hinfällig.
Einer obsiegenden Partei wäre grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Vorliegend besteht jedoch kein begründeter Anlass zur Ausrichtung einer
Parteientschädigung. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
einzig in der Rechtsanwendung von Amtes wegen gründet und in keiner Weise durch den Inhalt der
Beschwerde bewirkt wurde. Dennoch hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf
Entschädigung jedenfalls jenes (eher bescheidenen) Aufwandes, der durch die Beschwerdeeinreichung als
solche entstanden ist. Dieser Parteiaufwand ist aber vorliegend nicht als notwendig im Sinne des Gesetzes
zu qualifizieren und mithin nicht entschädigungspflichtig, da das vermeintliche und – wie in den
Erwägungen erkannt – mit erheblichen Mängeln behaftete Wiedererwägungsverfahren als ausdrücklich
solches vom Beschwerdeführer initiiert wurde und an das BFM gerichtet war. Durch pflichtgemässe
Bezeichnung des Gesuchsgegenstandes, Beachtung der gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen
betreffend Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren sowie folgerichtiger Einschlagung des korrekten
Verfahrensweges hätte der Erlass der angefochtenen Verfügung und mithin das vorliegende
Beschwerdeverfahren vermieden werden können.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 wird vollumfänglich
aufgehoben. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht zurück an das BFM und dieses wird angewiesen, auf das
"Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Dezember 2010 infolge
Unzulässigkeit nicht einzutreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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