B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-682/2016
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).
E-682/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – ein russische Staatsangehörige tschetsche-
nischer Ethnie, zuletzt wohnhaft in B._______ – verliess ihre Heimat eige-
nen Angaben zufolge am 1. Januar 2016 zusammen mit ihrer Mutter und
ihren drei Brüdern mit dem Taxi in Richtung C._______. Von dort aus reiste
sie am 8. Januar 2016 mit dem Flugzeug in die Schweiz weiter. Am 9. Ja-
nuar 2016 stellte sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren drei Brüdern am
Flughafen (…) ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihnen die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbe-
reich des Flughafens (…) als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 12. Januar
2016 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Bruder, D._______, zu ihrer
Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt, während ihre
Mutter, E._______, und ihr jüngerer Bruder, F._______, bereits einen Tag
zuvor zu diesen Themen angehört wurden. Am 19. Januar 2016 wurden
die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre volljährigen Geschwister im
Rahmen der einlässlichen Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) nochmals im Detail zu ihren Asylgründen vernommen. Anlässlich
der Befragungen zur Person und der Bundesanhörungen machte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen folgendes geltend:
A.b Ihr Vater sei Bezirkspolizist im Dorf G._______ gewesen, habe aber
hauptsächlich in H._______ gearbeitet, weil sich dort die Polizeizentrale
befunden habe. Ansonsten könne sie nicht viel über dessen Arbeit berich-
ten, da der Vater weder sie noch den Rest der Familie in seine Angelegen-
heiten eingeweiht habe. So wisse sie nur, dass er für das Dorf G._______
verantwortlich und folglich mit Dorfangelegenheiten, unter anderem auch
mit Büroarbeiten, beschäftigt gewesen sei. Was er genau gemacht habe,
entziehe sich aber ihren Kenntnissen, habe sie das doch nie interessiert.
Auch kenne sie die Arbeitskollegen ihres Vaters nicht, da sie nur selten in
H._______ und noch nie an seinem Arbeitsplatz gewesen sei.
Anfang August 2015 sei ihrem Vater bei der Arbeit gekündigt worden, wes-
halb er schriftlich Anzeige bei seinem Arbeitgeber erstattet und sich nach
den Gründen seiner Entlassung erkundigt habe. Daraufhin sei er mehrmals
aufgefordert worden, diese Anzeige zurückzuziehen. Zudem habe man von
ihm verlangt, ein Schreiben einzureichen, wonach er selbst gekündigt
habe. Dies habe er jedoch abgelehnt. Trotz ihrer Nachfrage nach dem
Grund der Kündigung habe ihr Vater ihr – wie üblich – nichts Konkretes
erzählt. Er habe ihr lediglich mitgeteilt, dass sie mit der Zeit alles erfahren
E-682/2016
Seite 3
werde. Ihr Vater habe wohl gewusst, dass bei der Polizei irgendwelche
dunkeln Geschäfte im Gange seien, habe er doch entsprechende Andeu-
tungen gemacht.
Am 10. Oktober 2015 sei sie mit ihrem Bruder, D._______, zu ihren Gros-
seltern mütterlicherseits in deren Heimatdorf gefahren, um diese zu besu-
chen. Vom Dorf aus habe sie am 12. Oktober 2015 noch mit ihrem Vater
telefoniert. Am 15. Oktober 2015 seien ihre Mutter und ihr Bruder,
F._______, zusammen mit ihrem Onkel mütterlicherseits dann ins Dorf ge-
kommen und hätten sie darüber unterrichtet, dass der Vater in der vergan-
genen Nacht von unbekannten Leuten entführt worden sei. Nach Ansicht
der Beschwerdeführerin hänge die Entführung ihres Vaters damit zusam-
men, dass er über seine Arbeit etwas gewusst habe, das ihm zum Verhäng-
nis geworden sei. Konkretes wisse sie aber nicht darüber. Noch am 15. Ok-
tober 2015 hätte sie zusammen mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern und
ihrem Onkel mütterlicherseits das Dorf der Grosseltern wieder verlassen
und seien zu ihrer Tante I._______ nach B._______ gefahren, wo sie zu-
nächst einmal untergekommen seien. Danach hätten sie an verschiedenen
Orten bei verschiedenen Verwandten gewohnt, bevor sie ausgereist seien.
[Im Oktober] 2015 habe ihre Mutter bei der Polizei eine Vermisstenanzeige
betreffend ihren Vater eingereicht. An welchem Ort sie diese Anzeige de-
poniert habe, wisse sie nicht. Danach sei die Mutter einige Male von unbe-
kannten Personen angerufen und bedroht worden, dass man sie und ihre
Familie ebenfalls entführen werde, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehe.
Die Mutter habe dies jedoch nicht gemacht, da der Vater ja irgendwie ge-
sucht werde müsse.
Auf Anraten des Onkels und einer Tante mütterlicherseits hätten sie, ihre
Mutter und ihre drei Geschwister am 1. Januar 2016 B._______ mit dem
Taxi verlassen und seien am 2. Januar 2016 in C._______ angekommen,
wo sie bis zu ihrem Abflug am 8. Januar 2016 bei Verwandten gelebt hät-
ten. Die ältere Schwester der Beschwerdeführerin, welche verheiratet sei
und (…) Kinder habe, sowie mehrere Tanten und Onkel mütterlicher- und
väterlicherseits lebten nach wie vor in Tschetschenien.
A.c Gemäss den vorinstanzlichen Akten fand die Grenzpolizei des Flugha-
fens (…) die zerstörten Reisepässe der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter
und ihrer mitreisenden Geschwister. So sei jeweils nur noch die Personali-
enseite vorhanden, während der Einband und sämtliche Inhaltsseiten ent-
fernt und entsorgt worden seien. Die Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei
E-682/2016
Seite 4
(…) befand die Reisepässe daher als gesamthaft verfälscht. Die Persona-
lienseiten enthielten demgegenüber keine Fälschungsmerkmale. Ihnen ist
zu entnehmen, dass alle Reisepässe zwischen dem 7. und dem 19. Okto-
ber 2015 ausgestellt wurden (A._______: […] Oktober 2015; Mutter der
Beschwerdeführerin: […] Oktober 2015; J._______: […] Oktober 2015;
F._______: […] Oktober 2015; D._______: […] Oktober 2015). Danach be-
fragt, was mit ihrem Reisepass geschehen sei, gab die Beschwerdeführe-
rin zu Protokoll, dass ihre Mutter diese zerrissen habe. Sie hätten die
Pässe vor ihrer Ausreise in B._______ erstellen lassen. Dazu hätten sie
persönlich beim Passbüro vorsprechen und ihre Fingerabdrücke und Foto-
grafien abgeben müssen. Nach ungefähr einem Monat hätten sie die Do-
kumente abholen können. Weshalb die Reisepässe vor respektive nur kurz
nach dem fluchtauslösenden Ereignis ausgestellt worden waren, könne sie
nicht erklären. Sie sei aber der Ansicht, dass sie die Dokumente erst da-
nach hätten machen lassen.
Weiter legte die Beschwerdeführerin wie auch ihre Mutter und ihre mitrei-
senden Geschwister – mit Ausnahme ihres jüngsten Bruders J._______,
für den eine Kopie seines Geburtsscheins eingereicht wurde – Kopien ihrer
russischen Inlandspässe ins Recht. Zum Verbleib des Originals dieses Do-
kumentes gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass dieses früher zu
Hause im Safe gewesen sei, der Safe nach der Entführung ihres Vaters
aber verschwunden sei.
Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 traf bei der Polizei am Flughafen (…) eine
elektronische Kopie einer Anzeige der Tante der Beschwerdeführerin an
die Staatsanwaltschaft H._______ vom 19. Januar 2015 ein. Dieser ist im
Wesentlichen zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin in der
Nacht auf den 15. Oktober 2015 entführt worden sei, die Mutter der Be-
schwerdeführerin von Unbekannten aufgesucht und bedroht worden sei,
nachdem sie bei der Staatsanwaltschaft von B._______ wegen der Entfüh-
rung ihres Mannes Anzeige erstattet habe, und die anzeigeerstattende
Tante von unbekannten Leuten über den Aufenthaltsort der Beschwerde-
führerin und ihrer Familie befragt und bedroht worden sei. Mit demselben
E-Mail wurde ferner eine elektronische Kopie einer Bescheinigung des An-
waltskollegiums H._______ vom 19. Januar 2015 eingereicht. Diesem Do-
kument ist zu entnehmen, dass dieselbe Tante der Beschwerdeführerin bei
der genannten Organisation aus denselben Gründen wie bei der Staatsan-
waltschaft Anzeige erstattet hat.
E-682/2016
Seite 5
Am 20. Januar 2016 traf schliesslich ein E-Mail einer in der Schweiz leben-
den Verwandten der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese darum er-
sucht, ihre Koordinaten an die Familie der Beschwerdeführerin weiterzulei-
ten, damit diese mit ihr in Kontakt treten können.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 – gleichentags eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylge-
such ab und wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens (…) weg. Zur
Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhielten, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Den We-
geweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf
die genaue Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
C.
Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 3. Februar 2016 liess die
Beschwerdeführerin gegen diesen SEM-Entscheid Beschwerde erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihr Asyl zu gewähren,
zumindest sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei sie
wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ferner liess sie beantragen,
es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es seien ihr Verfah-
ren und die Verfahren ihrer Mutter respektive ihres jüngsten Bruders und
ihrer mitreisenden volljährigen Geschwister, F._______ und D._______, zu
vereinigen. Schliesslich liess sie darum ersuchen, dass auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Rechts-
pflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren sei.
Der Beschwerde wurden die Kopie der Personalienseite des Reisepasses
und des Inlandpasses der Beschwerdeführerin beigelegt.
Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerde form- und fristgerecht sei und ihr mithin
aufschiebende Wirkung zukomme.
E-682/2016
Seite 6
E.
Am 11. Februar 2016 liess das SEM dem Gericht zwei die Beschwerdefüh-
rerin betreffende Formulare "Meldung medizinischer Fälle" zukommen, de-
nen zu entnehmen ist, dass diese am 9. Februar 2016 zur Nachkontrolle
bei einem Arzt respektive einer Ärztin war.
F.
Am 15. Februar 2016 liess das SEM dem Gericht ein weiteres die Be-
schwerdeführerin betreffendes Formular "Meldung medizinischer Fälle" zu-
kommen, dem zu entnehmen ist, dass diese am 15. Februar 2015 erneut
beim Arzt war, weil sie sich am 11. Februar 2016 wieder an der Hand ver-
letzt hat, Schmerzen hat und einen Finger nicht mehr spürt.
G.
Die Geschwister und die Mutter der Beschwerdeführerin liessen ebenfalls
am 3. Februar 2016 gegen die sie betreffenden Verfügungen vom 28. Ja-
nuar 2016 Beschwerde erheben. Die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts in ihren Verfahren ergehen gleichzeitig mit dem vorliegenden Ent-
scheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzu-
treten.
E-682/2016
Seite 7
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung bezüglich Flüchtlings-
eigenschaft und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin
weder über die Arbeit ihres Vaters, noch über die Gründe seiner Verfolgung
und die Drohungen gegenüber ihrer Mutter stichhaltige und detaillierte An-
gaben habe machen können. So habe sie die Arbeit ihres Vaters nicht be-
schreiben können. Sie habe zwar ausgesagt, dass er Dorfpolizist gewesen
sei und sich mit Dorfangelegenheiten befasst habe. Weitere Details über
seine Aktivitäten fehlten indes gänzlich, habe sie doch nicht einmal ange-
ben können, ob er patrouilliert oder Verbrecher gejagt habe. Auch über
seine Arbeitskollegen habe sie nichts berichten können. Als Begründung
für seine Entführung habe sie zwar angegeben, dass diese vermutlich mit
seiner Entlassung in Verbindung stehe. Über diese Kündigung habe sie
aber auch nicht stichhaltig aussagen können. Es könne nicht geglaubt wer-
den, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg mit ihrem Vater zu-
sammengelebt habe, ohne in der Lage zu sein, über irgendwelche Infor-
mationen bezüglich dessen Arbeit zu verfügen. Ihre substanzlosen Antwor-
ten erweckten vielmehr den Eindruck, dass die geschilderte Polizeiarbeit
ihres Vaters erfunden sei. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch
nicht in der Lage gewesen, überzeugend über die telefonischen Drohun-
gen infolge der von der Mutter bei der Polizei aufgegeben Vermisstenan-
zeige Auskunft zu geben. So habe sie nicht angeben können, auf welchem
Polizeiposten ihre Mutter die Anzeige erstattet habe. Auch habe sie über
die Anzahl der Drohanrufe keine genauen Aussagen machen können, son-
E-682/2016
Seite 8
dern pauschal von ein paar Telefonaten gesprochen. Wer die Täter gewe-
sen seien, entziehe sich ebenfalls ihren Kenntnissen. Zudem habe sie auch
nicht gewusst, ob die Polizei – nach Erstattung der Vermisstenanzeige –
nach ihrem Vater gesucht habe. Im Allgemeinen erstaune, dass die Be-
schwerdeführerin all die gravierenden Ereignisse vor der Ausreise aus dem
Heimatland kaum mit ihren Angehörigen besprochen haben wolle. Dies
passe nicht zum Bild einer verfolgten und zur Flucht gezwungenen Familie.
Ferner erstaune es, dass die Beschwerdeführerin den Auslandpass nach
der angeblichen Entführung ihres Vaters beantragt haben wolle. So sei ihr
Reisepass gemäss der Personalienseite dieses Dokuments am (…) Okto-
ber 2015 ausgestellt worden. Der Antrag datiere somit von Mitte Septem-
ber 2015, das heisst einige Wochen vor der angeblichen Entführung des
Vaters. Folglich könne die Ausstellung des Reisepasses nicht – wie von der
Beschwerdeführerin angegeben – mit der vorgebrachten Verfolgung in Ver-
bindung stehen. Die auf Nachfrage gegebene Antwort der Beschwerdefüh-
rer, sie habe nicht geschaut, was für ein Datum auf dem Pass stehe, ge-
nüge nicht, um den dargelegten Widerspruch aufzulösen. Schliesslich sei
befremdend, dass sie anlässlich der eingehenden Anhörung nicht gewusst
habe, ob die Verwandten ihres Vaters etwas unternommen hätten, um die-
sen ausfindig zu machen.
Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus,
dass aufgrund der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet
werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Mit Blick auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass sich die Sicherheitslage in
Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbes-
sert habe. So herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr vor.
Auch die Menschenrechtslage habe sich verbessert. Wahllose Personen-
kontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär oder tschetsche-
nische Sicherheitskräfte kämen nicht mehr vor. Zurückgegangen seien vor
allem auch die Entführungsfälle. Nach Einschätzung der UNO und des In-
ternationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) bestehe heute in
Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Ebenso sei die medizi-
nische Grundversorgung mittlerweile wieder gewährleistet. Im vorliegen-
den Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
E-682/2016
Seite 9
des Wegweisungsvollzugs, sei die Beschwerdeführerin doch jung, grund-
sätzlich gesund und arbeitsfähig. Auch verfüge sie in ihrem Heimatland
über ein intaktes Beziehungsnetz, berufliche Erfahrung als administrative
Aushilfe ihrer Mutter, sowie über eine gesicherte Wohnsituation.
4.2
4.2.1 Auf Beschwerdeebene wurde einleitend ausgeführt, dass die Asyl-
gründe der Beschwerdeführerin eng mit jenen ihrer Mutter zusammenhin-
gen. Weiter sei zu erwähnen, dass sie bei den Ereignissen vom 14. res-
pektive 15. Oktober 2015 nicht dabei gewesen sei. Dem Vorhalt des SEM,
sie habe zur Arbeit ihres Vaters nur dürftige Angaben machen können, sei
entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin noch jung sei und sich
nicht gross mit der Arbeit ihres Vaters beschäftigt habe. Sie habe gewusst,
dass er Polizist sei und wo er stationiert gewesen sei. Aber was dieser ge-
nau gearbeitet habe, habe sie nicht interessiert. Ferner habe der Vater –
wie bereits im Rahmen der Beschwerdeeingabe der Mutter ausgeführt –
nicht gewollt, dass seine Familie zu viel über seine Arbeit wisse. Bei der
Entführung des Vaters sei sie nicht dabei gewesen, weshalb sie dazu keine
Angaben machen könne. Als Familienmitglied sei sie aber derselben Ge-
fahr ausgesetzt wie ihre Mutter und ihre Geschwister.
4.2.2 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde mit
Verweis auf die Beschwerdeeingabe der Mutter des Weiteren ausgeführt,
dass gemäss dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die
Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Nordkaukasusregion weiter
angespannt sei. Bei Operationen von Sicherheitskräften unter anderem in
Tschetschenien sei es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen
wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Ver-
schwindenlassen und aussergerichtlichen Hinrichtungen gekommen. Über
Menschenrechtsverletzungen zu berichten, sei schwierig und gefährlich.
Nach dem Menschenrechtszentrum "Memorial" seien in Tschetschenien
zwischen Oktober und Dezember 2015 zudem mindestens 24 Personen
gekidnappt worden. Diese Berichte belegten die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin betreffend die Entführung ihres Vaters. Nach Berichten
von "Memorial" wollten viele das Verschwinden ihrer Familienangehörigen
nicht öffentlich machen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe eine An-
zeige erstattet, weshalb es für sie und ihre Familie in ihrem Heimatstaat
gefährlich geworden sei und sie diesen hätten verlassen müssen. Der
Wegweisungsvollzug sei auch deshalb unzumutbar, weil sich die Be-
schwerdeführerin und ihre Familie psychisch in einer schwierigen Situation
befänden. Dies werde vom Schweizerischen Roten Kreuz bestätigt.
E-682/2016
Seite 10
4.2.3 Zusammen mit der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin
wurde eine Kopie eines Briefes ihres Onkels mütterlicherseits vom 1. Feb-
ruar 2016 eingereicht. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass
dieser Onkel im August 2015 Augenzeuge einer Festnahme des Vaters der
Beschwerdeführerin durch bewaffnete und maskierte Leute in Tarnanzü-
gen geworden sei. Nach drei Tagen – der Onkel habe in dieser Zeit über
Nachforschungen bei Bekannten nicht herausfinden können, wohin der Va-
ter gebracht worden sei – sei der Vater der Beschwerdeführerin wieder frei-
gelassen worden und habe den Onkel um Hilfe gebeten. Er sei in sehr
schlechtem Zustand gewesen, habe kaum auf den Beinen stehen können
und habe berichtet, dass er gefoltert worden sei. Der Onkel habe ihn
schliesslich zu sich nach Hause genommen und gepflegt. Dort habe ihn
der Vater über die Gründe seiner Mitnahme und Folter aufgeklärt. Er habe
ihm mitgeteilt, dass er geholfen habe, Rebellen Dokumente auszustellen.
In Haft sei von ihm unter Folter verlangt worden, dass er eine vollständige
Liste derjenigen Rebellen abgebe, denen er Dokumente gemacht habe. Er
sei unter dem Vorwand aus der Haft entlassen worden, dass er diese Liste
an einem Ort habe und dass niemand ausser ihm diese finden würde. In
dieser desolaten Situation habe er den Onkel der Beschwerdeführerin ge-
beten, ihm zu helfen, über seine Bekannten Auslandspässe für ihn und
seine Familie auszustellen, damit sie das Heimatland verlassen könnten.
Der Onkel habe dies dann in die Wege geleitet, habe der Mutter der Be-
schwerdeführerin und ihrer Familie aus Sicherheitsgründen aber nichts von
dieser ganzen Geschichte erzählt. Im Grunde wüssten die Mutter der Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder noch heute weder über die erste Entfüh-
rung, noch über die Folter Bescheid. Während der dreitätigen Haft habe
die Mutter geglaubt, der Vater sei bei der Arbeit. Die einzige, die der Onkel
der Beschwerdeführerin in die Angelegenheit eingeweiht habe, sei eine
Tante mütterlicherseits, K._______, gewesen. Am 15. Oktober 2015 sei der
Vater dann erneut entführt worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin
habe deswegen [im Oktober] 2015 eine Vermisstenanzeige bei der Polizei
erstattet. Daraufhin habe sie Drohanrufe erhalten und sei zum Rückzug der
Anzeige aufgefordert worden. Der Onkel der Beschwerdeführerin und ihre
Tante K._______ seien dann in die Wohnung der Eltern der Beschwerde-
führerin in B._______ gereist, wo sie von Nachbarn erfahren hätten, dass
Armeeangehörige dorthin gekommen seien und zur Mutter der Beschwer-
deführerin und zu deren Kindern Fragen gestellt hätten. Danach hätten sich
der Onkel und die Tante K._______ entschieden, die Beschwerdeführerin
und ihre Angehörigen nach C._______ zu bringen, damit diese ausreisen
könnten. Die Pässe der Familienmitglieder habe der Onkel glücklicher-
weise bei sich gehabt.
E-682/2016
Seite 11
Ferner wurde zusammen mit der Rechtsmitteleingabe der Mutter der Be-
schwerdeführerin ein E-Mail des Schweizerischen Roten Kreuzes ans
SEM ins Recht gelegt, dem zu entnehmen ist, dass es der Beschwerde-
führerin und ihren Angehörigen gemäss Beobachtung der Organisation
sehr schlecht gehe, die Mutter der Beschwerdeführerin während den Be-
ratungen ständig weine und die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen
Geschwister apathisch wirkten. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe
dringend um ärztliche Unterstützung gebeten, da sie sich nicht um ihre Kin-
der kümmern möge. Sie habe grosse Angst, dass sie sich etwas antun
würde.
5.
In Würdigung aller Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrele-
vante Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.1 So ist dem SEM beizupflichten, dass es unplausibel erscheint, dass die
Beschwerdeführerin sowie ihre volljährigen Geschwister und auch ihre
Mutter über den Inhalt der Arbeit ihres Vaters respektive Ehemannes kaum
etwas wissen. Dass der Vater respektive Ehemann die Beschwerdeführe-
rin, ihre Geschwister und ihre Mutter nicht von vorneherein über seine be-
haupteten Geschäfte mit den Rebellen orientiert haben will, ist nicht aus-
zuschliessen. Dass er aber während den mehr als zehn Jahren, in denen
er nach Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin bei der Polizei gear-
beitet haben soll, zu Hause nie etwas über seine ansonsten nicht hochver-
trauliche Arbeit (gemäss Schilderungen der Mutter der Beschwerdeführerin
das Einholen von Unterlagen zwecks Ausstellung und Verlängerung von
Inlandspässen) oder über sein Arbeitsumfeld berichtet haben soll, so dass
die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben dazu machen konnte
und ihr Bruder F._______ vermutete, dass der Vater Verbrecher jage, wäh-
rend die Mutter von administrativen Arbeiten sprach, erscheint abwegig
und überzeugt auch mit Blick auf das Argument, er habe seine Familie
dadurch schützen wollen, nicht. Vielmehr entsteht dadurch, wie vom SEM
zu Recht angeführt, der Eindruck, der Beruf des Vaters respektive Ehe-
mannes sei erfunden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdefüh-
rerin sowie ihre volljährigen Geschwister und ihre Mutter Angaben über den
Karriereverlauf respektive den Arbeitsort des Vaters beziehungsweise Ehe-
mannes machen konnten, sind doch auch ihre diesbezüglichen Ausführun-
gen wenig detailliert und ersetzen plausible Schilderungen betreffend den
Inhalt der Arbeit des Vaters respektive Ehemannes beziehungsweise des-
sen Arbeitsumfeld nicht.
E-682/2016
Seite 12
5.2 Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerde-
führerin und ihre volljährigen Geschwister sowie ihre Mutter, auch nach-
dem sie in C._______ ins Flugzeug gestiegen sind, noch derart wenig über
die Gründe der Entführung ihres Vaters respektive Ehemannes wussten,
machte der Onkel der Beschwerdeführerin in seinem mit der Beschwerde
der Mutter eingereichten Schreiben vom 1. Februar 2016 doch geltend,
dass er – und sogar seine Schwester K._______ – bereits seit geraumer
Zeit über die Probleme des Vaters respektive Ehemannes informiert gewe-
sen sei. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der On-
kel die Beschwerdeführerin, ihre volljährigen Geschwister oder zumindest
ihre Mutter spätestens auf der Reise nach oder während des mehrtägigen
Aufenthaltes in C._______ – und nicht erst nach Ergehen des erstinstanz-
lichen Asylentscheids mittels Brief an die Schweizerischen Behörden –
über die genauen Gründe ihrer Flucht und mithin über die Probleme ihres
Vaters respektive Ehemannes orientiert hätte. Des Weiteren ist auch nicht
verständlich, wie die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister, insbeson-
dere aber ihre Mutter nicht gemerkt haben sollen, dass ihr Vater respektive
Ehemann im August 2015 derart malträtiert wurde, dass er – nach Angaben
des Onkels der Beschwerdeführerin in seinem Brief – kaum mehr auf eige-
nen Beinen habe stehen können. So sind ihren Befragungsprotokollen we-
der entsprechende Vermutungen, noch Hinweise dafür zu entnehmen,
dass der Vater respektive Ehemann Anfang August 2015 länger nicht nach
Hause gekommen war. Stattdessen sagten alle ohne jeglichen Vorbehalt
aus, dem Vater beziehungsweise Ehemann sei Anfang August 2015 ge-
kündigt worden, weshalb er sich dagegen gewehrt habe. Eine solche Ein-
sprache gegen seine Entlassung macht aber vor dem Hintergrund des Vor-
bringens des Onkels der Beschwerdeführerin in seinem Brief keinerlei
Sinn, hätte sich der Vater respektive Ehemann doch kaum gegen eine Kün-
digung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr gesetzt, wenn sein Arbeitge-
ber tatsächlich herausgefunden hätte, dass er unberechtigt Pässe an
Staatsfeinde ausgestellt hatte.
5.3 Überdies erscheint es äusserst zweifelhaft, dass die Personen, welche
den Vater – gemäss Brief des Onkels der Beschwerdeführerin – im August
2015 entführt haben sollen, diesen nach dreitägiger Haft und Folter unbe-
aufsichtigt freiliessen, damit er eine Liste mit Namen von Rebellen besor-
gen könne, die er auch in Begleitung eines der Entführer hätte holen kön-
nen, und dabei das nicht unerhebliche Risiko eingingen, dass er die Flucht
ergreift. So widerspricht es denn auch jeglicher Logik, dass der Vater –
wenn den Schilderungen des Onkels in seinem Brief Glauben geschenkt
würde und er im August 2015 tatsächlich freigekommen wäre – sich von
E-682/2016
Seite 13
August bis Oktober 2015 in seiner Wohnung in B._______ (nach Angaben
der Mutter der Beschwerdeführerin die Meldeadresse der Familie) aufge-
halten haben soll. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er, wenn er
die Liste mit den Namen von Rebellen nicht herausgeben wollte oder
konnte, sofort nach seiner Freilassung mit seiner Familie geflohen oder un-
tergetaucht wäre. In jedem Fall erscheint es aber nicht plausibel, dass der
Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern sowie ihrer Mutter im Oktober
2015 noch Reisepässe ausgestellt worden wären, wenn deren Vater res-
pektive Ehemann die Liste mit den Namen der Rebellen nicht an dessen
Entführer ausgehändigt hätte. So ist angesichts des Zwecks der Fest-
nahme des Vaters im August 2015 – eine Liste mit Namen von Rebellen zu
erhalten, denen er in seiner Funktion als Polizist Dokumente ausgestellt
haben soll – davon auszugehen, dass hinter der ersten Entführung staatli-
che Akteure gestanden haben müssten. Selbst wenn der Vater seinen Ent-
führern von August 2015 die gewünschte Liste mit den Namen der Rebel-
len ausgehändigt hätte, was sich dem Schreiben des Onkels der Be-
schwerdeführerin nicht entnehmen lässt, hätte er sich – aus Angst vor der
Rache der Rebellen respektive weiterer Massnahmen seitens staatlicher
Akteure – wohl kaum in seiner Wohnung in B._______ aufgehalten, son-
dern wäre mit seiner Familie ebenfalls untergetaucht, bis der Onkel der
Beschwerdeführerin die Reisepässe verfügbar gemacht hätte. Die An-
nahme, dass für die zweite Entführung im Oktober 2015 auch der Staat
verantwortlich gewesen ist, ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführerin, ihren Geschwistern und ihrer Mutter kurze Zeit davor
beziehungsweise danach Reisepässe ausgestellt wurden, aber ebenfalls
unplausibel. Folglich kommt einzig in Frage, dass für die zweite Entführung
die Rebellen verantwortlich waren. Unter diesen Umständen wäre aber da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen –
welche eigenen Angaben zufolge in (…) Verwandte haben – innerhalb der
Russischen Föderation über eine zumutbare Fluchtalternative verfügen
(vgl. BVGE 2009 Nr. 52 E. 10.2.5, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17 E. 8.3.3 so-
wie Urteil des BVGer D-7054/2014 und D-7056/2014 vom 22. April 2015 E.
5.5 [als Referenzurteil publiziert]).
5.4 Selbst wenn den Ausführungen des Onkels der Beschwerdeführerin
sowie ihrer Ahnungslosigkeit und der Ahnungslosigkeit ihrer Geschwister
und Mutter Glauben geschenkt würde und sich bereits im August 2015 ein
fluchtauslösendes Ereignis zugetragen hat – was eine Ausstellung der Rei-
sepässe vor der zweiten Entführung im Oktober 2015 erklären würde – ist
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und
E-682/2016
Seite 14
ihre Brüder ihre Reisepässe zerstört haben. Zusammen mit den ungereim-
ten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Geschwister
sowie ihrer Mutter betreffend die Reise von B._______ nach C._______,
erweckt dies den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehö-
rigen etwas zu verbergen haben. Dies wiederum erhärtet die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen.
5.5 Ohnehin vermochten insbesondere die bei der Entführung anwesen-
den Familienangehörigen, der Bruder F._______ und die Mutter, die Ereig-
nisse seit dem 14. respektive 15. Oktober 2015 nicht glaubhaft zu schil-
dern. So ist dem SEM mit Verweis auf seine Verfügungen betreffend die
Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen zuzustimmen, dass diese sich
zu den Ereignissen vom 14. respektive 15. Oktober 2015 wiederholt wider-
sprochen haben. Ihre dazu auf Nachfrage hin vorgebrachten Erklärungen
vermögen diese Widersprüche nicht auszuräumen. Vielmehr erwecken sie
den Eindruck, die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen hätten sich
zwischen den Kurzbefragungen und den einlässlichen Anhörungen über
ihre jeweiligen Aussagen abgesprochen. Dies wiederum deutet darauf hin,
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen
nicht selbst erlebt, sondern erfunden sind. Besonders auffällig erscheint
dies bezüglich den Angaben zum Ort, an dem der Bruder F._______ die
Mutter nach der Entführung gefunden habe. Während die Mutter bei ihrer
eingehenden Anhörung F._______s Version anlässlich dessen Kurzbefra-
gung zu Protokoll gab, passte F._______ seine Aussage anlässlich der ein-
gehenden Anhörung an jene an, welche seine Mutter bei ihrer Kurzbefra-
gung vorgetragen hatte. Dass die Mutter – wie von F._______ vorgetragen
– bei der eingehenden Anhörung aus Angst seine Version zu Protokoll ge-
geben habe, überzeugt mit Blick darauf, dass beide beim geschilderten
Vorfall anwesend gewesen sein wollen, nicht. Ferner führte die Mutter an-
lässlich ihrer Kurzbefragung an, F._______ habe ihren Bruder angerufen,
nachdem die Entführer das Haus verlassen hätten. F._______ trug anläss-
lich seiner Kurzbefragung demgegenüber vor, seine Mutter habe ihren Bru-
der nach der Entführung telefonisch kontaktiert. Die auf Nachfrage hin vor-
gebrachte Erklärung, F._______ und seine Mutter hätten sich erst in der
Schweiz – Monate nach dem Ereignis – darüber unterhalten, wer den Bru-
der respektive Onkel angerufen habe, woraufhin sich die Mutter telefonisch
von ihrem Bruder habe bestätigen lassen, dass sie ihn angerufen habe,
überzeugt nicht. So wäre doch gerade infolge der Abwesenheit der Be-
schwerdeführerin und ihres Bruders D._______ anlässlich der Entführung
des Vaters zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin, ihre Ge-
E-682/2016
Seite 15
schwister und ihre Mutter den Hergang dieses Vorfalls bereits vor ihrer Aus-
reise diskutiert hätten. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin anlässlich
ihrer Kurzbefragung zu Protokoll, dass F._______ und die Mutter noch am
15. Oktober 2015 ins Dorf der Grosseltern, wo sie und D._______ sich zu
dieser Zeit aufgehalten hätten, gekommen seien und die Familie noch am
gleichen Tag zur Tante I._______ nach B._______ gefahren sei, von wo
aus sie in der Folge bei verschiedenen Verwandten untergekommen seien.
Im Widerspruch dazu gab die Mutter zu Protokoll, sie und F._______ seien
am 15. Oktober 2015 von ihrer Wohnung aus zu ihrer Schwester I._______
gefahren. Am nächsten Tag seien sie dann zuerst ins Dorf ihrer Eltern und
anschliessend zu Verwandten ihres Vaters gefahren. Angesichts dieser
und der in den angefochtenen Verfügungen zusätzlich erwähnten Unge-
reimtheiten, erscheint der Vorfall vom 14. respektive 15. Oktober 2015
nicht glaubhaft.
Auch wenn die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, anläss-
lich der Entführung des Vaters vom 14. respektive 15. Oktober 2015 nicht
anwesend war und somit, wie auf Beschwerdeebene vorgetragen, keine
Angaben zu diesem Vorfall machen kann, sind die diesbezüglichen Aussa-
gen ihrer Familienmitglieder für die Beurteilung ihres Asylgesuchs mass-
geblich, da die Beschwerdeführerin ihr Gesuch im Wesentlichen mit dem
Ereignis vom 14. respektive 15. Oktober 2015 begründet.
5.6 Schliesslich erscheint es auch unglaubhaft, dass lediglich die Be-
schwerdeführerin, ihre mitreisenden Geschwister und ihre Mutter von Ver-
folgung bedroht sind, während ihr Onkel, der bei der ersten Verhaftung des
Vaters im August 2015 gar dabei gewesen sein will, sowie die anderen An-
gehörigen mütterlicher- und väterlicherseits unbehelligt in Tschetschenien
weiterleben können. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvoll-
ziehbar, wieso die Tante der Beschwerdeführerin nochmals Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft erstattet hat, nachdem die Anzeige der Mutter der Be-
schwerdeführerin angeblich mit Drohungen gegen Leib und Leben verbun-
den war.
5.7 Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die in den angefochtenen
Verfügungen der Beschwerdeführerin, ihrer Geschwister und ihrer Mutter
darüber hinaus angeführten Ungereimtheiten unter anderem betreffend de-
ren Biographie (Arbeitstätigkeit und Schulbildung), ging das SEM zutref-
fenderweise von der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen aus und hat
ihre Asylgesuche mithin zu Recht abgelehnt. Daran ändert auch das Vor-
bringen, es gehe der Beschwerdeführerin, ihren Geschwistern und ihrer
E-682/2016
Seite 16
Mutter psychisch sehr schlecht, wie auch das Schweizerische Rote Kreuz
bestätigt habe, weshalb sie sich widersprüchlich geäussert hätten, nichts.
So wurden keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht, die konkrete psychi-
sche Einschränkungen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen mit
Einfluss auf deren Befragungsfähigkeit belegen würden. Die am Flughafen
unter anderem aufgrund der Appetitlosigkeit und Apathie der Beschwerde-
führerin und ihrer Angehörigen durchgeführten Untersuchungen weisen
auch nicht auf entsprechende Beschwerden hin.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-682/2016
Seite 17
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK
erfüllen.
7.2.2 Der Beschwerdeführerin ist es – wie vorstehend dargelegt – nicht ge-
lungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend keine Anwen-
dung findet. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich, die der Be-
schwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnten. Daran
vermag auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2015
auf Berichte des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
und von "Memorial" betreffend rechtswidrige Festnahmen und Verschwin-
denlassen nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin keine entspre-
chende Gefahr bezüglich ihrer Person glaubhaft machen konnten.
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 23. De-
zember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetsche-
nien befasst und ist zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, wes-
halb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbe-
werber in der Regel zumutbar sei. Die Situation in der Heimat der Be-
schwerdeführerin hat sich seither weiter beruhigt. Zwar ist die Bewegungs-
freiheit angesichts der hohen Präsenz von Sicherheitsbeamten in und um
Grosny eingeschränkt. Auch kommt es immer noch zu Gefechten mit Ext-
remisten. So verübten islamistische Rebellen am 4. Dezember 2014 einen
Angriff auf einen Verkehrspolizeiposten ausserhalb von Grosny und an-
schliessend auf ein Medienhaus im Zentrum der Stadt, welcher mehrere
Todesopfer gefordert hat. Seither wurde aber nicht mehr von Vorfällen ent-
sprechenden Ausmasses berichtet. So kann Tschetschenien derzeit denn
E-682/2016
Seite 18
auch insgesamt – im Unterschied zur Nachbarrepublik Dagestan, die eine
grössere ethnische Heterogenität aufweist und in der mehrere Gruppen um
politischen und ökonomischen Einfluss ringen – als relativ stabil bezeichnet
werden (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Der Krieg in den Köpfen, 7. Feb-
ruar 2014; NZZ, Diktatur im Kaukasus, Kadyrows unheimlicher Schatten,
4. April 2015; vgl. ferner Urteile des BVGer D-3406/2015 vom 9. Juni 2015
E. 7.3.1 und D-7213/2013 vom 2. September 2014 E. 6.3.1).
Gemäss dem oben erwähnten Urteil vom 23. Dezember 2009 erweist sich
indessen der Wegweisungsvollzug für gewisse Kategorien von Personen
nach Tschetschenien als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechts-
verletzungen drohen können: Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische
Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die
nach der Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicher-
heitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-
Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrow-Regime zu unterstellen,
Personen, die Menschenrechtsverletzung vor internationalen Gerichten
geltend machten sowie Dienstverweigerer (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3).
Die Beschwerdeführerin gehört indessen keiner dieser Kategorien an, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar bezeichnet
werden kann.
7.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten.
7.3.2.1 Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend, sie sei ungefähr im November 2015 zu Hause von der Treppe ge-
stürzt und habe sich dabei die Hand verletzt. Ferner habe sie seither Ge-
dächtnisprobleme. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin in der Flughafenunterkunft aus dem Bett gefallen ist und
sich erneut an der bereits in Mitleidenschaft gezogenen Hand verletzt hat.
Die Mutter der Beschwerdeführerin gab zudem an, dass diese im Transit
in Ohnmacht gefallen und deshalb zum Arzt gegangen sei. Es ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – sollte sie angesichts dieser
Beschwerden eine weitere Behandlung benötigen – in Tschetschenien,
und alternativ in anderen Teilen der Russischen Föderation, sowohl bezüg-
lich allfälliger somatischer als auch bezüglich möglicher psychischer Lei-
den ausreichend medizinisch versorgt werden könnte, sie auch tatsächlich
Zugang zu den bestehenden Behandlungsmöglichkeiten hat und sie diese
weitestgehend unentgeltlich wird erhalten können (vgl. Urteil des BVGer
E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6.1.2, m.w.H.).
E-682/2016
Seite 19
7.3.2.2 Es bestehen auf individueller Ebene auch keine anderen Hinweise
dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Tschetsche-
nien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte.
So besuchte sie neun Jahre die Schule und unterstützte danach ihrer Mut-
ter, insbesondere in administrativer Hinsicht, in deren Betrieb. Ferner ver-
fügt die Mutter der Beschwerdeführerin in B._______ über eine Eigentums-
wohnung. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin in B._______ und so-
wohl im Heimatdorf ihrer Mutter, als auch im Heimatdorf ihres Vaters meh-
rere nahe Verwandte, welche sie bei Bedarf bei einer Rückkehr nach
Tschetschenien unterstützen können.
7.3.3 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt der Beschwerdeführerin,
bei der Beschaffung allfällig notwendiger Dokumente mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ei-
ner Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 49
VwVG standhält. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
9.
Da die Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, ihrer volljährigen
Geschwister und ihrer Mutter von vorneherein als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Ver-
beiständung, abzuweisen. Der Antrag bezüglich der Vereinigung der Ver-
fahren der Beschwerdeführerin mit den Verfahren ihrer volljährigen Ge-
schwister, D._______ und F._______, respektive mit dem Verfahren ihrer
Mutter ist mit Verweis auf das Dokument A17/1 im N-Dossier (…) ebenfalls
abzuweisen. Nachdem einer Verfahrensvereinigung abgesehen davon
aber nichts entgegengestanden hätte, da die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin, ihrer volljährigen Geschwister und ihrer Mutter ein und
E-682/2016
Seite 20
denselben Lebenssachverhalt betrafen, werden die Kosten für das vorlie-
genden Verfahren im Beschwerdeverfahren der Mutter (E-692/2016) ver-
legt. Es sind mithin im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-682/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verbeiständung,
wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren der Beschwerdeführerin mit
den Verfahren E-690/2016 (D._______), E-691/2016 (F._______) und
E-692/2016 (E._______) wird abgewiesen.
4.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden im Verfahren E-692/2016
verlegt. Mithin sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die Flughafenpo-
lizei und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer