B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6822/2011
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Andreas Aerni,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N (…).
E-6822/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nord-
provinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
8. November 2008 und gelangte am 10. Dezember 2008 in die Schweiz.
Er suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Ba-
sel um Asyl nach, wo er am 16. Dezember 2008 zur Person, zu den Asyl-
gründen und zum Reiseweg befragt wurde. Am 22. Mai 2009 erfolgte die
direkte Bundesanhörung.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
seine beiden jüngeren Brüder seien im Jahre (…) bei einer Minenexplosi-
on verletzt worden. Seitdem seien immer wieder Soldaten zu ihnen nach
Hause gekommen. Im Dorf gebe es Mitglieder der LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam). Diese hätten gesagt, ein Mitglied der Familie müsse
der Organisation beitreten. Während des Waffenstillstandes hätten sie die
ganze Schule zu ihren Anlässen, zu Streiks und Protestmärschen mitge-
nommen; sie seien gezwungen worden, daran teilzunehmen. Deswegen
habe er nun Probleme. Im (…) sei er von Soldaten geschlagen worden
und habe Verletzungen am ganzen Körper davongetragen. Am (…) seien
Soldaten in der Nacht zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn
festgenommen; er sei am nächsten Abend freigelassen worden. Danach
habe er Angst gehabt, irgendwohin zu gehen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und – soweit entscheid-
wesentlich – auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2011 – eröffnet am Folgetag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg;
der Kanton C._______, dem er für die Dauer des Verfahrens zugewiesen
worden war, wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
C.
Der Beschwerdeführer liess die vorinstanzliche Verfügung durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die voll-
umfängliche Aufhebung der Verfügung des BFM und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, und die Anordnung der vor-
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läufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung. Ausserdem sei ihm zu allfälligen Stellung-
nahmen des Bundesamtes das Replikrecht einzuräumen, und es sei fest-
zustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 hielt das BFM an der ange-
fochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2012
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
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wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Le-
ben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-
schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbrin-
gen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allge-
mein angespannten Situation in Sri Lanka betrachtet werden, welche
während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Heute stelle sie sich anders
dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatis-
tischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen.
Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle.
Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Tei-
len des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen
sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE stellten nach deren Vernichtung
keine unmittelbare Bedrohung für den Beschwerdeführer mehr dar. Es
treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der
kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein Wie-
dererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen
ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der Organisation vor-
gehen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie geltend gemacht, ein akti-
ves oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. In seinen
Schilderungen würden sich keine Hinweise dafür finden, dass die sri-
lankischen Behörden heute ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten,
gerade ihn zu verfolgen. Seine Vorbringen seien daher asylrechtlich un-
beachtlich.
Die Folge der Ablehnung des Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grund-
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satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt wer-
den. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Nachdem sich die
Lage in Sri Lanka nach der Beendigung des Krieges deutlich entspannt
habe und kontinuierlich verbessere, sei eine Rückkehr grundsätzlich wie-
der zumutbar; einzig bezüglich des Vanni-Gebietes müssten die Lebens-
bedingungen nach wie vor als sehr schwierig eingestuft werden. Der Be-
schwerdeführer stamme indessen aus dem Distrikt Jaffna. Er habe den
grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, eine gute Schulbil-
dung genossen und verfüge dort über ein soziales und familiäres Bezie-
hungsnetz. Das BFM erachte deshalb den Vollzug der Wegweisung vor
dem Hintergrund seiner Lagebeurteilung vorliegend als zumutbar. Aus-
serdem sei dieser technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird dem nach einlässlicher Rekapitulation der
Geschehnisse und unter Hinweis auf zahlreiche Quellen entgegengehal-
ten, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer
in Sri Lanka keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation gemäss
Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, beruhe auf einer unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung. Er sei den sri-lankischen Behörden hinlänglich bekannt.
Sein Haus sei im Jahre (…) intensiv durchsucht worden; im Jahre (…) sei
er von der Armee verhaftet und in ein Camp mitgenommen worden. Dort
sei er verhört, gefoltert und registriert worden. Kurz darauf hätten neidi-
sche Nachbarn der EPDP (Eelam People's Democratic Party) erzählt,
dass er für die LTTE aktiv gewesen sei. Die EPDP habe daraufhin ver-
sucht, von den Nachbarn weitere Informationen über ihn zu erhalten. Es
sei deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen,
dass er der sri-lankischen Armee und den paramilitärischen Organisatio-
nen als Unterstützer der LTTE bekannt sei. Zudem sei das ganze politi-
sche System Sri Lankas auf Korruption aufgebaut; gegen ausreichend
Geld sei so gut wie alles möglich. Die wiederholte Entführung oder Ver-
haftung und anschliessende Freilassung von zahlungsfähigen sowie zah-
lungswilligen Personen sei für das schlecht bezahlte Sicherheitspersonal
eine lukrative Einkommensquelle. Auch hätten insbesondere ehemalige
Aktivisten der LTTE nach wie vor schwere Misshandlungen zu befürchten.
Er sei nach wie vor einer asylrechtlich relevanten Gefahr in seinem Hei-
matland ausgesetzt.
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Für ihn komme bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nur B._______ in Fra-
ge, wo seine Familie lebe. Er habe ansonsten kein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, zumal er bereits über drei Jahre in der Schweiz lebe. In
B._______ habe er aber die geschilderten Vorfälle erlebt. Er müsste folg-
lich in eine Gegend zurückkehren, in der sowohl die Behörden als auch
die ehemaligen Nachbarn und seine Familie von seiner unterstützenden
Tätigkeit für die LTTE Kenntnis hätten. Eine Rückkehr sei unter diesen
Umständen und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheits- und
Menschenrechtslage im Osten und Norden des Landes trotz der Beendi-
gung des Bürgerkrieges nach wie vor als unzumutbar zu qualifizieren.
5.
5.1 Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die La-
gebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24
(vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt. Gemäss die-
sem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemei-
ne Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz
hat sich weitgehend normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das
gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten
ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr
unterschiedlich: So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stehen (die Nordprovinz unter Ausschluss des
sogenannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt; zudem
ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen,
die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst: Nördliche
Zentralprovinz, Nordwestprovinz, Zentralprovinz, Westprovinz [namentlich
Grossraum Colombo], Südprovinz, Sabaragamuwa und Uva) stammen
und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu-
mutbar (vgl. a.a.O. E.13.3).
5.2 Gemäss diesem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu
diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition ver-
dächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaf-
fende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtre-
gierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich rechtliche Schritte
einleiten, und Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den
LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finan-
zielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5).
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Seite 7
5.3 Die LTTE sind vernichtend geschlagen worden, weshalb aktuell für
eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese kein Anlass mehr besteht.
Der Beschwerdeführer gehört zu keiner der vorgenannten Risikogruppen.
Zwar brachte er anlässlich der Befragung und der Anhörung vor, er sei
gezwungen worden, an Anlässen, Streiks und Protestmärschen der LTTE
teilzunehmen, weshalb er Probleme bekommen habe und von Soldaten
kurzzeitig festgenommen und geschlagen worden sei. Es ist jedoch auf-
grund der Aktenlage nicht ersichtlich, welches Interesse die Sicherheits-
kräfte, deren Mittel beschränkt sind und wohl nach klaren Prioritäten ein-
gesetzt werden, im jetzigen Zeitpunkt an ihm haben sollten. Angesichts
seines Profils ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er in den Fokus
der Behörden geraten könnte, selbst wenn er anlässlich der Einreise mit
Fragen zu rechnen hat. Demnach ist nicht zu schliessen, er könnte in Zu-
kunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein.
Weitergehend und zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, die mit der Einschätzung des Gerichts im Wesentlichen überein-
stimmen.
5.4 Dem Beschwerdeführer droht nach Auffassung des Gerichts vor dem
Hintergrund seiner neuen Lageanalyse im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka von keiner Seite Verfolgung. Damit ergibt sich ohne weiteren Be-
gründungsaufwand zusammenfassend, dass das BFM zutreffend zum
Schluss gekommen ist, er habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft
gemacht und würde somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3
AsylG nicht erfüllen. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
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Seite 8
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkre-
ten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi
vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Pa-
ra. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung
ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
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vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Wie vorstehend ausgeführt, ist für Personen, die aus der Nordprovinz
(ohne das Vanni-Gebiet) stammen und dorthin zurückkehren, der Weg-
weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. E. 5.1). Aus den Akten sind
sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der noch junge Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wäre. Er hat eigenen Angaben zufolge im Jahre (…)
am B._______ (…) das A-Level abgelegt und er verfügt in B._______
über ein familiäres, tragfähiges Beziehungsnetz, falls er im Wirtschaftsle-
ben oder bei der Wohnungssuche nicht sofort Fuss fassen kann. Im Übri-
gen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass gesundheitliche Probleme
von einem Ausmass vorliegen würden, die eine Rückkehr nach Sri Lanka
als unzumutbar erscheinen liessen.
Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr allenfalls benötigte
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich quali-
fiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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Seite 10
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen,
da der alleinstehende Beschwerdeführer nicht als bedürftig im Sinne die-
ser Bestimmung zu bezeichnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Amt
für Migration des Kantons C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: