Abtei lung V
E-6823/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Mazedonien,
vertreten durch (...), ES-BAS,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6823/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, dessen Asylgesuche abgewiesen worden
waren, von 1989 bis 1991 in der Schweiz beziehungsweise von 1992
bis 1998 in Deutschland weilte und in der Folge in seine Heimat zu-
rückgeführt worden ist,
dass er eigenen Angaben zufolge am 10. August 2010 wieder in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags erneut um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. August 2010 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 3.
September 2010 durch das Bundesamt zur Begründung seines
zweiten Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er stamme
aus C._______, wo er mit seiner Ex-Frau und den gemeinsamen zwei
Kindern gelebt habe, und sei Angehöriger der ethnischen Roma,
welche in Mazedonien vielfachen Belästigungen und Diskriminie-
rungen ausgesetzt seien,
dass er deshalb zur Wahrung ihrer Rechte im März 2009 der Roma-
Partei (...) beigetreten sei, die nur aus fünf Mitgliedern bestehe und
deren Präsidenten er nicht (mehr) mit vollem Namen nennen könne,
dass er zwar einfaches, aber aktives Mitglied gewesen sei und ins -
besondere staats- sowie regierungskritische Auftritte in der Presse
und - seit dem (...) - im Radio und Fernsehen gehabt habe,
dass es etwa im (...) 2009 in ihrem Roma-Quartier zu Auseinanderset-
zungen zwischen bewaffneten Angehörigen der polizeilichen bezie-
hungsweise polizeinahen "Alpha-Einheit" und Roma gekommen sei, an
welchen der Beschwerdeführer aktiv beteiligt gewesen sei und in
deren Nachgang er an einer Kundgebung öffentlich Kritik an Staat und
Behörden geübt habe,
dass drei Monate später Alpha-Leute zu ihnen nach Hause gekommen
und die ganze Familie verprügelt hätten, wobei sein Sohn beziehungs-
weise seine Tochter insbesondere einen Knochenbruch und seine Ex-
Frau Kopfverletzungen erlitten hätten,
dass er seine Frau ins Spital gebracht habe, die Hospitalisationskosten
aber nicht auch noch für die Kinder gereicht hätten,
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dass er am (...) 2010 erneut von maskierten Unbekannten angegriffen,
verprügelt und beraubt worden sei,
dass jugendliche Mazedonier ihn nach einem Fernsehauftritt vom (...)
2010 mit dem Tode bedroht hätten,
dass verschiedene von ihm deponierte Anzeigen von der örtlichen
Polizei nicht an die Hand genommen worden seien,
dass er selber zwar nie festgenommen worden sei, sich aber ständig
auf der Flucht und im Stress gefühlt und schliesslich zur Ausreise ent-
schieden habe, zumal er als langjähriger Arbeitsloser nur unzureichen-
de Sozialhilfeleistungen erhalten habe,
dass er Mazedonien um den (...) 2010 mit seinem eigenen Reisepass
legal verlassen habe und via Serbien, Ungarn und ihm unbekannte
weitere Länder unkontrolliert in die Schweiz gelangt sei,
dass er in der Schweiz ein friedliches Leben suche und seine Familie,
die er aus Kostengründen zurückgelassen habe, nachziehen möchte,
dass er aufgrund der geschilderten Verfolgungssituation an verschie-
denen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, insbesondere an
(...),
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die an-
gefochtene Verfügung und auf die aktenkundigen Befragungs- sowie
Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel einen undatierten Zei-
tungsartikel mit (...) betreffend die Roma-Diskriminierung in
Mazedonien, einen Zeitungsartikel vom 9. Januar 2008 über die
allgemeine Lebenssituation der Roma in seinem (...), eine DVD be-
treffend ein überfallenes Roma-Meeting sowie seinen am (...) aus-
gestellten Reisepass, seine am (...) ausgestellte Identitätskarte und
Kopien seines Geburtsscheines und seines Parteiausweises zu den
Akten gab,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. September 2010 – eröffnet am
selben Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
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Vollzug anordnete und Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensak-
ten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentschei-
des darauf hinweist, dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat („safe country“) im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und die länder-
spezifischen historischen und politischen Beweggründe für diesen Be-
schluss (insbesondere nachhaltiger Demokratisierungsprozess und
Minderheitenschutz seit der Unabhängigkeit im Jahre 1991) nach-
zeichnet,
dass die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die widerleg-
bare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern
nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich, son-
dern die Verfolgungsvorbringen aus zahlreichen Gründen offensichtlich
unglaubhaft seien,
dass sich insbesondere die Schilderungen des Wissens über die Par-
tei und der politischen Tätigkeiten, welche vom Beschwerdeführer als
ursächlich für seine entstandenen Probleme dargestellt worden seien,
unsubstanziiert und oberflächlich präsentierten,
dass ferner in der Darlegung des Überfalls der Alpha-Einheit auf seine
Familie verschiedene Widersprüche aufgetreten seien und sein
anschliessendes Verhalten (medizinische Versorgung aus Kosten-
gründen nur der Ex-Frau, nicht aber auch der Kinder) nicht nachvoll-
ziehbar erscheine, welche Ungereimtheiten der Beschwerdeführer
nicht plausibel habe erklären oder entkräften können,
dass ebenso der angebliche Vorfall vom (...) 2010 hinsichtlich seiner
Umstände und seines chronologischen Ablaufs von Widersprü-chen
geprägt sei,
dass die beiden Zeitungsartikel und die DVD Bezug zur Lage der
Roma in Mazedonien nähmen, nicht aber dem Beweis der behaup-
teten persönlichen Verfolgungssituation dienten,
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dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, wel -
che geeignet wären, um die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne
von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flücht -
lingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange,
ihm im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und
weder die politische Situation in Mazedonien noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen,
dass insbesondere auch keine zureichenden medizinischen Vollzugs-
hindernisse erkennbar seien, zumal die in der Schweiz in Anspruch
genommene medikamentöse Behandlung seiner geltend gemachten
Beschwerden auch in Mazedonien gewährleistet sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Erlasses einer
materiellen Eintretens- und rechtsgenüglich begründeten Wegwei-
sungsvollzugsverfügung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgelt-
liche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beantragt,
dass er sachverhaltlich zunächst auf die Feststellungen gemäss an-
gefochtener Verfügung verweist und auf die "Vielzahl" dort einge-
reichter Beweismittel aufmerksam macht, welche er der Beschwerde
erneut beilege (Beilagen Nrn. 3-11), wobei er diese innert der kurzen
Beschwerdefrist nicht habe übersetzen können,
dass im angefochtenen Entscheid nur die zwei mit Beilagen Nrn. 3 und
4 bezeichneten Zeitungsartikel und die DVD aufgeführt seien und
Zweifel bestünden, ob die ersteren beiden überhaupt übersetzt worden
seien,
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dass das BFM zudem die Tatsache ignoriere, dass (...),
dass seine Schilderungen durchaus zahlreiche Hinweise auf Verfol-
gung enthielten, welche in einem materiellen Entscheid hätten beur-
teilt werden sollen,
dass die aufgetretenen Ungereimtheiten vor allem auf übersetzungs-
und sprachbedingte Missverständnisse sowie auf sein eingeschränk-
tes Erinnerungs- und Konzentrationsvermögen zurückzuführen und die
Substanz- beziehungsweise Detailarmut betreffend seine Parteikennt-
nisse und -tätigkeiten mit seiner Eigenschaft als bloss "kleines Partei-
mitglied" zu erklären seien,
dass ferner der Widerspruch betreffend die Verletzung seiner Kinder
vermeintlicher Art sei, da gemäss seinen Aussagen beide Kinder Ver-
letzungen erlitten hätten,
dass auch der dargelegte Beweggrund und die Ereignischronologie
betreffend den Überfall der Alpha-Einheit auf seine Familie nicht ei-
gentlich mit Widersprüchen behaftet seien, da der Angriff in Zusam-
menhang mit seiner (...) Beteiligung an einem (...) Monate zuvor
stattgefundenen Meeting (...) zu stellen sei,
dass ebenso die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden ein Glaub-
haftigkeitsindiz für die geltend gemachte Verfolgung seien,
dass daher genügend Hinweise auf Verfolgung vorlägen und mithin ein
Eintretensanspruch bestehe,
dass die vorinstanzlichen Akten unvollständig und per Telefax am
22. September 2010 sowie aufforderungsgemäss am 1. Oktober 2010
im Original und vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
27. September 2010 den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwer-
deführers während des Beschwerdeverfahrens bestätigte,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte „safe countries“)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum
"safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und
von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Mazedonien daher zu Recht und unbestritte-
nerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten
stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass
eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33
Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Be-
stimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Mass-
stab anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ein-
lässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft er -
füllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
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dass in der Beschwerde zunächst eine klar aktenwidrige Beweismit-
telsituation behauptet wird, indem der Beschwerdeführer im erstin-
stanzlichen Verfahren nebst seinen identitätsrelevanten Ausweisen
einzig Kopien seines angeblichen Parteiausweises und zweier Zei-
tungsartikel eingereicht hat, deren einer (Beilage Nr. 3) nun auf Be-
schwerdeebene im Original vorgelegt wird,
dass jedoch – abgesehen von der erneut vorgelegten Kopie des Par-
teiausweises (Beilage Nr. 10) – die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel allesamt neu vorgelegt werden und damit die
sinngemässe Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl.
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) durch Nichtbeachtung von Beweismitteln jeglicher
Grundlage entbehrt, zumal die im vorinstanzlichen Verfahren bereits
präsentierten drei Beweismittel im Beweismittelverzeichnis (Akten
BFM B1) erfasst, in der angefochtenen Verfügung erwähnt und dort
auch gewürdigt wurden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 oben),
dass die in der Beschwerde angeführten Zweifel, ob die Zeitungsarti-
kel vom BFM überhaupt übersetzt worden seien, vorliegend gänzlich
ins Leere stossen, da in erster Linie der Beschwerdeführer selber im
Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht für Übersetzungen zu
sorgen hat (Art. 8 insbes. Abs. 2 AsylG), das BFM ferner in rechts-
genüglicher Beachtung seiner Abklärungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG) im Rahmen der Anhörung eine Inhaltsbeschreibung der
beiden Artikel erfragt (vgl. insbes. B6 S. 2) und in diesem Zusammen-
hang speziell die (...) in einem der Zeitungsartikel zur Kenntnis
genommen hat,
dass die Behörde von einer (grundsätzlichen oder vertiefteren) Be-
weisabnahme absehen kann, wenn ohne Willkür vorweg im Sinne ei-
ner antizipierten Beweiswürdigung die Annahme getroffen werden
kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhe-
bungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende
Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage aus-
reichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der an-
gebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln ver-
mag,
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dass sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör keine generelle Pflicht der Behörden ergibt, zu allen im Verfahren
vorgetragenen Elementen und Beweismitteln ausführlich Stellung zu
nehmen oder jedes einzelne fremdsprachige Beweismittel übersetzen
zu lassen, zumal der Untersuchungsgrundsatz nur dort eingehende
Amtsermittlung fordert, wo es sachverhaltsgerecht ist,
dass vorliegend angesichts der Inhaltsbeschreibungen durch den Be-
schwerdeführer (allgemeine Lebens- und Rechtssituation der Roma in
Mazedonien und entsprechende Kritik) objektiv betrachtet kein Anlass
bestand, den Inhalt der beiden Zeitungsartikel im Hinblick auf die
rechtsgenügliche Erfassung des relevanten Sachverhalts detaillierter
zu ergründen, zumal sie – wie vom Bundesamt zutreffend erwogen –
keine dienlichen Rückschlüsse auf die geltend gemachte persönliche
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zulassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht ein gewisses, auch in
der Öffentlichkeit präsentiertes Engagement des Beschwerdeführers
für die Rechte der Roma per se als unglaubhaft erkennt, jedoch in
Stützung der vorinstanzlichen Erwägungen feststellt, dass das von ihm
gezeichnete persönliche Verfolgungsprofil als Parteiaktivist mit ekla-
tanten und augenfälligen Unglaubhaftigkeitselementen versehen ist,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Sichtweise
erkennen lässt,
dass die Vorinstanz zutreffend, in ausführlicher Begründung und unter
umfassender Aktenabstützung festgestellt hat, dass der Beschwerde-
führer keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich halt-
los sind, zu indizieren vermag, und in den diesbezüglichen Erwägun-
gen – im Besonderen auch in der Anwendung des massgeblichen wei-
ten Verfolgungsbegriffs – kein Beanstandungspotenzial zu erkennen
ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen und im Detail auf den
diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I)
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 4 VwVG),
dass sich die Beschwerdeargumentation im Wesentlichen auf blosse
Bekräftigungen, Gegenbehauptungen, Festlegungen auf eine Version
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sowie auf das Geltendmachen von übersetzungs- und sprachbe-
dingten Missverständnissen oder eines eingeschränkten Erinnerungs-
und Konzentrationsvermögen beschränken, und das Studium der Be-
fragungsprotokolle insbesondere die Annahme sprachlicher oder über-
setzungsbedingter Probleme in weite Ferne rücken lässt, zumal der
Beschwerdeführer Verständigungsprobleme mehrfach ausdrücklich
verneinte und sich gar beim Dolmetscher bedankte,
dass es darüber hinaus erstaunt, wenn er die – vom BFM durchaus
zutreffend erkannte – Substanz- beziehungsweise Detailarmut betref-
fend seine Parteikenntnisse und -tätigkeiten mit seiner Eigenschaft als
bloss "kleines Parteimitglied" zu erklären versucht, anderseits aber ge-
rade seine Parteimitgliedschaft und -tätigkeit für die Rechte der Roma
als Ursache seiner persönlichen Verfolgungssituation darstellen will,
dass dem Beschwerdeführer im Weiteren zwar beizupflichten ist, dass
er in seiner Schilderung des angeblichen Angriff auf seine Familie Ver-
letzungen beider Kinder erwähnte, aber als gravierendste einen Kno-
chenbruch beim einen oder anderen Kind erkannte, weshalb der Wi-
derspruch hinsichtlich des als Knochenbruchopfer genannten Kindes
unaufgelöst stehen bleibt,
dass ebenso der Erklärungsversuch hinsichtlich Beweggrund und Er-
eignischronologie betreffend den besagten Überfall der Alpha-Einheit
auf seine Familie misslingt, da er sich in einer nachträglichen Sachver-
haltsanpassung erschöpft, welche somit abermals im Widerspruch
zum erstinstanzlich geltend gemachten Sachverhalt steht,
dass schliesslich in den vom Beschwerdeführer behaupteten gesund-
heitlichen Beschwerden auch nicht ansatzweise ein Glaubhaftigkeits-
indiz im Hinblick auf die persönliche Verfolgungssituation zu erkennen
ist, sondern – unter hypothetischer Annahme ihres tatsächlichen Be-
stehens – im Gegenteil davon auszugehen wäre, er hätte seinen be-
haupteten verfolgungsbegründenden Aktivismus mit diesen gesund-
heitlichen Einschränkungen gar nicht betreiben können,
dass sich gestützt auf die Akten zudem zahlreiche weitere Begrün-
dungselemente zur Stützung der Haltlosigkeit der Verfolgungsvorbrin-
gen anführen liessen, wogegen keine Anhaltspunkte ernsthaft für die
von den Beschwerdeführenden vorgelegte Sachverhaltsdarlegung
sprechen,
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dass es sich indessen vorliegend erübrigt, diese weiteren Unstimmig-
keiten näher zu erörtern,
dass auch die zahlreichen neuen Beweismittel kein anderes Bild ver-
mitteln, da sie auch drei Wochen nach Ergehen des angefochtenen
Entscheides noch unübersetzt, unkommentiert, ohne Angaben zur
Erhältlichmachung und zudem in beweiswertmindernder Kopiequalität
vorliegen, und der Beschwerdeführer aktenwidrigerweise davon aus-
geht, sie hätten dem BFM bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor-
gelegen (vgl. Erwägungen oben),
dass es sich angesichts dessen erübrigt, weitere Abklärungen oder
Beweismassnahmen vorzunehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Beweismittel-
kennzeichnung von Beilage Nr. 9 immerhin mit Erstaunen zur Kenntnis
nimmt, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien anwaltlich vertreten
sei, wogegen er dies in den Befragungen nirgends erwähnte und gar
betonte, er hätte seine Anzeigen nach Nichtanhandnahme durch die
Polizei mangels Erfolgsaussichten nicht weiterverfolgt,
dass das BFM demnach und in Würdigung sämtlicher Akten und Um-
stände in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
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vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
und zumutbar ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Ver-
fügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass
zur Beanstandung liefern und in der Beschwerde substanziell auch
nicht bestritten werden,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres, ver-
wandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz sowie über eine be-
stehende Unterkunft verfügt,
dass mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte insbesondere
die vom BFM auch aus medizinischer Perspektive erkannte Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass die Zumutbarkeitserkenntnis gemäss angefochtener Verfügung in
der Beschwerde denn auch – abgesehen von den formellen Rekurs-
anträgen Ziff. 3 und 4 – mit keinem Wort beanstandet wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb sich eine vertieftere
Auseinandersetzung mit den Anträgen, Rügen und Vorbringen gemäss
Beschwerdeschrift sowie die Vornahme weiterer Abklärungen und Be-
weismassnahmen erübrigt und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehen-
den Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Urs David
Versand:
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